222. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Rumänien (im folgenden
die Vertragschließenden Teile genannt)
haben, von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt
zu regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs
zwischen beiden Ländern zu fördern,
folgendes vereinbart
Artikel I
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt
dem anderen Vertragschließenden Teil die im
Anhang I zu diesem Abkommen angeführten
Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in
diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.
Artikel II
1. Die im Artikel I dieses Abkommens genannten
Luftverkehrslinien können eröffnet werden,
sobald der Vertragschließende Teil, dem die in
Artikel I vorgesehenen Rechte eingeräumt worden
sind, hiezu ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen
namhaft gemacht hat und
derjenige Vertragschließende Teil, der diese
Rechte eingeräumt hat, dem oder den namhaft
gemachten, Luftbeförderungsunternehmen die
entsprechende Bewilligung zum Betrieb erteilt
hat.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses
Artikels, dem oder den durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen unverzüglich die
erforderliche Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
3. Vor Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung
der im Anhang I vorgesehenen Luftverkehrslinien
können die Luftfahrtbehörden eines
der Vertragschließenden Teile ein vom anderen
Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
zum Nachweis verhalten, daß es in der
Lage ist, den in ihren Gesetzen und Vorschriften
vorgesehenen Erfordernissen zu entsprechen, die
üblicherweise auf den Betrieb von internationalen
Luftverkehrslinien Anwendung finden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
die Bewilligung zum Betrieb
zu versagen oder eine solche zurückzuziehen,
wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das
überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche
Verfügungsgewalt an diesem beziehungsweise
über dieses Unternehmen dem anderen
Vertragschließenden Teil oder physischen oder
juristischen Personen dieses Vertragschließenden
Teils zustehen, oder wenn das Unternehmen die
im Artikel IX genannten Gesetze und Vorschriften
nicht beachtet.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit
dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt
werden, es sei denn, daß die Rücknahme der Bewilligung
zum Betrieb zur Vermeidung weiterer
Verletzungen unerläßlich ist.
Artikel III
Alle Fragen bezüglich der Sicherheit und der
technischen Durchführung der Flüge werden im
Anhang II zum vorliegenden Abkommen geregelt
und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile
fallen.
Artikel IV
Die Gebühren und andere Zahlungen für die
Benützung der Flughäfen sowie deren Anlagen
und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet
eines der Vertragschließenden Teile werden in
Übereinstimmung mit den durch die Gesetze und
Vorschriften dieses Vertragschließenden Teils
einheitlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben
werden.
Artikel V
1. Luftfahrzeuge, die Flüge in Übereinstimmung
mit Artikel I des vorliegenden Abkommens
durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,
Ersatzteile, Normalausrüstung und Lebensmittel,
die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden,
werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils und auch bei
ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr-
und Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen Abgaben
befreit, einschließlich jener Fälle, in denen sie
während des Fluges über dem angeführten Gebiet
verwendet oder verbraucht werden, doch mit
Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils übereignet
werden.
2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die
für die Durchführung und Sicherheit der in
Übereinstimmung mit Artikel I des vorliegenden
Abkommens erfolgenden Flüge erforderlich sind,
sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes
der Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden
zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils sowie zur Ausfuhr aus
diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und
Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne
das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,
zugelassen.
3. Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils befinden, unterliegen sie der Kontrolle
der Zollbehörden.
Artikel VI
Die Tarife, die durch die namhaft gemachten
Luftbeforderungsunternehmen angewendet werden,
müssen einvernehmlich festgesetzt werden,
sofern es sich um Abschnitte der im Anhang I
zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken
handelt, auf welchen Unternehmen beider Vertragschließender
Teile den Luftverkehr betreiben.
Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit
in Übereinstimmung mit der vom Internationalen
Lufttransportverband (IATA) für die
Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen
werden. Die auf diese Weise festgesetzten
Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel VII
Die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen
über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils die von ihren Staaten für internationale
Flüge festgesetzten Staatszugehörigkeits-
und Eintragungszeichen aufweisen sowie
mit einem Eintragungsschein, einem Lufttüchtigkeitszeugnis
und einer Bewillgung der Bordfunkanlage
versehen sein. Darüber hinaus werden die
zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden
Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente
von ihren eigenen Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen,
und sie werden diese Dokumente den zuständigen
Organen des anderen Vertragschließenden
Teils mitteilen. Der verantwortliche Pilot
und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im
Besitz der vorgeschriebenen Zivilluftfahrerscheine
und sonstiger Berechtigungen sein.
Artikel VIII
Zum Betrieb der im Anhang I zu diesem Abkommen
angeführten Luftverkehrslinien wird
jeder Vertragschließende Teil die Zivilluftfahrer-
scheine und sonstigen Berechtigungen sowie die
Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen, die vom
anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt oder
anerkannt wurden.
Artikel IX
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teils, die den Einflug der im internationalen
Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben
und ihren Ausflug aus demselben oder den
Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten
Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts
innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch
auf die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen Anwendung.
2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhalten, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und
Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet
jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,
Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere
für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-,
Zoll- und Sanitätsvorschriften.
Artikel X
Im Fall einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe
eines Luftfahrzeugs eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils wird jener Teil, auf
dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich
darüber den anderen Teil verständigen,
die erforderlichen Maßnahmen für die
Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen
und auf Ersuchen des anderen Teils dessen
Vertretern die ungehinderte Einreise in sein
Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an der
Untersuchung des Ereignisses gewähren. Er wird
auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber
der Besatzung und den Fluggästen, die von dem
Ereignis betroffen wurden, ergreifen und die
Unversehrtheit der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen
Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten.
Der Teil, der die Untersuchung des Unfalls
führt, wird den anderen Teil über deren
Ergebnis informieren und ihm auf sein Verlangen
die gesamten Unterlagen der Untersuchung
ausfolgen.
Artikel XI
Die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
werden das Recht haben, das für
den Betrieb der im Anhang I zu diesem Abkommen
vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige
technische und kaufmännische Personal auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu
unterhalten. Die Anzahl der zu diesem Zweck
beschäftigten Personen wird einvernehmlich festgesetzt
werden. Darüber hinaus werden die namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
das Recht haben, in der Hauptstadt des anderen
Vertragschließenden Teils ein Verkaufsbüro einzurichten.
Artikel XII
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seiner Anhänge
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"
zu verstehen
im Fall Österreichs das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und das Bundesamt für Zivilluftfahrt
oder jedes Organ, das zur Ausübung der
gegenwärtig diesen Behörden zustehenden
Funktionen befugt ist;
im Fall Rumäniens das Ministerium für
Verkehr und Nachrichtenwesen oder jedes
Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig
diesem Ministerium zustehenden Funktionen
befugt ist;
b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft
gemachtes Luftbeförderungsunternehmen"
jedes Luftbeförderungsunternehmen, das
ein Vertragschließender Teil dem anderen
Vertragschließenden Teil schriftlich gemäß
Artikel II des vorliegenden Abkommens
für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe
angegebenen Luftverkehrslinien
namhaft gemacht hat.
Artikel XIII
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geist einer engen
Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander
beraten, um sich der Anwendung der in diesem
Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten
Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung
zu vergewissern.
Artikel XIV
1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
eine Abänderung des vorliegenden Abkommens
vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung
wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratung
zwischen den Vertragschließenden Teilen über
die vorgeschlagene Abänderung hat innerhalb
eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom
Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile
dieses Begehren stellt, zu beginnen.
2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile
eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem
Abkommen als wünschenswert erachten, so können
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile einvernehmlich eine solche
Abänderung herbeiführen.
3. Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens
oder seiner Anhänge gemäß den Absätzen 1
und 2 dieses Artikels wird in Kraft treten, sobald
sie durch einen diplomatischen Notenwechsel
bestätigt worden ist.
Artikel XV
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens oder
seiner Anhänge wird durch direkte Verhandlungen
zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden
geregelt werden. Sollte im Weg direkter
Verhandlungen keine Lösung erzielt werden,
wird die Lösung der Meinungsverschiedenheit
auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragschließenden
Teilen gesucht werden.
Artikel XVI
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag
seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch
jeden Vertragschließenden Teil gekündigt werden
und erlischt zwölf Monate nachdem der
andere Vertragschließende Teil die Notifikation
der Kündigung erhalten hat.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1958 in zwei
Exemplaren in französischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Leopold Figl m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Rumänien
Constantin Nicuta m. p.
Anhang I
A.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils das Recht des Überflugs und
das Recht der technischen Landung; auch steht
ihnen die Benützung der für den internationalen
Luftverkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen
Luftfahrteinrichtungen offen. Sie genießen
ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils das Recht, Passagiere, Post und
Waren nach oder von ihren eigenen oder allen
anderen Staaten aufzunehmen oder abzusetzen,
wobei jedoch jegliches Recht zur Kabotage auf
diesem Gebiet ausgeschlossen ist.
B.
Die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Luftverkehrslinien
auf den nachstehend bezeichneten
Flugstrecken zu betreiben
a) Für das oder die von Rumänien namhaft
gemachten Unternehmen
Punkte in Rumänien — über Zwischenpunkte
— nach Punkten in Österreich, in
beiden Richtungen.
Punkte in Rumänien — über Zwischenpunkte
— nach Punkten in Österreich und
darüber hinaus, in beiden Richtungen.
b) Für das oder die von Österreich namhaft
gemachten Unternehmen
Punkte in Österreich — über Zwischenpunkte
— nach Punkten in Rumänien, in
beiden Richtungen.
Punkte in Österreich — über Zwischenpunkte
— nach Punkten in Rumänien und
darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Anhang II
A.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
einen Nachrichtenaustausch zwischen den für die
Sicherung der Flüge zuständigen Stellen (in
Österreich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, in
Rumänien dem Flugverkehrsdienst der Generaldirektion
der Zivilluftfahrt) einzurichten, um
die Sicherheit und Planmäßigkeit des in diesem
Abkommen geregelten Luftverkehrs zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere für die Übermittlung
von Meldungen der Flugverkehrskontrolle
(Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst
— NOTAMs, Wetterdienst).
B.
Bei der Durchführung des Dienstes für die
Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der
Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel IX
des Abkommens nach den nationalen Vorschriften
zu erfolgen hat, gelten insbesondere
folgende Bestimmungen
a) Flugvorbereitung.
Die Besatzungen werden vor dem Abflug eine
mündliche und schriftliche Wetterberatung für
die ganze Flugstrecke sowie eine Information
über den Zustand der Flughäfen und über alle
zur Durchführung des Flugs notwendigen Angaben
der Navigationshilfen erhalten. Vom verantwortlichen
Piloten ist ein Flugdurchführungsplan
zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeugs
darf erst nach Genehmigung dieses Plans durch
die zuständige Flugverkehrsleitstelle erfolgen.
b) Durchführung des Flugs.
Jeder Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplans
ausgeführt werden. Eine
Änderung dieses Plans ist nur mit Zustimmung
der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrsleit-
stelle möglich, es sei denn, daß außergewöhnliche
Umstände sofortige Maßnahmen erfordern. Den
Anweisungen der zuständigen Flugverkehrsleitstelle
ist von den Luftfahrzeugen Folge zu
leisten.
Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz
der zuständigen Bodenfunkstelle ständig
empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu
sein. Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, daß bei der Verbindung zwischen Boden
und Luftfahrzeug Radiotelephonie mittels Ultra-
Kurzwellen verwendet werden soll. Hiebei ist
die englische Sprache zu verwenden. Sollte es
durch außergewöhnliche und unvorhergesehene
Umstände unmöglich sein, die Verbindung
mittels Radiotelephonie aufrechtzuerhalten, so
wird die Radiotelegraphie nach dem internationalen
Code Q verwendet werden.
Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen
Punkten ihre Positionsmeldungen abzugeben.
Sämtliche, für Zwecke der Sicherung der Flüge
benötigten Angaben über die Bodenorganisation,
insbesondere über die Navigationshilfen, sind
für das österreichische Bundesgebiet den AIP-
Austria und den NOTAMs und für das rumänische
Gebiet den AIP-Roumanie und den
NOTAMs zu entnehmen. Die Luftbeförderungsunternehmen
werden den für die Sicherung der
Flüge zuständigen Stellen mitteilen, unter welchen
Wettermindestbedingungen eine Landung
auf dem Flughafen erfolgen darf. Sie werden
weiters für den Fall, daß auf einem Flughafen
kein standardisiertes Landeverfahren besteht, den
genannten Stellen mitteilen, welches Verfahren
im Fall einer Landung bei schlechter Sicht von
ihren Luftfahrzeugen angewendet wird. Falls ein
standardisiertes Landeverfahren besteht, ist jedoch
nach Möglichkeit dieses anzuwenden.
C.
Zum Zweck der Übermittlung der für die
Flugvorbereitung und die Durchführung des
Flugs erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile eine
Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen
Wien und Bukarest einrichten.
D.
Außerplanmäßige Flüge auf den in Abschnitt B
des Anhangs I genannten Flugstrecken werden
nach vorheriger Anmeldung durch das interessierte
Luftbeförderungsunternehmen, die mindestens
24 Stunden vor Abflug des Luftfahrzeugs
bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfolgen
muß, durchgeführt werden.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVI am 10. Juli 1958 in Kraft getreten.