222. Bundesgesetz: Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet an die
Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs
a) eine einmalige Zuwendung von dreißig Millionen
Schilling,
b) fortlaufende jährliche Zuwendungen nach
Maßgabe des § 3.
§ 2. Der im § 1 unter lit. a genannte Betrag
ist in fünf jährlichen Teilbeträgen von je sechs
Millionen Schilling in den Jahren von 1960 bis
1964 jeweils bis zum Ende der angeführten Jahre
flüssigzumachen.
§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung
gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen
Betrag von 900.000 S und dem Ersatz der jeweiligen
Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden
zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug
zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug
dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt
eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe
A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich
Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen
angenommen.
(2) Die jährliche Zuwendung gemäß Abs. 1 wird
rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für
die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je
1,800.000 S.
(3) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist
alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens
31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November
flüssigzumachen. Die Zuwendungen
für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
fällig.
§ 4. Die Zuwendungen im Sinne des § 1 sind
an die Israelitische Kultusgemeinde Wien flüssigzumachen.
Diese hat die zugewiesenen Mittel
nach Herstellung des internen Einvernehmens
an die Kultusgemeinden Österreichs und sonstige
der Aufsicht der Kultusgemeinden unterstehende
religiöse Einrichtungen zu verteilen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
betraut.