222. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.
Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/
1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,
BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBL
Nr. 82/1965 und BGBl. Nr. 96/1965 wird abgeändert
wie folgt
1. a) § 62 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung, auch wegen Auswanderung
aus den angeführten Gründen, daran gehindert
war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im
Sinne der Z. 1 fortzusetzen;"
b) Im § 62 Abs. 4 sind nach dem ersten Satz
folgende Sätze einzufügen
„Zeiten der im Abs. 1 Z. 3 genannten Art
gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens
bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies
jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung
der Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 dem
Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei
Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung
ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland
seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine
selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet
hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet
hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr
ununterbrochen ausgeübt hat."
2. § 149 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf
Antrag des Bundesministeriums für Justiz über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
die in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen
nach § 114 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,
nach § 354 Z. 1 und 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, nach § 96 Z. 1 und 2
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
und nach § 99 Z. 1 und 2
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verschieden
entschieden worden sind, ein Gutachten
zu beschließen."
Artikel II
Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,
über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
durch den Versicherungsträger oder im
Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden
ist, hat der Versicherungsträger ein neues
Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei
der Leistungsfeststellung Ersatzzeiten nach § 62
Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes zu berücksichtigen
sind und vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)
bis 31. Dezember 1966 ein diesbezüglicher
Antrag gestellt wird.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung
des Artikels I Z. 1 mit dem der Kundmachung
folgenden Tage, hinsichtlich der Bestimmung
des Art. IZ.2 mit l. April 1966 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung hinsichtlich der Bestimmungen
des Artikels I Z. 2 ist das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
im übrigen das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.