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222_1967 AT

222. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Punzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Punzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/

1965, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland

erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich

(zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

veräußert oder über die Zollgrenze

eingeführt werden; bei einer Einfuhr im

Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur

dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum

Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung

eingeführt werden. In Zollausschlußgebieten

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung."

2. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes

als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage

der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der

Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz

anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch

die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen

vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen

aus anderen Metallen in mechanische Verbindung

gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile

sichtbar oder sonst leicht kenntlich

bleiben. Die Verbindung darf auch mit

Weichlot aus unedlen Metallen oder mit Klebemitteln

organischer Natur hergestellt werden."

3. Im § 2 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Mit Auflagen versehene Platingegenstände

sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene

Goldgegenstände als Goldgegenstände,

mit Auflagen versehene Silbergegenstände als

Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine

Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über

ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe

des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage

ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark

sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes

des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert

wird."

4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten

Edelmetallgegenständen deren Feingehalt

durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl)

anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände

ohne Feingehaltszahl vom Erzeuger oder Händler

einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind

diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl

zurückzugeben."

5. Im § 10 hat der letzte Satz zu entfallen.

6. § 15 Abs. 1 Z. 2 a hat zu lauten

„(1) 2. a) Gegenstände aus Platin oder Gold,

die nicht mehr als zwei Gramm und Gegenstände

aus Silber, die nicht mehr als zehn Gramm wiegen,

sind von der Vorlage zur Feingehaltsprüfung

und von der Punzierung befreit, bleiben

aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3, im Inland

erzeugte Gegenstände auch den Bestimmungen

über die Namenspunze und das Fabrikszeichen

(§ 4), unterworfen. Die Einhaltung dieser

Vorschrift ist zu überwachen (§ 18). Bei ausländischen

Gegenständen erstreckt sich die Überwachung

auch auf die Einfuhr."

7. § 16 Abs. 4 hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1967 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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