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222_1969 AT

222. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes

1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.

Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen

gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes

1967, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 106/1968 und 137/1968, wird wie folgt

geändert

1. Punkt III Z. 4 b hat zu lauten

„b) zur mehrmaligen Ein- oder zur mehrmaligen

Durdireise ein Konsulargebührensatz

von S 310'—,"

2. Punkt III ist durch folgende Z. 6 zu ergänzen

„6. a) zur einmaligen Ein- oder Durdireise,

b) zur mehrmaligen Ein- oder zur mehrmaligen

Durdireise pro Anzahl von

Reisen,

ein Konsulargebührensatz von S 60'—

im Verhältnis zum Königreich Thailand."

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