Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222_1961 AT

222. Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich, vertreten durch Herrn Sektionschef

Dr. Josef Stangelberger, und

das Ministerium für Außenhandel der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

vertreten durch Herrn Stanislav Saur, Leiter

der Zentralzollverwaltung,

haben, geleitet von dem Bestreben die nachbarlichen

Beziehungen zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik zu festigen, beschlossen, ein

Abkommen betreffend die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens abzuschließen.

Die Bevollmächtigten sind nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden alle erforderlichen

Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

zwischen den beiden Staaten zu erleichtern.

(2) Unter „Zollabfertigung" im Sinne dieses

Abkommens ist die Durchführung aller Maßnahmen

zu verstehen, die für die Ein-, Aus- und

Durchfuhr von Waren in den Vorschriften

der beiden Staaten vorgesehen sind.

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragsparteien werden alles

in ihrer Macht Stehende unternehmen, die

Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen;

dies gilt insbesondere für

a) den internationalen Warenverkehr in der

Durchfuhr,

b) verderbliche Waren, lebende Tiere und

andere Waren, bei denen eine schnelle

Beförderung dringend geboten ist,

c) Eilgüterwagen,

d) Waren, die mit internationalen beschleunigten

Zügen befördert werden, und

e) Massengüter in ganzen Zugsladungen.

(2) Um die Durchführung der in Absatz 1

vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen,

benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen

rechtzeitig die zuständigen Behörden ihres Staates

über jede Änderung in der Frequenz, im

Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen

Züge.

Artikel 3

(1)Der Reiseverkehr und der Warenverkehr

über die gemeinsame Grenze der beiden Staaten

darf nur bei den einvernehmlich hiefür zugelassenen

Übergangsstellen erfolgen.

(2) Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen

Einvernehmen die Amtsstunden

ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten

Übergangsstellen so fest, daß die Amtsstunden

der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen.

(3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1

genannten Übergangsstellen darf nur während

der nach Absatz 2 festgesetzten Amtsstunden

der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die

Verbringung von Waren durch Eisenbahn- und

Schiffahrtsunternehmen. Der Übertritt von

Reisenden über die Grenze, unterliegt, gleichfalls

keinen zeitlichen Beschränkungen, sofern

sie keine zum Handel bestimmten Waren mit

sich führen.

Artikel 4

(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten

anerkennen die Zollverschlüsse des anderen

Staates, es sei denn, daß diese zur Durchfühführung

der Zollbeschau entfernt werden

müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich

eigene Zollverschlüsse anlegen.

(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von

der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates

angelegt wurden.

(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten

anerkennen die an den Beförderungsmitteln

durch Behörden des anderen Staates angebrachten

amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen,

die Tragfähigkeit und dergleichen.

Artikel 5

(1) Im Eisenbahnverkehr darf in den zur Beförderung

von Personen dienenden Wagenabteilen

nur das Handgepäck der Reisenden befördert

werden.

(2) Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen

und dergleichen sowie in den Führerständen von

Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mit-

geführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens

auf der Fahrt zu dienstlichen

Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.

Artikel 6

Auf Waren oder Zahlungsmittel, die auf

Schmuggelwegen aus dem Gebiet eines Staates in

das Gebiet des anderen Staates gebracht worden

sind, finden die Vorschriften jenes Staates Anwendung,

auf dessen Gebiet sich die geschmuggelten

Gegenstände befinden.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien verhandeln miteinander

unmittelbar in Fragen, die sich bei der

Durchführung dieses Abkommens ergeben.

(2) Die Vertragsparteien werden nach Bedarf

Beratungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

und zur Durchführung dieses Abkommens

abhalten.

Artikel 8

Der Schriftwechsel, der sich aus diesem Abkommen

ergibt, wird in der Sprache jenes Staates

geführt, dessen Behörde die Mitteilung erstattet.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des

dreißigsten Tages nach dem Tage des Notenwechsels

über seine Genehmigung gemäß den

innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten in

Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern

es nicht durch eine der Vertragsparteien ein

Jahr vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Geschehen in Wien am 17. Jänner 1961 in

zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Josef Stangelberger m. p.

Für das Ministerium für Außenhandel der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Saur m. p.

Das vorstehende Abkommen ist auf Grund eines Notenwechsels gemäß seinem Artikel 9 am

1. August 1961 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →