222. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 16/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über den Versand von einem Zollager außerhalb der Zone, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 16/66
BESCHLUSS DES RATES Nr. 16/1966
(In der 29. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)
VERSAND VON EINEM ZOLLAGER
AUSSERHALB DER ZONE
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf
Regel 8 Absatz 6 des Anhanges B des Übereinkommens,
nach Überprüfung des Beschlusses des Rates
Nr. 11/1965,
BESCHLOSSEN
1. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen
dieses Beschlusses bleiben die Bestimmungen der
Absätze 1, 2 und 3 des Beschlusses des Rates
Nr. 11/1965 weiter in Geltung und treten am
1. Jänner 1968 außer Kraft, sofern der Rat nicht
anderes beschließt.
2. Im Absatz 1 des Beschlusses des Rates
Nr. 11/1965 sind die Worte „Waren, denen gemäß
Artikel 4 Absatz 1 lit. a, b oder c des Übereinkommens
Zonenursprung zukommt und die
aus einem Zollager außerhalb der Zone nach
einem Mitgliedstaat versandt werden, wird die
Zollbehandlung der Zone gewährt" durch die
Worte „Waren, auf die sich das Übereinkommen
erstreckt und die von einem Zollager außerhalb
der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt
wurden und denen, wenn der Versand außer Betracht
bliebe, die Zollbehandlung der Zone gewährt
würde, ist diese Behandlung nicht allein
aus dem Grund des erwähnten Versands zu verweigern"
zu ersetzen.
3. Absatz 2 lit. a des Beschlusses des Rates
Nr. 11/1965 hat zu lauten
„a) Der urkundliche Nachweis soll, zusätzlich
zu den gewöhnlich für Waren, für welche
die Zollbehandlung der Zone beansprucht
wird, verlangten Angaben, die Bezeichnung
und Anschrift des Zollagers und das Datum
der letzten Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat
angeben. In den Formularen 1, 2, 3, 4, in
der Zusatzerklärung für Wiederausfuhren
und im Fortsetzungsblatt sollen diese zusätzlichen
Angaben in der Rubrik ,Empfänger'
vermerkt werden."
4. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren,
auf die sich dieser Beschluß erstreckt, nicht aus
dem Grund zu verweigern, daß eine Zollrückvergütung
(wie sie im Text des am 31. Dezember
1966 in Kraft tretenden Artikels 7 des Übereinkommens
bestimmt ist) in Anspruch genommen
worden ist, welche die Zollbehandlung der Zone
ausschließt, vorausgesetzt, daß eine solche Zollrückvergütung
zurückgezahlt oder sonst unwirksam
gemacht wurde.
5. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.