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222_1960 AT

222. Bundesgesetz: Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet an die

Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs

a) eine einmalige Zuwendung von dreißig Millionen

Schilling,

b) fortlaufende jährliche Zuwendungen nach

Maßgabe des § 3.

§ 2. Der im § 1 unter lit. a genannte Betrag

ist in fünf jährlichen Teilbeträgen von je sechs

Millionen Schilling in den Jahren von 1960 bis

1964 jeweils bis zum Ende der angeführten Jahre

flüssigzumachen.

§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung

gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen

Betrag von 900.000 S und dem Ersatz der jeweiligen

Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden

zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug

zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug

dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt

eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe

A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich

Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen

angenommen.

(2) Die jährliche Zuwendung gemäß Abs. 1 wird

rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für

die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je

1,800.000 S.

(3) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist

alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens

31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November

flüssigzumachen. Die Zuwendungen

für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs

Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

fällig.

§ 4. Die Zuwendungen im Sinne des § 1 sind

an die Israelitische Kultusgemeinde Wien flüssigzumachen.

Diese hat die zugewiesenen Mittel

nach Herstellung des internen Einvernehmens

an die Kultusgemeinden Österreichs und sonstige

der Aufsicht der Kultusgemeinden unterstehende

religiöse Einrichtungen zu verteilen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

betraut.

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