222. Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich, vertreten durch Herrn Sektionschef
Dr. Josef Stangelberger, und
das Ministerium für Außenhandel der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
vertreten durch Herrn Stanislav Saur, Leiter
der Zentralzollverwaltung,
haben, geleitet von dem Bestreben die nachbarlichen
Beziehungen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zu festigen, beschlossen, ein
Abkommen betreffend die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens abzuschließen.
Die Bevollmächtigten sind nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
zwischen den beiden Staaten zu erleichtern.
(2) Unter „Zollabfertigung" im Sinne dieses
Abkommens ist die Durchführung aller Maßnahmen
zu verstehen, die für die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waren in den Vorschriften
der beiden Staaten vorgesehen sind.
Artikel 2
(1) Die beiden Vertragsparteien werden alles
in ihrer Macht Stehende unternehmen, die
Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen;
dies gilt insbesondere für
a) den internationalen Warenverkehr in der
Durchfuhr,
b) verderbliche Waren, lebende Tiere und
andere Waren, bei denen eine schnelle
Beförderung dringend geboten ist,
c) Eilgüterwagen,
d) Waren, die mit internationalen beschleunigten
Zügen befördert werden, und
e) Massengüter in ganzen Zugsladungen.
(2) Um die Durchführung der in Absatz 1
vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen,
benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen
rechtzeitig die zuständigen Behörden ihres Staates
über jede Änderung in der Frequenz, im
Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen
Züge.
Artikel 3
(1)Der Reiseverkehr und der Warenverkehr
über die gemeinsame Grenze der beiden Staaten
darf nur bei den einvernehmlich hiefür zugelassenen
Übergangsstellen erfolgen.
(2) Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen
Einvernehmen die Amtsstunden
ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten
Übergangsstellen so fest, daß die Amtsstunden
der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen.
(3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1
genannten Übergangsstellen darf nur während
der nach Absatz 2 festgesetzten Amtsstunden
der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die
Verbringung von Waren durch Eisenbahn- und
Schiffahrtsunternehmen. Der Übertritt von
Reisenden über die Grenze, unterliegt, gleichfalls
keinen zeitlichen Beschränkungen, sofern
sie keine zum Handel bestimmten Waren mit
sich führen.
Artikel 4
(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten
anerkennen die Zollverschlüsse des anderen
Staates, es sei denn, daß diese zur Durchfühführung
der Zollbeschau entfernt werden
müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich
eigene Zollverschlüsse anlegen.
(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von
der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates
angelegt wurden.
(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten
anerkennen die an den Beförderungsmitteln
durch Behörden des anderen Staates angebrachten
amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen,
die Tragfähigkeit und dergleichen.
Artikel 5
(1) Im Eisenbahnverkehr darf in den zur Beförderung
von Personen dienenden Wagenabteilen
nur das Handgepäck der Reisenden befördert
werden.
(2) Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen
und dergleichen sowie in den Führerständen von
Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mit-
geführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens
auf der Fahrt zu dienstlichen
Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.
Artikel 6
Auf Waren oder Zahlungsmittel, die auf
Schmuggelwegen aus dem Gebiet eines Staates in
das Gebiet des anderen Staates gebracht worden
sind, finden die Vorschriften jenes Staates Anwendung,
auf dessen Gebiet sich die geschmuggelten
Gegenstände befinden.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien verhandeln miteinander
unmittelbar in Fragen, die sich bei der
Durchführung dieses Abkommens ergeben.
(2) Die Vertragsparteien werden nach Bedarf
Beratungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
und zur Durchführung dieses Abkommens
abhalten.
Artikel 8
Der Schriftwechsel, der sich aus diesem Abkommen
ergibt, wird in der Sprache jenes Staates
geführt, dessen Behörde die Mitteilung erstattet.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des
dreißigsten Tages nach dem Tage des Notenwechsels
über seine Genehmigung gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten in
Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern
es nicht durch eine der Vertragsparteien ein
Jahr vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
Geschehen in Wien am 17. Jänner 1961 in
zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Josef Stangelberger m. p.
Für das Ministerium für Außenhandel der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Saur m. p.
Das vorstehende Abkommen ist auf Grund eines Notenwechsels gemäß seinem Artikel 9 am
1. August 1961 in Kraft getreten.