222. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Punzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/
1965, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland
erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich
(zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)
veräußert oder über die Zollgrenze
eingeführt werden; bei einer Einfuhr im
Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur
dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum
Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung
eingeführt werden. In Zollausschlußgebieten
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung."
2. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes
als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage
der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der
Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz
anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch
die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen
vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.
(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen
aus anderen Metallen in mechanische Verbindung
gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile
sichtbar oder sonst leicht kenntlich
bleiben. Die Verbindung darf auch mit
Weichlot aus unedlen Metallen oder mit Klebemitteln
organischer Natur hergestellt werden."
3. Im § 2 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Mit Auflagen versehene Platingegenstände
sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene
Goldgegenstände als Goldgegenstände,
mit Auflagen versehene Silbergegenstände als
Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine
Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über
ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe
des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage
ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark
sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes
des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert
wird."
4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten
Edelmetallgegenständen deren Feingehalt
durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl)
anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände
ohne Feingehaltszahl vom Erzeuger oder Händler
einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind
diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl
zurückzugeben."
5. Im § 10 hat der letzte Satz zu entfallen.
6. § 15 Abs. 1 Z. 2 a hat zu lauten
„(1) 2. a) Gegenstände aus Platin oder Gold,
die nicht mehr als zwei Gramm und Gegenstände
aus Silber, die nicht mehr als zehn Gramm wiegen,
sind von der Vorlage zur Feingehaltsprüfung
und von der Punzierung befreit, bleiben
aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3, im Inland
erzeugte Gegenstände auch den Bestimmungen
über die Namenspunze und das Fabrikszeichen
(§ 4), unterworfen. Die Einhaltung dieser
Vorschrift ist zu überwachen (§ 18). Bei ausländischen
Gegenständen erstreckt sich die Überwachung
auch auf die Einfuhr."
7. § 16 Abs. 4 hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1967 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.