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222. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Bringung zu Lande.

A. Bringung.

§ 1. Bringung.

(1) Eine Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Beförderung von Holz oder

sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom

Gewinnungsort bis zum Lagerplatz, zum Anschluß

an das öffentliche Verkehrsnetz, zum

Markte oder zu den Stätten weiterer Verarbeitung.

(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem

Zuge auftretende Zwischenlagerung und den

Transport der zur Bringung notwendigen Geräte

zum Gewinnungsort.

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß

Boden und Bestände möglichst geschont werden,

neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen

oder die Wasserführung in bestehenden Runsen

oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird.

§ 2. Forstliche Bringungsanlagen.

(1) Forstliche Bringungsanlagen zu Lande im

Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen

genannt) sind Forstwege (Abs. 2), Waldbahnen

(Abs. 3), Materialseilbahnen (Abs. 4)

und Riesen (Abs. 5).

(2) Ein Forstweg ist eine für den nicht-öffentlichen

Verkehr von Fuhrwerken oder Kraftfahrzeugen

bestimmte Anlage samt den in ihrem

Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken und

Nebenanlagen, die vorzugsweise der Bringung

und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der

Waldungen sowie deren Anschluß an das öffentliche

Verkehrsnetz dienen soll.

(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne

öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr

(§§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes,

BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines forstlichen

Betriebes ist und vorwiegend der Bringung

dient.

(4) Eine Materialseilbahn ist eine der Bringung

dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne

beschränkt-öffentlichen Verkehr.

(5) Eine Riese ist eine im geneigten Gelände

verlaufende künstlich angelegte oder natürliche

Gleitbahn, auf der das Holz ohne besondere

Antriebsvorrichtungen vermöge seines eigenen

Gewichtes oder unter einfachster Nachhilfe durch

Handarbeit zu Tal gleitet.

§ 3. Allgemeine Vorschriften für

Bringungsanlagen.

(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu

errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung

technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte

Waldboden und Bestand möglichst geschont

werden, insbesondere

a) ertragsfähiger Waldboden nicht unnötig

in Anspruch genommen wird oder

b) in den Waldbestand nur so weit eingegriffen

wird, als es die Erschließung des

Waldes notwendig macht.

(2) Durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung

von Bringungsanlagen darf nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) die Entstehung von Lawinen begünstigt,

c) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände

gestört oder

d) der Abfluß von Niederschlagswässern so

ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren

oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen

werden oder daß die fernere

Holzzucht gefährdet oder unmöglich gemacht

wird.

(3) Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art

sind jedoch zulässig, wenn sie im Zuge der Errichtungs-

oder Erhaltungsarbeiten unvermeidlich

und vorübergehender Art sind. Sie müssen

jedoch spätestens mit Beendigung der Bauarbeiten

wieder beseitigt oder abgesichert

werden.

§ 4. Planung und Bauaufsicht.

(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund

einer Planung und unter Bauaufsicht hiezu befugter

Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1

sind

a) die Fachorgane der forsttechnischen Richtung

der Behörden,

b) die Fachorgane der forsttechnischen Richtung

der Landwirtschaftskammern,

c) Ziviltechniker für das Forstwesen und

d) Forstwirtschaftsführer für Bringungsanlagen

ihres eigenen Dienstbereiches und für

Bringungsanlagen über fremde Grundstücke

dann, wenn sie mit solchen ihres eigenen

Dienstbereiches örtlich zusammenhängen.

§ 5. Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen.

(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen

bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 79)

a) Waldbahnen,

b) ortsfeste Materialseilbahnen,

c) nicht ortsfeste Materialseilbahnen, wenn sie

über oder unter ortsfesten Materialseilbahnen

oder entlang fremder Gebäude

führen,

d) Forstwege, wenn sie durch ein Arbeitsfeld

der Wildbach- und Lawinenverbauung

(§ 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1834, RGBl,

Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur

unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern)

führen, und

e) alle sonstigen Bringungsanlagen, wenn

durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen

der Militärverwaltung, der Eisenbahnunternehmungen,

des Luftverkehrs, des

Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung,

der öffentlichen Straßen und

Wege und der Elektrizitätsanlagen berührt

werden.

(2) Die Bewilligung hat in den Fällen des Abs. 1

lit. c bis e zu entfallen, wenn die zur Wahrnehmung

der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1

lit. d und e zuständigen Behörden oder, wenn es

sich um Interessen Privater im Sinne des Abs. 1

lit. c handelt, diese dem Bauvorhaben zustimmen

und der Waldeigentümer die Zustimmungserklärung

spätestens bis zum Tage des Baubeginnes

(Trassenaushieb) der Behörde vorlegt.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Bringungsanlage so geplant ist, daß sie

a) den Bestimmungen des § 3 entspricht,

b) unter Bedachtnahme auf die besonderen

Verhältnisse im Wald oder Gebirge nach

den in der technischen Praxis gewonnenen

Erfahrungen widmungsgemäß benützt

werden kann, ferner

c) soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1

lit. a bis c handelt, vom Standpunkt der

Sicherheit des Betriebes aus unbedenklich

ist,

d) soweit es sich um Forstwege gemäß Abs. 1

lit. d handelt, Interessen der Wildbach-

und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt

oder

e) soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1

lit. e handelt, die angeführten öffentlichen

Interessen nicht beeinträchtigt.

(4) Im Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt

wird, sind bei Bringungsanlagen gemäß

Abs. 1 lit. a bis c die vom Standpunkte der

Sicherheit und Ordnung des Betriebes aus, bei

Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. d und e die

zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen

erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben.

(5) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a

bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme

einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die

Anlage gemäß der erteilten Bewilligung ausgeführt

wurde.

§ 6. Bewilligungsverfahren.

(1) Die Bewilligung im Sinne des § 5 hat der

Bauwerber zu beantragen. Der Antrag hat alle

für die Einleitung des Verfahrens notwendigen

Angaben zu enthalten, insbesondere ist dem Antrag

ein technischer Bericht samt Lageskizze in

zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Im Verfahren sind Parteien im Sinne des

§ 8 AVG. 1950 auch die Eigentümer solcher

Liegenschaften, die durch die Bringungsanlage in

ihrer Nutzung oder Produktionskraft beeinflußt

werden können.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt,

deren Wahrnehmung anderen Behörden zusteht,

so sind diese unbeschadet der etwa nach anderen

Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder

Bewilligung zur Wahrung ihrer Interessen am

Verfahren zu beteiligen.

(4) Wurde gegen ein Bauvorhaben, gegen das

sonst kein Anstand obwaltet, ein auf einem

Privatrechtstitel gegründeter Einspruch erhoben,

so ist vorerst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Kommt eine Einigung nicht zustande,

so ist die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung

der durch den Bescheid nicht erledigten

privatrechtlichen Einwendung zu erteilen, mit

diesen sind die Parteien auf den Zivilrechtsweg

zu verweisen.

(5) Die Bewilligung wird unwirksam, wenn

binnen drei Jahren, vom Tage der Rechtskraft

an, mit dem Bau nicht begonnen wurde.

§ 7. Waldflächen, die für eine Bringungsanlage

beansprucht wurden.

(1) Zur Schlägerung eines etwa bestehenden

Bestandes auf der Fläche, die zur Errichtung

einer Bringungsanlage erforderlich ist, bedarf es

keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige

weder nach diesem Bundesgesetz noch nach den

im § 86 Abs. 1 angeführten Vorschriften. Diese

Fläche bleibt auch weiterhin Waldboden, die

Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis

zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für

im Wald gelegene, von einem Forstweg abzweigende

Hofzufahrtswege.

(3) Nach Auflassung einer Bringungsanlage ist

die für die Bringungsanlage beanspruchte Waldfläche

in einem nach den forstwirtschaftlichen

Grundsätzen ehestmöglichen Zeitpunkte wieder

in einen ertragsfähigen Waldboden überzuführen

und in Bestand zu nehmen.

(4) Ist die Überführung, gemessen an dem

Ausmaß des ertragsfähigen Bodens, der gewonnen

werden kann, unwirtschaftlich, so kann

hievon zur Gänze oder zum Teil abgesehen

werden. Der Waldeigentümer hat jedoch alle

Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine

Gefährdung der Holzzucht hintanzuhalten. Soll

der Boden der aufgelassenen Bringungsanlage

anderen als forstwirtschaftlichen Zwecken zugeführt

werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung

einzuholen. In diesem Verfahren

kommt öffentlichen Eisenbahnunternehmungen,

die durch die Rodungsbewilligung in der Erfüllung

ihrer Verkehrsaufgaben beeinträchtigt

werden könnten, Parteistellung zu.

§ 8. Anzeigepflichtige Forstwege.

(1) Die Errichtung von Forstwegen, die im

Sinne des § 5 nicht bewilligungspflichtig sind, hat

der Waldeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die

Anzeige hat den Namen des mit der Planung

und Bauaufsicht (§ 4) betrauten Forstwirtes und

die wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben

(wie Lageskizze, technische Angaben) zu enthalten.

(2) Die Behörde hat binnen vier Wochen, vom

Tage des Einlangens der Anzeige an, das Bauvorhaben,

auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren,

zu untersagen, wenn das Bauvorhaben

a) nicht den Bestimmungen der §§ 3, 4,

5 Abs. 3 lit. b entspricht oder

b) Rechte Dritter (§ 6 Abs. 2) berührt werden

und eine Erklärung dieser, dem Bauvorhaben

zuzustimmen, nicht vorliegt.

(3) Auf das weitere Verfahren sind die Vorschriften

des § 57 Abs. 2 und 3 AVG. 1950 anzuwenden.

(4) Mit dem Bau darf begonnen werden, wenn

die Behörde

a) die Ausführung des Bauvorhabens innerhalb

der Frist von vier Wochen (Abs. 2)

nicht untersagt hat,

b) den Bauwerber noch vor Ablauf dieser

Frist verständigt hat, daß das beabsichtigte

Bauvorhaben nicht untersagt wird,

c) binnen zwei Wochen nach Einlangen der

Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet

hat oder

d) den Untersagungsbescheid nach Durchführung

eines Ermittlungsverfahrens aufhebt.

§ 9. Bringung über fremden Boden.

(1) Jeder Waldeigentümer ist berechtigt, auf

die mindest schädliche Weise Holz oder sonstige

Forstprodukte über fremden Grund zu bringen

und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend

auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern

die Bringung ohne Inanspruchnahme fremden

Grundes nur mit unverhältnismäßigen Kosten

oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist

insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten

Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte

und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes

Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des

Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht

zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1

kann auch das Recht der Mitbenützung einer

fremden Bringungsanlage oder eines Privatweges

in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der

Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften

(§ 11) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und

Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen

den Parteien keine Einigung zustande

kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde zu

entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte

über fremden Grund gebracht werden

sollen, genau zu bezeichnen. Die Bringung ist der

Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte

oder auf die im Rahmen der ordnungsgemäßen

Nutzung in den nächsten drei

Jahren anfallenden Mengen zu beschränken.

Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge,

dem Zeitpunkte des Anfalles und den

Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben;

die Bringung kann eine einmalige

oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine

wiederkehrende sein. Bei unveränderter Bringungslage

kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten

über fremde Grundstücke, die im Eigentume verschiedener

Personen stehen, so hat die Bringung

der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden,

durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße

in fremdes Eigentum eingegriffen wird.

Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten

durch Vorkehrungen, die

wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten

zugemuter werden können,

der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich

herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl

des fremden Grundstückes zu berücksichtigen.

Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls

die Errichtung und Beseitigung dieser

Vorkehrungen nach der Bringung auf seine

Kosten aufzutragen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes

hat auch vorübergehend die Errichtung

von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung

der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt

werden kann, zu dulden.

(8) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung

von Eisenbahnanlagen verbunden ist, darf sie

allenfalls nur unter der Aufsicht eines Bahnorganes

stattfinden, das der Bringungsberechtigte

bei der zuständigen Eisenbahnbehörde anzusprechen

hat. Diese entscheidet auch über die

Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorganes.

Die dafür auflaufenden Kosten trägt

der Bringungsberechtigte.

§ 10. Entschädigung.

(1) Der Bringungsberechtigte hat nach der

Bringung den früheren Zustand — soweit dies

möglich ist — wieder herzustellen. Der Eigentümer

des fremden Grundstückes hat Anspruch

auf Entschädigung für vermögensrechtlichen

Nachteil.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die

Benützung einer fremden Bringungsanlage eingeräumt,

so tritt an Stelle der Entschädigung ein

nach billigem Ermessen festzulegender Beitrag

zur Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage

oder des Privatweges.

(3) Können sich die Parteien über die Höhe

der Entschädigung oder des Beitrages nicht einigen,

so hat die Behörde diese festzusetzen. Ist

nur die Höhe strittig, so darf mit der Bringung

über das fremde Grundstück oder die fremde

Bringungsanlage begonnen werden, wenn der

Bringungsberechtigte einen Betrag in der im

Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten

Höhe der Entschädigung oder des Beitrages

als Sicherheitsleistung bei dieser erlegt.

B. Bringungsgenossenschaften.

§ 11. Bringungsgenossenschaften.

(1) Mehrere Grundeigentümer können sich zur

gemeinsamen Errichtung und Erhaltung von

Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften

führen oder sie erschließen, unter Einräumung

des gegenseitigen Rechtes zur Bringung von

Forstprodukten über diese Bringungsanlagen

zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen

(kurz Genossenschaft genannt).

(2) Eine Genossenschaft kann gebildet

werden

a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten

(freiwillige Genossenschaft) und

Genehmigung der Satzung,

b) durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten,

behördliche Beiziehung der

widerstrebenden Minderheit (§ 12) und

Genehmigung der Satzung (§ 13).

(3) Die Satzung ist durch Bescheid von der

Behörde zu genehmigen. Sie ist zu genehmigen,

wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

insbesondere des § 13, nicht widerspricht.

Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt

die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(4) Zur Bildung einer Genossenschaft sind

mindestens drei Beteiligte erforderlich.

§ 12. Bringungsgenossenschaften

mit Beitrittszwang.

(1) Wenn über die Errichtung einer Bringungsanlage

eine Vereinbarung aller Beteiligten

nicht zustande kommt, das Vorhaben jedoch

von der Mehrheit der Beteiligten getragen wird,

in deren Eigentum sich außerdem mindestens

zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden

Waldflächen befinden, und sich

ohne Einbeziehung von Liegenschaften einer

widerstrebenden Minderheit forstlich, technisch

oder wirtschaftlich gesehen auf zweckmäßige

Art und Weise nicht ausführen läßt, kann die

Behörde auf Antrag diese Minderheit durch

Bescheid verhalten, der zu bildenden Genossenschaft

beizutreten.

(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für

die Bildung der Genossenschaft maßgebenden

Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens

klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften

oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft

als beteiligt anzusehen sind und in

welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der

für oder gegen das Vorhaben abgegebenen

Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht

bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen

Stimmenden beizuzählen.

(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche

Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse

nicht vorhanden, sodaß ein Zwang

gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so

hat das weitere Verfahren zu entfallen und die

behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch

zu beschränken, daß die den Beitritt

Verweigernden hiezu nicht verhalten werden

können.

(4) Der Beitrittszwang besteht nicht für

Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener

Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne

des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, anzusehen sind.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für

Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung

von jährlichen Benützungsgebühren in mindestens

jener Höhe verpflichtet haben, die der

Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen

Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungskosten

zu leisten hätte.

§ 13. Satzung.

(1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft

zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern

einer freiwilligen Genossenschaft zugleich

mit der freien Übereinkunft, von den

Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang

nach Rechtskraft des Bescheides über die

Beiziehung der Minderheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung

der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen

über die Erhaltung der genossenschaftlichen

Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten

für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung

für Schäden (Kautionserlag), den

Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die

Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der

Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den

Vorgang ihrer Bestellung, ihren Wirkungsbereich

und den Vorgang der Auflösung zu

regeln.

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,

richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder

nach dem Maßstab für die Aufteilung der

Kosten (§ 15).

(4) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie

die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes

für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine

größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der

Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens

zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen

Waldflächen befinden. Sie werden erst

nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

§ 14. Genossenschaftsverhältnis.

(1) Wer in die Genossenschaft einbezogene

Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied

der Genossenschaft und ist zu den aus

diesem Verhältnis entspringenden Leistungen

verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren

Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen

Ausscheidung der belasteten Liegenschaft

oder der Anlage aus der Genossenschaft

oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der

ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen

haften für die vor deren Ausscheidung fällig

gewordenen Beträge.

(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft

und Eigentümer Einverständnis besteht, können

Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen

oder ausgeschieden werden.

(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne

Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres

Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der

Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen

kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft

durch das Ausscheiden kein wesentlicher

Nachteil erwächst.

§ 15. Kosten.

(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der

Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn

nicht nach der Satzung ein anderer Maßstab anzuwenden

ist, nach Maßgabe der einbezogenen

Grundflächen auf die Mitglieder zu verteilen.

(2) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels

können auf Verlangen des Mitgliedes

eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen

und besondere Vorteile, die die Genossenschaft

einzelnen Mitgliedern bietet, oder

Lasten, die sie ihnen abnimmt oder auferlegt,

entsprechend berücksichtigt werden.

§ 16. Aufsicht.

(1) Die Aufsicht über die Genossenschaften obliegt

der Behörde; diese hat auch über alle aus

dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen

der Genossenschaft entspringenden Streitfälle

der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht

erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes. In Ausübung des Aufsichtsrechts

hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen

der Genossenschaft, die gesetz- oder

satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen,

daß Maßnahmen, die auf Grund solcher

Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden,

rückgängig gemacht werden.

(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat

auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit

Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist

keine Berufung zulässig. Diese Bescheide sind

nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, zu vollstrecken.

(3) Unterläßt es die Genossenschaft, die für die

Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

gegen Dritte notwendigen Mittel

rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung

der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern

unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen

werden.

(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von

der Behörde auszusprechen, wenn

a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen

der Satzung die Auflösung beschließt oder

b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft

im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse

kein forstwirtschaftliches Interesse

besteht.

(5) Bei der Auflösung hat die Behörde die

Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die

der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen

gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen

Maßnahmen vorzuschreiben.

ABSCHNITT II.

Bringung zu Wasser.

§ 17. Trift, Bewilligungsbehörde.

(1) Die Trift von Holz (Bringung des Holzes

in den Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in

den Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der

natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen

erhöhten Triebkraft des Wassers), kurz

Trift genannt, und die Errichtung der dazugehörigen

Bauten (Triftbauten) bedürfen unbeschadet

der erforderlichen Bewilligung nach den

wasserrechtlichen Vorschriften auch der Bewilligung

der Behörde auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet

mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung

der Bewilligung der Landeshauptmann,

erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr

als zehn Jahren beantragt, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zuständig.

Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.

(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder

floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen

Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz

aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare

Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen

mit den nach dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 150/1935, zuständigen

Behörden herzustellen.

§ 18. Zulässigkeit der Trift.

Die Bewilligung zur Trift darf nur erteilt

werden, wenn diese nicht mit erheblichen Gefahren

für die Sicherheit von Menschen oder

Eigentum verbunden ist und ihr nicht öffentliche

Interessen entgegenstehen.

§ 19. Bewilligungsverfahren.

(1) Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift

oder Errichtung von Triftbauten sind, wenn sie

nicht schon gemäß § 18 als unzulässig abzuweisen

sind, ohne Verzug in den Gemeinden,

durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf

deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich

erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu

verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb

einer angemessenen, vier Wochen nicht

übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls

sie im anhängigen Verfahren nicht mehr

berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der

Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls

an Ort und Stelle, anzuberaumen.

Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst

zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung

durchzuführen.

(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine

Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke,

so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere

Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit

hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu

treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl

zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber

berücksichtigt werden, so sind jene zu

bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung

der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke

erwarten lassen.

(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um

die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung

des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 20. Bewilligung.

(1) Die Bewilligung zur Trift oder Errichtung

von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die

20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne

des Abs. 1 kann von Bedingungen abhängig gemacht

werden, die notwendig und geeignet sind,

die Sicherheit von Personen und Eigentum zu

gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb

zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere

kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung

der zu triftenden oder getrifteten

Höker treffen, den Nachweis des Eigentumes am

Holz verlangen und die Kennzeichnung der

Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben.

§ 21. Pflichten der Triftberechtigten.

(1) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das

Triftholz anderer Personen, die bei der Bringung

ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf

angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung

mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung

seines Holzes nicht unbillig erschwert

wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der

Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift-

oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu

überlassen.

(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten

in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Will

er sie nicht mehr benützen oder endet sein

Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung

anderen Trift- oder Mittriftberechtigten

zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte

und werden die Triftbauten als solche nicht mehr

benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (§ 17)

das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der

Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon

die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren

Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen

Vorschriften zu verständigen.

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die

Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und

Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz

beschädigt werden können, erforderlichenfalls

durch Schutzbauten zu sichern. Dienen

diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschäden,

die nicht durch die Trift verursacht

werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke,

Gebäude oder Anlagen, die geschützt

werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten

Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den

Kosten zu leisten. Aber auch der Triftberechtigte

hat zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß

der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung

durch Wasserfluten auszuführen sind,

nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.

(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht

werden, hat der Triftberechtigte Ersatz

zu leisten, der im Streitfalle im ordentlichen

Rechtswege geltend zu machen ist.

§ 22. Betreten fremden Grundes

durch Triftberechtigte.

Die Eigentümer von Grundstücken entlang

der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke

durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten

zu dulden. Hiedurch bleiben die nach

dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, aus

Gründen der Sicherheit für das Betreten von

Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt.

Den Grundeigentümern ist für den

etwa entstandenen Schaden Ersatz zu leisten,

über den im Streitfalle im ordentlichen Rechtsweg

zu entscheiden ist.

ABSCHNITT III.

Waldbrandschutz.

§ 23. Feueranzünden im Walde.

(1) Im. Wald und, soweit Verhältnisse vorherrschen,

die die Ausbreitung eines Feuers begünstigen,

auch in seiner Nähe (Gefährdungsbereich)

ist das Anzünden von Feuer durch hiezu nicht

befugte Personen (Abs. 2) und der unvorsichtige

Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen

verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von

brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie

von Zündhölzern, Zigarren- und Zigarettenstummeln

und dergleichen.

(2) Zum Feueranzünden im Walde sind nur

der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-

und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter, der

Nutzungsberechtigte oder sonstige Personen,

denen der Waldeigentümer oder dessen Forstorgane

es schriftlich erlaubt haben, befugt.

Gleicherweise sind im Gefährdungsbereich der

Grundeigentümer und seine Beauftragten dazu

befugt.

(3) Sollen ständige Park-, Zelt- oder Lagerplätze

vom Verbot des Feueranzündens ausgenommen

werden, so ist außer der Zustimmung

des Grundeigentümers noch die Bewilligung der

Behörde einzuholen. Diese kann erteilt werden,

wenn keine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls

sind zweckdienliche Sicherheitsmaßnahmen

vorzuschreiben.

(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises

Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag-

und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig,

wenn damit eine Gefährdung der Holzzucht, eine

Beeinträchtigung der Bodengüte oder die Gefahr

eines Schadensfeuers nicht verbunden ist. Das

beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens

vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes

der Gemeinde und Feuerwehr zu melden.

(5) Auch zum Feueranzünden befugte Personen

haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das

Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen

sorgfältig zu löschen.

§ 24. Vorbeugungsmaßnahmen.

(1) In Zeiten besonderer Brandgefahr und für

besonders waldbrandgefährdete Gebiete kann die

Behörde jegliches Feueranzünden und das Rauchen

verbieten.

(2) Desgleichen kann die Behörde einvernehmlich

mit der für die Eisenbahnangelegenheiten

zuständigen Behörde anordnen, daß das Eisenbahnunternehmen

an Stellen, die durch Funkenflug

oder sonstige brandverursachende Einwirkung

gefährdet sind, geeignete Schutzmaßnahmen,

wie die Errichtung und Erhaltung von feuerhemmenden

Vorkehrungen (zum Beispiel Wundstreifen),

Entfernung von leicht entzündbaren

Gegenständen aus dem gefährdeten Bereich, durchführt.

Diese Schutzmaßnahmen und das Betreten

seines Grundes hat der Waldeigentümer gegen angemessene

Entschädigung zu dulden.

(3) Bei Neuaufforstungen von bisher landwirtschaftlich

genutzten Grundstücken sind die nach

Abs. 2 angeordneten Schutzmaßnahmen vom

Waldeigentümer selbst auf eigene Kosten durchzuführen.

§ 25. Verhalten bei Brandgefahr.

(1) Wer im Walde oder in dessen Gefährdungsbereich

ein unbeaufsichtigtes oder verlassenes

Feuer oder aber ein Schadensfeuer antrifft, ist

verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies

nicht möglich, so ist der Brand auf schnellstem

Wege der nächsten Brandmeldestelle, wo eine

solche nicht besteht, dem Waldeigentümer oder

dessen Forstpersonal, der nächsten Gendarmerie- oder

Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt

zu melden.

(2) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen

nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute

Personen in der näheren Umgebung zu

verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die

Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen

weiterzugeben.

(3) Die Gemeinde hat den Waldbrand unverzüglich

der Behörde zu melden.

§ 26. Aufgebot.

(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen

männlichen Personen zwischen 18 und

60 Jahren, die in der Gemeinde ständig

wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben

dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung

eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im

Gebiete der Nachbargemeinden Folge zu leisten,

soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist.

Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln

und ähnlichem verpflichtet, über die

sie verfügen und die zur Herbeischaffung von

Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen,

Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung

benötigt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht

die Angehörigen des Bundesheeres, der öffentlichen

Wachkörper, wie Bundessicherheitswache,

Bundesgendarmerie, Zollwache und Gemeindewache

sowie der öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist die Gemeinde

von sich aus oder auf Verlangen des

Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle

oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde

im Einvernehmen mit dieser verpflichtet.

Gemeinden können für entlegene Waldgebiete

das dort zuständige Forstorgan ermächtigen,

das Aufgebot erforderlichenfalls ohne

vorheriges Einvernehmen mit der Gemeinde anzuordnen.

(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene

Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich

an die Brandstelle zu eilen und bei den

Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft

ist von dem für die Handhabung der

Ortspolizei zuständigen Gemeindeorgan oder

dessen Beauftragten und den Forstorganen zu

begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft

die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung

der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.

§ 27. Bekämpfungsmaßnahmen am

Brandorte.

(1) Die Leitung der Löschmaßnahmen kommt

in der nachstehenden Reihung folgenden Personen,

soweit sie am Brandplatz sind, zu: dem

a) örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten,

b) Kommandanten der zuerst an der Brandstelle

eingelangten Feuerwehr,

c) nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten

Forstorgan oder

d) zuständigen Organ der Gemeinde (§ 26),

in deren Bereich der Waldbrand sich ereignet.

(2) Kommen auch Einheiten des Bundesheeres

zum Einsatz, so hat deren Kommandant mit dem

Leiter der Löschmaßnahmen das Einvernehmen

herzustellen.

(3) Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1

nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen

zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit

von Forstorganen im Einvernehmen

mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen

ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht

ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

(4) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das

Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke,

das Ausheben von Gräben, das Aushauen von

Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers,

das Führen eines Gegenhaues oder andere

zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe

in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter

der Löschmaßnahmen angeordnet wird.

(5) Zu den Sicherungsvorkehrungen nach

Löschung des Brandes (Brandwache) sind der

Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter

und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr

und das Aufgebot heranzuziehen.

§ 28. Kostenersatz.

(1) Gemäß § 26 Abs. 1 aufgebotene Personen,

die in einem Dienstverhältnis stehen und durch

Entfall von Arbeitsstunden eine Einbuße an

ihrem Verdienst erleiden, haben Anspruch auf

Ersatz des Verdienstentganges. Ferner ist den

aufgebotenen Personen, den Eigentümern von

Geräten (§ 26 Abs. 1) und den freiwilligen Helfern

für Schäden, die während der Löscharbeit

entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe

des tatsächlich erlittenen Schadens zu leisten.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 hat vorschußweise

die Gemeinde zu leisten, in deren Bereich das

Aufgebot angeordnet wurde. Eine Gemeinde, die

das Aufgebot angeordnet hat, ohne hiezu gemäß

§ 26 Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist berechtigt, den

Ersatz dieser Kosten von der Gemeinde, in deren

Gebiet die Hilfe geleistet wurde, zu verlangen.

(3) Eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich

erlittenen Schadens steht auch jenen

Grundeigentümern zu, die durch Eingriffe in ihr

Eigentum gemäß § 27 Abs. 4 Beschädigungen erlitten

haben, es sei denn, daß sie dadurch vor

größeren Nachteilen bewahrt worden sind. Die

Entschädigung ist vorschußweise von der Gemeinde

zu leisten, in deren Bereich die geschädigten

Grundstücke gelegen sind.

(4) Die auf die Abs. 2 und 3 gestützten Ansprüche

an die Gemeinde auf vorschußweisen Ersatz

der Kosten und Schäden sind bei sonstigem

Verlust binnen vier Wochen nach Beendigung der

Brandbekämpfung bei der zuständigen Gemeinde

anzumelden.

§ 29. Kostenrückersatz.

(1) Die Waldeigentümer haben nach Maßgabe

des Flächenausmaßes ihres in der Gemeinde gelegenen

Waldes der Gemeinde die von ihr gemäß

§ 28 vorschußweise bestrittenen Kosten zu ersetzen.

§ 1 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 findet auf die Eintreibung dieser

Geldleistungen Anwendung.

(2) Über Ansprüche einer Gemeinde an eine

andere auf Ersatz der Kosten eines Aufgebotes

gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet die nach dem

Ort der Hilfeleistung zuständige Behörde, über

Kostenersätze und sonstige Streitigkeiten aus der

Durchführung der Bestimmungen des § 28 und

des Abs. 1 dieses Paragraphen jene Behörde, in

deren Bereich die vermeintlich ersatzpflichtige

Gemeinde gelegen ist.

(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden

zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch der

Waldeigentümer an den Schuldtragenden auf Ersatz

der ihnen auf Grund der Abs. 1 und 2 entstandenen

Kosten unberührt. In einem etwaigen

Verwaltungsstrafverfahren sind sie Partei im

Sinne des § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.

ABSCHNITT IV.

Schutz gegen Forstschädlinge.

§ 30. Forstschädlinge, Anzeigepflicht.

(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und

Forstschutzorgane haben ihr Augenmerk auf die

Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu

richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende

Vermehrung von Forstschädlingen umgehend

der Behörde zu melden.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind

tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten,

Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten

den Waldbestand gefährden oder den

Holzwert erheblich herabsetzen können.

(3) Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine

rasche Massenvermehrung eines Forstschädlings

begünstigen, kann die Behörde durch Verordnung

anordnen, daß schon Erscheinungen anzuzeigen

sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende

Vermehrung des Forstschädlings wahrscheinlich

machen (verschärfte Anzeigepflicht). In

der Verordnung sind die Erscheinungen, die die

Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der

Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete

Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte

(wie Suchen nach Puppen, Larven, Eiern usw.)

oder auch schon zur Abwehr angeordnet werden.

§ 31. Maßnahmen bei Schädlingsbefall

oder gefahrdrohender

Schädlingsvermehrung.

(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm

zumutbarer Weise

a) der Gefahr einer Schädigung des Waldes

durch Forstschädlinge vorzubeugen und

b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender

Weise vermehren, wirksam zu

bekämpfen.

(2) Ist zu befürchten, daß die Schädlingsgefahr

auf die nachbarlichen Wälder übergreift, so hat

die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung

oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern

des gefährdeten Gebietes gemeinsam

oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen

vorzuschreiben; die Waldeigentümer dieses Gebietes

sind verpflichtet, sich an der Durchführung

in dem ihnen aufgetragenen Ausmaß zu beteiligen.

(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang

des Befalles oder die Art der anzuwendenden

Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der

Landeshauptmann oder, wenn sich die Maßnahmen

über zwei oder mehrere Bundesländer

zu erstrecken haben, das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft unmittelbar eingreifen

und die erforderlichen Vorkehrungen im

Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig

durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind,

soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen

werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes

der dadurch geschützten Waldflächen oder auch

nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf

die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über

den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein

Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(5) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte

Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen,

wenn sie im Bereiche der gefährdeten

Forstgrundstücke liegen und die Anfälligkeit der

auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschäd-

linge die Einbeziehung notwendig macht. Vor

Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten

der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(6) Läßt in einem der im § 30 Abs. 3 genannten

Gebiete das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen

oder eine bereits eingetretene Vermehrung

eines Forstschädlings eine Gefährdung der

Waldungen dieses Gebietes durch ihn befürchten,

so hat der Landeshauptmann durch Verordnung

die Bekämpfung in diesem Gebiet nach

einem einheitlichen Plan anzuordnen (Massenvermehrungsgebiet).

(7) Wird die Bekämpfung mit chemischen,

biologischen oder sonstigen Mitteln durchgeführt,

so sind zur Vermeidung von Gefahren für Menschen

und Tiere die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen

in dem in das Bekämpfungsverfahren

einbezogenen Gebiete (Bekämpfungsgebiet)

anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen

sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker

und die Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig

von der Einleitung der Bekämpfung zu

verständigen.

§ 32. Sonstige Maßnahmen.

(1) Auch wenn keine Massenvermehrung unmittelbar

droht, ist es verboten, durch Handlungen

oder Unterlassungen dem Entstehen einer

Schädlingsvermehrung Vorschub zu leisten oder

sonst die Vermehrung der Forstschädlinge zu

begünstigen. Auch bereits geschlägertes Holz, das

von Forstschädlingen befallen ist oder als deren

Brutstätte dienen kann, ist, wo es sich auch befinde,

so zu behandeln, daß eine Verbreitung

der Forstschädlinge unterbunden wird. Diese

Verpflichtungen treffen den Waldeigentümer

oder, wenn das Verfügungsrecht über den Bestand

oder das Holz nicht ihm zusteht, den Verfügungsberechtigten.

(2) Die näheren Anordnungen hat das Bundesministerkim

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet

werden, daß

a) befallene oder vom Befall bedrohte Stämme

gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet,

aus dem Walde entfernt, entrindet oder

sonst für eine Forstschädlingsvermehrung

ungeeignet gemacht werden,

b) der Transport oder die Lagerung solcher

Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur

gestattet ist, wenn sie bestimmten Behandlungsweisen,

wie Entrindung, technische,

chemische oder mechanische Behandlung,

unterworfen worden sind.

§ 33. Forstpflanzenschutz im Verkehr

mit dem Auslande und Handel

mit forstlichen Pflanzenschutzmitteln.

(1) Die Bestimmungen des II. und III. Teiles sowie

des § 18 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 124/1948, finden auf forstliche Kulturen nach

Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung

a) Bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes

vorgeschriebenen Beurteilung der

Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr

von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und

sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger

sein oder einen Schädling verbreiten

können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz

in Wien, wenn es sich um Gegenstände

handelt, die auch für Forstpflanzen

von Bedeutung sind, in geeigneter Weise

das Einvernehmen mit der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt in Wien herzustellen;

b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt in

Wien tritt, soweit im III. Teil des

Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der

Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien

festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung

des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel

obliegt jedoch auch für den

forstlichen Bereich der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz in Wien.

(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutz des Waldes anläßlich der Ein- und

Durchfuhr von Holz bleiben unberührt.

ABSCHNITT V.

Beschränkung des Kahlhiebes und sonstiger Eingriffe

in den Waldbestand.

§ 34. Kahlhiebe.

(1) Durch Kahlhiebe darf weder eine wesentliche

Schädigung der Produktionskraft des Bodens,

noch eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung

der Bodenkrume, noch eine erhebliche

oder dauernde Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes

eintreten.

(2) Verboten sind Großkahlhiebe im Hochwald.

Solche liegen vor, wenn die entstehende Kahlfläche

ein Ausmaß von 2 ha und eine Breite von

mehr als 50 m erreicht. Allenfalls angrenzende

Kahlflächen, die jünger als fünf Jahre sind, oder

noch nicht gesicherte Verjüngungen sind ohne

Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen hiebei einzurechnen.

(3) Die Behörde kann vom Verbot des Abs. 2

Ausnahmen bewilligen, wenn forsttechnische

Gründe, soweit sie vom Standpunkt der Walderhaltung

aus vertretbar erscheinen, wie besonders

schwierige Bringungsverhältnisse, Beseitigung

gefährdeter Bestände vorliegen oder der

Waldeigentümer durch Unglücksfälle, wie Brand,

Viehseuche, schwere Verluste in seinem Vermögen

erlitten hat.

(4) Wohlfahrtswälder (Windschutzanlagen)

dürfen nur durch allmähliche Einzelstammentnahme

oder in schmalen Streifen genutzt werden,

so daß jederzeit eine hinreichende Windschutzwirkung

erhalten bleibt. Die Auszeige hat ein

Forstorgan vorzunehmen.

§ 35. Hiebsunreife Hochwaldbestände.

(1) Die Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände

ist verboten. Hiebsunreif sind Hochwaldbestände

in einem Alter von noch nicht 60 Jahren, für

schnellwüchsige Holzarten setzt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft je

nach der Wüchsigkeit der Holzarten diese Grenze

durch Verordnung fest.

(2) Eine Fällung im Sinne des Abs. 1 ist ein

Kahlhieb oder eine Einzelstammentnahme, die

über ein forstpflegliches Ausmaß hinausgeht.

Eine Fällung liegt aber jedenfalls vor, wenn die

Bestockung unter 6/10 des normalen Vollbestandes,

gemessen nach der örtlich anwendbaren

Ertragstafel, herabsinkt.

(3) Die Fällung von Beständen auf Waldflächen,

die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich

sind oder die ausdrücklich der Christbaumzucht

dienen und als solche der Behörde

angezeigt werden, gilt nicht als Fällung im Sinne

des Abs. 1.

§ 36. Ausnahmen.

(1) Die Behörde hat vom Verbot des § 35

eine Ausnahme zu bewilligen, wenn

a) das Interesse an der Erhaltung der vollen

Waldnutzung und andere öffentliche Interessen

abzuwägen sind und letztere überwiegen.

Solche öffentliche Interessen sind

die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen

Straßen und Wegen, bewilligungspflichtigen

Wasseranlagen, Eisenbahn-,

Fernmelde- oder Elektrizitätsanlagen, der

Schutz öffentlicher Gewässer, Interessen der

Bodenreform und andere oder

b) zur Errichtung von Güter- und Seilwegen,

Wildbachverbauungsanlagen, oder zur Herstellung

der räumlichen Ordnung im Walde

Aushiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe,

erforderlich sind und von einem Forstorgan

nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen

ausgezeigt werden. Aushiebe solcher

Art unter 5 m Breite, die von einem Forstorgan

ausgezeigt werden, sind jedoch auch

ohne Bewilligung zulässig.

(2) Bei Aushieben für Trassenführungen, Überlandsleitungen,

Schiabfahrten und dergleichen in

einem Gelände, das zur Erosion, Bildung von

Wildbächen und Lawinenstrichen neigt, oder in

dem die benachbarten Bestände einer erhöhten

Gefährdung durch atmosphärische Einflüsse ausgesetzt

sind, sind zur Abwehr dieser Gefahren

Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Kosten

dieser Maßnahmen trägt derjenige, zu dessen

Vorteile die Aushiebe durchgeführt werden.

(3) Eine Ausnahmebewilligung ist ferner zu erteilen,

wenn

a) zwischen der Produktionskraft des Standortes

und der zu erwartenden Ertragsleistung

der darauf stockenden Bestände

offenbar ein Mißverhältnis besteht, so bei

geringer Bestockung, bei einer Bestockung

mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen

Holzarten, bei erheblicher Beschädigung

der Bestände durch Wild, Weidevieh,

Forstschädlinge oder Rotfäule, bei

Erstbeständen und

b) die Ertragsleistung des Standortes durch

forsttechnische Maßnahmen, die im Antrage

genau anzugeben sind, erhöht werden

soll und diese Erhöhung ohne Beseitigung

der Bestände nicht erreicht werden

kann.

(4) Im Bescheid, mit dem die Bewilligung im

Sinne des Abs. 3 erteilt worden ist, sind die erforderlichen

forsttechnischen Maßnahmen zur

Erhöhung der Ertragsleistung des Standorts im

Rahmen des gestellten Antrages vorzuschreiben.

Zur Sicherung dieser Maßnahmen ist dem Antragsteller

die Leistung einer angemessenen

Sicherheit vorzuschreiben, es sei denn, daß volle

Gewähr gegeben ist, daß die Maßnahmen fachgemäß

durchgeführt werden.

§ 37. Tannenchristbäume.

(1) Es ist verboten, Waldbäume der Holzart

Tanne (Abies alba) oder Teile hievon zu gewinnen

und in Verkehr zu bringen, wenn diese für

festliche Zwecke verwendet werden sollen, wie

Christbäume und Schmuckreisig.

(2) Das Verbot gilt nicht für die Gewinnung

von Tannen

a) im Rahmen normaler Waldnutzungen oder

Pflegemaßnahmen, soweit hiedurch Bestandesmischung

und -aufbau nicht gefährdet

wird,

b) auf Waldflächen, die der Christbaumzucht

dienen oder

c) für den Eigengebrauch des Waldeigentümers.

(3) Der Landeshauptmann kann bestimmte

Gebiete von der Geltung des Verbotes durch

Verordnung ausnehmen, wenn und soweit der

Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten

durch die Gewinnung nicht gefährdet wird. Kann

die Gewinnung nicht unbeschränkt oder nur

unter behördlicher Überwachung zugelassen

werden, so hat der Landeshauptmann durch die

Verordnung die Gewinnung bestimmten Beschränkungen

zu unterwerfen, so zum Beispiel

die Einholung einer behördlichen Bewilligung,

die Auszeige durch die Behörde oder durch Forstorgane,

die Entnahme in Anwesenheit eines

Forstorganes vorzusehen.

(4) Tannen dürfen für Zwecke im Sinne des

Abs. 1 nur feilgehalten, verkauft oder sonst in

Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Plomben,

die über die Herkunft des Baumes Auskunft

geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe

ist am Baume leicht sichtbar vom Verfügungsberechtigten

anzubringen.

(5) Die Plomben hat der Waldeigentümer von

der Behörde rechtzeitig und unter Angabe der

Gewinnungsorte anzufordern. Sie sind zum

Selbstkostenpreis abzugeben.

(6) Nähere Vorschriften über die Form der

Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der

Herkunft, die Art und Weise der Befestigung

hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung zu erlassen.

§ 38. Christbäume anderer Art.

(1) Jede Person, die Christbäume anderer Holzart

als Tanne feilhält, befördert, verkauft oder

sonst gewerbsmäßig in Verkehr bringt, hat einen

Ursprungsschein mit sich zu führen. Dieser ist

auf Antrag des Waldeigentümers oder des sonst

über den Baum Verfügungsberechtigten von der

Gemeinde auszustellen1, in der die Christbäume

gewonnen wurden. Wird die Ausstellung nicht

vom Waldeigentümer beantragt, so hat der

Antragsteller durch eine Bescheinigung des Waldeigentümers

den rechtmäßigen Erwerb der

Christbäume nachzuweisen.

{2) Bei Weitergabe der Christbäume an Wiederverkäufer

hat an einem Markte das Marktamt,

sonst die Gemeinde, in der der Kauf abgeschlossen

wurde, den Übergang der Ware zu bestätigen.

Bei Weitergabe nur eines Teiles ist für diesen ein

neuer Ursprungsschein auszustellen und die

Weitergabe der Teilmenge am ursprünglichen

Ursprungsschein zu vermerken.

(3) Der Ursprungsschein ist den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Marktaufsichtsorganen

auf Verlangen vorzuweisen.

§ 39. Ausweiszwang bei der

Christbaumgewinnung.

(1) Die Behörde kann für bestimmte Waldgebiete,

in denen die unbefugte Entnahme von

Christbäumen so überhand nimmt, daß zu deren

Hintanhaltung eine verschärfte Überwachung

notwendig wird, durch Verordnung bestimmen,

daß jede waldfremde Person, die in einem Wald

dieses Gebietes Christbäume zu gewinnen beabsichtigt,

sich eine Bescheinigung zu verschaffen

hat, in der der Waldeigentümer die Berechtigung

zur Gewinnung, die Zeit der Gewinnung sowie

die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt.

(2) Die berechtigte Person hat diese Bescheinigung

während der Gewinnung im Wald und des

Transportes aus dem Wald mit sich zu führen.

Die Organe des Forst- oder Forstschutzdienstes

und des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit

berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu

nehmen.

§ 40. Harznutzung.

(1) Geharzt dürfen nur Holzarten werden, die

für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet

sind und durch das Harzen im Holzwachstum

nicht wesentlich gefährdet werden (harzungsfähige

Holzarten).

(2) In Schutz- und Bannwäldern darf nur mit

Bewilligung der Behörde geharzt werden. Sie

darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung

den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 19 des

Forstgesetzes nicht widerspricht.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung

a) die harzungsfähigen Holzarten festzustellen

(Abs. 1),

b) die Verwendung von Werkzeugen oder

Verfahren für das Harzen zu untersagen,

wenn sie den nachhaltigen Ertrag an Harz

oder Holz gefährden oder sonst die Waldbestände

schädigen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann ferner, wenn die Sicherung

des nachhaltigen Ertrages an Holz und an Harz

es erfordert, in Wäldern mit größeren zusammenhängenden

Schwarzkieferbeständen, die regelmäßig

zur Harznutzung herangezogen werden

(Schwarzkieferharzgebiete), durch Verordnung

die Holznutzung der noch nicht voll ausgeharzten

Stämme auf einen Kahlhieb im Ausmaß von

höchstens 1/4 ha jährlich beschränken.

ABSCHNITT VI.

Sonderbestimmungen für die Bundesländer

Oberösterreich und Steiermark.

§ 41. Geltungsbereich.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

für das Bundesland Oberösterreich und für jene

Gebiete des Bundeslandes Steiermark, die im

Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

nicht in den Anmeldungsgebieten A

und B im Sinne des § 1 des Walderhaltungsgesetzes,

LGBl, für die Steiermark Nr. 340/1921,

liegen.

§ 42. Beschränkung der Fällungen

nach der Nutzungsfläche.

(1) Jede Fällung bedarf einer Bewilligung, wenn

die in einem Kalenderjahr genutzte Fläche den

im Abs. 2 festgelegten Bruchteil der Hochwaldfläche,

die zu einer Betriebseinheit gehört, überschreitet.

(2) Der Bruchteil ist bei einer Betriebseinheit

mit Hochwaldflächen

der Waldfläche.

(3) Eine Betriebseinheit im Sinne des Abs. 1

ist die gesamte Waldfläche eines Eigentümers

oder, wenn Teile des Waldeigentumes nach seiner

räumlichen Lage und Größe nach einem Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden oder nach

einem einheitlichen Wirtschaftsplan bewirtschaftet

werden könnten, diese Teile. Ein räumlicher

Zusammenhang der Waldflächen ist nicht Voraussetzung

einer Betriebseinheit.

00 § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Eine

Fällung liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um

die Räumung eines Bestandes mit einer Bestockung

von weniger als 3/10 des normalen Vollbestandes

handelt und die Verjüngung der Fläche

gesichert ist.

(5) Nutzungen im Sinne des Abs. 1 innerhalb

eines Jahres, die nicht gleichzeitig vorgenommen

werden oder flächenmäßig nicht zusammenhängen,

sind zusammenzurechnen. Bei solchen

Nutzungen darf jene Teilnutzung, mit der das

Ausmaß gemäß Abs. 1 erreicht wird, und die

folgenden erst durchgeführt werden*, wenn sie

bewilligt wurden.

§ 43. Fällungsbewilligung.

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Fällung sich entweder auf nachweisbare Einsparungen

beschränkt oder durch künftige Einsparungen

innerhalb zehn Jahren ein den örtlichen

Verhältnissen angemessener Holzvorrat

wiederhergestellt werden kann.

(2) Die Bewilligung kann ferner erteilt werden,

wenn

a) beim Antragsteller ein unverschuldeter

Notstand vorliegt,

b) der Antragsteller Übergabsleistungen zu

erbringen hat, die nicht übermäßig sind

oder

c) betriebsnotwendige oder ertragsteigernde

Investitionen im Betrieb durchgeführt werden

müssen.

(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 2 ist

jedoch nur in solchem Umfange zu erteilen, daß

stets ein entsprechender Holzvorrat vorhanden

ist, um den Naturalbedarf an Holz decken zu

können, den der Waldeigentümer für die Erhaltung

seiner Wohn- und Wirtschaftsgebäude

und seines Betriebes und für Katastrophenfälle

benötigt.

(4) Hat die Behörde Zweifel über das Vorliegen

der Voraussetzungen des Abs. 2 oder über die

Höhe des Naturalbedarfes im Sinne des Abs. 3,

so ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer

einzuholen.

(5) Die Bewilligung erlischt drei Jahre nach

Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

§ 44. Nutzungen infolge höherer

Gewalt.

(1) Nutzungen infolge höherer Gewalt sind

solche, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung

von Schadhölzern ergeben. Den Nutzungen

infolge höherer Gewalt sind Nutzungen in

Durchführung behördlicher Aufträge gleichzuhalten.

(2) Bei Nutzungen infolge höherer Gewalt tritt

an Stelle des Bewilligungsverfahrens gemäß § 42

die Anzeige an die Behörde, sie ist spätestens zu

Beginn der Aufarbeitung zu erstatten.

(3) Die Nutzungen infolge höherer Gewalt

sind bei der Errechnung der Nutzungen im Sinne

des § 42 zu berücksichtigen.

ABSCHNITT VII.

Forstorgane und Forstschutzorgane.

§ 45. Forstorgane und ihr

Aufgabenbereich.

(1) Die Waldeigentümer haben zur fachgemäßen

und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der im § 86 angeführten Vorschriften entsprechenden

Behandlung der Wälder nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abschnittes fachlich

vorgebildetes Forstpersonal zu bestellen

(Forstorgane).

(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind: der

Forstwirtschaftsführer, die sonstigen im Betrieb

tätigen Forstwirte (§ 46) und die Revierförster;

ferner die in Ausbildung stehenden

Forstorgane: der Forstassistent (§ 46 Abs. 5)

und für die Dauer seiner Verwendung in einem

Forstbetrieb der Forstadjunkt (§ 47 Abs. 6).

(3) Aufgabe des Forstwirtschaftsführers ist

unter Heranziehung der sonstigen Forstwirte

die sachkundige Wirtschaftsführung (höherer

Forstdienst), Aufgabe des Revierförsters — in

Pflichtbetrieben (§ 55) oder in Betrieben, in

denen ein Forstwirtschaftsführer bestellt ist, im

Rahmen der Weisungen des Forstwirtschaftsführers

— der Revier-, Betriebs- und Kanzleidienst

sowie die Ausübung, allenfalls auch die

Überwachung des Forstschutzdienstes (Försterdienst).

(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger

sein, Forstorgane des höheren Forstdienstes

überdies die Ausbildung als Forstwirt

gemäß § 46, Revierförster die Ausbildung als

Förster gemäß § 47 nachweisen.

(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis

der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien,

wenn im Staate, dem der Antragsteller

angehört, österreichische Staatsbürger für die

Anstellung im Forstdienst den Angehörigen

dieses Staates gleichgestellt sind oder der Antragsteller

seine forstliche Ausbildung im Inland

erworben hat oder seine Ausbildung im

Ausland als eine dem entsprechenden inländischen

Ausbildungsgang im Sinne des § 50 gleichgestellt

anerkannt wurde.

§ 46. Ausbildungsgang als staatlich

geprüfter Forstwirt.

(1) Staatlich geprüfter Forstwirt im Sinne dieses

Bundesgesetzes (im nachfolgenden kurz Forstwirt

genannt) ist, wer außer der Vollendung der forstwirtschaftlichen

Studien an der Hochschule für

Bodenkultur in Wien die erfolgreiche Ablegung

der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

nachweist.

(2) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

hat die fachliche Befähigung zur richtigen

Anwendung der erworbenen theoretisch-wissenschaftlichen

Kenntnisse auf den verschiedenen

Gebieten der praktischen Forstwirtschaft zu

erweisen.

(3) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Staatsprüfungskommission für den

höheren Forstdienst einzusetzen. Diese besteht

aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft oder

seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und aus

vier Prüfungskommissären, von denen drei

Forstwirte und der vierte rechtskundig sein

müssen. Von den Forstwirten müssen mindestens

zwei im praktischen Betriebsdienst

tätig sein oder tätig gewesen sein. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat auf

die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des

Vorsitzenden zehn Forstwirte und drei rechtskundige

Personen als Prüfer zu bestellen. Sie

sind vom Vorsitzenden fallweise einzuberufen.

(4) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber

nachzuweisen

a) die Vollendung der forstwirtschaftlichen

Studien an der Hochschule für Bodenkultur

in Wien;

b) die Ablegung von Einzelprüfungen und

den Besuch von Vorlesungen auf der

Hochschule für Bodenkultur in Wien, die

außerhalb des normalen Studienganges liegende,

aber für den höheren Forstdienst

belangreiche Wissensgebiete zum Gegenstande

haben. Die Einzelprüfungen und

Vorlesungen werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht durch Verordnung

bestimmt;

c) eine mindestens dreijährige praktische

Tätigkeit nach Vollendung des Hochschulstudiums

(lit. a) unter Leitung eines Forstwirtes,

von der wenigstens ein Jahr im

Forstverwaltungsdienst eines Pflichtbetriebes

(§ 55) und ein halbes Jahr im

Forsteinrichtungs- oder technischen Wildbach-

und Lawinenverbauungsdienst zu verbringen

ist. Der Nachweis dieser halbjährigen

Praxis kann entfallen, wenn der

Bewerber mindestens sechs Monate

Ferialpraxis während der Hochschulzeit

im Forsteinrichtungs- oder technischen

Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst

nachweisen kann. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft kann in

Ausnahmefällen an Stelle der Tätigkeit in

einem Pflichtbetrieb auch eine solche fachliche

Tätigkeit anerkennen, die dem Bewerber

hinreichenden Einblick in die

praktische Führung eines Forstbetriebes

gegeben hat;

d) die Vorlage einer einwandfrei geführten

schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der

der Prüfungswerber anknüpfend an seine

Wahrnehmungen und Erfahrungen während

der fachlichen Betätigung seine Anschauungen

in forstlichen Fragen in zusammenhängenden

Abhandlungen niedergelegt

hat.

(5) Absolventen der Hochschule für Bodenkultur

führen während der praktischen Betätigung

im Sinne des Abs. 4 lit. c die Bezeichnung

Forstassistent.

§ 47. Ausbildungsgang als Förster.

(1) Der Förster hat als Ausbildungserfordernis

außer dem erfolgreichen Besuch einer Försterschule

(Abschnitt VIII) die Ablegung der Staatsprüfung

für den Försterdienst nachzuweisen.

(2) Die Staatsprüfung für den Försterdienst

hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung

der erworbenen Kenntnisse hinsichtlich

der forstlichen Produktion, Arbeitstechnik,

Jagd und Fischerei, des Betriebs- und Forstschutzdienstes

und des Forst-, Jagd-, Fischerei- und

Berufsrechtes auf allen für die Ausübung des

Försterdienstes belangreichen Gebieten zu erweisen.

(s) Zur Durchführung von Staatsprüfungen

für den Försterdienst wird gemäß Artikel 12

Abs. 1 Z. 1. des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 folgender Grundsatz aufgestellt

(Grundsatzbestimmung.) Beim Amte jeder

Landesregierung ist eine Staatsprüfungskommission

für den Försterdienst zu errichten, die aus

Forstwirten in der erforderlichen Anzahl und

einem Förster zu bestehen hat. Zwei Prüfungs-

kommissäre müssen im praktischen Betriebsdienst

tätig sein oder tätig gewesen sein.

(4) Die Prüfung ist bei der Prüfungskommission

abzulegen, die bei dem nach dem Dienstort,

mangels eines solchen nach dem Wohnort

des Prüfungswerbers zuständigen Amt der

Landesregierung eingesetzt ist.

(5) Für die Zulassung zur Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen

a) die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis

(§ 48),

b) den erfolgreichen Besuch einer Bundesförsterschule

oder einer mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten gleichartigen, von

einem anderen Rechtsträger errichteten

Försterschule,

c) eine mindestens zweijährige erfolgreiche

praktische Tätigkeit in einem Forstbetrieb

nach Besuch der Försterschule. Statistische

Erhebungsarbeiten unter der Leitung der

Forstlichen Bundesversuchsanstalt können

auf diese Tätigkeit bis zum Ausmaß von

sechs Monaten angerechnet werden,

d) die befriedigende Führung . eines Aufsatzbuches

während der praktischen Tätigkeit

(lit. c), in das der Forstadjunkt (Abs. 6)

in zeitlicher Ordnung seine Beschäftigung

sowie monatlich einmal eine kürzere Abhandlung

über seine Erfahrungen im

Forstdienst einzutragen hat.

(6) Absolventen einer Försterschule führen bis

zur Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst

die Berufsbezeichnung Forstadjunkt.

§ 48. Vorpraxis.

(1) Die Vorpraxis bezweckt, den Forstzögling

durch lebendige Anschauung, praktische Betätigung

und lehrhafte Mitarbeit mit allen im

Forstbetrieb vorkommenden Arbeiten vertraut

zu machen und ihm eine sichere Grundlage

forstlicher Kenntnisse für die weitere Ausbildung

zu vermitteln.

(2) Die Vorpraxis schließt sich dem Grundlehrgang

einer Försterschule an (§ 62) und dauert

ein Jahr.

(3) Sie darf nur in einem anerkannten forstlichen

Ausbildungsbetrieb für Forstzöglinge

vollzogen werden.

(4) Über die Anerkennung eines Forstbetriebes

als Ausbildungsbetrieb entscheidet auf Antrag des

Betriebsinhabers der Landeshauptmann. Sie kann

ausgesprochen werden, wenn der Forstbetrieb

unter der Leitung eines Forstwirtes, dem für

die Ausbildung geeignete Revierförster beigegeben

sind, steht und die Gewähr bietet, daß

sich die Vorpraxis auf alle für die Ausübung des

Försterdienstes belangreichen. Gebiete des Forstbetriebsdienstes

ohne einseitige Bevorzugung

eines Gebietes erstreckt. Im Antrag sind auch

die Revierförster, denen die Ausbildung der

Forstzöglinge unmittelbar obliegt, namhaft zu

machen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die

Anerkennung zurückzunehmen.

(5) Forstbetriebe, die in Verwaltung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

stehen, sowie Forstbetriebe der Österreichischen

Bundesforste bedürfen der Anerkennung im

Sinne des Abs. 4 nicht, letztere sind jedoch verpflichtet,

auf Verlangen des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe

des Dienstpostenplanes Forstzöglinge aufzunehmen.

(6) Der Forstzögling hat während der Vorpraxis

ein Tagebuch zu führen, in das er in zeitlicher

Ordnung seine tägliche Beschäftigung und

eigene forstliche Wahrnehmungen einzutragen

hat. Die Behörde hat sich im Einvernehmen mit

der Bundesförsterschule vom Fortgang der Ausbildung

des Zöglings zu überzeugen. In das Tagebuch

ist Einsicht zu nehmen.

(7) Nach Abschluß der Vorpraxis hat der Ausbildungsbetrieb

eine Beurteilung über das Verhalten

und die Verwendungsfähigkeit des Zöglings

zu verfassen und der Bundesförsterschule

zu übermitteln.

§ 49. Gemeinsame Vorschriften

über die Staatsprüfung für den

höheren Forstdienst und für den

Försterdienst.

(1) Über die Zulassung zur Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst entscheidet das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

über die Zulassung zur Staatsprüfung für den

Försterdienst der Landeshauptmann. Der Prüfungswerber

hat bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur

Prüfung.

(2) Die Staatsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und nachfolgenden mündlichen

Teil; der mündliche Teil ist im Wald und im

geschlossenen Raume durchzuführen.

(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission

hat auf „vorzüglich befähigt", „sehr befähigt",

„befähigt" und „nicht befähigt" zu lauten. Die

Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in

allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note

„vorzüglich befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit

der Prüfungskommissäre zuerkannt

werden. Hat ein Prüfling nur in einem Gegenstand

nicht entsprochen und wird die Prüfung

im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin

wiederholt, so beschränkt sich diese

auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen

wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die

Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine

Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.

(4) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstigem

Ausschluß, spätestens bis vor Beginn der Prüfung

eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxe

hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung so festzusetzen,

daß hieraus der Kostenaufwand der Prüfung

und die Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission ihre Deckung finden.

§ 50. Anerkennung ausländischer

Prüfungszeugnisse.

(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche

Prüfung kann, je nach der Art des Ausbildungsganges,

das Rundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft als der Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst oder der Landeshauptmann

als der Staatsprüfung für den Försterdienst

gleichwertig anerkennen, wenn

a) eine entsprechende forstfachliche Betätigung

des Antragstellers im Inland erwarten

läßt, daß er sich mit den österreichischen

forstlichen Verhältnissen so weit vertraut

gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan

gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,

und

b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere

hinsichtlich der Zulassungsbedingungen

zur Prüfung und des Umfanges des

Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen

dem entsprechenden inländischen

Ausbildungsgang gleichgesetzt werden

kann.

(2) Bestehen über die Gleichwertigkeit Bedenken,

so kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde

die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung

abhängig machen. Diese ist

vor der jeweils zuständigen Staatsprüfungskommission

abzulegen. Sie hat die einschlägigen

österreichischen Rechtsvorschriften und jene

Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang

des Bewerbers nicht in einem den

österreichischen Vorschriften entsprechenden

Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen

des § 49 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß

anzuwenden.

§ 51. Forstschutzorgane.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers

zum Schutze des Waldes und seiner

Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane

zu bestätigen.

(2) Als Forstschutzorgane sind zu bestätigen

a) die Forstorgane im Sinne des § 45 Abs. 2,

b) Personen, die ein Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch in der Dauer von mindestens

sechs Wochen einer forstlichen

Lehranstalt des Bundes, der Länder oder

der Landwirtschaftskammern zur Heranbildung

für die Aufgaben als Forstschutzorgane

vorlegen können,

c) Forstfacharbeiter im Sinne der land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften.

Die Behörde hat sich jedoch vor

der Bestätigung durch eingehende Befragung

die Gewißheit zu verschaffen, daß der

Bewerber mit den Rechten und Pflichten

einer öffentlichen Wache genauestens vertraut

ist.

(3) Beantragt der Waldeigentümer seine Bestätigung

als Forstschutzorgan und vermag er

das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2

nicht nachzuweisen, genügt es, wenn sich die

Behörde durch eingehendes Befragen die Gewißheit

verschafft, daß der Bewerber mit den erforderlichen

praktischen und technischen Kenntnissen

über den Forstschutz sowie mit den

Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache

genauestens vertraut ist.

(4) Forstschutzorgane müssen österreichische

Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet

haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes

erforderliche geistige, charakterliche

und körperliche Eignung besitzen.

(5) Ausgeschlossen von der Bestätigung als

Forstschutzorgan ist, wer

a) wegen eines Verbrechens,

b) wegen eines Vergehens oder einer Übertretung

gegen die öffentliche Sittlichkeit,

c) wegen eines aus Gewinnsucht begangenen

Vergehens oder einer solchen Übertretung

oder

d) sonst vom Gericht zu einer wenigstens

sechsmonatigen Freiheitsstrafe

rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die

Verurteilung nicht getilgt ist.

(6) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan

bestätigt, so ist sie zu vereidigen. Dem

vereidigten Forstschutzorgan ist ein Dienstausweis

und Dienstabzeichen auszufolgen.

(7) Die näheren Vorschriften über die Vereidigung,

den Dienstausweis und das Dienstabzeichen

werden vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

erlassen.

§ 52. Das Forstschutzorgan als

öffentliche Wache.

(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag den

Bereich, für den das Forstschutzorgan beantragt

wird (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner

verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des

Dienstbereiches oder im Stande der Forstschutzorgane

unverzüglich zu melden.

(2) Durch die Bestätigung erlangt das Forstschutzorgan

für seinen Dienstbereich die im

Abs. 3 und in den §§ 53 und 54 eingeräumten

Redite und Pflichten einer öffentlichen Wache

und wird befugt, in Ausübung seines Dienstes

eine Faustfeuerwaffe, eine kurze Seitenwaffe und

ein Jagdgewehr zu tragen.

(3) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung

seines Dienstes, wenn es das vorgeschriebene

Dienstabzeichen sichtbar trägt, den besonderen

Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen

in Ausübung des Amtes oder Dienstes

einräumt.

§ 53. Recht auf Gebrauch der Waffe.

(1) Das Forstschutzorgan darf in Ausübung

seines Dienstes von seinen Waffen Gebrauch

machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf

Leib und Leben seiner eigenen oder einer* anderen

Person unternommen wird oder ein solcher

unmittelbar droht.

(2) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in

einem solchen Ausmaß zulässig, als er zur Abwehr

des unternommenen oder drohenden Angriffes

notwendig ist.

§ 54. Recht auf Ausweisung von Personen

aus dem Walde und auf Festnehmung.

(1) Das Forstschutzorgan hat Personen aus dem

Walde seines Dienstbereiches zu weisen, wenn ihr

weiterer Aufenthalt wegen besonderer Umstände

begründeten Anlaß zur Besorgnis für die Sicherheit

des Waldeigentums oder für die ordnungsgemäße

Waldbewirtschaftung gibt.

(2) Das Forstschutzorgan darf außer den im

§ 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen

Fällen eine Person zum Zwecke ihrer

Vorführung vor die Behörde auch festnehmen,

wenn sie

1. dem Forstschutzorgan unbekannt ist und

a) bei Verübung einer strafbaren Handlung

gegen die Sicherheit des Waldeigentums

oder sonst einer nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu ahndenden Übertretung

betreten oder

b) im Walde unter Umständen angetroffen

wird, die den dringenden Verdacht

erwecken, daß sie eine solche strafbare

Handlung verübt hat;

2. dem Forstschutzorgan zwar bekannt ist,

jedoch bei Verübung einer strafbaren Handlung

im Sinne der Z. 1 lit. a betreten wird und einen

bedeutenden Schaden verursacht oder mit besonderer

Bosheit gehandelt hat.

(3) Wenn eine Person, die nach Abs. 2 festgenommen

werden darf, sich der Festnahme

durch Flucht entzieht, ist das Forstschutzorgan

berechtigt, diese Person auch über seinen Dienstbereich

hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben

festzunehmen.

(4) Das Forstschutzorgan ist auch berechtigt,

die im Besitze des Betretenen befindlichen Werkzeuge,

die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung

der Forstprodukte verwendet werden

(Hacken, Sägen, Handgeräte jeder Art und ähnliches),

vorläufig zu beschlagnahmen.

§ 55. Pflicht zur Bestellung von

Forstwirtschaftsführern und

Forstwirten.

(1) Eigentümer von Betrieben mit Wäldern im

Ausmaß von mindestens 1200 ha sind, auch

wenn die Flächen nicht zusammenhängen, verpflichtet,

Forstwirtschaftsführer und Forstwirte

in der im Abs. 2 festgesetzten Anzahl zu bestellen

(Pflichtbetriebe).

(2) In jedem Pflichtbetrieb ist zumindest ein

Forstwirtschaftsführer zu bestellen. Übersteigt

die Größe des dem Forstwirtschaftsführer übertragenen

Betriebes an sich oder bedingt durch

die besonderen Umstände, wie Geländegestaltung,

zerstreute Lage der Waldflächen, Art der

Holzverwertung, Nebenbetriebe, oder durch das

Fehlen einer zentralen Forstverwaltung die

Leistungsfähigkeit eines hauptberuflich tätigen

Forstwirtschaftsführers, so sind nach Bedarf

weitere Forstwirte einzustellen. Keinesfalls darf

die auf einen Forstwirt entfallende Waldfläche

5000 ha übersteigen. Auf die Zahl der notwendigen

Forstwirte können Forstassistenten angerechnet

werden.

§ 56. Pflicht zur Bestellung von

Förstern.

(1) In Pflichtbetrieben ist dem Forstwirtschaftsführer

zur Durchführung des Revier-, Betriebs-

und Forstschutzdienstes für je 900 ha ein Förster

beizugeben. Hiebei haben verbleibende Bruchteile

in Betrieben bis zu 3000 ha zur Gänze, in Betrieben

über 3000 ha bis zu 50 v. H. dieses Ausmaßes

ohne Berücksichtigung zu bleiben.

(2) Forstadjunkten können auf die Anzahl der

zu bestellenden Förster dann angerechnet werden,

wenn die Anzahl der in Ausbildung stehenden

Forstorgane zu den sonstigen in einem

solchen Verhältnis steht, daß die ordnungsmäßige

und den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

entsprechende Führung des Forstbetriebes

gewährleistet ist.

(3) Forstbetriebe, die das für einen Pflichtbetrieb

erforderliche Ausmaß nicht erreichen, haben zumindest

einen Förster zu bestellen, wenn sie

500 ha oder mehr Waldfläche umfassen (Försterbetrieb).

§ 57. Besondere Fälle.

(1) Der Landeshauptmann kann auf gemeinsamen

Antrag der beteiligten Waldeigentümer

bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe ein

gemeinsamer Forstwirtschaftsführer bestellt werden

kann, wenn

1. die Gesamtfläche des Waldes 5000 ha nicht

übersteigt,

2. die Waldflächen in einem solchen örtlichen

Zusammenhang stehen, daß eine gemeinsame Bewirtschaftung

in ordnungsgemäßer Form gewährleistet

ist, und

3. die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2

vorliegen.

Die Waldflächen der Betriebe sind dabei für

die Berechnung der Anzahl der nach den §§ 55

und 56 Abs. 1 und 2 zu bestellenden Forstorgane

(Pflichtanzahl) zusammenzurechnen.

(2) Der Landeshauptmann hat zum Ausgleich

von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger

Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers

die Pflichtanzahl auf die Dauer von

zehn Jahren herabzusetzen, wenn die fachliche Bewirtschaftung

(§ 45) hiedurch nicht gefährdet

wird. Hiebei hat als Richtlinie der Herabsetzung

zu gelten, daß

a) in Pflichtbetrieben auf einen Forstwirt

nicht weniger als 4000 f m und nicht mehr

als 14.000 fm Einschlag entfalle,

b) in Pflichtbetrieben auf einen beizugebenden

Förster nicht mehr als 3500 fm Einschlag

entfalle, wobei verbleibende Bruchteile über

die Hälfte als voll gelten,

c) in Försterbetrieben der Einschlag weniger

als 1800 fm betrage.

(3) Das Forstpersonal einer zentralen Forstverwaltung

ist, wenn es die im Außendienst stehenden

Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder

im Revier-, Betriebs- und Forstschutzdienst maßgeblich

entlastet, auf die Pflichtanzahl anzurechnen.

(4) Entfällt in Pflichtbetrieben nach Abs. 2 lit. a

die Bestellung eines Forstwirtschaftsführers, so ist

unabhängig von der Höhe des Einschlages ein

Förster zu bestellen.

(5) Die Höhe des Einschlages ist nach dem

Durchschnitt des tatsächlichen Gesamteinschlages

in Erntefestnietern Nutzholz ohne Rinde der letzten

zehn Jahre zu berechnen. Wurde der Einschlag

durch Nutzungen infolge höherer Gewalt

größeren Umfanges beeinflußt, so ist der mit

Hilfe eines forstfachlichen Gutachtens festgestellte,

für die nächsten zehn Jahre nachhaltig

zu erzielende Einschlag in Erntefestmetern Nutzholz

ohne Rinde zugrunde zu legen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 gelten

nicht für solche Waldgrundstücke von Eisenbahnunternehmungen,

die als Eisenbahnanlagen im

Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, anzusehen sind.

§ 58. Bestellungsvorgang.

(1) In Pflicht- und Försterbetrieben sind die

gemäß den §§ 55 bis 57 vorgeschriebenen Forstorgane

vom Waldeigentümer binnen sechs Monaten

vom Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung

an zu bestellen und die bestellten

Forstorgane innerhalb eines Monats nach der

Bestellung, spätestens jedoch drei Tage nach

Dienstantritt, der Behörde anzuzeigen. In der

Anzeige ist der zugewiesene Dienstbereich und

sein Ausmaß anzugeben.

(2) Wenn die personellen Voraussetzungen für

die Bestellung gemäß §§ 55 bis 57 nicht vorliegen,

so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen,

daß die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen

wird und die namhaft gemachte Person auf die

Anzahl der zu bestellenden Forstorgane nicht angerechnet

werden darf.

(3) Die sechsmonatige Frist im Sinne des Abs. 1

kann auf einen noch vor deren Ablauf eingebrachten

Antrag des Waldeigentümers um ein

halbes Jahr verlängert werden.

§ 59. Gemeinsame Bestimmungen

für Forst- und Forstschutzorgane.

(1) Das Forstorgan, zu dessen Bestellung der

Waldeigentümer verpflichtet ist, hat den Dienst

in dem ihm übertragenen Dienstbereich hauptberuflich

zu erfüllen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Forstorgane und

die Forstschutzorgane im Sinne des § 51 Abs. 2

haben innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher

Nähe desselben Wohnung zu beziehen, daß

der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.

Die Behörde kann von dieser Aufenthaltspflicht

Ausnahmen bewilligen, wenn keine wesentliche

Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.

(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann

entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle

ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt

wird, als hiefür erforderlich ist.

(4) Waldeigentümer können auch sich selbst der

Behörde als Forstorgane namhaft machen, wenn

sie den Bestellungserfordernissen Genüge leisten.

(5) Zur Entgegennahme der Anzeige als Forstorgan

oder zur Bestätigung als Forstschutzorgan

ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der

Sitz des Betriebes liegt, für den die Bestellung

beantragt wird.

(6) Die Behörde (Abs. 5) hat die Anzeige als

Forstorgan oder die Bestätigung als Forstschutzorgan

für unwirksam zu erklären, wenn

a) sich ein Forstschutzorgan einer der im § 51

Abs. 5 angeführten strafbaren Handlungen

schuldig macht oder in der Person des Forstorgans

oder Forstschutzorgans ein Erfordernis

für die Bestellung wegfällt oder

b) nachträglich bekannt wird, daß bei einem

Forstorgan oder Forstschutzorgan im Zeitpunkt

der Bestellung die Voraussetzungen

hiezu nicht erfüllt waren.

ABSCHNITT VIII.

Försterschulen.

§ 60. Bundesförsterschulen.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf

der österreichischen Forstwirtschaft an ausgebildetem

Forstpersonal Försterschulen zu errichten

und zu erhalten (Bundesförsterschulen).

(2) Die Anzahl und den Sitz der Bundesförsterschulen

bestimmt das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.

(3) Den Bundesförsterschulen sind Schülerheime

anzugliedern, ferner ist für jede Bundesförsterschule

zur Durchführung der Übungen und Ausbildung

im Walde die Benützung eines zweckentsprechenden

Lehrforstes sicherzustellen.

§ 61. Gliederung und Aufgabe der

Bundesförsterschulen.

(1) Die Bundesförsterschulen sind mittlere forstwirtschaftliche

Fachschulen mit einem Grundlehrgang

(ein Jahr) und einem Fachlehrgang (zwei

Jahre).

(2) Die Bundesförsterschulen haben die Aufgabe,

Anwärter für den Försterberuf heranzubilden.

Sie haben zu diesem Zwecke

a) die in der Pflichtschule erworbenen Kenntnisse

der Schüler für das Berufsleben zu

festigen und zu erweitern,

b) die für den Beruf als Förster notwendigen

Fachkenntnisse zu vermitteln,

c) die Verbundenheit mit dem Försterberuf

und der Heimat zu festigen und

d) die Schüler zu Verantwortungsbewußtsein,

zur Pflichttreue, Verläßlichkeit und Arbeitsfreude

zu erziehen und zu ihrer körperlichen

Ertüchtigung beizutragen.

§ 62. Lehrplan.

(1) Der Lehrplan ist in einen für den Grundlehrgang

und einen für den Fachlehrgang zu

gliedern.

(2) Der Grundlehrgang hat als Vorbereitung

für die Vorpraxis und den Fachlehrgang die Festigung

und Erweiterung der in der Pflichtschule

erworbenen Kenntnisse zum Ziele.

(3) Der Fachlehrgang hat die fachlichen Kenntnisse

und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich

sind, um das im § 61 Abs. 2 umschriebene

Unterrichtsziel zu erreichen. Er hat auf die

unmittelbare Anwendbarkeit der theoretischen

Kenntnisse abzuzielen.

(4) Der theoretische Unterricht ist durch praktische

Übungen im Lehrsaal und in der freien

Natur sowie durch Lehrwanderungen zu ergänzen.

(5) Den Lehrplan hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

festzusetzen.

§ 63. Aufnahmsprüfung.

(1) In eine Bundesförsterschule darf nur aufgenommen

werden, wer

a) die Erfüllung der Schulpflicht durch die

erfolgreiche Beendigung der achtstufigen

Volksschule oder der Hauptschule oder der

Untermittelschule nachweist,

b) unbescholten im Sinne des § 51 Abs. 5 ist,

c) für den Forstdienst — auch im Hochgebirge

— körperlich geeignet ist, insbesondere

über das normale Seh- und Hörvermögen

verfügt. Das Tragen einer Brille

von weniger als drei Dioptrien schließt die

Eignung nicht aus, wenn dazu keine weiteren

körperlichen Mängel treten und durch

die Brille eine einwandfreie Sehkorrektur

erzielt wird und

d) die Aufnahmsprüfung (Abs. 2) mit Erfolg

abgelegt hat.

(2) In der Aufnahmsprüfung ist festzustellen,

ob der Bewerber die für die Aufnahme in die

Försterschule nötige geistige Reife und das nötige

Grundwissen, insbesondere im Rechnen, in

Deutsch und Naturkunde, hat sowie im allgemeinen

für den Försterberuf geeignet erscheint.

Als Maßstab sind die Kenntnisse von Absolventen

der Hauptschule zu. nehmen.

(3) Die Zulassung zur Aufnahmsprüfung hat

der Anwärter über das nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes

zuständige Amt der Landesregierung

jeweils bis zum 30. April beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen.

Dem Antrage ist außer den Nachweisen

des Abs. 1 lit. a bis c der Nachweis der Staatsbürgerschaft,

eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes

über die beabsichtigte Einstellung und

eine Verpflichtungserklärung des Vaters, Vormundes

oder einer sonstigen Person, die für den

Unterhalt des Bewerbers während der Vorpraxis

und Forstschulzeit aufzukommen haben (Unterhaltspflichtige),

anzuschließen. Über die Zulassung

zur Prüfung entscheidet das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

(4) Wurde die Aufnahmsprüfung mit Erfolg

abgelegt, so ist der Anwärter nach Maßgabe der

vorhandenen Plätze zum Grundlehrgang einer

Försterschule zuzulassen.

§ 64. Grundlehrgang.

(1) Am Schlusse des Grundlehrganges ist die

Schlußprüfung für den Grundlehrgang abzulegen.

Ihr Zweck ist, festzustellen, ob sich der Schüler

jene Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat,

die ihn befähigen, die Ausbildung fortzusetzen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und

mündlichen Teil und umfaßt die Gegenstände

des Grundlehrganges.

(2) Die mit Erfolg abgelegte Schlußprüfung für

den Grundlehrgang berechtigt, wenn in den Voraussetzungen

des § 63 lit. b und c keine Änderung

eingetreten ist, nach Ablegung der Vorpraxis

zum Aufstieg in den Fachlehrgang.

§ 65. Fachlehrgang und Abgangszeugnis.

(1) Am Ende jeden Jahres des Fachlehrganges

haben die Schüler ein Jahreszeugnis zu erhalten.

Ein Aufstieg in das zweite Jahr ist nur zulässig,

wenn im Jahreszeugnis des ersten Jahres kein

Gegenstand mit „nicht genügend" aufscheint.

(2) Am Ende des zweiten Jahres des Fachlehrganges

haben die Schüler die Abschlußprüfung

der Försterschule abzulegen. Zu dieser darf ein

Schüler nur zugelassen werden, wenn in dessen

Jahreszeugnis am Ende des zweiten Jahres kein

Gegenstand mit „nicht genügend" aufscheint.

(3) Die Abschlußprüfung der Försterschule umfaßt

die Gegenstände Waldbau, Forstschutz,

Forstnutzung, Arbeitslehre, Gesetzeskunde,

Wildkunde und Jagdbetrieb. Sie gliedert sich in

eine schriftliche Prüfung, in eine mündliche

Prüfung im Walde und in eine kommissionelle

Prüfung im geschlosssenen Raum.

(4) Auf Grund der mit Erfolg abgelegten Abschlußprüfung

ist dem Schüler ein Abgangszeugnis

auszustellen. In dieses sind auch die übrigen

Gegenstände des Fachlehrganges ohne besondere

Prüfung mit den Jahresnoten einzutragen.

§ 66. Prüfungsnoten und Wiederholung

von Prüfungen und Schuljahren.

(1) In den Zeugnissen ist der Lernerfolg des

Schülers, je nach den Leistungen, gemessen nach

Inhalt und Form an den im Lehrplan festgelegten

Anforderungen sowie der Fleiß und das Betragen

durch einheitliche Noten in fünf Stufen zu beurteilen.

Der Lernerfolg ist mit „nicht genügend"

zu beurteilen, wenn die Leistungen so unzureichend

sind, daß ohne Wiederholung des ganzen

Lehrstoffes eine sichere Grundlage für die Anforderungen

der nächsten Stufe oder, bei der

Abschlußprüfung, der weiteren praktischen Ausbildung

fehlt.

(2) Einer Wiederholungsprüfung (Nachprüfung)

hat sich der Schüler zu unterziehen, wenn er

höchstens in einem Gegenstand, bei der Abschlußprüfung

höchstens in zwei Gegenständen,

nicht entsprochen hat. Die Wiederholungsprüfung

hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden

Schuljahres stattzufinden und sich nur auf

die Gegenstände mit nicht genügendem Erfolg zu

beschränken.

(3) Ein Schuljahr darf mur wiederholt werden,

wenn der Schüler ein Schuljahr der Försterschule

noch nicht wegen ungenügenden Erfolges wiederholen

mußte und höchstens in zwei Gegenständen

nicht entsprochen hat.

(4) Ein Schüler hat aus der Schule auszuscheiden,

wenn er

a) in mehr als zwei Gegenständen nicht entsprochen

hat,

b) zwar in einem oder in zwei Gegenständen

nicht entsprochen hat, jedoch eine Wiederholung

der Prüfung (Abs. 2) oder des Schuljahres

(Abs. 3) nicht zulässig ist,

c) bei Wiederholung eines Schuljahres auch

nur in einem Gegenstand nicht entsprochen

hat.

§ 67. Prüfungskommissionen.

(1) Die Aufnahmsprüfung, die Schlußprüfung

des Grundlehrganges und die Abschlußprüfung

der Försterschule sind vor je einer Prüfungskommission

abzulegen. Sie sind an den Bundesförsterschulen

einzurichten.

(2) Jede Prüfungskommission setzt sich zusammen

aus dem Vorsitzenden und vier weiteren

Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission

hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Der Vorsitzende muß Forstwirt,

die weiteren Mitglieder müssen Lehrer an einer

Bundesförsterschule sein.

§ 68. Organisation.

(1) Die Bundesförsterschulen sind dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft unterstellt.

(2) Die Leitung der Schule und des Schülerheimes

obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein

muß.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem

Direktor, den Lehrern und Erziehern. Für den

Lehrforst und die praktischen Übungen sind der

Schule Förster in ausreichender Zahl beizugeben.

§ 69. Schüler heim.

(1) Mit der Aufnahme in die Schule ist die

internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim

verbunden.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann, wenn der Schüler bei den

Eltern, dem Unterhaltspflichtigen oder sonst am

Orte der Schule oder in nächster Umgebung

untergebracht werden kann, ausnahmsweise

externen Schulbesuch bewilligen.

§ 70. Verhalten der Schüler,

Disziplinarstrafen.

(1) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch

des Unterrichtes, der praktischen Übungen und

zur Teilnahme an den erforderlichen Arbeiten

in Schule und Heim verpflichtet. Sie haben die

Schulordnung und Heimordnung (§ 71) zu befolgen

und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu

behandeln.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und

Disziplin in Schule und Heim können folgende

Strafen verhängt werden

a) Verweis,

b) Verweis vor dem Lehrkörper und den Mitschülern,

c) Androhung des Ausschlusses aus der Schule

und gleichzeitige Benachrichtigung des

Erziehungsberechtigten,

d) Ausschluß aus der besuchten oder aus allen

Försterschulen in Österreich.

(3) Die Strafen gemäß Abs. 2 lit. a bis c sind

vom Direktor der Schule zu verhängen. Über

den Ausschluß gemäß lit. d entscheidet das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund eines nach Anhörung des Lehrkörpers

gestellten Antrages des Direktors. Der Ausschluß

darf nur ausgesprochen werden, wenn fortgesetzter

Unfleiß, fortgesetzte oder schwere Unbotmäßigkeit

oder sonstige grobe Vergehen oder

schwere sittliche Verfehlungen festgestellt werden.

Wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung

und Disziplin es erfordert, ist der betreffende

Schüler bis zur Entscheidung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

Direktor aus der Schule zu entfernen.

§ 71. Verordnungsermächtigung.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung

die Höhe des Schulgeldes (Abs. 2), des

Schülerheimbeitrages (Abs. 2 und 3) und der

Prüfungsgebühren (Abs. 4) festzusetzen. Das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat ferner durch Verordnung eine Dienstordnung

(Abs. 5), eine Schulordnung und eine Heimordnung

(Abs. 6) zu erlassen.

(2) Das Schulgeld ist so festzusetzen, daß seine

Aufbringung den Eltern oder sonst Unterhaltspflichtigen

auch bei niederem Einkommen zugemutet

werden kann, der Schülerheimbeitrag, daß

die laufenden Ausgaben des Schülerheimes durch

die Einnahmen aus den Beiträgen gedeckt werden.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann zur Förderung der Begabtenauslese

bei Bedürftigkeit das Schulgeld im

Einzelfall ermäßigen oder ganz nachlassen.

(4) Die Prüfungsgebühren sind so festzusetzen,

daß der Prüfungsaufwand gedeckt ist.

(5) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen

hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors,

des Lehr- oder sonstigen Schul- und Heimpersonals

zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen,

daß der Unterricht und die Aufsicht

im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es

sind insbesondere Bestimmungen über die Lehrverpflichtungen

des Lehrpersonals, Lehrerkonferenz,

Beaufsichtigung der Schüler, Verwaltung

der Lehrmittel oder sonstige Dienstgeschäfte zu

treffen.

(6) Die Schulordnung und Heimordnung haben

zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin

in Schule und Heim nähere Bestimmungen

über das Verhalten der Schüler in der Schule und

im Schülerheim, so über die Schul- und Unterrichtszeit,

Schulferien, Tageseinteilung, Ausgang,

Tagesdienst, Besuchsempfang, zu treffen.

§ 72. Försterschulen, die nicht vom

Bund errichtet und erhalten

werden.

Försterschulen, die nicht vom Bund errichtet

und erhalten werden, kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht

verleihen, wenn die Gewähr gegeben

ist, daß das im § 61 umschriebene Unterrichtsziel

erreicht werden kann und der Lehrplan,

Unterrichts- und Prüfungsvorgang den Bestimmungen

der §§ 62 bis 67 entsprechen.

ABSCHNITT IX.

Forstliche Bundesversuchsanstalt:.

§ 73. Forstliche Bundesversuchsanstalt.

(1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt mit

dem Sitz in Wien ist zur Bearbeitung und Lösung

forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem

Abschnitt kurz Anstalt genannt.

(2) Die Anstalt untersteht als Anstalt ohne

Rechtspersönlichkeit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft.

§ 74. Aufgaben der Anstalt.

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Versuche

und Untersuchungen auf wissenschaftlicher

Grundlage die Ergebnisse der wissenschaftlichen

Forschung für die forstwirtschaftliche Praxis

auszuwerten und zu vermitteln, damit diese in

ihrem Bestreben, die Leistungen der Forstwirtschaft

zu steigern und zu verbessern und den

Wald gegen schädigende Einwirkungen zu

schützen, unterstützt wird.

(2) Zur Aufgabe der Anstalt im Sinne des

Abs. 1 gehört auch die Feststellung der Ursachen

der Forstschäden (wie durch Wild, Rauch und

ähnliches) in Zusammenarbeit mit anderen an

diesen Untersuchungen interessierten Stellen.

(3) Darüber hinaus hat die Anstalt die Aufgabe,

dem Bund als forstliche Prüf- und Versuchsanstalt

zu dienen, fortlaufende Erhebungen

über den Zustand des österreichischen Waldes zu

planen und durchzuführen sowie Gutachten abzugeben

und beratend tätig zu sein.

(4) Die Anstalt ist berechtigt, Geräte, Werkzeuge,

chemische Mittel, die für eine Verwendung

in der Forstwirtschaft bestimmt sind,

ferner forstliches Saat- und Pflanzgut und Verfahren

der Forsttechnik (wie Fällung, Bringung,

Saat oder Pflanzung) auf ihre Eignung zu prüfen

und auf Antrag hierüber Zeugnisse auszustellen.

Die Zeugnise sind öffentliche Urkunden.

(5) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

anderer Bundesgesetze, in denen zu ihrer Durchführung

die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen

ist, bleiben unberührt.

§ 75. Organisation.

(1) Die Anstalt wird vom Direktor geleitet.

(2) Das Personal der Anstalt hat wissenschaftliches

Fach-, technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal

zu umfassen.

(3) Die Anstalt gliedert sich in Institute, denen

die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zugewiesen

wird. Die Leiter der Institute sind

nach Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

Direktor zu bestellen.

(4) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der

dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung

unter das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Anstalt

dem Direktor unmittelbar unterstellt und

an dessen Weisungen gebunden.

(5) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle

aufzutreten, so ist der Direktor befugt, einen

Bediensteten abzuordnen. Bei der Auswahl des

Vertreters ist auf die fachliche Eignung Bedacht

zu nehmen, darüber hinaus dem von der anfordernden

Stelle ausgesprochenen Wunsche nach

Möglichkeit Rechnung zu tragen.

(6) Der Direktor hat alljährlich dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft ein

Arbeitsprogramm für das kommende Jahr und

bis Ende Feber einen ausführlichen Tätigkeitsbericht

über das vorangegangene Jahr vorzulegen.

§ 76. Tarif.

(1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der

Anstalt ist nach Maßgabe eines Tarifes unter Bedachtnahme

auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen

Aufwand ein Entgelt zu leisten. Das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung

den Tarif zu erlassen.

(2) Wird von einer Behörde die Tätigkeit der

Anstalt in Anspruch genommen, so ist kein Entgelt

einzuheben, wenn an der Angelegenheit ein

vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht

und der Anstalt kein bedeutender Kostenaufwand

erwächst.

§ 77. Versuchsflächen.

(1) In Durchführung von Forschungsaufgaben,

insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen

oder für Untersuchungen im Walde, ist die Anstalt

mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, auf

Grund freier Vereinbarungen mit Waldeigentümern

auf deren Grund und Boden Versuchsflächen

oder Versuchsbetriebe einzurichten.

(2) In der Vereinbarung sind zwischen dem

Grundeigentümer und der Anstalt die Art und

Weise der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie

die der Anstalt eingeräumten Befugnisse festzulegen.

§ 78. Veröffentlichung der

Forschungsergebnisse.

(1) Das Recht, die Ergebnisse der Forschungsarbeiten

an der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen,

steht ausschließlich der Anstalt zu.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine

Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt

ist, den Bericht über die Arbeiten mit

Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen.

Im Titel der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen,

daß die dem Bericht zugrunde liegenden

Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der

Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung

der Bibliothek der Anstalt unentgeltlich

zu überlassen.

ABSCHNITT X.

Allgemeine, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 79. Behördliche Überwachung

der Wälder.

(1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung unter Heranziehung des forsttechnischen

Dienstes berufen. Soweit nicht anderes

bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

(2) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen

Überwachung. Diese besteht im Rechte

und in der Pflicht der im Abs. 1 genannten Behörden,

die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der im § 86 Abs. 1 angeführten

Vorschriften zu überwachen. Zu diesem

Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald

zu betreten, vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen

und Forstschutzorganen Auskünfte und

Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht

von Bedeutung sind.

(3) Das Überwachungsrecht der genannten Behörden

berechtigt sie ferner zur Feststellung aller

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des

einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung

der forstlichen Vorschriften Bedeutung

haben (Forstliche Durchforschung). Solche Erhebungen

können auch im Rahmen der forstlichen

Gesamtplanung geführt werden (wie

Waldstandsaufnahme). Bei den Erhebungen im

Sinne dieses Absatzes können die Behörden im

Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen,

wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial

entnehmen und ähnliches.

(4) Die Überwachung hat sich auch auf die

Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild,

Rauch und ähnliches) zu erstrecken.

(5) Soweit Forstschäden (wie durch Wild, Rauch

und ähnliches) die Holzzucht gefährden, haben

die Behörden mit geeigneten und angemessenen

Maßnahmen nach den einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften vorzugehen.

(r>) Das Ergebnis von Erhebungen gemäß Abs. 3

darf für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet

werden.

(7) Wenn Waldeigentümer, Einforschngsberechtigte

oder andere Personen bei Behandlung

des Waldes die forstlichen Vorschriften außer

acht lassen, hat die Behörde — unbeschadet der

allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens —

auf die Herstellung eines den Vorschriften entsprechenden

Zustandes hinzuwirken, so zum

Beispiel zur Abwehr einer Waldverwüstung (§ 4

des Forstgesetzes) die Räumung des Waldes von

Wind- und Schneebrüchen und sonstigen die

Holzzucht gefährdenden Bestandesresten, die Beobachtung

bestimmter Vorsichtsmaßregeln bei

der Holzgewinnung und -bringung (§ 1), das

Verbot oder die Einstellung gesetzwidriger

Fällungen oder Nebennutzungen (§ 86 Abs. 1),

die rechtzeitige und sachgemäße Durchführung

von Aufforstungen (§ 3 des Forstgesetzes) anzuordnen.

(8) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer

zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung

des Landeshauptmannes festzusetzen ist

(Behördlicher Waldhammer). Seine Nachmachung

oder sein unbefugter Besitz ist verboten.

(9) Bei Nutzungen infolge höherer Gewalt hat

die Behörde, wenn dies der Waldeigentümer so

rechtzeitig beantragt, daß der Sachverhalt überprüft

werden kann, Art und Ausmaß solcher

Nutzungen, auch wenn diese nicht anzeigepflichtig

sind, zu bescheinigen.

§ 80. Holzankauf in Bausch und

Bogen.

(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf

in Bausch und Bogen (Überhappsverträge)

im Hochwald sind verboten.

(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene

Verträge sind nichtig.

§ 81. Forstfrevel und sonstige Verwaltungsübertretungen.

(1) Nachstehende Handlungen und Unterlassungen

waldfremder Personen sind, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, von der Behörde als

Verwaltungsübertretung (Forstfrevel) zu bestrafen,

wenn die betreffende Person im Walde unbefugt

a) Waldobst zu Erwerbszwecken, Klaubholz

oder Baummoder,

b) Birkensaft, Ahornsaft oder Harz,

c) Erde, Lehm, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile,

d) Bodenstreu jeder Art oder

e) Besenreis, Gerten, Wieden, Bohnenstangen

und andere ähnliche kleine Holzsorten

geringeren Wertes (§ 467 Abs. 4

StG.) sich aneignet,

f) stehende Bäume durch Anhacken, Anplätzen,

Ankosten, Annageln, Besteigung

mit Steigeisen, Abhauen, Abschneiden und

wachstumschädigendes Abreißen von

Wipfeln, Asten und Zweigen, durch Entrinden,

Ringeln, unsachgemäße Holzbringung

oder ähnliches beschädigt oder

Stöcke rodet,

g) junge Baum- und Strauchpflanzen ausgräbt,

aushaut oder auszieht,

h) im Walde außerhalb der Forstwege oder

der in den Schlägen vom Waldeigentümer

angewiesenen Holzabfuhrwege fährt oder

Fahrzeuge abstellt,

i) über künstliche Ansaaten oder Pflanzungen

oder über Verjüngungen mit Fahrzeugen,

Gespannen oder Vieh den Weg

nimmt,

k) Vieh weiden läßt oder das Weiden nicht

durch zureichende Aufsicht des Weideviehs

oder Umzäunung seiner Weidefläche

verhindert,

l) gegen ausdrückliche Weisung des Forstschutzorgans

im Walde verbleibt (§ 54

Abs. 1), neue Forstwege oder Steige bildet,

Wässer in angrenzende Wälder ableitet

oder von angrenzenden Wäldern zuleitet,

Riesen jeder Art, Kohlstätten oder

ähnliche Anlagen errichtet, Mist oder Unrat

ablagert,

m) forstnützliche, nichtjagdbare Tiere mit

Fallen, Netzen oder Leimspindeln fängt

oder

n) Hegezeichen, Harztöpfe, Bezeichnungen

mit dem Waldhammer, Grenzzeichen,

Zäune, Gräben oder sonstige Vorkehrungen

zum Schutze der Kulturen oder

zur Abgrenzung zerstört, entfernt oder

sonst beschädigt.

(2) Wer, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

a) einen Forstfrevel gemäß Abs. 1 lit. a begeht,

ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 S

oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu 48 Stunden,

b) sonstige Forstfrevel begeht, mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu einer

Woche oder

c) den Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 3, § 4,

§ 5 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 3 und 4 2. Satz,

§ 8 Abs. 1 und 4, § 17, § 20 Abs. 2, § 21

Abs. 2 1. Satz und Abs. 3 1. Satz, § 23,

§ 24 Abs. 1 und 3, § 25, § 26 Abs. 1 und 4

1. Satz, § 30, § 31 Abs. 1, 2, 6 und 7,

§ 32, § 34, § 35, § 36 Abs. 2 und 4 der

§§ 37 bis 40, des § 42, § 43, § 44 Abs. 2,

§ 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3, der §§ 55 bis

58, des § 59 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 2, 3

und 5, § 80, § 87 Abs. 1 und 7 zuwiderhandelt,

mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S

oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände

kann auf Arrest bis zu vier Wochen

oder auf beide Strafen erkannt werden.

(3) Der Verfall der Gegenstände, auf die

sich die strafbare Handlung bezieht, oder des

Erlöses daraus und der Werkzeuge, die vom

Beschuldigten in den Wald mitgenommen wurden

und gewöhnlich zur Gewinnung von Forstprodukten

verwendet werden (wie Hacken,

Sägen und ähnliche Handgeräte), kann ausgesprochen

werden.

(4) Die Behörde hat im Straferkenntnis,

womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz

strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird,

auf Antrag des Geschädigten auch über die aus

dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen

Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten

zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

§ 82. Verjährung.

Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung

dieses Bundesgesetzes oder der im § 86

Abs. 1 aufgezählten Vorschriften ist unzulässig,

wenn gegen sie binnen sechs Monaten von der

Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen

worden ist.

§ 83. Waldschadenersatztarif.

(1) Die Behörde kann für ihren Bereich oder

erforderlichenfalls auch für einzelne Teile desselben

einen Waldschadenersatztarif verlautbaren.

Dieser ist zu erneuern, wenn im Laufe

der Zeit maßgebende Verhältnisse eine bedeutende

Änderung erfahren.

(2) Der Waldschadenersatztarif ist unter

Bedachtnahme auf die Marktpreise für die

marktgängigen Holzsorten, auf die ortsüblichen

Preise für andere Holzsorten oder Forstprodukte,

auf die Bringungs- und Verarbeitungsverhältnisse

oder auf die mit der Zuwachsminderung,

Bodenverschlechterung und Gefährdung

der Waldsubstanz verbundenen Verluste nach

den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu

erstellen.

(3) Hat die Behörde einen Waldschadenersatztarif

verlautbart, so ist er in seinem Geltungsbereich

der Errechnung der Schadenersatzansprüche

aus Verwaltungsübertretungen gemäß

diesem Bundesgesetz oder der im § 86 Abs. 1

aufgezählten Vorschriften zugrunde zu legen, soweit

Schäden vorliegen, die im Waldschadenersatztarif

geregelt sind, und nicht bewiesen

wird, daß der Schaden niedriger oder höher ist.

§ 84. Inkrafttreten.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1963

in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 58 gelten jedoch nicht für

Eigentümer von Wäldern, die in den Bundesländern

Tirol und Vorarlberg liegen und für die

nach den dort geltenden Bestimmungen (§ 86

Abs. 1 lit. b) Waldaufseher zu bestellen sind.

(3) Die Geltung des Gesetzes vom 13. Juni

1922, LGBl, für Niederösterreich Nr. 251, betreffend

Maßnahmen zum Schutze des Waldes, wird

auf die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf

und Oberwart des Bundeslandes Burgenland ausgedehnt.

In diesen politischen Bezirken tritt

gleichzeitig das Walderhaltungsgesetz, LGBl. für

Steiermark Nr. 348/1921, außer Kraft.

(4) Verordnungen zu den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden und treten frühestens zugleich

mit diesen Bestimmungen in Kraft.

(5) Die Landesausführungsgesetze zu § 47

Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs

Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929). Die Bestimmungen der §§ 22 und 52 des

Forstgesetzes und die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften

bleiben, soweit sie diesen

Gegenstand regeln, bis zum Inkrafttreten des

Landesausführungsgesetzes im betreffenden Bundesland

in Kraft.

§ 85. Aufhebung von Vorschriften.

(1) Mit 1. März 1963 werden aufgehoben

1. §§ 22 bis 77, einschließlich der Beilagen A

bis D des Forstgesetzes aus dem Jahre 1852

(Kaiserliches Patent vom 3. Dezember 1852,

RGBl. Nr. 250);

2. das Gesetz vom 13. März 1924, LGBl. für das

Burgenland Nr. 10, betreffend die Erfordernisse

zur Anstellung und Beeidigung des

Forstpersonals;

3. das Gesetz vom 5. November 1924, LGBl. für

das Burgenland Nr. 11/1925, betreffend die

Verpflichtung der Waldbesitzer zur Anstellung

von Forstpersonal, soweit nicht § 86

Abs. 1 Z. 2 anderes anordnet;

4. das Gesetz vom 22. Mai 1888, LGBl. für

Kärnten Nr. 22, wirksam für das Herzogtum

Kärnten, betreffend die Berechtigung zum

Pechklauben und Terpentinbohren;

5. das Gesetz vom 29. Juli 1920, LGBl. für

Niederösterreich Nr. 1/1921, wirksam für die

Gerichtsbezirke Baden, Gloggnitz, Gutenstein,

Hainfeld, Mödling, Neunkirchen, Pottenstein,

Wiener Neustadt und für das Stadtgebiet

Wiener Neustadt, betreffend die Regelung

und Förderung der Harzgewinnung

in Schwarzföhrenwaldungen;

6. die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher

Vorschriften auf dem Gebiete der Forst-

und Holzwirtschaft im Lande Österreich

vom 5. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 804;

7. das Gesetz gegen Waldverwüstung vom

18. Jänner 1934, Deutsches RGBl. I S. 37;

8. die Verordnung des Reichsforstmeisters zur

Durchführung des Gesetzes gegen Waldverwüstung

in der Ostmark vom 19. April

1940, Deutsches RGBl. I S. 669;

9. die Verordnung vom 7. Mai 1943, Deutsches

RGBl. I S. 298, über die Bildung wirtschaftlicher

Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft;

10. die Verordnung vom 7. Mai 1943, Deutsches

RGBl. I S. 298, über die Bildung von Forstverbänden;

11. die Verordnung vom 19. November 1943,

Deutsches RGBl. I S. 662, über die Verwaltung

von Reichswaldungen;

12. die Verordnung zur verstärkten Deckung von

Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen

vom 31. Jänner 1939, Deutsches

RGBl. I S. 133;

13. die Verordnung des Reichsforstmeisters zur

verstärkten Deckung des Bedarfes an Kiefernbalsam

vom 25. März 1939, Deutsches

RGBl. I S. 576;

14. die Verordnung über die Gewinnung von

Lärchenharz (Lärchenterpentin) vom 13. Juni

1942, Deutsches RGBl. I S. 455;

15. die Verordnung zur Vereinheitlichung des

Forstrechtes in den Reichsgauen Niederdonau,

Steiermark und Wien vom 30 September

1940, Deutsches RGBl. I S. 1335;

16. die Verordnung über die Beeidigung der

Forstschutzberechtigten in der Ostmark vom

17. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 416;

17. das Gesetz über die Marktordnung auf dem

Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom

16. Oktober 1935, Deutsches RGBl. I S. 1239;

18. die Verordnung über den marktmäßigen Absatz

von Holz vor und nach dem Einschlag

in der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland

und in den eingegliederten Ostgebieten vom

15. Jänner 1941, Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 18 vom

22. Jänner 1941 abends.

(2) Mit 1. März 1963 werden ferner, soweit

sich diese Vorschriften auf das Forstwesen beziehen,

aufgehoben

1. die Verordnung über die Einführung des Gesetzes

über den Waffengebrauch der Forst-

und Jagdschutzberechtigten sowie der

Fischereibeamten und Fischereiaufseher nebst

Durchführungsverordnung dazu im Lande

Österreich vom 16. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1814 Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.;

2. das Gesetz über den Waffengebrauch der

Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie der

Fischereibeamten und Fischereiaufseher vom

26. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 313;

3. die Durchführungsverordnung zum Gesetz

über den Waffengebrauch der Forst- und

Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten

und Fischereiaufseher vom 7. März

1935, Deutsches RGBl. I S. 377;

4. die Verordnung zur Einführung der Verordnung

zur Verhütung und Bekämpfung von

Waldbränden in den nicht im Eigentum des

Reichs oder der Länder stehenden Waldungen

in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau

Sudetenland und in den eingegliederten

Ostgebieten vom 17. Februar 1941, Deutsches

RGBl. I S. 111;

5. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung

von Waldbränden in den nicht im

Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden

Waldungen vom 18. Juni 1937, Deutsches

RGBl.I S.721;

6. die Verordnung zur Einführung der Verordnung

zum Schutze der Wälder, Moore und

Heiden gegen Brände in den Reichsgauen der

Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und in

den eingegliederten Ostgebieten vom 17. Februar

1941, Deutsches RGBl. I S. 112;

7. die Verordnung zum Schutz der Wälder,

Moore und Heiden gegen Brände vom

25. Juni 1938, Deutsches RGBl. I S. 700;

8. die Verordnung der Ministerien des Innern

und der Justiz vom 1. Juli 1857, RGBl.

Nr. 124, wirksam für alle Kronländer, in

welchen das Forstgesetz vom 3. Dezember

1852 Gesetzeskraft hat, betreffend die Erfordernisse

der Beeidigung für den Forst- und

Jagdschutzdienst ;

9. das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84,

betreffend die amtliche Stellung des zum

Schutze einzelner Zweige der Landeskultur

aufgestellten Wachpersonales;

10. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl, für

Kärnten Nr. 26, betreffend die äußere Kennzeichnung

der zum Schutz der Landeskultur

bestellten und beeideten Wachorgane;

11. das Gesetz vom 22. November 1901, LGBl,

für Niederösterreich Nr. 90, betreffend die

Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung

für das zum Schutze der Landeskultur bestellte

Wachpersonal;

12. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl, für

Niederösterreich Nr. 42, betreffend die äußere

Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur

bestellten Wachorgane;

13. das Gesetz vom 11. Februar 1891, LGBl. für

Oberösterreich Nr. 11, betreffend die Erfordernisse

zur Bestätigung und Beeidigung für

das zum Schutze der Landeskultur bestellte

Wachpersonal;

14. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LG. u. VBl.

für Oberösterreich Nr. 18, betreffend die

äußere Kennzeichnung der zum Schutze der

Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane;

15. das Gesetz vom 6. März 1899, LG. u. VBl.

für Salzburg Nr. 8, betreffend die Erfordernisse

zur Bestätigung und Beeidigung für das

zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal;

16. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl, für

Steiermark Nr. 39, betreffend die äußere

Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur

bestellten und beeideten Wachorgane;

17. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl. für

Tirol Nr. 31, betreffend die äußere Kennzeichnung

der zum Schutze der Landeskultur

bestellten Wachorgane;

18. das Gesetz vom 14. Februar 1891, LGBl. für

Vorarlberg Nr. 18, betreffend die Erfordernisse

zur Bestätigung und Beeidigung für das

zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal.

(3) Aufgehoben wird ferner die Verordnung

des Beauftragten für den Vierjahresplan über die

Forst- und Holzwirtschaft und das Jagdwesen im

Lande Österreich vom 19. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 301, soweit sie Angelegenheiten betrifft,

die nach Maßgabe der Bestimmungen des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache

sind.

§ 86. Ältere Vorschriften.

(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in den

Abs. 2 und 3 anderes verfügt wird, folgende

ältere, vor 1938 erlassene Vorschriften

1. Mit der Geltung für das ganze Bundesgebiet

§§ 1 bis 21 des Forstgesetzes aus dem Jahre

1852, RGBl. Nr. 250;

2. mit der Geltung jeweils für das betreffende

Bundesland, soweit sich diese Vorschriften

auf das Forstwesen beziehen

a) für die Bundesländer Niederösterreich,

Wien und Burgenland, Gesetz

vom 13. Juni 1922, LGBl, für Niederösterreich

Nr. 251, betreffend Maßnahmen

zum Schutze des Waldes;

b) für das Bundesland Burgenland ferner

der ung. G.A. XIX.: 1898 über die staatliche

Verwaltung der Gemeinde- sowie

einige andere Forste, ferner über die Regelung

über die Bewirtschaftung der ungeteilten

Besitze der Kompossessorate und

gewesenen Urbarialisten befindlichen gemeinsam

benützten Forste und kahlen

Flächen und

die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November

1924, LGBl. für das Burgenland

Nr. 11/1925, betreffend die Verpflichtung

der Waldbesitzer zur Anstellung von Forstpersonal,

soweit sie die Bestellung von solchen

auch für den Waldbesitz unter 500 ha

vorsehen. Für Wälder von weniger als

400 ha genügt jedoch auch die Anstellung

eines Aufsichtsorganes, von dem sich die

Behörde durch eingehendes Befragen die

Gewißheit beschafft hat, daß der Bewerber

mit den erforderlichen praktischen und

technischen Kenntnissen über den Forstschutz

sowie mit den Rechten und Pflichten

einer öffentlichen Wache vertraut ist.

c) für das Bundesland Kärnten

das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl. für

Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das

Herzogtum Kärnten, betreffend einige

forst- und wasserpolizeilichen Maßnahmen;

d) für das Bundesland Oberösterreich

das Gesetz vom 21. Februar 1924, LGBl,

für Oberösterreich Nr. 36, betreffend forst-

und wasserpolizeiliche Maßnahmen zur

Pflege der Gewässer und Einschränkung von

Hochwasserschäden ;

e) für das Bundesland Salzburg

das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl, für

Salzburg Nr. 28, betreffend einige forst-

und wasserpolizeiliche Maßnahmen, und

das Gesetz vom 11. Dezember 1899, LGBl,

für Salzburg Nr. 3/1900, wirksam für das

Herzogtum Salzburg, betreffend einige

Maßregeln zum Schutz der Wälder;

f) für das Bundesland Steiermark

das Walderhaltungsgesetz, LGBl, für Steiermark

Nr. 348/1921;

g) für das Bundesland Tirol

die Provisorische Waldordnung für Tirol

und Vorarlberg, II. Teil. Provinzialgesetzsammlung

von Tirol und Vorarlberg für

das Jahr 1839, S. 621,

das Gesetz vom 5. Juni 1897, LGBl, für

Tirol Nr. 21, betreffend die Anmeldung

und Auszeige der Waldnutzungen aus den

unverteilten Gemeinde-, Lokal-, Stiftungs-

und Interessentschafts-Waldungen sowie aus

den Teil- und Privatwäldern und

das Gesetz vom 29. März 1886, LGBl. für

Tirol und Vorarlberg Nr. 22, betreffend die

Bestrafung gemeingefährlicher forstlicher

Übertretungen;

h) für das Bundesland Vorarlberg

das Gesetz vom April 1912, LGBl. für Tirol

und Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für

das Land Vorarlberg, betreffend einige

forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen,

in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli

1921, LGBl. Nr. 102, und

das Waldaufsichtsgesetz, LGBl, für Vorarlberg,

Nr. 110/1921.

(2) Dem Forstgesetz, RGBl. Nr. 250/1852, ist

anzufügen

„§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut."

(3) In den im Abs. 1 angeführten Vorschriften

wird die Obergrenze aller ziffernmäßig bestimmten

Geldstrafen, die für Verwaltungsübertretungen

in diesen Vorschriften angedroht sind,

einheitlich auf 60.000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit

auf Arrest bis zu vier Wochen

erhöht, bei erschwerenden Umständen kann auf

Arrest bis zu vier Wochen oder auf beide Strafen

erkannt werden. Bestimmungen in obigen Vorschriften,

wonach die Geldstrafe mit einem Vielfachen

eines bestimmten Betrags zu bemessen ist,

sind aufgehoben.

§ 87. Übergangsbestimmungen.

(1) Forstliche Bringungsanlagen gemäß § 5

Abs. 1 lit. a bis c, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits in Benützung

standen, sind binnen einem halben Jahr

nach diesem Zeitpunkt der Behörde anzuzeigen.

Sie gelten als bewilligt, wenn nicht binnen einem

Jahr nach der Anzeige der Betrieb untersagt

wird.

(2) Bewilligungen zur Trift oder Errichtung

von Triftbauten für unbestimmte Zeit (Triftprivilegien),

die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch in Geltung stehen,

erlöschen zehn Jahre nach diesem Zeitpunkte.

Die Behörde kann das Erlöschen schon für einen

früheren Zeitpunkt aussprechen, wenn auf Grund

einer solchen Bewilligung nicht mehr getriftet

wird und die Wiederaufnahme des Triftens nicht

mehr zu erwarten ist.

(3) Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen

Bestimmungen die Befähigung zur Bestellung als

Wirtschaftsführer gemäß § 22 des Forstgesetzes

nachweisen können, sind Forstwirte.

(4) Die Bestimmungen über die Dauer der Vorpraxis

(§ 48 Abs. 2) und den Besuch des Grundlehrganges

der Försterschule (§§ 62 und 64)

gelten erstmalig für Forstzöglinge, die im Jahre

1963 mit der Försterausbildung beginnen. Für

Forstzöglinge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Vorpraxis nach

den bisherigen Vorschriften begonnen und diese

bis spätestens 31. August 1963 erfolgreich beendet

haben, entfällt der Besuch des Grundlehrganges.

(5) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes als leitende Wirtschaftsführer

bestellte Personen sind Forstwirtschaftsführer,

zugeteilte Wirtschaftsführer Forstwirte, zum

Forstschutz- und Aufsichtspersonal gehörige und

in dieser Eigenschaft bestellte und von der Behörde

als solche anerkannte Personen, die in

einer dem Försterdienst gleichzuhaltenden Verwendung

stehen, Revierförster im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

(6) Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes als Forstschutzorgane

bestellt sind, ohne Forstwirte oder Förster zu

sein, sind Forstschutzorgane im Sinne des § 51

Abs. 2 lit. b dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Eigentümer von Pflichtbetrieben und

Försterbetrieben haben bis spätestens 31. Dezember

1963 der zuständigen Behörde eine Aufstellung

vorzulegen, der die Anzahl der Forstorgane,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu bestellen sind, und der tatsächliche

Stand an Forstpersonal entnommen werden kann.

Ergibt sich die Verpflichtung zur Neubestellung,

so hat der Waldeigentümer diese spätestens innerhalb

von zwei Jahren nach Rechtskraft des

Bescheides, in dem die Pflicht zur Bestellung ausgesprochen

wurde, vorzunehmen. Der Landeshauptmann

kann in begründeten Fällen die Frist

um höchstens ein Jahr verlängern.

§ 88. Anhängige Verfahren.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht

einer strengeren Behandlung unterliegen als nach

den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.

(2) Im übrigen sind in noch nicht abgeschlossenen

Verfahren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

§ 89. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut, hinsichtlich der Bestimmungen

des § 33 nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 23 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 124/1948, im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen, für Handel und

Wiederaufbau und für soziale Verwaltung, hinsichtlich

der Bestimmungen des § 46 Abs. 4 lit. b

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht, hinsichtlich der §§ 60 Abs. 2, 71

Abs. 1 und 76 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in den Angelegenheiten des

§ 47 Abs. 3 ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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