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222_1965 AT

222. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/

1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,

BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBL

Nr. 82/1965 und BGBl. Nr. 96/1965 wird abgeändert

wie folgt

1. a) § 62 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung, auch wegen Auswanderung

aus den angeführten Gründen, daran gehindert

war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im

Sinne der Z. 1 fortzusetzen;"

b) Im § 62 Abs. 4 sind nach dem ersten Satz

folgende Sätze einzufügen

„Zeiten der im Abs. 1 Z. 3 genannten Art

gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens

bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies

jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung

der Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 dem

Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei

Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung

ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland

seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine

selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet

hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet

hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr

ununterbrochen ausgeübt hat."

2. § 149 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf

Antrag des Bundesministeriums für Justiz über

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

die in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen

nach § 114 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

nach § 354 Z. 1 und 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, nach § 96 Z. 1 und 2

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

und nach § 99 Z. 1 und 2

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verschieden

entschieden worden sind, ein Gutachten

zu beschließen."

Artikel II

Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,

über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

durch den Versicherungsträger oder im

Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden

ist, hat der Versicherungsträger ein neues

Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei

der Leistungsfeststellung Ersatzzeiten nach § 62

Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes zu berücksichtigen

sind und vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)

bis 31. Dezember 1966 ein diesbezüglicher

Antrag gestellt wird.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung

des Artikels I Z. 1 mit dem der Kundmachung

folgenden Tage, hinsichtlich der Bestimmung

des Art. IZ.2 mit l. April 1966 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung hinsichtlich der Bestimmungen

des Artikels I Z. 2 ist das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

im übrigen das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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