222. Bundesgesetz: Ermäßigung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Kalenderjahr 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen
Personen wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
für das zweite Halbjahr des Kalenderjahres
1972 wie folgt ermäßigt
a) Wird die Einkommensteuer veranlagt, ist
die im Einkommensteuerbescheid für das
Kalenderjahr 1972 festzusetzende Einkommensteuer
samt Beiträgen und Sonderabgabe
vom Einkommen bis zur Höhe dieser
Abgaben um 360 S zu ermäßigen. Dies
gilt nicht, wenn Arbeitnehmer gemäß § 93
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1967,
BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1970 veranlagt werden.
b) Wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug
vom Arbeitslohn erhoben, hat der
Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer von
den laufenden Bezügen einzubehaltende
Lohnsteuer samt Beiträgen und der Sonderabgabe
vom Einkommen, die für den ersten
nach dem 30. Juni 1972 endenden Lohnzahlungszeitraum
erhoben wird, um 360 S
zu kürzen. Erreicht der Ermäßigungsbetrag
hiebei nicht den Betrag von 360 S dann
hat der Arbeitgeber den Restbetrag in den
unmittelbar folgenden Lohnzahlungszeiträumen
des Kalenderjahres 1972 durch Kürzung
der Lohnsteuer für die laufenden
Bezüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrages
kann bei Arbeitnehmern, die keine
oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte
vorgelegt haben, nicht erfolgen. Bei
Lösung des Dienstverhältnisses nach dem
30. Juni 1972 ist dem Arbeitnehmer auf
der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, in
welchem Ausmaß der Ermäßigungsbetrag
gewährt wurde.
c) Erreicht die nach lit. b vorgenommene Kürzung
der Lohnsteuer des Arbeitnehmers
nicht den Betrag von 360 S, dann kann der
Arbeitnehmer aus diesem Grunde unter
sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1
und. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967
die Durchführung eines Jahresausgleiches
beantragen. Bei Durchführung eines beantragten
Jahresausgleiches gemäß dem
ersten Satz oder gemäß § 76 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1967 ist der auf
Grund des Jahresausgleiches sich gemäß
§ 77 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1967 ergebende Erstattungsbetrag um den
Betrag von 360 S zu erhöhen.
d) Wird ein Jahresausgleich gemäß § 76 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1967 durchgeführt,
ist der gemäß § 77 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1967 vorzuschreibende
Nachforderungsbetrag um 360 S zu
kürzen.
e) Der Ermäßigungsbetrag gemäß lit. b bis
lit. d darf jedoch nicht die für das Kalenderjahr
1972 entrichtete, auf laufende Bezüge
entfallende Lohnsteuer übersteigen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.