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222. Bundesgesetz: Ermäßigung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Kalenderjahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: Ermäßigung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Kalenderjahr 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen

Personen wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

für das zweite Halbjahr des Kalenderjahres

1972 wie folgt ermäßigt

a) Wird die Einkommensteuer veranlagt, ist

die im Einkommensteuerbescheid für das

Kalenderjahr 1972 festzusetzende Einkommensteuer

samt Beiträgen und Sonderabgabe

vom Einkommen bis zur Höhe dieser

Abgaben um 360 S zu ermäßigen. Dies

gilt nicht, wenn Arbeitnehmer gemäß § 93

Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1967,

BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1970 veranlagt werden.

b) Wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug

vom Arbeitslohn erhoben, hat der

Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer von

den laufenden Bezügen einzubehaltende

Lohnsteuer samt Beiträgen und der Sonderabgabe

vom Einkommen, die für den ersten

nach dem 30. Juni 1972 endenden Lohnzahlungszeitraum

erhoben wird, um 360 S

zu kürzen. Erreicht der Ermäßigungsbetrag

hiebei nicht den Betrag von 360 S dann

hat der Arbeitgeber den Restbetrag in den

unmittelbar folgenden Lohnzahlungszeiträumen

des Kalenderjahres 1972 durch Kürzung

der Lohnsteuer für die laufenden

Bezüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrages

kann bei Arbeitnehmern, die keine

oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte

vorgelegt haben, nicht erfolgen. Bei

Lösung des Dienstverhältnisses nach dem

30. Juni 1972 ist dem Arbeitnehmer auf

der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, in

welchem Ausmaß der Ermäßigungsbetrag

gewährt wurde.

c) Erreicht die nach lit. b vorgenommene Kürzung

der Lohnsteuer des Arbeitnehmers

nicht den Betrag von 360 S, dann kann der

Arbeitnehmer aus diesem Grunde unter

sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1

und. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967

die Durchführung eines Jahresausgleiches

beantragen. Bei Durchführung eines beantragten

Jahresausgleiches gemäß dem

ersten Satz oder gemäß § 76 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1967 ist der auf

Grund des Jahresausgleiches sich gemäß

§ 77 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1967 ergebende Erstattungsbetrag um den

Betrag von 360 S zu erhöhen.

d) Wird ein Jahresausgleich gemäß § 76 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1967 durchgeführt,

ist der gemäß § 77 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1967 vorzuschreibende

Nachforderungsbetrag um 360 S zu

kürzen.

e) Der Ermäßigungsbetrag gemäß lit. b bis

lit. d darf jedoch nicht die für das Kalenderjahr

1972 entrichtete, auf laufende Bezüge

entfallende Lohnsteuer übersteigen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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