222. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Bringung zu Lande.
A. Bringung.
§ 1. Bringung.
(1) Eine Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Beförderung von Holz oder
sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom
Gewinnungsort bis zum Lagerplatz, zum Anschluß
an das öffentliche Verkehrsnetz, zum
Markte oder zu den Stätten weiterer Verarbeitung.
(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem
Zuge auftretende Zwischenlagerung und den
Transport der zur Bringung notwendigen Geräte
zum Gewinnungsort.
(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß
Boden und Bestände möglichst geschont werden,
neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen
oder die Wasserführung in bestehenden Runsen
oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird.
§ 2. Forstliche Bringungsanlagen.
(1) Forstliche Bringungsanlagen zu Lande im
Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen
genannt) sind Forstwege (Abs. 2), Waldbahnen
(Abs. 3), Materialseilbahnen (Abs. 4)
und Riesen (Abs. 5).
(2) Ein Forstweg ist eine für den nicht-öffentlichen
Verkehr von Fuhrwerken oder Kraftfahrzeugen
bestimmte Anlage samt den in ihrem
Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken und
Nebenanlagen, die vorzugsweise der Bringung
und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der
Waldungen sowie deren Anschluß an das öffentliche
Verkehrsnetz dienen soll.
(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne
öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr
(§§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes,
BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines forstlichen
Betriebes ist und vorwiegend der Bringung
dient.
(4) Eine Materialseilbahn ist eine der Bringung
dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne
beschränkt-öffentlichen Verkehr.
(5) Eine Riese ist eine im geneigten Gelände
verlaufende künstlich angelegte oder natürliche
Gleitbahn, auf der das Holz ohne besondere
Antriebsvorrichtungen vermöge seines eigenen
Gewichtes oder unter einfachster Nachhilfe durch
Handarbeit zu Tal gleitet.
§ 3. Allgemeine Vorschriften für
Bringungsanlagen.
(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu
errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung
technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
Waldboden und Bestand möglichst geschont
werden, insbesondere
a) ertragsfähiger Waldboden nicht unnötig
in Anspruch genommen wird oder
b) in den Waldbestand nur so weit eingegriffen
wird, als es die Erschließung des
Waldes notwendig macht.
(2) Durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung
von Bringungsanlagen darf nicht
a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b) die Entstehung von Lawinen begünstigt,
c) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände
gestört oder
d) der Abfluß von Niederschlagswässern so
ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren
oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen
werden oder daß die fernere
Holzzucht gefährdet oder unmöglich gemacht
wird.
(3) Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art
sind jedoch zulässig, wenn sie im Zuge der Errichtungs-
oder Erhaltungsarbeiten unvermeidlich
und vorübergehender Art sind. Sie müssen
jedoch spätestens mit Beendigung der Bauarbeiten
wieder beseitigt oder abgesichert
werden.
§ 4. Planung und Bauaufsicht.
(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund
einer Planung und unter Bauaufsicht hiezu befugter
Fachkräfte errichtet werden.
(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1
sind
a) die Fachorgane der forsttechnischen Richtung
der Behörden,
b) die Fachorgane der forsttechnischen Richtung
der Landwirtschaftskammern,
c) Ziviltechniker für das Forstwesen und
d) Forstwirtschaftsführer für Bringungsanlagen
ihres eigenen Dienstbereiches und für
Bringungsanlagen über fremde Grundstücke
dann, wenn sie mit solchen ihres eigenen
Dienstbereiches örtlich zusammenhängen.
§ 5. Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen.
(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen
bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 79)
a) Waldbahnen,
b) ortsfeste Materialseilbahnen,
c) nicht ortsfeste Materialseilbahnen, wenn sie
über oder unter ortsfesten Materialseilbahnen
oder entlang fremder Gebäude
führen,
d) Forstwege, wenn sie durch ein Arbeitsfeld
der Wildbach- und Lawinenverbauung
(§ 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1834, RGBl,
Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur
unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern)
führen, und
e) alle sonstigen Bringungsanlagen, wenn
durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen
der Militärverwaltung, der Eisenbahnunternehmungen,
des Luftverkehrs, des
Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung,
der öffentlichen Straßen und
Wege und der Elektrizitätsanlagen berührt
werden.
(2) Die Bewilligung hat in den Fällen des Abs. 1
lit. c bis e zu entfallen, wenn die zur Wahrnehmung
der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1
lit. d und e zuständigen Behörden oder, wenn es
sich um Interessen Privater im Sinne des Abs. 1
lit. c handelt, diese dem Bauvorhaben zustimmen
und der Waldeigentümer die Zustimmungserklärung
spätestens bis zum Tage des Baubeginnes
(Trassenaushieb) der Behörde vorlegt.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Bringungsanlage so geplant ist, daß sie
a) den Bestimmungen des § 3 entspricht,
b) unter Bedachtnahme auf die besonderen
Verhältnisse im Wald oder Gebirge nach
den in der technischen Praxis gewonnenen
Erfahrungen widmungsgemäß benützt
werden kann, ferner
c) soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1
lit. a bis c handelt, vom Standpunkt der
Sicherheit des Betriebes aus unbedenklich
ist,
d) soweit es sich um Forstwege gemäß Abs. 1
lit. d handelt, Interessen der Wildbach-
und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt
oder
e) soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1
lit. e handelt, die angeführten öffentlichen
Interessen nicht beeinträchtigt.
(4) Im Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt
wird, sind bei Bringungsanlagen gemäß
Abs. 1 lit. a bis c die vom Standpunkte der
Sicherheit und Ordnung des Betriebes aus, bei
Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. d und e die
zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen
erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben.
(5) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a
bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme
einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die
Anlage gemäß der erteilten Bewilligung ausgeführt
wurde.
§ 6. Bewilligungsverfahren.
(1) Die Bewilligung im Sinne des § 5 hat der
Bauwerber zu beantragen. Der Antrag hat alle
für die Einleitung des Verfahrens notwendigen
Angaben zu enthalten, insbesondere ist dem Antrag
ein technischer Bericht samt Lageskizze in
zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Im Verfahren sind Parteien im Sinne des
§ 8 AVG. 1950 auch die Eigentümer solcher
Liegenschaften, die durch die Bringungsanlage in
ihrer Nutzung oder Produktionskraft beeinflußt
werden können.
(3) Werden öffentliche Interessen berührt,
deren Wahrnehmung anderen Behörden zusteht,
so sind diese unbeschadet der etwa nach anderen
Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder
Bewilligung zur Wahrung ihrer Interessen am
Verfahren zu beteiligen.
(4) Wurde gegen ein Bauvorhaben, gegen das
sonst kein Anstand obwaltet, ein auf einem
Privatrechtstitel gegründeter Einspruch erhoben,
so ist vorerst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Kommt eine Einigung nicht zustande,
so ist die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung
der durch den Bescheid nicht erledigten
privatrechtlichen Einwendung zu erteilen, mit
diesen sind die Parteien auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen.
(5) Die Bewilligung wird unwirksam, wenn
binnen drei Jahren, vom Tage der Rechtskraft
an, mit dem Bau nicht begonnen wurde.
§ 7. Waldflächen, die für eine Bringungsanlage
beansprucht wurden.
(1) Zur Schlägerung eines etwa bestehenden
Bestandes auf der Fläche, die zur Errichtung
einer Bringungsanlage erforderlich ist, bedarf es
keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige
weder nach diesem Bundesgesetz noch nach den
im § 86 Abs. 1 angeführten Vorschriften. Diese
Fläche bleibt auch weiterhin Waldboden, die
Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis
zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für
im Wald gelegene, von einem Forstweg abzweigende
Hofzufahrtswege.
(3) Nach Auflassung einer Bringungsanlage ist
die für die Bringungsanlage beanspruchte Waldfläche
in einem nach den forstwirtschaftlichen
Grundsätzen ehestmöglichen Zeitpunkte wieder
in einen ertragsfähigen Waldboden überzuführen
und in Bestand zu nehmen.
(4) Ist die Überführung, gemessen an dem
Ausmaß des ertragsfähigen Bodens, der gewonnen
werden kann, unwirtschaftlich, so kann
hievon zur Gänze oder zum Teil abgesehen
werden. Der Waldeigentümer hat jedoch alle
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine
Gefährdung der Holzzucht hintanzuhalten. Soll
der Boden der aufgelassenen Bringungsanlage
anderen als forstwirtschaftlichen Zwecken zugeführt
werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung
einzuholen. In diesem Verfahren
kommt öffentlichen Eisenbahnunternehmungen,
die durch die Rodungsbewilligung in der Erfüllung
ihrer Verkehrsaufgaben beeinträchtigt
werden könnten, Parteistellung zu.
§ 8. Anzeigepflichtige Forstwege.
(1) Die Errichtung von Forstwegen, die im
Sinne des § 5 nicht bewilligungspflichtig sind, hat
der Waldeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die
Anzeige hat den Namen des mit der Planung
und Bauaufsicht (§ 4) betrauten Forstwirtes und
die wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben
(wie Lageskizze, technische Angaben) zu enthalten.
(2) Die Behörde hat binnen vier Wochen, vom
Tage des Einlangens der Anzeige an, das Bauvorhaben,
auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren,
zu untersagen, wenn das Bauvorhaben
a) nicht den Bestimmungen der §§ 3, 4,
5 Abs. 3 lit. b entspricht oder
b) Rechte Dritter (§ 6 Abs. 2) berührt werden
und eine Erklärung dieser, dem Bauvorhaben
zuzustimmen, nicht vorliegt.
(3) Auf das weitere Verfahren sind die Vorschriften
des § 57 Abs. 2 und 3 AVG. 1950 anzuwenden.
(4) Mit dem Bau darf begonnen werden, wenn
die Behörde
a) die Ausführung des Bauvorhabens innerhalb
der Frist von vier Wochen (Abs. 2)
nicht untersagt hat,
b) den Bauwerber noch vor Ablauf dieser
Frist verständigt hat, daß das beabsichtigte
Bauvorhaben nicht untersagt wird,
c) binnen zwei Wochen nach Einlangen der
Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet
hat oder
d) den Untersagungsbescheid nach Durchführung
eines Ermittlungsverfahrens aufhebt.
§ 9. Bringung über fremden Boden.
(1) Jeder Waldeigentümer ist berechtigt, auf
die mindest schädliche Weise Holz oder sonstige
Forstprodukte über fremden Grund zu bringen
und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend
auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern
die Bringung ohne Inanspruchnahme fremden
Grundes nur mit unverhältnismäßigen Kosten
oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist
insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten
Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte
und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes
Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des
Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht
zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1
kann auch das Recht der Mitbenützung einer
fremden Bringungsanlage oder eines Privatweges
in Anspruch genommen werden.
(3) Das Recht der Bringung im Sinne der
Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften
(§ 11) zu.
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und
Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen
den Parteien keine Einigung zustande
kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde zu
entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte
über fremden Grund gebracht werden
sollen, genau zu bezeichnen. Die Bringung ist der
Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte
oder auf die im Rahmen der ordnungsgemäßen
Nutzung in den nächsten drei
Jahren anfallenden Mengen zu beschränken.
Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge,
dem Zeitpunkte des Anfalles und den
Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben;
die Bringung kann eine einmalige
oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine
wiederkehrende sein. Bei unveränderter Bringungslage
kann die Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten
über fremde Grundstücke, die im Eigentume verschiedener
Personen stehen, so hat die Bringung
der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden,
durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße
in fremdes Eigentum eingegriffen wird.
Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten
durch Vorkehrungen, die
wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten
zugemuter werden können,
der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich
herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl
des fremden Grundstückes zu berücksichtigen.
Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls
die Errichtung und Beseitigung dieser
Vorkehrungen nach der Bringung auf seine
Kosten aufzutragen.
(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes
hat auch vorübergehend die Errichtung
von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung
der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt
werden kann, zu dulden.
(8) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung
von Eisenbahnanlagen verbunden ist, darf sie
allenfalls nur unter der Aufsicht eines Bahnorganes
stattfinden, das der Bringungsberechtigte
bei der zuständigen Eisenbahnbehörde anzusprechen
hat. Diese entscheidet auch über die
Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorganes.
Die dafür auflaufenden Kosten trägt
der Bringungsberechtigte.
§ 10. Entschädigung.
(1) Der Bringungsberechtigte hat nach der
Bringung den früheren Zustand — soweit dies
möglich ist — wieder herzustellen. Der Eigentümer
des fremden Grundstückes hat Anspruch
auf Entschädigung für vermögensrechtlichen
Nachteil.
(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die
Benützung einer fremden Bringungsanlage eingeräumt,
so tritt an Stelle der Entschädigung ein
nach billigem Ermessen festzulegender Beitrag
zur Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage
oder des Privatweges.
(3) Können sich die Parteien über die Höhe
der Entschädigung oder des Beitrages nicht einigen,
so hat die Behörde diese festzusetzen. Ist
nur die Höhe strittig, so darf mit der Bringung
über das fremde Grundstück oder die fremde
Bringungsanlage begonnen werden, wenn der
Bringungsberechtigte einen Betrag in der im
Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten
Höhe der Entschädigung oder des Beitrages
als Sicherheitsleistung bei dieser erlegt.
B. Bringungsgenossenschaften.
§ 11. Bringungsgenossenschaften.
(1) Mehrere Grundeigentümer können sich zur
gemeinsamen Errichtung und Erhaltung von
Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften
führen oder sie erschließen, unter Einräumung
des gegenseitigen Rechtes zur Bringung von
Forstprodukten über diese Bringungsanlagen
zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen
(kurz Genossenschaft genannt).
(2) Eine Genossenschaft kann gebildet
werden
a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten
(freiwillige Genossenschaft) und
Genehmigung der Satzung,
b) durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten,
behördliche Beiziehung der
widerstrebenden Minderheit (§ 12) und
Genehmigung der Satzung (§ 13).
(3) Die Satzung ist durch Bescheid von der
Behörde zu genehmigen. Sie ist zu genehmigen,
wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere des § 13, nicht widerspricht.
Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt
die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(4) Zur Bildung einer Genossenschaft sind
mindestens drei Beteiligte erforderlich.
§ 12. Bringungsgenossenschaften
mit Beitrittszwang.
(1) Wenn über die Errichtung einer Bringungsanlage
eine Vereinbarung aller Beteiligten
nicht zustande kommt, das Vorhaben jedoch
von der Mehrheit der Beteiligten getragen wird,
in deren Eigentum sich außerdem mindestens
zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden
Waldflächen befinden, und sich
ohne Einbeziehung von Liegenschaften einer
widerstrebenden Minderheit forstlich, technisch
oder wirtschaftlich gesehen auf zweckmäßige
Art und Weise nicht ausführen läßt, kann die
Behörde auf Antrag diese Minderheit durch
Bescheid verhalten, der zu bildenden Genossenschaft
beizutreten.
(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für
die Bildung der Genossenschaft maßgebenden
Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens
klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften
oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft
als beteiligt anzusehen sind und in
welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der
für oder gegen das Vorhaben abgegebenen
Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht
bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen
Stimmenden beizuzählen.
(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche
Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse
nicht vorhanden, sodaß ein Zwang
gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so
hat das weitere Verfahren zu entfallen und die
behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch
zu beschränken, daß die den Beitritt
Verweigernden hiezu nicht verhalten werden
können.
(4) Der Beitrittszwang besteht nicht für
Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener
Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne
des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, anzusehen sind.
(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für
Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung
von jährlichen Benützungsgebühren in mindestens
jener Höhe verpflichtet haben, die der
Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen
Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungskosten
zu leisten hätte.
§ 13. Satzung.
(1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft
zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern
einer freiwilligen Genossenschaft zugleich
mit der freien Übereinkunft, von den
Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang
nach Rechtskraft des Bescheides über die
Beiziehung der Minderheit zu beschließen.
(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung
der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen
über die Erhaltung der genossenschaftlichen
Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten
für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung
für Schäden (Kautionserlag), den
Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die
Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der
Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den
Vorgang ihrer Bestellung, ihren Wirkungsbereich
und den Vorgang der Auflösung zu
regeln.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder
nach dem Maßstab für die Aufteilung der
Kosten (§ 15).
(4) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie
die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes
für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine
größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der
Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens
zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen
Waldflächen befinden. Sie werden erst
nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.
§ 14. Genossenschaftsverhältnis.
(1) Wer in die Genossenschaft einbezogene
Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied
der Genossenschaft und ist zu den aus
diesem Verhältnis entspringenden Leistungen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren
Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen
Ausscheidung der belasteten Liegenschaft
oder der Anlage aus der Genossenschaft
oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der
ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen
haften für die vor deren Ausscheidung fällig
gewordenen Beträge.
(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft
und Eigentümer Einverständnis besteht, können
Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen
oder ausgeschieden werden.
(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne
Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres
Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der
Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen
kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft
durch das Ausscheiden kein wesentlicher
Nachteil erwächst.
§ 15. Kosten.
(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der
Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn
nicht nach der Satzung ein anderer Maßstab anzuwenden
ist, nach Maßgabe der einbezogenen
Grundflächen auf die Mitglieder zu verteilen.
(2) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels
können auf Verlangen des Mitgliedes
eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen
und besondere Vorteile, die die Genossenschaft
einzelnen Mitgliedern bietet, oder
Lasten, die sie ihnen abnimmt oder auferlegt,
entsprechend berücksichtigt werden.
§ 16. Aufsicht.
(1) Die Aufsicht über die Genossenschaften obliegt
der Behörde; diese hat auch über alle aus
dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen
der Genossenschaft entspringenden Streitfälle
der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht
erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. In Ausübung des Aufsichtsrechts
hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen
der Genossenschaft, die gesetz- oder
satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen,
daß Maßnahmen, die auf Grund solcher
Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden,
rückgängig gemacht werden.
(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat
auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit
Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist
keine Berufung zulässig. Diese Bescheide sind
nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, zu vollstrecken.
(3) Unterläßt es die Genossenschaft, die für die
Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
gegen Dritte notwendigen Mittel
rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung
der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern
unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen
werden.
(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von
der Behörde auszusprechen, wenn
a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen
der Satzung die Auflösung beschließt oder
b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft
im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse
kein forstwirtschaftliches Interesse
besteht.
(5) Bei der Auflösung hat die Behörde die
Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die
der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen
gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen
Maßnahmen vorzuschreiben.
ABSCHNITT II.
Bringung zu Wasser.
§ 17. Trift, Bewilligungsbehörde.
(1) Die Trift von Holz (Bringung des Holzes
in den Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in
den Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der
natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen
erhöhten Triebkraft des Wassers), kurz
Trift genannt, und die Errichtung der dazugehörigen
Bauten (Triftbauten) bedürfen unbeschadet
der erforderlichen Bewilligung nach den
wasserrechtlichen Vorschriften auch der Bewilligung
der Behörde auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet
mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung
der Bewilligung der Landeshauptmann,
erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr
als zehn Jahren beantragt, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.
(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder
floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen
Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz
aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare
Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen
mit den nach dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 150/1935, zuständigen
Behörden herzustellen.
§ 18. Zulässigkeit der Trift.
Die Bewilligung zur Trift darf nur erteilt
werden, wenn diese nicht mit erheblichen Gefahren
für die Sicherheit von Menschen oder
Eigentum verbunden ist und ihr nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen.
§ 19. Bewilligungsverfahren.
(1) Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift
oder Errichtung von Triftbauten sind, wenn sie
nicht schon gemäß § 18 als unzulässig abzuweisen
sind, ohne Verzug in den Gemeinden,
durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf
deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich
erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu
verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb
einer angemessenen, vier Wochen nicht
übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls
sie im anhängigen Verfahren nicht mehr
berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der
Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls
an Ort und Stelle, anzuberaumen.
Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst
zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung
durchzuführen.
(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine
Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke,
so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere
Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit
hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu
treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl
zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber
berücksichtigt werden, so sind jene zu
bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung
der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke
erwarten lassen.
(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um
die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung
des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 20. Bewilligung.
(1) Die Bewilligung zur Trift oder Errichtung
von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die
20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne
des Abs. 1 kann von Bedingungen abhängig gemacht
werden, die notwendig und geeignet sind,
die Sicherheit von Personen und Eigentum zu
gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb
zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere
kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung
der zu triftenden oder getrifteten
Höker treffen, den Nachweis des Eigentumes am
Holz verlangen und die Kennzeichnung der
Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben.
§ 21. Pflichten der Triftberechtigten.
(1) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das
Triftholz anderer Personen, die bei der Bringung
ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf
angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung
mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung
seines Holzes nicht unbillig erschwert
wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der
Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift-
oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu
überlassen.
(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten
in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Will
er sie nicht mehr benützen oder endet sein
Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung
anderen Trift- oder Mittriftberechtigten
zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte
und werden die Triftbauten als solche nicht mehr
benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (§ 17)
das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der
Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon
die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren
Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen
Vorschriften zu verständigen.
(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die
Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und
Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz
beschädigt werden können, erforderlichenfalls
durch Schutzbauten zu sichern. Dienen
diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschäden,
die nicht durch die Trift verursacht
werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke,
Gebäude oder Anlagen, die geschützt
werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten
Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den
Kosten zu leisten. Aber auch der Triftberechtigte
hat zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß
der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung
durch Wasserfluten auszuführen sind,
nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.
(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht
werden, hat der Triftberechtigte Ersatz
zu leisten, der im Streitfalle im ordentlichen
Rechtswege geltend zu machen ist.
§ 22. Betreten fremden Grundes
durch Triftberechtigte.
Die Eigentümer von Grundstücken entlang
der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke
durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten
zu dulden. Hiedurch bleiben die nach
dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, aus
Gründen der Sicherheit für das Betreten von
Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt.
Den Grundeigentümern ist für den
etwa entstandenen Schaden Ersatz zu leisten,
über den im Streitfalle im ordentlichen Rechtsweg
zu entscheiden ist.
ABSCHNITT III.
Waldbrandschutz.
§ 23. Feueranzünden im Walde.
(1) Im. Wald und, soweit Verhältnisse vorherrschen,
die die Ausbreitung eines Feuers begünstigen,
auch in seiner Nähe (Gefährdungsbereich)
ist das Anzünden von Feuer durch hiezu nicht
befugte Personen (Abs. 2) und der unvorsichtige
Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen
verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von
brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie
von Zündhölzern, Zigarren- und Zigarettenstummeln
und dergleichen.
(2) Zum Feueranzünden im Walde sind nur
der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-
und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter, der
Nutzungsberechtigte oder sonstige Personen,
denen der Waldeigentümer oder dessen Forstorgane
es schriftlich erlaubt haben, befugt.
Gleicherweise sind im Gefährdungsbereich der
Grundeigentümer und seine Beauftragten dazu
befugt.
(3) Sollen ständige Park-, Zelt- oder Lagerplätze
vom Verbot des Feueranzündens ausgenommen
werden, so ist außer der Zustimmung
des Grundeigentümers noch die Bewilligung der
Behörde einzuholen. Diese kann erteilt werden,
wenn keine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls
sind zweckdienliche Sicherheitsmaßnahmen
vorzuschreiben.
(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises
Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag-
und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig,
wenn damit eine Gefährdung der Holzzucht, eine
Beeinträchtigung der Bodengüte oder die Gefahr
eines Schadensfeuers nicht verbunden ist. Das
beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens
vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes
der Gemeinde und Feuerwehr zu melden.
(5) Auch zum Feueranzünden befugte Personen
haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das
Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen
sorgfältig zu löschen.
§ 24. Vorbeugungsmaßnahmen.
(1) In Zeiten besonderer Brandgefahr und für
besonders waldbrandgefährdete Gebiete kann die
Behörde jegliches Feueranzünden und das Rauchen
verbieten.
(2) Desgleichen kann die Behörde einvernehmlich
mit der für die Eisenbahnangelegenheiten
zuständigen Behörde anordnen, daß das Eisenbahnunternehmen
an Stellen, die durch Funkenflug
oder sonstige brandverursachende Einwirkung
gefährdet sind, geeignete Schutzmaßnahmen,
wie die Errichtung und Erhaltung von feuerhemmenden
Vorkehrungen (zum Beispiel Wundstreifen),
Entfernung von leicht entzündbaren
Gegenständen aus dem gefährdeten Bereich, durchführt.
Diese Schutzmaßnahmen und das Betreten
seines Grundes hat der Waldeigentümer gegen angemessene
Entschädigung zu dulden.
(3) Bei Neuaufforstungen von bisher landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken sind die nach
Abs. 2 angeordneten Schutzmaßnahmen vom
Waldeigentümer selbst auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 25. Verhalten bei Brandgefahr.
(1) Wer im Walde oder in dessen Gefährdungsbereich
ein unbeaufsichtigtes oder verlassenes
Feuer oder aber ein Schadensfeuer antrifft, ist
verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies
nicht möglich, so ist der Brand auf schnellstem
Wege der nächsten Brandmeldestelle, wo eine
solche nicht besteht, dem Waldeigentümer oder
dessen Forstpersonal, der nächsten Gendarmerie- oder
Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt
zu melden.
(2) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen
nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute
Personen in der näheren Umgebung zu
verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die
Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen
weiterzugeben.
(3) Die Gemeinde hat den Waldbrand unverzüglich
der Behörde zu melden.
§ 26. Aufgebot.
(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen
männlichen Personen zwischen 18 und
60 Jahren, die in der Gemeinde ständig
wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben
dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung
eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im
Gebiete der Nachbargemeinden Folge zu leisten,
soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist.
Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln
und ähnlichem verpflichtet, über die
sie verfügen und die zur Herbeischaffung von
Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen,
Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung
benötigt werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht
die Angehörigen des Bundesheeres, der öffentlichen
Wachkörper, wie Bundessicherheitswache,
Bundesgendarmerie, Zollwache und Gemeindewache
sowie der öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist die Gemeinde
von sich aus oder auf Verlangen des
Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle
oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde
im Einvernehmen mit dieser verpflichtet.
Gemeinden können für entlegene Waldgebiete
das dort zuständige Forstorgan ermächtigen,
das Aufgebot erforderlichenfalls ohne
vorheriges Einvernehmen mit der Gemeinde anzuordnen.
(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene
Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich
an die Brandstelle zu eilen und bei den
Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft
ist von dem für die Handhabung der
Ortspolizei zuständigen Gemeindeorgan oder
dessen Beauftragten und den Forstorganen zu
begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft
die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung
der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.
§ 27. Bekämpfungsmaßnahmen am
Brandorte.
(1) Die Leitung der Löschmaßnahmen kommt
in der nachstehenden Reihung folgenden Personen,
soweit sie am Brandplatz sind, zu: dem
a) örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten,
b) Kommandanten der zuerst an der Brandstelle
eingelangten Feuerwehr,
c) nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten
Forstorgan oder
d) zuständigen Organ der Gemeinde (§ 26),
in deren Bereich der Waldbrand sich ereignet.
(2) Kommen auch Einheiten des Bundesheeres
zum Einsatz, so hat deren Kommandant mit dem
Leiter der Löschmaßnahmen das Einvernehmen
herzustellen.
(3) Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1
nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen
zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit
von Forstorganen im Einvernehmen
mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen
ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht
ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(4) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das
Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke,
das Ausheben von Gräben, das Aushauen von
Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers,
das Führen eines Gegenhaues oder andere
zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe
in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter
der Löschmaßnahmen angeordnet wird.
(5) Zu den Sicherungsvorkehrungen nach
Löschung des Brandes (Brandwache) sind der
Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter
und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr
und das Aufgebot heranzuziehen.
§ 28. Kostenersatz.
(1) Gemäß § 26 Abs. 1 aufgebotene Personen,
die in einem Dienstverhältnis stehen und durch
Entfall von Arbeitsstunden eine Einbuße an
ihrem Verdienst erleiden, haben Anspruch auf
Ersatz des Verdienstentganges. Ferner ist den
aufgebotenen Personen, den Eigentümern von
Geräten (§ 26 Abs. 1) und den freiwilligen Helfern
für Schäden, die während der Löscharbeit
entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe
des tatsächlich erlittenen Schadens zu leisten.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 hat vorschußweise
die Gemeinde zu leisten, in deren Bereich das
Aufgebot angeordnet wurde. Eine Gemeinde, die
das Aufgebot angeordnet hat, ohne hiezu gemäß
§ 26 Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist berechtigt, den
Ersatz dieser Kosten von der Gemeinde, in deren
Gebiet die Hilfe geleistet wurde, zu verlangen.
(3) Eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich
erlittenen Schadens steht auch jenen
Grundeigentümern zu, die durch Eingriffe in ihr
Eigentum gemäß § 27 Abs. 4 Beschädigungen erlitten
haben, es sei denn, daß sie dadurch vor
größeren Nachteilen bewahrt worden sind. Die
Entschädigung ist vorschußweise von der Gemeinde
zu leisten, in deren Bereich die geschädigten
Grundstücke gelegen sind.
(4) Die auf die Abs. 2 und 3 gestützten Ansprüche
an die Gemeinde auf vorschußweisen Ersatz
der Kosten und Schäden sind bei sonstigem
Verlust binnen vier Wochen nach Beendigung der
Brandbekämpfung bei der zuständigen Gemeinde
anzumelden.
§ 29. Kostenrückersatz.
(1) Die Waldeigentümer haben nach Maßgabe
des Flächenausmaßes ihres in der Gemeinde gelegenen
Waldes der Gemeinde die von ihr gemäß
§ 28 vorschußweise bestrittenen Kosten zu ersetzen.
§ 1 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 findet auf die Eintreibung dieser
Geldleistungen Anwendung.
(2) Über Ansprüche einer Gemeinde an eine
andere auf Ersatz der Kosten eines Aufgebotes
gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet die nach dem
Ort der Hilfeleistung zuständige Behörde, über
Kostenersätze und sonstige Streitigkeiten aus der
Durchführung der Bestimmungen des § 28 und
des Abs. 1 dieses Paragraphen jene Behörde, in
deren Bereich die vermeintlich ersatzpflichtige
Gemeinde gelegen ist.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden
zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch der
Waldeigentümer an den Schuldtragenden auf Ersatz
der ihnen auf Grund der Abs. 1 und 2 entstandenen
Kosten unberührt. In einem etwaigen
Verwaltungsstrafverfahren sind sie Partei im
Sinne des § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.
ABSCHNITT IV.
Schutz gegen Forstschädlinge.
§ 30. Forstschädlinge, Anzeigepflicht.
(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und
Forstschutzorgane haben ihr Augenmerk auf die
Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu
richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende
Vermehrung von Forstschädlingen umgehend
der Behörde zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind
tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten,
Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten
den Waldbestand gefährden oder den
Holzwert erheblich herabsetzen können.
(3) Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine
rasche Massenvermehrung eines Forstschädlings
begünstigen, kann die Behörde durch Verordnung
anordnen, daß schon Erscheinungen anzuzeigen
sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende
Vermehrung des Forstschädlings wahrscheinlich
machen (verschärfte Anzeigepflicht). In
der Verordnung sind die Erscheinungen, die die
Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der
Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete
Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte
(wie Suchen nach Puppen, Larven, Eiern usw.)
oder auch schon zur Abwehr angeordnet werden.
§ 31. Maßnahmen bei Schädlingsbefall
oder gefahrdrohender
Schädlingsvermehrung.
(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm
zumutbarer Weise
a) der Gefahr einer Schädigung des Waldes
durch Forstschädlinge vorzubeugen und
b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender
Weise vermehren, wirksam zu
bekämpfen.
(2) Ist zu befürchten, daß die Schädlingsgefahr
auf die nachbarlichen Wälder übergreift, so hat
die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung
oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern
des gefährdeten Gebietes gemeinsam
oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen
vorzuschreiben; die Waldeigentümer dieses Gebietes
sind verpflichtet, sich an der Durchführung
in dem ihnen aufgetragenen Ausmaß zu beteiligen.
(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang
des Befalles oder die Art der anzuwendenden
Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der
Landeshauptmann oder, wenn sich die Maßnahmen
über zwei oder mehrere Bundesländer
zu erstrecken haben, das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft unmittelbar eingreifen
und die erforderlichen Vorkehrungen im
Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig
durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind,
soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen
werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes
der dadurch geschützten Waldflächen oder auch
nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf
die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über
den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein
Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte
Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen,
wenn sie im Bereiche der gefährdeten
Forstgrundstücke liegen und die Anfälligkeit der
auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschäd-
linge die Einbeziehung notwendig macht. Vor
Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten
der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(6) Läßt in einem der im § 30 Abs. 3 genannten
Gebiete das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen
oder eine bereits eingetretene Vermehrung
eines Forstschädlings eine Gefährdung der
Waldungen dieses Gebietes durch ihn befürchten,
so hat der Landeshauptmann durch Verordnung
die Bekämpfung in diesem Gebiet nach
einem einheitlichen Plan anzuordnen (Massenvermehrungsgebiet).
(7) Wird die Bekämpfung mit chemischen,
biologischen oder sonstigen Mitteln durchgeführt,
so sind zur Vermeidung von Gefahren für Menschen
und Tiere die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen
in dem in das Bekämpfungsverfahren
einbezogenen Gebiete (Bekämpfungsgebiet)
anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen
sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker
und die Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig
von der Einleitung der Bekämpfung zu
verständigen.
§ 32. Sonstige Maßnahmen.
(1) Auch wenn keine Massenvermehrung unmittelbar
droht, ist es verboten, durch Handlungen
oder Unterlassungen dem Entstehen einer
Schädlingsvermehrung Vorschub zu leisten oder
sonst die Vermehrung der Forstschädlinge zu
begünstigen. Auch bereits geschlägertes Holz, das
von Forstschädlingen befallen ist oder als deren
Brutstätte dienen kann, ist, wo es sich auch befinde,
so zu behandeln, daß eine Verbreitung
der Forstschädlinge unterbunden wird. Diese
Verpflichtungen treffen den Waldeigentümer
oder, wenn das Verfügungsrecht über den Bestand
oder das Holz nicht ihm zusteht, den Verfügungsberechtigten.
(2) Die näheren Anordnungen hat das Bundesministerkim
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet
werden, daß
a) befallene oder vom Befall bedrohte Stämme
gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet,
aus dem Walde entfernt, entrindet oder
sonst für eine Forstschädlingsvermehrung
ungeeignet gemacht werden,
b) der Transport oder die Lagerung solcher
Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur
gestattet ist, wenn sie bestimmten Behandlungsweisen,
wie Entrindung, technische,
chemische oder mechanische Behandlung,
unterworfen worden sind.
§ 33. Forstpflanzenschutz im Verkehr
mit dem Auslande und Handel
mit forstlichen Pflanzenschutzmitteln.
(1) Die Bestimmungen des II. und III. Teiles sowie
des § 18 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 124/1948, finden auf forstliche Kulturen nach
Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung
a) Bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes
vorgeschriebenen Beurteilung der
Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger
sein oder einen Schädling verbreiten
können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz
in Wien, wenn es sich um Gegenstände
handelt, die auch für Forstpflanzen
von Bedeutung sind, in geeigneter Weise
das Einvernehmen mit der Forstlichen
Bundesversuchsanstalt in Wien herzustellen;
b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt in
Wien tritt, soweit im III. Teil des
Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der
Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien
festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung
des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel
obliegt jedoch auch für den
forstlichen Bereich der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz in Wien.
(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutz des Waldes anläßlich der Ein- und
Durchfuhr von Holz bleiben unberührt.
ABSCHNITT V.
Beschränkung des Kahlhiebes und sonstiger Eingriffe
in den Waldbestand.
§ 34. Kahlhiebe.
(1) Durch Kahlhiebe darf weder eine wesentliche
Schädigung der Produktionskraft des Bodens,
noch eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung
der Bodenkrume, noch eine erhebliche
oder dauernde Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes
eintreten.
(2) Verboten sind Großkahlhiebe im Hochwald.
Solche liegen vor, wenn die entstehende Kahlfläche
ein Ausmaß von 2 ha und eine Breite von
mehr als 50 m erreicht. Allenfalls angrenzende
Kahlflächen, die jünger als fünf Jahre sind, oder
noch nicht gesicherte Verjüngungen sind ohne
Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen hiebei einzurechnen.
(3) Die Behörde kann vom Verbot des Abs. 2
Ausnahmen bewilligen, wenn forsttechnische
Gründe, soweit sie vom Standpunkt der Walderhaltung
aus vertretbar erscheinen, wie besonders
schwierige Bringungsverhältnisse, Beseitigung
gefährdeter Bestände vorliegen oder der
Waldeigentümer durch Unglücksfälle, wie Brand,
Viehseuche, schwere Verluste in seinem Vermögen
erlitten hat.
(4) Wohlfahrtswälder (Windschutzanlagen)
dürfen nur durch allmähliche Einzelstammentnahme
oder in schmalen Streifen genutzt werden,
so daß jederzeit eine hinreichende Windschutzwirkung
erhalten bleibt. Die Auszeige hat ein
Forstorgan vorzunehmen.
§ 35. Hiebsunreife Hochwaldbestände.
(1) Die Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände
ist verboten. Hiebsunreif sind Hochwaldbestände
in einem Alter von noch nicht 60 Jahren, für
schnellwüchsige Holzarten setzt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft je
nach der Wüchsigkeit der Holzarten diese Grenze
durch Verordnung fest.
(2) Eine Fällung im Sinne des Abs. 1 ist ein
Kahlhieb oder eine Einzelstammentnahme, die
über ein forstpflegliches Ausmaß hinausgeht.
Eine Fällung liegt aber jedenfalls vor, wenn die
Bestockung unter 6/10 des normalen Vollbestandes,
gemessen nach der örtlich anwendbaren
Ertragstafel, herabsinkt.
(3) Die Fällung von Beständen auf Waldflächen,
die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich
sind oder die ausdrücklich der Christbaumzucht
dienen und als solche der Behörde
angezeigt werden, gilt nicht als Fällung im Sinne
des Abs. 1.
§ 36. Ausnahmen.
(1) Die Behörde hat vom Verbot des § 35
eine Ausnahme zu bewilligen, wenn
a) das Interesse an der Erhaltung der vollen
Waldnutzung und andere öffentliche Interessen
abzuwägen sind und letztere überwiegen.
Solche öffentliche Interessen sind
die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen
Straßen und Wegen, bewilligungspflichtigen
Wasseranlagen, Eisenbahn-,
Fernmelde- oder Elektrizitätsanlagen, der
Schutz öffentlicher Gewässer, Interessen der
Bodenreform und andere oder
b) zur Errichtung von Güter- und Seilwegen,
Wildbachverbauungsanlagen, oder zur Herstellung
der räumlichen Ordnung im Walde
Aushiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe,
erforderlich sind und von einem Forstorgan
nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen
ausgezeigt werden. Aushiebe solcher
Art unter 5 m Breite, die von einem Forstorgan
ausgezeigt werden, sind jedoch auch
ohne Bewilligung zulässig.
(2) Bei Aushieben für Trassenführungen, Überlandsleitungen,
Schiabfahrten und dergleichen in
einem Gelände, das zur Erosion, Bildung von
Wildbächen und Lawinenstrichen neigt, oder in
dem die benachbarten Bestände einer erhöhten
Gefährdung durch atmosphärische Einflüsse ausgesetzt
sind, sind zur Abwehr dieser Gefahren
Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Kosten
dieser Maßnahmen trägt derjenige, zu dessen
Vorteile die Aushiebe durchgeführt werden.
(3) Eine Ausnahmebewilligung ist ferner zu erteilen,
wenn
a) zwischen der Produktionskraft des Standortes
und der zu erwartenden Ertragsleistung
der darauf stockenden Bestände
offenbar ein Mißverhältnis besteht, so bei
geringer Bestockung, bei einer Bestockung
mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen
Holzarten, bei erheblicher Beschädigung
der Bestände durch Wild, Weidevieh,
Forstschädlinge oder Rotfäule, bei
Erstbeständen und
b) die Ertragsleistung des Standortes durch
forsttechnische Maßnahmen, die im Antrage
genau anzugeben sind, erhöht werden
soll und diese Erhöhung ohne Beseitigung
der Bestände nicht erreicht werden
kann.
(4) Im Bescheid, mit dem die Bewilligung im
Sinne des Abs. 3 erteilt worden ist, sind die erforderlichen
forsttechnischen Maßnahmen zur
Erhöhung der Ertragsleistung des Standorts im
Rahmen des gestellten Antrages vorzuschreiben.
Zur Sicherung dieser Maßnahmen ist dem Antragsteller
die Leistung einer angemessenen
Sicherheit vorzuschreiben, es sei denn, daß volle
Gewähr gegeben ist, daß die Maßnahmen fachgemäß
durchgeführt werden.
§ 37. Tannenchristbäume.
(1) Es ist verboten, Waldbäume der Holzart
Tanne (Abies alba) oder Teile hievon zu gewinnen
und in Verkehr zu bringen, wenn diese für
festliche Zwecke verwendet werden sollen, wie
Christbäume und Schmuckreisig.
(2) Das Verbot gilt nicht für die Gewinnung
von Tannen
a) im Rahmen normaler Waldnutzungen oder
Pflegemaßnahmen, soweit hiedurch Bestandesmischung
und -aufbau nicht gefährdet
wird,
b) auf Waldflächen, die der Christbaumzucht
dienen oder
c) für den Eigengebrauch des Waldeigentümers.
(3) Der Landeshauptmann kann bestimmte
Gebiete von der Geltung des Verbotes durch
Verordnung ausnehmen, wenn und soweit der
Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten
durch die Gewinnung nicht gefährdet wird. Kann
die Gewinnung nicht unbeschränkt oder nur
unter behördlicher Überwachung zugelassen
werden, so hat der Landeshauptmann durch die
Verordnung die Gewinnung bestimmten Beschränkungen
zu unterwerfen, so zum Beispiel
die Einholung einer behördlichen Bewilligung,
die Auszeige durch die Behörde oder durch Forstorgane,
die Entnahme in Anwesenheit eines
Forstorganes vorzusehen.
(4) Tannen dürfen für Zwecke im Sinne des
Abs. 1 nur feilgehalten, verkauft oder sonst in
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Plomben,
die über die Herkunft des Baumes Auskunft
geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe
ist am Baume leicht sichtbar vom Verfügungsberechtigten
anzubringen.
(5) Die Plomben hat der Waldeigentümer von
der Behörde rechtzeitig und unter Angabe der
Gewinnungsorte anzufordern. Sie sind zum
Selbstkostenpreis abzugeben.
(6) Nähere Vorschriften über die Form der
Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der
Herkunft, die Art und Weise der Befestigung
hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung zu erlassen.
§ 38. Christbäume anderer Art.
(1) Jede Person, die Christbäume anderer Holzart
als Tanne feilhält, befördert, verkauft oder
sonst gewerbsmäßig in Verkehr bringt, hat einen
Ursprungsschein mit sich zu führen. Dieser ist
auf Antrag des Waldeigentümers oder des sonst
über den Baum Verfügungsberechtigten von der
Gemeinde auszustellen1, in der die Christbäume
gewonnen wurden. Wird die Ausstellung nicht
vom Waldeigentümer beantragt, so hat der
Antragsteller durch eine Bescheinigung des Waldeigentümers
den rechtmäßigen Erwerb der
Christbäume nachzuweisen.
{2) Bei Weitergabe der Christbäume an Wiederverkäufer
hat an einem Markte das Marktamt,
sonst die Gemeinde, in der der Kauf abgeschlossen
wurde, den Übergang der Ware zu bestätigen.
Bei Weitergabe nur eines Teiles ist für diesen ein
neuer Ursprungsschein auszustellen und die
Weitergabe der Teilmenge am ursprünglichen
Ursprungsschein zu vermerken.
(3) Der Ursprungsschein ist den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Marktaufsichtsorganen
auf Verlangen vorzuweisen.
§ 39. Ausweiszwang bei der
Christbaumgewinnung.
(1) Die Behörde kann für bestimmte Waldgebiete,
in denen die unbefugte Entnahme von
Christbäumen so überhand nimmt, daß zu deren
Hintanhaltung eine verschärfte Überwachung
notwendig wird, durch Verordnung bestimmen,
daß jede waldfremde Person, die in einem Wald
dieses Gebietes Christbäume zu gewinnen beabsichtigt,
sich eine Bescheinigung zu verschaffen
hat, in der der Waldeigentümer die Berechtigung
zur Gewinnung, die Zeit der Gewinnung sowie
die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt.
(2) Die berechtigte Person hat diese Bescheinigung
während der Gewinnung im Wald und des
Transportes aus dem Wald mit sich zu führen.
Die Organe des Forst- oder Forstschutzdienstes
und des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit
berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu
nehmen.
§ 40. Harznutzung.
(1) Geharzt dürfen nur Holzarten werden, die
für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet
sind und durch das Harzen im Holzwachstum
nicht wesentlich gefährdet werden (harzungsfähige
Holzarten).
(2) In Schutz- und Bannwäldern darf nur mit
Bewilligung der Behörde geharzt werden. Sie
darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung
den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 19 des
Forstgesetzes nicht widerspricht.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung
a) die harzungsfähigen Holzarten festzustellen
(Abs. 1),
b) die Verwendung von Werkzeugen oder
Verfahren für das Harzen zu untersagen,
wenn sie den nachhaltigen Ertrag an Harz
oder Holz gefährden oder sonst die Waldbestände
schädigen.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann ferner, wenn die Sicherung
des nachhaltigen Ertrages an Holz und an Harz
es erfordert, in Wäldern mit größeren zusammenhängenden
Schwarzkieferbeständen, die regelmäßig
zur Harznutzung herangezogen werden
(Schwarzkieferharzgebiete), durch Verordnung
die Holznutzung der noch nicht voll ausgeharzten
Stämme auf einen Kahlhieb im Ausmaß von
höchstens 1/4 ha jährlich beschränken.
ABSCHNITT VI.
Sonderbestimmungen für die Bundesländer
Oberösterreich und Steiermark.
§ 41. Geltungsbereich.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
für das Bundesland Oberösterreich und für jene
Gebiete des Bundeslandes Steiermark, die im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nicht in den Anmeldungsgebieten A
und B im Sinne des § 1 des Walderhaltungsgesetzes,
LGBl, für die Steiermark Nr. 340/1921,
liegen.
§ 42. Beschränkung der Fällungen
nach der Nutzungsfläche.
(1) Jede Fällung bedarf einer Bewilligung, wenn
die in einem Kalenderjahr genutzte Fläche den
im Abs. 2 festgelegten Bruchteil der Hochwaldfläche,
die zu einer Betriebseinheit gehört, überschreitet.
(2) Der Bruchteil ist bei einer Betriebseinheit
mit Hochwaldflächen
der Waldfläche.
(3) Eine Betriebseinheit im Sinne des Abs. 1
ist die gesamte Waldfläche eines Eigentümers
oder, wenn Teile des Waldeigentumes nach seiner
räumlichen Lage und Größe nach einem Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden oder nach
einem einheitlichen Wirtschaftsplan bewirtschaftet
werden könnten, diese Teile. Ein räumlicher
Zusammenhang der Waldflächen ist nicht Voraussetzung
einer Betriebseinheit.
00 § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Eine
Fällung liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um
die Räumung eines Bestandes mit einer Bestockung
von weniger als 3/10 des normalen Vollbestandes
handelt und die Verjüngung der Fläche
gesichert ist.
(5) Nutzungen im Sinne des Abs. 1 innerhalb
eines Jahres, die nicht gleichzeitig vorgenommen
werden oder flächenmäßig nicht zusammenhängen,
sind zusammenzurechnen. Bei solchen
Nutzungen darf jene Teilnutzung, mit der das
Ausmaß gemäß Abs. 1 erreicht wird, und die
folgenden erst durchgeführt werden*, wenn sie
bewilligt wurden.
§ 43. Fällungsbewilligung.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Fällung sich entweder auf nachweisbare Einsparungen
beschränkt oder durch künftige Einsparungen
innerhalb zehn Jahren ein den örtlichen
Verhältnissen angemessener Holzvorrat
wiederhergestellt werden kann.
(2) Die Bewilligung kann ferner erteilt werden,
wenn
a) beim Antragsteller ein unverschuldeter
Notstand vorliegt,
b) der Antragsteller Übergabsleistungen zu
erbringen hat, die nicht übermäßig sind
oder
c) betriebsnotwendige oder ertragsteigernde
Investitionen im Betrieb durchgeführt werden
müssen.
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 2 ist
jedoch nur in solchem Umfange zu erteilen, daß
stets ein entsprechender Holzvorrat vorhanden
ist, um den Naturalbedarf an Holz decken zu
können, den der Waldeigentümer für die Erhaltung
seiner Wohn- und Wirtschaftsgebäude
und seines Betriebes und für Katastrophenfälle
benötigt.
(4) Hat die Behörde Zweifel über das Vorliegen
der Voraussetzungen des Abs. 2 oder über die
Höhe des Naturalbedarfes im Sinne des Abs. 3,
so ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer
einzuholen.
(5) Die Bewilligung erlischt drei Jahre nach
Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
§ 44. Nutzungen infolge höherer
Gewalt.
(1) Nutzungen infolge höherer Gewalt sind
solche, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung
von Schadhölzern ergeben. Den Nutzungen
infolge höherer Gewalt sind Nutzungen in
Durchführung behördlicher Aufträge gleichzuhalten.
(2) Bei Nutzungen infolge höherer Gewalt tritt
an Stelle des Bewilligungsverfahrens gemäß § 42
die Anzeige an die Behörde, sie ist spätestens zu
Beginn der Aufarbeitung zu erstatten.
(3) Die Nutzungen infolge höherer Gewalt
sind bei der Errechnung der Nutzungen im Sinne
des § 42 zu berücksichtigen.
ABSCHNITT VII.
Forstorgane und Forstschutzorgane.
§ 45. Forstorgane und ihr
Aufgabenbereich.
(1) Die Waldeigentümer haben zur fachgemäßen
und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der im § 86 angeführten Vorschriften entsprechenden
Behandlung der Wälder nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnittes fachlich
vorgebildetes Forstpersonal zu bestellen
(Forstorgane).
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind: der
Forstwirtschaftsführer, die sonstigen im Betrieb
tätigen Forstwirte (§ 46) und die Revierförster;
ferner die in Ausbildung stehenden
Forstorgane: der Forstassistent (§ 46 Abs. 5)
und für die Dauer seiner Verwendung in einem
Forstbetrieb der Forstadjunkt (§ 47 Abs. 6).
(3) Aufgabe des Forstwirtschaftsführers ist
unter Heranziehung der sonstigen Forstwirte
die sachkundige Wirtschaftsführung (höherer
Forstdienst), Aufgabe des Revierförsters — in
Pflichtbetrieben (§ 55) oder in Betrieben, in
denen ein Forstwirtschaftsführer bestellt ist, im
Rahmen der Weisungen des Forstwirtschaftsführers
— der Revier-, Betriebs- und Kanzleidienst
sowie die Ausübung, allenfalls auch die
Überwachung des Forstschutzdienstes (Försterdienst).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger
sein, Forstorgane des höheren Forstdienstes
überdies die Ausbildung als Forstwirt
gemäß § 46, Revierförster die Ausbildung als
Förster gemäß § 47 nachweisen.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis
der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien,
wenn im Staate, dem der Antragsteller
angehört, österreichische Staatsbürger für die
Anstellung im Forstdienst den Angehörigen
dieses Staates gleichgestellt sind oder der Antragsteller
seine forstliche Ausbildung im Inland
erworben hat oder seine Ausbildung im
Ausland als eine dem entsprechenden inländischen
Ausbildungsgang im Sinne des § 50 gleichgestellt
anerkannt wurde.
§ 46. Ausbildungsgang als staatlich
geprüfter Forstwirt.
(1) Staatlich geprüfter Forstwirt im Sinne dieses
Bundesgesetzes (im nachfolgenden kurz Forstwirt
genannt) ist, wer außer der Vollendung der forstwirtschaftlichen
Studien an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien die erfolgreiche Ablegung
der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
nachweist.
(2) Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
hat die fachliche Befähigung zur richtigen
Anwendung der erworbenen theoretisch-wissenschaftlichen
Kenntnisse auf den verschiedenen
Gebieten der praktischen Forstwirtschaft zu
erweisen.
(3) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Staatsprüfungskommission für den
höheren Forstdienst einzusetzen. Diese besteht
aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und aus
vier Prüfungskommissären, von denen drei
Forstwirte und der vierte rechtskundig sein
müssen. Von den Forstwirten müssen mindestens
zwei im praktischen Betriebsdienst
tätig sein oder tätig gewesen sein. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat auf
die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des
Vorsitzenden zehn Forstwirte und drei rechtskundige
Personen als Prüfer zu bestellen. Sie
sind vom Vorsitzenden fallweise einzuberufen.
(4) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber
nachzuweisen
a) die Vollendung der forstwirtschaftlichen
Studien an der Hochschule für Bodenkultur
in Wien;
b) die Ablegung von Einzelprüfungen und
den Besuch von Vorlesungen auf der
Hochschule für Bodenkultur in Wien, die
außerhalb des normalen Studienganges liegende,
aber für den höheren Forstdienst
belangreiche Wissensgebiete zum Gegenstande
haben. Die Einzelprüfungen und
Vorlesungen werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht durch Verordnung
bestimmt;
c) eine mindestens dreijährige praktische
Tätigkeit nach Vollendung des Hochschulstudiums
(lit. a) unter Leitung eines Forstwirtes,
von der wenigstens ein Jahr im
Forstverwaltungsdienst eines Pflichtbetriebes
(§ 55) und ein halbes Jahr im
Forsteinrichtungs- oder technischen Wildbach-
und Lawinenverbauungsdienst zu verbringen
ist. Der Nachweis dieser halbjährigen
Praxis kann entfallen, wenn der
Bewerber mindestens sechs Monate
Ferialpraxis während der Hochschulzeit
im Forsteinrichtungs- oder technischen
Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst
nachweisen kann. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft kann in
Ausnahmefällen an Stelle der Tätigkeit in
einem Pflichtbetrieb auch eine solche fachliche
Tätigkeit anerkennen, die dem Bewerber
hinreichenden Einblick in die
praktische Führung eines Forstbetriebes
gegeben hat;
d) die Vorlage einer einwandfrei geführten
schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der
der Prüfungswerber anknüpfend an seine
Wahrnehmungen und Erfahrungen während
der fachlichen Betätigung seine Anschauungen
in forstlichen Fragen in zusammenhängenden
Abhandlungen niedergelegt
hat.
(5) Absolventen der Hochschule für Bodenkultur
führen während der praktischen Betätigung
im Sinne des Abs. 4 lit. c die Bezeichnung
Forstassistent.
§ 47. Ausbildungsgang als Förster.
(1) Der Förster hat als Ausbildungserfordernis
außer dem erfolgreichen Besuch einer Försterschule
(Abschnitt VIII) die Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst nachzuweisen.
(2) Die Staatsprüfung für den Försterdienst
hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung
der erworbenen Kenntnisse hinsichtlich
der forstlichen Produktion, Arbeitstechnik,
Jagd und Fischerei, des Betriebs- und Forstschutzdienstes
und des Forst-, Jagd-, Fischerei- und
Berufsrechtes auf allen für die Ausübung des
Försterdienstes belangreichen Gebieten zu erweisen.
(s) Zur Durchführung von Staatsprüfungen
für den Försterdienst wird gemäß Artikel 12
Abs. 1 Z. 1. des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 folgender Grundsatz aufgestellt
(Grundsatzbestimmung.) Beim Amte jeder
Landesregierung ist eine Staatsprüfungskommission
für den Försterdienst zu errichten, die aus
Forstwirten in der erforderlichen Anzahl und
einem Förster zu bestehen hat. Zwei Prüfungs-
kommissäre müssen im praktischen Betriebsdienst
tätig sein oder tätig gewesen sein.
(4) Die Prüfung ist bei der Prüfungskommission
abzulegen, die bei dem nach dem Dienstort,
mangels eines solchen nach dem Wohnort
des Prüfungswerbers zuständigen Amt der
Landesregierung eingesetzt ist.
(5) Für die Zulassung zur Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen
a) die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis
(§ 48),
b) den erfolgreichen Besuch einer Bundesförsterschule
oder einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten gleichartigen, von
einem anderen Rechtsträger errichteten
Försterschule,
c) eine mindestens zweijährige erfolgreiche
praktische Tätigkeit in einem Forstbetrieb
nach Besuch der Försterschule. Statistische
Erhebungsarbeiten unter der Leitung der
Forstlichen Bundesversuchsanstalt können
auf diese Tätigkeit bis zum Ausmaß von
sechs Monaten angerechnet werden,
d) die befriedigende Führung . eines Aufsatzbuches
während der praktischen Tätigkeit
(lit. c), in das der Forstadjunkt (Abs. 6)
in zeitlicher Ordnung seine Beschäftigung
sowie monatlich einmal eine kürzere Abhandlung
über seine Erfahrungen im
Forstdienst einzutragen hat.
(6) Absolventen einer Försterschule führen bis
zur Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst
die Berufsbezeichnung Forstadjunkt.
§ 48. Vorpraxis.
(1) Die Vorpraxis bezweckt, den Forstzögling
durch lebendige Anschauung, praktische Betätigung
und lehrhafte Mitarbeit mit allen im
Forstbetrieb vorkommenden Arbeiten vertraut
zu machen und ihm eine sichere Grundlage
forstlicher Kenntnisse für die weitere Ausbildung
zu vermitteln.
(2) Die Vorpraxis schließt sich dem Grundlehrgang
einer Försterschule an (§ 62) und dauert
ein Jahr.
(3) Sie darf nur in einem anerkannten forstlichen
Ausbildungsbetrieb für Forstzöglinge
vollzogen werden.
(4) Über die Anerkennung eines Forstbetriebes
als Ausbildungsbetrieb entscheidet auf Antrag des
Betriebsinhabers der Landeshauptmann. Sie kann
ausgesprochen werden, wenn der Forstbetrieb
unter der Leitung eines Forstwirtes, dem für
die Ausbildung geeignete Revierförster beigegeben
sind, steht und die Gewähr bietet, daß
sich die Vorpraxis auf alle für die Ausübung des
Försterdienstes belangreichen. Gebiete des Forstbetriebsdienstes
ohne einseitige Bevorzugung
eines Gebietes erstreckt. Im Antrag sind auch
die Revierförster, denen die Ausbildung der
Forstzöglinge unmittelbar obliegt, namhaft zu
machen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die
Anerkennung zurückzunehmen.
(5) Forstbetriebe, die in Verwaltung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
stehen, sowie Forstbetriebe der Österreichischen
Bundesforste bedürfen der Anerkennung im
Sinne des Abs. 4 nicht, letztere sind jedoch verpflichtet,
auf Verlangen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe
des Dienstpostenplanes Forstzöglinge aufzunehmen.
(6) Der Forstzögling hat während der Vorpraxis
ein Tagebuch zu führen, in das er in zeitlicher
Ordnung seine tägliche Beschäftigung und
eigene forstliche Wahrnehmungen einzutragen
hat. Die Behörde hat sich im Einvernehmen mit
der Bundesförsterschule vom Fortgang der Ausbildung
des Zöglings zu überzeugen. In das Tagebuch
ist Einsicht zu nehmen.
(7) Nach Abschluß der Vorpraxis hat der Ausbildungsbetrieb
eine Beurteilung über das Verhalten
und die Verwendungsfähigkeit des Zöglings
zu verfassen und der Bundesförsterschule
zu übermitteln.
§ 49. Gemeinsame Vorschriften
über die Staatsprüfung für den
höheren Forstdienst und für den
Försterdienst.
(1) Über die Zulassung zur Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst entscheidet das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
über die Zulassung zur Staatsprüfung für den
Försterdienst der Landeshauptmann. Der Prüfungswerber
hat bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur
Prüfung.
(2) Die Staatsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und nachfolgenden mündlichen
Teil; der mündliche Teil ist im Wald und im
geschlossenen Raume durchzuführen.
(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission
hat auf „vorzüglich befähigt", „sehr befähigt",
„befähigt" und „nicht befähigt" zu lauten. Die
Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note
„vorzüglich befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit
der Prüfungskommissäre zuerkannt
werden. Hat ein Prüfling nur in einem Gegenstand
nicht entsprochen und wird die Prüfung
im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin
wiederholt, so beschränkt sich diese
auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen
wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die
Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine
Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.
(4) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstigem
Ausschluß, spätestens bis vor Beginn der Prüfung
eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxe
hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung so festzusetzen,
daß hieraus der Kostenaufwand der Prüfung
und die Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission ihre Deckung finden.
§ 50. Anerkennung ausländischer
Prüfungszeugnisse.
(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche
Prüfung kann, je nach der Art des Ausbildungsganges,
das Rundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft als der Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst oder der Landeshauptmann
als der Staatsprüfung für den Försterdienst
gleichwertig anerkennen, wenn
a) eine entsprechende forstfachliche Betätigung
des Antragstellers im Inland erwarten
läßt, daß er sich mit den österreichischen
forstlichen Verhältnissen so weit vertraut
gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan
gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,
und
b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere
hinsichtlich der Zulassungsbedingungen
zur Prüfung und des Umfanges des
Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen
dem entsprechenden inländischen
Ausbildungsgang gleichgesetzt werden
kann.
(2) Bestehen über die Gleichwertigkeit Bedenken,
so kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde
die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung
abhängig machen. Diese ist
vor der jeweils zuständigen Staatsprüfungskommission
abzulegen. Sie hat die einschlägigen
österreichischen Rechtsvorschriften und jene
Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang
des Bewerbers nicht in einem den
österreichischen Vorschriften entsprechenden
Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen
des § 49 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 51. Forstschutzorgane.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers
zum Schutze des Waldes und seiner
Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane
zu bestätigen.
(2) Als Forstschutzorgane sind zu bestätigen
a) die Forstorgane im Sinne des § 45 Abs. 2,
b) Personen, die ein Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch in der Dauer von mindestens
sechs Wochen einer forstlichen
Lehranstalt des Bundes, der Länder oder
der Landwirtschaftskammern zur Heranbildung
für die Aufgaben als Forstschutzorgane
vorlegen können,
c) Forstfacharbeiter im Sinne der land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften.
Die Behörde hat sich jedoch vor
der Bestätigung durch eingehende Befragung
die Gewißheit zu verschaffen, daß der
Bewerber mit den Rechten und Pflichten
einer öffentlichen Wache genauestens vertraut
ist.
(3) Beantragt der Waldeigentümer seine Bestätigung
als Forstschutzorgan und vermag er
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2
nicht nachzuweisen, genügt es, wenn sich die
Behörde durch eingehendes Befragen die Gewißheit
verschafft, daß der Bewerber mit den erforderlichen
praktischen und technischen Kenntnissen
über den Forstschutz sowie mit den
Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache
genauestens vertraut ist.
(4) Forstschutzorgane müssen österreichische
Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet
haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes
erforderliche geistige, charakterliche
und körperliche Eignung besitzen.
(5) Ausgeschlossen von der Bestätigung als
Forstschutzorgan ist, wer
a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines Vergehens oder einer Übertretung
gegen die öffentliche Sittlichkeit,
c) wegen eines aus Gewinnsucht begangenen
Vergehens oder einer solchen Übertretung
oder
d) sonst vom Gericht zu einer wenigstens
sechsmonatigen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die
Verurteilung nicht getilgt ist.
(6) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan
bestätigt, so ist sie zu vereidigen. Dem
vereidigten Forstschutzorgan ist ein Dienstausweis
und Dienstabzeichen auszufolgen.
(7) Die näheren Vorschriften über die Vereidigung,
den Dienstausweis und das Dienstabzeichen
werden vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
erlassen.
§ 52. Das Forstschutzorgan als
öffentliche Wache.
(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag den
Bereich, für den das Forstschutzorgan beantragt
wird (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner
verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des
Dienstbereiches oder im Stande der Forstschutzorgane
unverzüglich zu melden.
(2) Durch die Bestätigung erlangt das Forstschutzorgan
für seinen Dienstbereich die im
Abs. 3 und in den §§ 53 und 54 eingeräumten
Redite und Pflichten einer öffentlichen Wache
und wird befugt, in Ausübung seines Dienstes
eine Faustfeuerwaffe, eine kurze Seitenwaffe und
ein Jagdgewehr zu tragen.
(3) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung
seines Dienstes, wenn es das vorgeschriebene
Dienstabzeichen sichtbar trägt, den besonderen
Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen
in Ausübung des Amtes oder Dienstes
einräumt.
§ 53. Recht auf Gebrauch der Waffe.
(1) Das Forstschutzorgan darf in Ausübung
seines Dienstes von seinen Waffen Gebrauch
machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf
Leib und Leben seiner eigenen oder einer* anderen
Person unternommen wird oder ein solcher
unmittelbar droht.
(2) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in
einem solchen Ausmaß zulässig, als er zur Abwehr
des unternommenen oder drohenden Angriffes
notwendig ist.
§ 54. Recht auf Ausweisung von Personen
aus dem Walde und auf Festnehmung.
(1) Das Forstschutzorgan hat Personen aus dem
Walde seines Dienstbereiches zu weisen, wenn ihr
weiterer Aufenthalt wegen besonderer Umstände
begründeten Anlaß zur Besorgnis für die Sicherheit
des Waldeigentums oder für die ordnungsgemäße
Waldbewirtschaftung gibt.
(2) Das Forstschutzorgan darf außer den im
§ 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen
Fällen eine Person zum Zwecke ihrer
Vorführung vor die Behörde auch festnehmen,
wenn sie
1. dem Forstschutzorgan unbekannt ist und
a) bei Verübung einer strafbaren Handlung
gegen die Sicherheit des Waldeigentums
oder sonst einer nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu ahndenden Übertretung
betreten oder
b) im Walde unter Umständen angetroffen
wird, die den dringenden Verdacht
erwecken, daß sie eine solche strafbare
Handlung verübt hat;
2. dem Forstschutzorgan zwar bekannt ist,
jedoch bei Verübung einer strafbaren Handlung
im Sinne der Z. 1 lit. a betreten wird und einen
bedeutenden Schaden verursacht oder mit besonderer
Bosheit gehandelt hat.
(3) Wenn eine Person, die nach Abs. 2 festgenommen
werden darf, sich der Festnahme
durch Flucht entzieht, ist das Forstschutzorgan
berechtigt, diese Person auch über seinen Dienstbereich
hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben
festzunehmen.
(4) Das Forstschutzorgan ist auch berechtigt,
die im Besitze des Betretenen befindlichen Werkzeuge,
die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung
der Forstprodukte verwendet werden
(Hacken, Sägen, Handgeräte jeder Art und ähnliches),
vorläufig zu beschlagnahmen.
§ 55. Pflicht zur Bestellung von
Forstwirtschaftsführern und
Forstwirten.
(1) Eigentümer von Betrieben mit Wäldern im
Ausmaß von mindestens 1200 ha sind, auch
wenn die Flächen nicht zusammenhängen, verpflichtet,
Forstwirtschaftsführer und Forstwirte
in der im Abs. 2 festgesetzten Anzahl zu bestellen
(Pflichtbetriebe).
(2) In jedem Pflichtbetrieb ist zumindest ein
Forstwirtschaftsführer zu bestellen. Übersteigt
die Größe des dem Forstwirtschaftsführer übertragenen
Betriebes an sich oder bedingt durch
die besonderen Umstände, wie Geländegestaltung,
zerstreute Lage der Waldflächen, Art der
Holzverwertung, Nebenbetriebe, oder durch das
Fehlen einer zentralen Forstverwaltung die
Leistungsfähigkeit eines hauptberuflich tätigen
Forstwirtschaftsführers, so sind nach Bedarf
weitere Forstwirte einzustellen. Keinesfalls darf
die auf einen Forstwirt entfallende Waldfläche
5000 ha übersteigen. Auf die Zahl der notwendigen
Forstwirte können Forstassistenten angerechnet
werden.
§ 56. Pflicht zur Bestellung von
Förstern.
(1) In Pflichtbetrieben ist dem Forstwirtschaftsführer
zur Durchführung des Revier-, Betriebs-
und Forstschutzdienstes für je 900 ha ein Förster
beizugeben. Hiebei haben verbleibende Bruchteile
in Betrieben bis zu 3000 ha zur Gänze, in Betrieben
über 3000 ha bis zu 50 v. H. dieses Ausmaßes
ohne Berücksichtigung zu bleiben.
(2) Forstadjunkten können auf die Anzahl der
zu bestellenden Förster dann angerechnet werden,
wenn die Anzahl der in Ausbildung stehenden
Forstorgane zu den sonstigen in einem
solchen Verhältnis steht, daß die ordnungsmäßige
und den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
entsprechende Führung des Forstbetriebes
gewährleistet ist.
(3) Forstbetriebe, die das für einen Pflichtbetrieb
erforderliche Ausmaß nicht erreichen, haben zumindest
einen Förster zu bestellen, wenn sie
500 ha oder mehr Waldfläche umfassen (Försterbetrieb).
§ 57. Besondere Fälle.
(1) Der Landeshauptmann kann auf gemeinsamen
Antrag der beteiligten Waldeigentümer
bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe ein
gemeinsamer Forstwirtschaftsführer bestellt werden
kann, wenn
1. die Gesamtfläche des Waldes 5000 ha nicht
übersteigt,
2. die Waldflächen in einem solchen örtlichen
Zusammenhang stehen, daß eine gemeinsame Bewirtschaftung
in ordnungsgemäßer Form gewährleistet
ist, und
3. die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2
vorliegen.
Die Waldflächen der Betriebe sind dabei für
die Berechnung der Anzahl der nach den §§ 55
und 56 Abs. 1 und 2 zu bestellenden Forstorgane
(Pflichtanzahl) zusammenzurechnen.
(2) Der Landeshauptmann hat zum Ausgleich
von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger
Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers
die Pflichtanzahl auf die Dauer von
zehn Jahren herabzusetzen, wenn die fachliche Bewirtschaftung
(§ 45) hiedurch nicht gefährdet
wird. Hiebei hat als Richtlinie der Herabsetzung
zu gelten, daß
a) in Pflichtbetrieben auf einen Forstwirt
nicht weniger als 4000 f m und nicht mehr
als 14.000 fm Einschlag entfalle,
b) in Pflichtbetrieben auf einen beizugebenden
Förster nicht mehr als 3500 fm Einschlag
entfalle, wobei verbleibende Bruchteile über
die Hälfte als voll gelten,
c) in Försterbetrieben der Einschlag weniger
als 1800 fm betrage.
(3) Das Forstpersonal einer zentralen Forstverwaltung
ist, wenn es die im Außendienst stehenden
Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder
im Revier-, Betriebs- und Forstschutzdienst maßgeblich
entlastet, auf die Pflichtanzahl anzurechnen.
(4) Entfällt in Pflichtbetrieben nach Abs. 2 lit. a
die Bestellung eines Forstwirtschaftsführers, so ist
unabhängig von der Höhe des Einschlages ein
Förster zu bestellen.
(5) Die Höhe des Einschlages ist nach dem
Durchschnitt des tatsächlichen Gesamteinschlages
in Erntefestnietern Nutzholz ohne Rinde der letzten
zehn Jahre zu berechnen. Wurde der Einschlag
durch Nutzungen infolge höherer Gewalt
größeren Umfanges beeinflußt, so ist der mit
Hilfe eines forstfachlichen Gutachtens festgestellte,
für die nächsten zehn Jahre nachhaltig
zu erzielende Einschlag in Erntefestmetern Nutzholz
ohne Rinde zugrunde zu legen.
(6) Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 gelten
nicht für solche Waldgrundstücke von Eisenbahnunternehmungen,
die als Eisenbahnanlagen im
Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, anzusehen sind.
§ 58. Bestellungsvorgang.
(1) In Pflicht- und Försterbetrieben sind die
gemäß den §§ 55 bis 57 vorgeschriebenen Forstorgane
vom Waldeigentümer binnen sechs Monaten
vom Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung
an zu bestellen und die bestellten
Forstorgane innerhalb eines Monats nach der
Bestellung, spätestens jedoch drei Tage nach
Dienstantritt, der Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige ist der zugewiesene Dienstbereich und
sein Ausmaß anzugeben.
(2) Wenn die personellen Voraussetzungen für
die Bestellung gemäß §§ 55 bis 57 nicht vorliegen,
so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen,
daß die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen
wird und die namhaft gemachte Person auf die
Anzahl der zu bestellenden Forstorgane nicht angerechnet
werden darf.
(3) Die sechsmonatige Frist im Sinne des Abs. 1
kann auf einen noch vor deren Ablauf eingebrachten
Antrag des Waldeigentümers um ein
halbes Jahr verlängert werden.
§ 59. Gemeinsame Bestimmungen
für Forst- und Forstschutzorgane.
(1) Das Forstorgan, zu dessen Bestellung der
Waldeigentümer verpflichtet ist, hat den Dienst
in dem ihm übertragenen Dienstbereich hauptberuflich
zu erfüllen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Forstorgane und
die Forstschutzorgane im Sinne des § 51 Abs. 2
haben innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher
Nähe desselben Wohnung zu beziehen, daß
der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.
Die Behörde kann von dieser Aufenthaltspflicht
Ausnahmen bewilligen, wenn keine wesentliche
Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann
entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle
ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt
wird, als hiefür erforderlich ist.
(4) Waldeigentümer können auch sich selbst der
Behörde als Forstorgane namhaft machen, wenn
sie den Bestellungserfordernissen Genüge leisten.
(5) Zur Entgegennahme der Anzeige als Forstorgan
oder zur Bestätigung als Forstschutzorgan
ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der
Sitz des Betriebes liegt, für den die Bestellung
beantragt wird.
(6) Die Behörde (Abs. 5) hat die Anzeige als
Forstorgan oder die Bestätigung als Forstschutzorgan
für unwirksam zu erklären, wenn
a) sich ein Forstschutzorgan einer der im § 51
Abs. 5 angeführten strafbaren Handlungen
schuldig macht oder in der Person des Forstorgans
oder Forstschutzorgans ein Erfordernis
für die Bestellung wegfällt oder
b) nachträglich bekannt wird, daß bei einem
Forstorgan oder Forstschutzorgan im Zeitpunkt
der Bestellung die Voraussetzungen
hiezu nicht erfüllt waren.
ABSCHNITT VIII.
Försterschulen.
§ 60. Bundesförsterschulen.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf
der österreichischen Forstwirtschaft an ausgebildetem
Forstpersonal Försterschulen zu errichten
und zu erhalten (Bundesförsterschulen).
(2) Die Anzahl und den Sitz der Bundesförsterschulen
bestimmt das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.
(3) Den Bundesförsterschulen sind Schülerheime
anzugliedern, ferner ist für jede Bundesförsterschule
zur Durchführung der Übungen und Ausbildung
im Walde die Benützung eines zweckentsprechenden
Lehrforstes sicherzustellen.
§ 61. Gliederung und Aufgabe der
Bundesförsterschulen.
(1) Die Bundesförsterschulen sind mittlere forstwirtschaftliche
Fachschulen mit einem Grundlehrgang
(ein Jahr) und einem Fachlehrgang (zwei
Jahre).
(2) Die Bundesförsterschulen haben die Aufgabe,
Anwärter für den Försterberuf heranzubilden.
Sie haben zu diesem Zwecke
a) die in der Pflichtschule erworbenen Kenntnisse
der Schüler für das Berufsleben zu
festigen und zu erweitern,
b) die für den Beruf als Förster notwendigen
Fachkenntnisse zu vermitteln,
c) die Verbundenheit mit dem Försterberuf
und der Heimat zu festigen und
d) die Schüler zu Verantwortungsbewußtsein,
zur Pflichttreue, Verläßlichkeit und Arbeitsfreude
zu erziehen und zu ihrer körperlichen
Ertüchtigung beizutragen.
§ 62. Lehrplan.
(1) Der Lehrplan ist in einen für den Grundlehrgang
und einen für den Fachlehrgang zu
gliedern.
(2) Der Grundlehrgang hat als Vorbereitung
für die Vorpraxis und den Fachlehrgang die Festigung
und Erweiterung der in der Pflichtschule
erworbenen Kenntnisse zum Ziele.
(3) Der Fachlehrgang hat die fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich
sind, um das im § 61 Abs. 2 umschriebene
Unterrichtsziel zu erreichen. Er hat auf die
unmittelbare Anwendbarkeit der theoretischen
Kenntnisse abzuzielen.
(4) Der theoretische Unterricht ist durch praktische
Übungen im Lehrsaal und in der freien
Natur sowie durch Lehrwanderungen zu ergänzen.
(5) Den Lehrplan hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
festzusetzen.
§ 63. Aufnahmsprüfung.
(1) In eine Bundesförsterschule darf nur aufgenommen
werden, wer
a) die Erfüllung der Schulpflicht durch die
erfolgreiche Beendigung der achtstufigen
Volksschule oder der Hauptschule oder der
Untermittelschule nachweist,
b) unbescholten im Sinne des § 51 Abs. 5 ist,
c) für den Forstdienst — auch im Hochgebirge
— körperlich geeignet ist, insbesondere
über das normale Seh- und Hörvermögen
verfügt. Das Tragen einer Brille
von weniger als drei Dioptrien schließt die
Eignung nicht aus, wenn dazu keine weiteren
körperlichen Mängel treten und durch
die Brille eine einwandfreie Sehkorrektur
erzielt wird und
d) die Aufnahmsprüfung (Abs. 2) mit Erfolg
abgelegt hat.
(2) In der Aufnahmsprüfung ist festzustellen,
ob der Bewerber die für die Aufnahme in die
Försterschule nötige geistige Reife und das nötige
Grundwissen, insbesondere im Rechnen, in
Deutsch und Naturkunde, hat sowie im allgemeinen
für den Försterberuf geeignet erscheint.
Als Maßstab sind die Kenntnisse von Absolventen
der Hauptschule zu. nehmen.
(3) Die Zulassung zur Aufnahmsprüfung hat
der Anwärter über das nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes
zuständige Amt der Landesregierung
jeweils bis zum 30. April beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen.
Dem Antrage ist außer den Nachweisen
des Abs. 1 lit. a bis c der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes
über die beabsichtigte Einstellung und
eine Verpflichtungserklärung des Vaters, Vormundes
oder einer sonstigen Person, die für den
Unterhalt des Bewerbers während der Vorpraxis
und Forstschulzeit aufzukommen haben (Unterhaltspflichtige),
anzuschließen. Über die Zulassung
zur Prüfung entscheidet das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.
(4) Wurde die Aufnahmsprüfung mit Erfolg
abgelegt, so ist der Anwärter nach Maßgabe der
vorhandenen Plätze zum Grundlehrgang einer
Försterschule zuzulassen.
§ 64. Grundlehrgang.
(1) Am Schlusse des Grundlehrganges ist die
Schlußprüfung für den Grundlehrgang abzulegen.
Ihr Zweck ist, festzustellen, ob sich der Schüler
jene Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat,
die ihn befähigen, die Ausbildung fortzusetzen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
mündlichen Teil und umfaßt die Gegenstände
des Grundlehrganges.
(2) Die mit Erfolg abgelegte Schlußprüfung für
den Grundlehrgang berechtigt, wenn in den Voraussetzungen
des § 63 lit. b und c keine Änderung
eingetreten ist, nach Ablegung der Vorpraxis
zum Aufstieg in den Fachlehrgang.
§ 65. Fachlehrgang und Abgangszeugnis.
(1) Am Ende jeden Jahres des Fachlehrganges
haben die Schüler ein Jahreszeugnis zu erhalten.
Ein Aufstieg in das zweite Jahr ist nur zulässig,
wenn im Jahreszeugnis des ersten Jahres kein
Gegenstand mit „nicht genügend" aufscheint.
(2) Am Ende des zweiten Jahres des Fachlehrganges
haben die Schüler die Abschlußprüfung
der Försterschule abzulegen. Zu dieser darf ein
Schüler nur zugelassen werden, wenn in dessen
Jahreszeugnis am Ende des zweiten Jahres kein
Gegenstand mit „nicht genügend" aufscheint.
(3) Die Abschlußprüfung der Försterschule umfaßt
die Gegenstände Waldbau, Forstschutz,
Forstnutzung, Arbeitslehre, Gesetzeskunde,
Wildkunde und Jagdbetrieb. Sie gliedert sich in
eine schriftliche Prüfung, in eine mündliche
Prüfung im Walde und in eine kommissionelle
Prüfung im geschlosssenen Raum.
(4) Auf Grund der mit Erfolg abgelegten Abschlußprüfung
ist dem Schüler ein Abgangszeugnis
auszustellen. In dieses sind auch die übrigen
Gegenstände des Fachlehrganges ohne besondere
Prüfung mit den Jahresnoten einzutragen.
§ 66. Prüfungsnoten und Wiederholung
von Prüfungen und Schuljahren.
(1) In den Zeugnissen ist der Lernerfolg des
Schülers, je nach den Leistungen, gemessen nach
Inhalt und Form an den im Lehrplan festgelegten
Anforderungen sowie der Fleiß und das Betragen
durch einheitliche Noten in fünf Stufen zu beurteilen.
Der Lernerfolg ist mit „nicht genügend"
zu beurteilen, wenn die Leistungen so unzureichend
sind, daß ohne Wiederholung des ganzen
Lehrstoffes eine sichere Grundlage für die Anforderungen
der nächsten Stufe oder, bei der
Abschlußprüfung, der weiteren praktischen Ausbildung
fehlt.
(2) Einer Wiederholungsprüfung (Nachprüfung)
hat sich der Schüler zu unterziehen, wenn er
höchstens in einem Gegenstand, bei der Abschlußprüfung
höchstens in zwei Gegenständen,
nicht entsprochen hat. Die Wiederholungsprüfung
hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden
Schuljahres stattzufinden und sich nur auf
die Gegenstände mit nicht genügendem Erfolg zu
beschränken.
(3) Ein Schuljahr darf mur wiederholt werden,
wenn der Schüler ein Schuljahr der Försterschule
noch nicht wegen ungenügenden Erfolges wiederholen
mußte und höchstens in zwei Gegenständen
nicht entsprochen hat.
(4) Ein Schüler hat aus der Schule auszuscheiden,
wenn er
a) in mehr als zwei Gegenständen nicht entsprochen
hat,
b) zwar in einem oder in zwei Gegenständen
nicht entsprochen hat, jedoch eine Wiederholung
der Prüfung (Abs. 2) oder des Schuljahres
(Abs. 3) nicht zulässig ist,
c) bei Wiederholung eines Schuljahres auch
nur in einem Gegenstand nicht entsprochen
hat.
§ 67. Prüfungskommissionen.
(1) Die Aufnahmsprüfung, die Schlußprüfung
des Grundlehrganges und die Abschlußprüfung
der Försterschule sind vor je einer Prüfungskommission
abzulegen. Sie sind an den Bundesförsterschulen
einzurichten.
(2) Jede Prüfungskommission setzt sich zusammen
aus dem Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission
hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Der Vorsitzende muß Forstwirt,
die weiteren Mitglieder müssen Lehrer an einer
Bundesförsterschule sein.
§ 68. Organisation.
(1) Die Bundesförsterschulen sind dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft unterstellt.
(2) Die Leitung der Schule und des Schülerheimes
obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein
muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem
Direktor, den Lehrern und Erziehern. Für den
Lehrforst und die praktischen Übungen sind der
Schule Förster in ausreichender Zahl beizugeben.
§ 69. Schüler heim.
(1) Mit der Aufnahme in die Schule ist die
internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim
verbunden.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann, wenn der Schüler bei den
Eltern, dem Unterhaltspflichtigen oder sonst am
Orte der Schule oder in nächster Umgebung
untergebracht werden kann, ausnahmsweise
externen Schulbesuch bewilligen.
§ 70. Verhalten der Schüler,
Disziplinarstrafen.
(1) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch
des Unterrichtes, der praktischen Übungen und
zur Teilnahme an den erforderlichen Arbeiten
in Schule und Heim verpflichtet. Sie haben die
Schulordnung und Heimordnung (§ 71) zu befolgen
und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu
behandeln.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Disziplin in Schule und Heim können folgende
Strafen verhängt werden
a) Verweis,
b) Verweis vor dem Lehrkörper und den Mitschülern,
c) Androhung des Ausschlusses aus der Schule
und gleichzeitige Benachrichtigung des
Erziehungsberechtigten,
d) Ausschluß aus der besuchten oder aus allen
Försterschulen in Österreich.
(3) Die Strafen gemäß Abs. 2 lit. a bis c sind
vom Direktor der Schule zu verhängen. Über
den Ausschluß gemäß lit. d entscheidet das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund eines nach Anhörung des Lehrkörpers
gestellten Antrages des Direktors. Der Ausschluß
darf nur ausgesprochen werden, wenn fortgesetzter
Unfleiß, fortgesetzte oder schwere Unbotmäßigkeit
oder sonstige grobe Vergehen oder
schwere sittliche Verfehlungen festgestellt werden.
Wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung
und Disziplin es erfordert, ist der betreffende
Schüler bis zur Entscheidung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
Direktor aus der Schule zu entfernen.
§ 71. Verordnungsermächtigung.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung
die Höhe des Schulgeldes (Abs. 2), des
Schülerheimbeitrages (Abs. 2 und 3) und der
Prüfungsgebühren (Abs. 4) festzusetzen. Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat ferner durch Verordnung eine Dienstordnung
(Abs. 5), eine Schulordnung und eine Heimordnung
(Abs. 6) zu erlassen.
(2) Das Schulgeld ist so festzusetzen, daß seine
Aufbringung den Eltern oder sonst Unterhaltspflichtigen
auch bei niederem Einkommen zugemutet
werden kann, der Schülerheimbeitrag, daß
die laufenden Ausgaben des Schülerheimes durch
die Einnahmen aus den Beiträgen gedeckt werden.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann zur Förderung der Begabtenauslese
bei Bedürftigkeit das Schulgeld im
Einzelfall ermäßigen oder ganz nachlassen.
(4) Die Prüfungsgebühren sind so festzusetzen,
daß der Prüfungsaufwand gedeckt ist.
(5) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen
hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors,
des Lehr- oder sonstigen Schul- und Heimpersonals
zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen,
daß der Unterricht und die Aufsicht
im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es
sind insbesondere Bestimmungen über die Lehrverpflichtungen
des Lehrpersonals, Lehrerkonferenz,
Beaufsichtigung der Schüler, Verwaltung
der Lehrmittel oder sonstige Dienstgeschäfte zu
treffen.
(6) Die Schulordnung und Heimordnung haben
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin
in Schule und Heim nähere Bestimmungen
über das Verhalten der Schüler in der Schule und
im Schülerheim, so über die Schul- und Unterrichtszeit,
Schulferien, Tageseinteilung, Ausgang,
Tagesdienst, Besuchsempfang, zu treffen.
§ 72. Försterschulen, die nicht vom
Bund errichtet und erhalten
werden.
Försterschulen, die nicht vom Bund errichtet
und erhalten werden, kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht
verleihen, wenn die Gewähr gegeben
ist, daß das im § 61 umschriebene Unterrichtsziel
erreicht werden kann und der Lehrplan,
Unterrichts- und Prüfungsvorgang den Bestimmungen
der §§ 62 bis 67 entsprechen.
ABSCHNITT IX.
Forstliche Bundesversuchsanstalt:.
§ 73. Forstliche Bundesversuchsanstalt.
(1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt mit
dem Sitz in Wien ist zur Bearbeitung und Lösung
forstlicher Fragen berufen. Sie wird in diesem
Abschnitt kurz Anstalt genannt.
(2) Die Anstalt untersteht als Anstalt ohne
Rechtspersönlichkeit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft.
§ 74. Aufgaben der Anstalt.
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch Versuche
und Untersuchungen auf wissenschaftlicher
Grundlage die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Forschung für die forstwirtschaftliche Praxis
auszuwerten und zu vermitteln, damit diese in
ihrem Bestreben, die Leistungen der Forstwirtschaft
zu steigern und zu verbessern und den
Wald gegen schädigende Einwirkungen zu
schützen, unterstützt wird.
(2) Zur Aufgabe der Anstalt im Sinne des
Abs. 1 gehört auch die Feststellung der Ursachen
der Forstschäden (wie durch Wild, Rauch und
ähnliches) in Zusammenarbeit mit anderen an
diesen Untersuchungen interessierten Stellen.
(3) Darüber hinaus hat die Anstalt die Aufgabe,
dem Bund als forstliche Prüf- und Versuchsanstalt
zu dienen, fortlaufende Erhebungen
über den Zustand des österreichischen Waldes zu
planen und durchzuführen sowie Gutachten abzugeben
und beratend tätig zu sein.
(4) Die Anstalt ist berechtigt, Geräte, Werkzeuge,
chemische Mittel, die für eine Verwendung
in der Forstwirtschaft bestimmt sind,
ferner forstliches Saat- und Pflanzgut und Verfahren
der Forsttechnik (wie Fällung, Bringung,
Saat oder Pflanzung) auf ihre Eignung zu prüfen
und auf Antrag hierüber Zeugnisse auszustellen.
Die Zeugnise sind öffentliche Urkunden.
(5) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
anderer Bundesgesetze, in denen zu ihrer Durchführung
die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen
ist, bleiben unberührt.
§ 75. Organisation.
(1) Die Anstalt wird vom Direktor geleitet.
(2) Das Personal der Anstalt hat wissenschaftliches
Fach-, technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal
zu umfassen.
(3) Die Anstalt gliedert sich in Institute, denen
die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zugewiesen
wird. Die Leiter der Institute sind
nach Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
Direktor zu bestellen.
(4) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der
dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung
unter das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Anstalt
dem Direktor unmittelbar unterstellt und
an dessen Weisungen gebunden.
(5) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle
aufzutreten, so ist der Direktor befugt, einen
Bediensteten abzuordnen. Bei der Auswahl des
Vertreters ist auf die fachliche Eignung Bedacht
zu nehmen, darüber hinaus dem von der anfordernden
Stelle ausgesprochenen Wunsche nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(6) Der Direktor hat alljährlich dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft ein
Arbeitsprogramm für das kommende Jahr und
bis Ende Feber einen ausführlichen Tätigkeitsbericht
über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
§ 76. Tarif.
(1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der
Anstalt ist nach Maßgabe eines Tarifes unter Bedachtnahme
auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen
Aufwand ein Entgelt zu leisten. Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung
den Tarif zu erlassen.
(2) Wird von einer Behörde die Tätigkeit der
Anstalt in Anspruch genommen, so ist kein Entgelt
einzuheben, wenn an der Angelegenheit ein
vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht
und der Anstalt kein bedeutender Kostenaufwand
erwächst.
§ 77. Versuchsflächen.
(1) In Durchführung von Forschungsaufgaben,
insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen
oder für Untersuchungen im Walde, ist die Anstalt
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, auf
Grund freier Vereinbarungen mit Waldeigentümern
auf deren Grund und Boden Versuchsflächen
oder Versuchsbetriebe einzurichten.
(2) In der Vereinbarung sind zwischen dem
Grundeigentümer und der Anstalt die Art und
Weise der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie
die der Anstalt eingeräumten Befugnisse festzulegen.
§ 78. Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse.
(1) Das Recht, die Ergebnisse der Forschungsarbeiten
an der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen,
steht ausschließlich der Anstalt zu.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine
Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt
ist, den Bericht über die Arbeiten mit
Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen.
Im Titel der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen,
daß die dem Bericht zugrunde liegenden
Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der
Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung
der Bibliothek der Anstalt unentgeltlich
zu überlassen.
ABSCHNITT X.
Allgemeine, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 79. Behördliche Überwachung
der Wälder.
(1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung unter Heranziehung des forsttechnischen
Dienstes berufen. Soweit nicht anderes
bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
(2) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen
Überwachung. Diese besteht im Rechte
und in der Pflicht der im Abs. 1 genannten Behörden,
die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der im § 86 Abs. 1 angeführten
Vorschriften zu überwachen. Zu diesem
Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald
zu betreten, vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen
und Forstschutzorganen Auskünfte und
Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht
von Bedeutung sind.
(3) Das Überwachungsrecht der genannten Behörden
berechtigt sie ferner zur Feststellung aller
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des
einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung
der forstlichen Vorschriften Bedeutung
haben (Forstliche Durchforschung). Solche Erhebungen
können auch im Rahmen der forstlichen
Gesamtplanung geführt werden (wie
Waldstandsaufnahme). Bei den Erhebungen im
Sinne dieses Absatzes können die Behörden im
Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen,
wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial
entnehmen und ähnliches.
(4) Die Überwachung hat sich auch auf die
Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild,
Rauch und ähnliches) zu erstrecken.
(5) Soweit Forstschäden (wie durch Wild, Rauch
und ähnliches) die Holzzucht gefährden, haben
die Behörden mit geeigneten und angemessenen
Maßnahmen nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften vorzugehen.
(r>) Das Ergebnis von Erhebungen gemäß Abs. 3
darf für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet
werden.
(7) Wenn Waldeigentümer, Einforschngsberechtigte
oder andere Personen bei Behandlung
des Waldes die forstlichen Vorschriften außer
acht lassen, hat die Behörde — unbeschadet der
allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens —
auf die Herstellung eines den Vorschriften entsprechenden
Zustandes hinzuwirken, so zum
Beispiel zur Abwehr einer Waldverwüstung (§ 4
des Forstgesetzes) die Räumung des Waldes von
Wind- und Schneebrüchen und sonstigen die
Holzzucht gefährdenden Bestandesresten, die Beobachtung
bestimmter Vorsichtsmaßregeln bei
der Holzgewinnung und -bringung (§ 1), das
Verbot oder die Einstellung gesetzwidriger
Fällungen oder Nebennutzungen (§ 86 Abs. 1),
die rechtzeitige und sachgemäße Durchführung
von Aufforstungen (§ 3 des Forstgesetzes) anzuordnen.
(8) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer
zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung
des Landeshauptmannes festzusetzen ist
(Behördlicher Waldhammer). Seine Nachmachung
oder sein unbefugter Besitz ist verboten.
(9) Bei Nutzungen infolge höherer Gewalt hat
die Behörde, wenn dies der Waldeigentümer so
rechtzeitig beantragt, daß der Sachverhalt überprüft
werden kann, Art und Ausmaß solcher
Nutzungen, auch wenn diese nicht anzeigepflichtig
sind, zu bescheinigen.
§ 80. Holzankauf in Bausch und
Bogen.
(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf
in Bausch und Bogen (Überhappsverträge)
im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene
Verträge sind nichtig.
§ 81. Forstfrevel und sonstige Verwaltungsübertretungen.
(1) Nachstehende Handlungen und Unterlassungen
waldfremder Personen sind, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Behörde als
Verwaltungsübertretung (Forstfrevel) zu bestrafen,
wenn die betreffende Person im Walde unbefugt
a) Waldobst zu Erwerbszwecken, Klaubholz
oder Baummoder,
b) Birkensaft, Ahornsaft oder Harz,
c) Erde, Lehm, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile,
d) Bodenstreu jeder Art oder
e) Besenreis, Gerten, Wieden, Bohnenstangen
und andere ähnliche kleine Holzsorten
geringeren Wertes (§ 467 Abs. 4
StG.) sich aneignet,
f) stehende Bäume durch Anhacken, Anplätzen,
Ankosten, Annageln, Besteigung
mit Steigeisen, Abhauen, Abschneiden und
wachstumschädigendes Abreißen von
Wipfeln, Asten und Zweigen, durch Entrinden,
Ringeln, unsachgemäße Holzbringung
oder ähnliches beschädigt oder
Stöcke rodet,
g) junge Baum- und Strauchpflanzen ausgräbt,
aushaut oder auszieht,
h) im Walde außerhalb der Forstwege oder
der in den Schlägen vom Waldeigentümer
angewiesenen Holzabfuhrwege fährt oder
Fahrzeuge abstellt,
i) über künstliche Ansaaten oder Pflanzungen
oder über Verjüngungen mit Fahrzeugen,
Gespannen oder Vieh den Weg
nimmt,
k) Vieh weiden läßt oder das Weiden nicht
durch zureichende Aufsicht des Weideviehs
oder Umzäunung seiner Weidefläche
verhindert,
l) gegen ausdrückliche Weisung des Forstschutzorgans
im Walde verbleibt (§ 54
Abs. 1), neue Forstwege oder Steige bildet,
Wässer in angrenzende Wälder ableitet
oder von angrenzenden Wäldern zuleitet,
Riesen jeder Art, Kohlstätten oder
ähnliche Anlagen errichtet, Mist oder Unrat
ablagert,
m) forstnützliche, nichtjagdbare Tiere mit
Fallen, Netzen oder Leimspindeln fängt
oder
n) Hegezeichen, Harztöpfe, Bezeichnungen
mit dem Waldhammer, Grenzzeichen,
Zäune, Gräben oder sonstige Vorkehrungen
zum Schutze der Kulturen oder
zur Abgrenzung zerstört, entfernt oder
sonst beschädigt.
(2) Wer, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
a) einen Forstfrevel gemäß Abs. 1 lit. a begeht,
ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 S
oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu 48 Stunden,
b) sonstige Forstfrevel begeht, mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu einer
Woche oder
c) den Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 3, § 4,
§ 5 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 3 und 4 2. Satz,
§ 8 Abs. 1 und 4, § 17, § 20 Abs. 2, § 21
Abs. 2 1. Satz und Abs. 3 1. Satz, § 23,
§ 24 Abs. 1 und 3, § 25, § 26 Abs. 1 und 4
1. Satz, § 30, § 31 Abs. 1, 2, 6 und 7,
§ 32, § 34, § 35, § 36 Abs. 2 und 4 der
§§ 37 bis 40, des § 42, § 43, § 44 Abs. 2,
§ 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3, der §§ 55 bis
58, des § 59 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 2, 3
und 5, § 80, § 87 Abs. 1 und 7 zuwiderhandelt,
mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 S
oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände
kann auf Arrest bis zu vier Wochen
oder auf beide Strafen erkannt werden.
(3) Der Verfall der Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, oder des
Erlöses daraus und der Werkzeuge, die vom
Beschuldigten in den Wald mitgenommen wurden
und gewöhnlich zur Gewinnung von Forstprodukten
verwendet werden (wie Hacken,
Sägen und ähnliche Handgeräte), kann ausgesprochen
werden.
(4) Die Behörde hat im Straferkenntnis,
womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz
strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird,
auf Antrag des Geschädigten auch über die aus
dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen
Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten
zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).
§ 82. Verjährung.
Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung
dieses Bundesgesetzes oder der im § 86
Abs. 1 aufgezählten Vorschriften ist unzulässig,
wenn gegen sie binnen sechs Monaten von der
Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen
worden ist.
§ 83. Waldschadenersatztarif.
(1) Die Behörde kann für ihren Bereich oder
erforderlichenfalls auch für einzelne Teile desselben
einen Waldschadenersatztarif verlautbaren.
Dieser ist zu erneuern, wenn im Laufe
der Zeit maßgebende Verhältnisse eine bedeutende
Änderung erfahren.
(2) Der Waldschadenersatztarif ist unter
Bedachtnahme auf die Marktpreise für die
marktgängigen Holzsorten, auf die ortsüblichen
Preise für andere Holzsorten oder Forstprodukte,
auf die Bringungs- und Verarbeitungsverhältnisse
oder auf die mit der Zuwachsminderung,
Bodenverschlechterung und Gefährdung
der Waldsubstanz verbundenen Verluste nach
den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu
erstellen.
(3) Hat die Behörde einen Waldschadenersatztarif
verlautbart, so ist er in seinem Geltungsbereich
der Errechnung der Schadenersatzansprüche
aus Verwaltungsübertretungen gemäß
diesem Bundesgesetz oder der im § 86 Abs. 1
aufgezählten Vorschriften zugrunde zu legen, soweit
Schäden vorliegen, die im Waldschadenersatztarif
geregelt sind, und nicht bewiesen
wird, daß der Schaden niedriger oder höher ist.
§ 84. Inkrafttreten.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1963
in Kraft.
(2) Die §§ 55 bis 58 gelten jedoch nicht für
Eigentümer von Wäldern, die in den Bundesländern
Tirol und Vorarlberg liegen und für die
nach den dort geltenden Bestimmungen (§ 86
Abs. 1 lit. b) Waldaufseher zu bestellen sind.
(3) Die Geltung des Gesetzes vom 13. Juni
1922, LGBl, für Niederösterreich Nr. 251, betreffend
Maßnahmen zum Schutze des Waldes, wird
auf die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf
und Oberwart des Bundeslandes Burgenland ausgedehnt.
In diesen politischen Bezirken tritt
gleichzeitig das Walderhaltungsgesetz, LGBl. für
Steiermark Nr. 348/1921, außer Kraft.
(4) Verordnungen zu den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden und treten frühestens zugleich
mit diesen Bestimmungen in Kraft.
(5) Die Landesausführungsgesetze zu § 47
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs
Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929). Die Bestimmungen der §§ 22 und 52 des
Forstgesetzes und die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften
bleiben, soweit sie diesen
Gegenstand regeln, bis zum Inkrafttreten des
Landesausführungsgesetzes im betreffenden Bundesland
in Kraft.
§ 85. Aufhebung von Vorschriften.
(1) Mit 1. März 1963 werden aufgehoben
1. §§ 22 bis 77, einschließlich der Beilagen A
bis D des Forstgesetzes aus dem Jahre 1852
(Kaiserliches Patent vom 3. Dezember 1852,
RGBl. Nr. 250);
2. das Gesetz vom 13. März 1924, LGBl. für das
Burgenland Nr. 10, betreffend die Erfordernisse
zur Anstellung und Beeidigung des
Forstpersonals;
3. das Gesetz vom 5. November 1924, LGBl. für
das Burgenland Nr. 11/1925, betreffend die
Verpflichtung der Waldbesitzer zur Anstellung
von Forstpersonal, soweit nicht § 86
Abs. 1 Z. 2 anderes anordnet;
4. das Gesetz vom 22. Mai 1888, LGBl. für
Kärnten Nr. 22, wirksam für das Herzogtum
Kärnten, betreffend die Berechtigung zum
Pechklauben und Terpentinbohren;
5. das Gesetz vom 29. Juli 1920, LGBl. für
Niederösterreich Nr. 1/1921, wirksam für die
Gerichtsbezirke Baden, Gloggnitz, Gutenstein,
Hainfeld, Mödling, Neunkirchen, Pottenstein,
Wiener Neustadt und für das Stadtgebiet
Wiener Neustadt, betreffend die Regelung
und Förderung der Harzgewinnung
in Schwarzföhrenwaldungen;
6. die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher
Vorschriften auf dem Gebiete der Forst-
und Holzwirtschaft im Lande Österreich
vom 5. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 804;
7. das Gesetz gegen Waldverwüstung vom
18. Jänner 1934, Deutsches RGBl. I S. 37;
8. die Verordnung des Reichsforstmeisters zur
Durchführung des Gesetzes gegen Waldverwüstung
in der Ostmark vom 19. April
1940, Deutsches RGBl. I S. 669;
9. die Verordnung vom 7. Mai 1943, Deutsches
RGBl. I S. 298, über die Bildung wirtschaftlicher
Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft;
10. die Verordnung vom 7. Mai 1943, Deutsches
RGBl. I S. 298, über die Bildung von Forstverbänden;
11. die Verordnung vom 19. November 1943,
Deutsches RGBl. I S. 662, über die Verwaltung
von Reichswaldungen;
12. die Verordnung zur verstärkten Deckung von
Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen
vom 31. Jänner 1939, Deutsches
RGBl. I S. 133;
13. die Verordnung des Reichsforstmeisters zur
verstärkten Deckung des Bedarfes an Kiefernbalsam
vom 25. März 1939, Deutsches
RGBl. I S. 576;
14. die Verordnung über die Gewinnung von
Lärchenharz (Lärchenterpentin) vom 13. Juni
1942, Deutsches RGBl. I S. 455;
15. die Verordnung zur Vereinheitlichung des
Forstrechtes in den Reichsgauen Niederdonau,
Steiermark und Wien vom 30 September
1940, Deutsches RGBl. I S. 1335;
16. die Verordnung über die Beeidigung der
Forstschutzberechtigten in der Ostmark vom
17. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 416;
17. das Gesetz über die Marktordnung auf dem
Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom
16. Oktober 1935, Deutsches RGBl. I S. 1239;
18. die Verordnung über den marktmäßigen Absatz
von Holz vor und nach dem Einschlag
in der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland
und in den eingegliederten Ostgebieten vom
15. Jänner 1941, Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 18 vom
22. Jänner 1941 abends.
(2) Mit 1. März 1963 werden ferner, soweit
sich diese Vorschriften auf das Forstwesen beziehen,
aufgehoben
1. die Verordnung über die Einführung des Gesetzes
über den Waffengebrauch der Forst-
und Jagdschutzberechtigten sowie der
Fischereibeamten und Fischereiaufseher nebst
Durchführungsverordnung dazu im Lande
Österreich vom 16. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1814 Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.;
2. das Gesetz über den Waffengebrauch der
Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie der
Fischereibeamten und Fischereiaufseher vom
26. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 313;
3. die Durchführungsverordnung zum Gesetz
über den Waffengebrauch der Forst- und
Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten
und Fischereiaufseher vom 7. März
1935, Deutsches RGBl. I S. 377;
4. die Verordnung zur Einführung der Verordnung
zur Verhütung und Bekämpfung von
Waldbränden in den nicht im Eigentum des
Reichs oder der Länder stehenden Waldungen
in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau
Sudetenland und in den eingegliederten
Ostgebieten vom 17. Februar 1941, Deutsches
RGBl. I S. 111;
5. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung
von Waldbränden in den nicht im
Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden
Waldungen vom 18. Juni 1937, Deutsches
RGBl.I S.721;
6. die Verordnung zur Einführung der Verordnung
zum Schutze der Wälder, Moore und
Heiden gegen Brände in den Reichsgauen der
Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und in
den eingegliederten Ostgebieten vom 17. Februar
1941, Deutsches RGBl. I S. 112;
7. die Verordnung zum Schutz der Wälder,
Moore und Heiden gegen Brände vom
25. Juni 1938, Deutsches RGBl. I S. 700;
8. die Verordnung der Ministerien des Innern
und der Justiz vom 1. Juli 1857, RGBl.
Nr. 124, wirksam für alle Kronländer, in
welchen das Forstgesetz vom 3. Dezember
1852 Gesetzeskraft hat, betreffend die Erfordernisse
der Beeidigung für den Forst- und
Jagdschutzdienst ;
9. das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84,
betreffend die amtliche Stellung des zum
Schutze einzelner Zweige der Landeskultur
aufgestellten Wachpersonales;
10. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl, für
Kärnten Nr. 26, betreffend die äußere Kennzeichnung
der zum Schutz der Landeskultur
bestellten und beeideten Wachorgane;
11. das Gesetz vom 22. November 1901, LGBl,
für Niederösterreich Nr. 90, betreffend die
Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung
für das zum Schutze der Landeskultur bestellte
Wachpersonal;
12. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl, für
Niederösterreich Nr. 42, betreffend die äußere
Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur
bestellten Wachorgane;
13. das Gesetz vom 11. Februar 1891, LGBl. für
Oberösterreich Nr. 11, betreffend die Erfordernisse
zur Bestätigung und Beeidigung für
das zum Schutze der Landeskultur bestellte
Wachpersonal;
14. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LG. u. VBl.
für Oberösterreich Nr. 18, betreffend die
äußere Kennzeichnung der zum Schutze der
Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane;
15. das Gesetz vom 6. März 1899, LG. u. VBl.
für Salzburg Nr. 8, betreffend die Erfordernisse
zur Bestätigung und Beeidigung für das
zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal;
16. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl, für
Steiermark Nr. 39, betreffend die äußere
Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur
bestellten und beeideten Wachorgane;
17. das Gesetz vom 29. Mai 1887, LGBl. für
Tirol Nr. 31, betreffend die äußere Kennzeichnung
der zum Schutze der Landeskultur
bestellten Wachorgane;
18. das Gesetz vom 14. Februar 1891, LGBl. für
Vorarlberg Nr. 18, betreffend die Erfordernisse
zur Bestätigung und Beeidigung für das
zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal.
(3) Aufgehoben wird ferner die Verordnung
des Beauftragten für den Vierjahresplan über die
Forst- und Holzwirtschaft und das Jagdwesen im
Lande Österreich vom 19. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 301, soweit sie Angelegenheiten betrifft,
die nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
sind.
§ 86. Ältere Vorschriften.
(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in den
Abs. 2 und 3 anderes verfügt wird, folgende
ältere, vor 1938 erlassene Vorschriften
1. Mit der Geltung für das ganze Bundesgebiet
§§ 1 bis 21 des Forstgesetzes aus dem Jahre
1852, RGBl. Nr. 250;
2. mit der Geltung jeweils für das betreffende
Bundesland, soweit sich diese Vorschriften
auf das Forstwesen beziehen
a) für die Bundesländer Niederösterreich,
Wien und Burgenland, Gesetz
vom 13. Juni 1922, LGBl, für Niederösterreich
Nr. 251, betreffend Maßnahmen
zum Schutze des Waldes;
b) für das Bundesland Burgenland ferner
der ung. G.A. XIX.: 1898 über die staatliche
Verwaltung der Gemeinde- sowie
einige andere Forste, ferner über die Regelung
über die Bewirtschaftung der ungeteilten
Besitze der Kompossessorate und
gewesenen Urbarialisten befindlichen gemeinsam
benützten Forste und kahlen
Flächen und
die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November
1924, LGBl. für das Burgenland
Nr. 11/1925, betreffend die Verpflichtung
der Waldbesitzer zur Anstellung von Forstpersonal,
soweit sie die Bestellung von solchen
auch für den Waldbesitz unter 500 ha
vorsehen. Für Wälder von weniger als
400 ha genügt jedoch auch die Anstellung
eines Aufsichtsorganes, von dem sich die
Behörde durch eingehendes Befragen die
Gewißheit beschafft hat, daß der Bewerber
mit den erforderlichen praktischen und
technischen Kenntnissen über den Forstschutz
sowie mit den Rechten und Pflichten
einer öffentlichen Wache vertraut ist.
c) für das Bundesland Kärnten
das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl. für
Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das
Herzogtum Kärnten, betreffend einige
forst- und wasserpolizeilichen Maßnahmen;
d) für das Bundesland Oberösterreich
das Gesetz vom 21. Februar 1924, LGBl,
für Oberösterreich Nr. 36, betreffend forst-
und wasserpolizeiliche Maßnahmen zur
Pflege der Gewässer und Einschränkung von
Hochwasserschäden ;
e) für das Bundesland Salzburg
das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl, für
Salzburg Nr. 28, betreffend einige forst-
und wasserpolizeiliche Maßnahmen, und
das Gesetz vom 11. Dezember 1899, LGBl,
für Salzburg Nr. 3/1900, wirksam für das
Herzogtum Salzburg, betreffend einige
Maßregeln zum Schutz der Wälder;
f) für das Bundesland Steiermark
das Walderhaltungsgesetz, LGBl, für Steiermark
Nr. 348/1921;
g) für das Bundesland Tirol
die Provisorische Waldordnung für Tirol
und Vorarlberg, II. Teil. Provinzialgesetzsammlung
von Tirol und Vorarlberg für
das Jahr 1839, S. 621,
das Gesetz vom 5. Juni 1897, LGBl, für
Tirol Nr. 21, betreffend die Anmeldung
und Auszeige der Waldnutzungen aus den
unverteilten Gemeinde-, Lokal-, Stiftungs-
und Interessentschafts-Waldungen sowie aus
den Teil- und Privatwäldern und
das Gesetz vom 29. März 1886, LGBl. für
Tirol und Vorarlberg Nr. 22, betreffend die
Bestrafung gemeingefährlicher forstlicher
Übertretungen;
h) für das Bundesland Vorarlberg
das Gesetz vom April 1912, LGBl. für Tirol
und Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für
das Land Vorarlberg, betreffend einige
forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen,
in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli
1921, LGBl. Nr. 102, und
das Waldaufsichtsgesetz, LGBl, für Vorarlberg,
Nr. 110/1921.
(2) Dem Forstgesetz, RGBl. Nr. 250/1852, ist
anzufügen
„§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut."
(3) In den im Abs. 1 angeführten Vorschriften
wird die Obergrenze aller ziffernmäßig bestimmten
Geldstrafen, die für Verwaltungsübertretungen
in diesen Vorschriften angedroht sind,
einheitlich auf 60.000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit
auf Arrest bis zu vier Wochen
erhöht, bei erschwerenden Umständen kann auf
Arrest bis zu vier Wochen oder auf beide Strafen
erkannt werden. Bestimmungen in obigen Vorschriften,
wonach die Geldstrafe mit einem Vielfachen
eines bestimmten Betrags zu bemessen ist,
sind aufgehoben.
§ 87. Übergangsbestimmungen.
(1) Forstliche Bringungsanlagen gemäß § 5
Abs. 1 lit. a bis c, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits in Benützung
standen, sind binnen einem halben Jahr
nach diesem Zeitpunkt der Behörde anzuzeigen.
Sie gelten als bewilligt, wenn nicht binnen einem
Jahr nach der Anzeige der Betrieb untersagt
wird.
(2) Bewilligungen zur Trift oder Errichtung
von Triftbauten für unbestimmte Zeit (Triftprivilegien),
die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch in Geltung stehen,
erlöschen zehn Jahre nach diesem Zeitpunkte.
Die Behörde kann das Erlöschen schon für einen
früheren Zeitpunkt aussprechen, wenn auf Grund
einer solchen Bewilligung nicht mehr getriftet
wird und die Wiederaufnahme des Triftens nicht
mehr zu erwarten ist.
(3) Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen
Bestimmungen die Befähigung zur Bestellung als
Wirtschaftsführer gemäß § 22 des Forstgesetzes
nachweisen können, sind Forstwirte.
(4) Die Bestimmungen über die Dauer der Vorpraxis
(§ 48 Abs. 2) und den Besuch des Grundlehrganges
der Försterschule (§§ 62 und 64)
gelten erstmalig für Forstzöglinge, die im Jahre
1963 mit der Försterausbildung beginnen. Für
Forstzöglinge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Vorpraxis nach
den bisherigen Vorschriften begonnen und diese
bis spätestens 31. August 1963 erfolgreich beendet
haben, entfällt der Besuch des Grundlehrganges.
(5) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes als leitende Wirtschaftsführer
bestellte Personen sind Forstwirtschaftsführer,
zugeteilte Wirtschaftsführer Forstwirte, zum
Forstschutz- und Aufsichtspersonal gehörige und
in dieser Eigenschaft bestellte und von der Behörde
als solche anerkannte Personen, die in
einer dem Försterdienst gleichzuhaltenden Verwendung
stehen, Revierförster im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(6) Personen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes als Forstschutzorgane
bestellt sind, ohne Forstwirte oder Förster zu
sein, sind Forstschutzorgane im Sinne des § 51
Abs. 2 lit. b dieses Bundesgesetzes.
(7) Die Eigentümer von Pflichtbetrieben und
Försterbetrieben haben bis spätestens 31. Dezember
1963 der zuständigen Behörde eine Aufstellung
vorzulegen, der die Anzahl der Forstorgane,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu bestellen sind, und der tatsächliche
Stand an Forstpersonal entnommen werden kann.
Ergibt sich die Verpflichtung zur Neubestellung,
so hat der Waldeigentümer diese spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Rechtskraft des
Bescheides, in dem die Pflicht zur Bestellung ausgesprochen
wurde, vorzunehmen. Der Landeshauptmann
kann in begründeten Fällen die Frist
um höchstens ein Jahr verlängern.
§ 88. Anhängige Verfahren.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht
einer strengeren Behandlung unterliegen als nach
den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.
(2) Im übrigen sind in noch nicht abgeschlossenen
Verfahren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
§ 89. Vollziehung.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut, hinsichtlich der Bestimmungen
des § 33 nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 23 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 124/1948, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen, für Handel und
Wiederaufbau und für soziale Verwaltung, hinsichtlich
der Bestimmungen des § 46 Abs. 4 lit. b
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich der §§ 60 Abs. 2, 71
Abs. 1 und 76 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in den Angelegenheiten des
§ 47 Abs. 3 ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.