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222_1966 AT

222. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 16/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über den Versand von einem Zollager außerhalb der Zone, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 16/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über den Versand von einem Zollager außerhalb der Zone, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 16/66

BESCHLUSS DES RATES Nr. 16/1966

(In der 29. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

VERSAND VON EINEM ZOLLAGER

AUSSERHALB DER ZONE

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf

Regel 8 Absatz 6 des Anhanges B des Übereinkommens,

nach Überprüfung des Beschlusses des Rates

Nr. 11/1965,

BESCHLOSSEN

1. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen

dieses Beschlusses bleiben die Bestimmungen der

Absätze 1, 2 und 3 des Beschlusses des Rates

Nr. 11/1965 weiter in Geltung und treten am

1. Jänner 1968 außer Kraft, sofern der Rat nicht

anderes beschließt.

2. Im Absatz 1 des Beschlusses des Rates

Nr. 11/1965 sind die Worte „Waren, denen gemäß

Artikel 4 Absatz 1 lit. a, b oder c des Übereinkommens

Zonenursprung zukommt und die

aus einem Zollager außerhalb der Zone nach

einem Mitgliedstaat versandt werden, wird die

Zollbehandlung der Zone gewährt" durch die

Worte „Waren, auf die sich das Übereinkommen

erstreckt und die von einem Zollager außerhalb

der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt

wurden und denen, wenn der Versand außer Betracht

bliebe, die Zollbehandlung der Zone gewährt

würde, ist diese Behandlung nicht allein

aus dem Grund des erwähnten Versands zu verweigern"

zu ersetzen.

3. Absatz 2 lit. a des Beschlusses des Rates

Nr. 11/1965 hat zu lauten

„a) Der urkundliche Nachweis soll, zusätzlich

zu den gewöhnlich für Waren, für welche

die Zollbehandlung der Zone beansprucht

wird, verlangten Angaben, die Bezeichnung

und Anschrift des Zollagers und das Datum

der letzten Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat

angeben. In den Formularen 1, 2, 3, 4, in

der Zusatzerklärung für Wiederausfuhren

und im Fortsetzungsblatt sollen diese zusätzlichen

Angaben in der Rubrik ,Empfänger'

vermerkt werden."

4. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren,

auf die sich dieser Beschluß erstreckt, nicht aus

dem Grund zu verweigern, daß eine Zollrückvergütung

(wie sie im Text des am 31. Dezember

1966 in Kraft tretenden Artikels 7 des Übereinkommens

bestimmt ist) in Anspruch genommen

worden ist, welche die Zollbehandlung der Zone

ausschließt, vorausgesetzt, daß eine solche Zollrückvergütung

zurückgezahlt oder sonst unwirksam

gemacht wurde.

5. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

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