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222_1958 AT

222. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr.

(Übersetzung.)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Rumänien (im folgenden

die Vertragschließenden Teile genannt)

haben, von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt

zu regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs

zwischen beiden Ländern zu fördern,

folgendes vereinbart

Artikel I

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt

dem anderen Vertragschließenden Teil die im

Anhang I zu diesem Abkommen angeführten

Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in

diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.

Artikel II

1. Die im Artikel I dieses Abkommens genannten

Luftverkehrslinien können eröffnet werden,

sobald der Vertragschließende Teil, dem die in

Artikel I vorgesehenen Rechte eingeräumt worden

sind, hiezu ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen

namhaft gemacht hat und

derjenige Vertragschließende Teil, der diese

Rechte eingeräumt hat, dem oder den namhaft

gemachten, Luftbeförderungsunternehmen die

entsprechende Bewilligung zum Betrieb erteilt

hat.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses

Artikels, dem oder den durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen unverzüglich die

erforderliche Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.

3. Vor Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung

der im Anhang I vorgesehenen Luftverkehrslinien

können die Luftfahrtbehörden eines

der Vertragschließenden Teile ein vom anderen

Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

zum Nachweis verhalten, daß es in der

Lage ist, den in ihren Gesetzen und Vorschriften

vorgesehenen Erfordernissen zu entsprechen, die

üblicherweise auf den Betrieb von internationalen

Luftverkehrslinien Anwendung finden.

4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

die Bewilligung zum Betrieb

zu versagen oder eine solche zurückzuziehen,

wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das

überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche

Verfügungsgewalt an diesem beziehungsweise

über dieses Unternehmen dem anderen

Vertragschließenden Teil oder physischen oder

juristischen Personen dieses Vertragschließenden

Teils zustehen, oder wenn das Unternehmen die

im Artikel IX genannten Gesetze und Vorschriften

nicht beachtet.

Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit

dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt

werden, es sei denn, daß die Rücknahme der Bewilligung

zum Betrieb zur Vermeidung weiterer

Verletzungen unerläßlich ist.

Artikel III

Alle Fragen bezüglich der Sicherheit und der

technischen Durchführung der Flüge werden im

Anhang II zum vorliegenden Abkommen geregelt

und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile

fallen.

Artikel IV

Die Gebühren und andere Zahlungen für die

Benützung der Flughäfen sowie deren Anlagen

und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet

eines der Vertragschließenden Teile werden in

Übereinstimmung mit den durch die Gesetze und

Vorschriften dieses Vertragschließenden Teils

einheitlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben

werden.

Artikel V

1. Luftfahrzeuge, die Flüge in Übereinstimmung

mit Artikel I des vorliegenden Abkommens

durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,

Ersatzteile, Normalausrüstung und Lebensmittel,

die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden,

werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils und auch bei

ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr-

und Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen Abgaben

befreit, einschließlich jener Fälle, in denen sie

während des Fluges über dem angeführten Gebiet

verwendet oder verbraucht werden, doch mit

Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teils übereignet

werden.

2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die

für die Durchführung und Sicherheit der in

Übereinstimmung mit Artikel I des vorliegenden

Abkommens erfolgenden Flüge erforderlich sind,

sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes

der Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden

zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils sowie zur Ausfuhr aus

diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und

Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne

das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,

zugelassen.

3. Während die oben angeführten Gegenstände

sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils befinden, unterliegen sie der Kontrolle

der Zollbehörden.

Artikel VI

Die Tarife, die durch die namhaft gemachten

Luftbeforderungsunternehmen angewendet werden,

müssen einvernehmlich festgesetzt werden,

sofern es sich um Abschnitte der im Anhang I

zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken

handelt, auf welchen Unternehmen beider Vertragschließender

Teile den Luftverkehr betreiben.

Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit

in Übereinstimmung mit der vom Internationalen

Lufttransportverband (IATA) für die

Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen

werden. Die auf diese Weise festgesetzten

Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel VII

Die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen

über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils die von ihren Staaten für internationale

Flüge festgesetzten Staatszugehörigkeits-

und Eintragungszeichen aufweisen sowie

mit einem Eintragungsschein, einem Lufttüchtigkeitszeugnis

und einer Bewillgung der Bordfunkanlage

versehen sein. Darüber hinaus werden die

zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden

Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente

von ihren eigenen Luftfahrzeugen im

internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen,

und sie werden diese Dokumente den zuständigen

Organen des anderen Vertragschließenden

Teils mitteilen. Der verantwortliche Pilot

und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im

Besitz der vorgeschriebenen Zivilluftfahrerscheine

und sonstiger Berechtigungen sein.

Artikel VIII

Zum Betrieb der im Anhang I zu diesem Abkommen

angeführten Luftverkehrslinien wird

jeder Vertragschließende Teil die Zivilluftfahrer-

scheine und sonstigen Berechtigungen sowie die

Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen, die vom

anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt oder

anerkannt wurden.

Artikel IX

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teils, die den Einflug der im internationalen

Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben

und ihren Ausflug aus demselben oder den

Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten

Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts

innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch

auf die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen Anwendung.

2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Waren sind verhalten, persönlich oder durch

Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre

Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und

Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet

jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,

Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,

Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere

für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-,

Zoll- und Sanitätsvorschriften.

Artikel X

Im Fall einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe

eines Luftfahrzeugs eines der Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils wird jener Teil, auf

dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich

darüber den anderen Teil verständigen,

die erforderlichen Maßnahmen für die

Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen

und auf Ersuchen des anderen Teils dessen

Vertretern die ungehinderte Einreise in sein

Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an der

Untersuchung des Ereignisses gewähren. Er wird

auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber

der Besatzung und den Fluggästen, die von dem

Ereignis betroffen wurden, ergreifen und die

Unversehrtheit der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen

Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten.

Der Teil, der die Untersuchung des Unfalls

führt, wird den anderen Teil über deren

Ergebnis informieren und ihm auf sein Verlangen

die gesamten Unterlagen der Untersuchung

ausfolgen.

Artikel XI

Die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

werden das Recht haben, das für

den Betrieb der im Anhang I zu diesem Abkommen

vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige

technische und kaufmännische Personal auf dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu

unterhalten. Die Anzahl der zu diesem Zweck

beschäftigten Personen wird einvernehmlich festgesetzt

werden. Darüber hinaus werden die namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

das Recht haben, in der Hauptstadt des anderen

Vertragschließenden Teils ein Verkaufsbüro einzurichten.

Artikel XII

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seiner Anhänge

a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"

zu verstehen

im Fall Österreichs das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und das Bundesamt für Zivilluftfahrt

oder jedes Organ, das zur Ausübung der

gegenwärtig diesen Behörden zustehenden

Funktionen befugt ist;

im Fall Rumäniens das Ministerium für

Verkehr und Nachrichtenwesen oder jedes

Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig

diesem Ministerium zustehenden Funktionen

befugt ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft

gemachtes Luftbeförderungsunternehmen"

jedes Luftbeförderungsunternehmen, das

ein Vertragschließender Teil dem anderen

Vertragschließenden Teil schriftlich gemäß

Artikel II des vorliegenden Abkommens

für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe

angegebenen Luftverkehrslinien

namhaft gemacht hat.

Artikel XIII

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich im Geist einer engen

Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander

beraten, um sich der Anwendung der in diesem

Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten

Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung

zu vergewissern.

Artikel XIV

1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit

eine Abänderung des vorliegenden Abkommens

vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung

wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratung

zwischen den Vertragschließenden Teilen über

die vorgeschlagene Abänderung hat innerhalb

eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom

Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile

dieses Begehren stellt, zu beginnen.

2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile

eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem

Abkommen als wünschenswert erachten, so können

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile einvernehmlich eine solche

Abänderung herbeiführen.

3. Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens

oder seiner Anhänge gemäß den Absätzen 1

und 2 dieses Artikels wird in Kraft treten, sobald

sie durch einen diplomatischen Notenwechsel

bestätigt worden ist.

Artikel XV

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens oder

seiner Anhänge wird durch direkte Verhandlungen

zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden

geregelt werden. Sollte im Weg direkter

Verhandlungen keine Lösung erzielt werden,

wird die Lösung der Meinungsverschiedenheit

auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragschließenden

Teilen gesucht werden.

Artikel XVI

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag

seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch

jeden Vertragschließenden Teil gekündigt werden

und erlischt zwölf Monate nachdem der

andere Vertragschließende Teil die Notifikation

der Kündigung erhalten hat.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1958 in zwei

Exemplaren in französischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Leopold Figl m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Rumänien

Constantin Nicuta m. p.

Anhang I

A.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils das Recht des Überflugs und

das Recht der technischen Landung; auch steht

ihnen die Benützung der für den internationalen

Luftverkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen

Luftfahrteinrichtungen offen. Sie genießen

ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils das Recht, Passagiere, Post und

Waren nach oder von ihren eigenen oder allen

anderen Staaten aufzunehmen oder abzusetzen,

wobei jedoch jegliches Recht zur Kabotage auf

diesem Gebiet ausgeschlossen ist.

B.

Die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, planmäßige Luftverkehrslinien

auf den nachstehend bezeichneten

Flugstrecken zu betreiben

a) Für das oder die von Rumänien namhaft

gemachten Unternehmen

Punkte in Rumänien — über Zwischenpunkte

— nach Punkten in Österreich, in

beiden Richtungen.

Punkte in Rumänien — über Zwischenpunkte

— nach Punkten in Österreich und

darüber hinaus, in beiden Richtungen.

b) Für das oder die von Österreich namhaft

gemachten Unternehmen

Punkte in Österreich — über Zwischenpunkte

— nach Punkten in Rumänien, in

beiden Richtungen.

Punkte in Österreich — über Zwischenpunkte

— nach Punkten in Rumänien und

darüber hinaus, in beiden Richtungen.

Anhang II

A.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

einen Nachrichtenaustausch zwischen den für die

Sicherung der Flüge zuständigen Stellen (in

Österreich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, in

Rumänien dem Flugverkehrsdienst der Generaldirektion

der Zivilluftfahrt) einzurichten, um

die Sicherheit und Planmäßigkeit des in diesem

Abkommen geregelten Luftverkehrs zu gewährleisten.

Dies gilt insbesondere für die Übermittlung

von Meldungen der Flugverkehrskontrolle

(Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst

— NOTAMs, Wetterdienst).

B.

Bei der Durchführung des Dienstes für die

Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der

Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel IX

des Abkommens nach den nationalen Vorschriften

zu erfolgen hat, gelten insbesondere

folgende Bestimmungen

a) Flugvorbereitung.

Die Besatzungen werden vor dem Abflug eine

mündliche und schriftliche Wetterberatung für

die ganze Flugstrecke sowie eine Information

über den Zustand der Flughäfen und über alle

zur Durchführung des Flugs notwendigen Angaben

der Navigationshilfen erhalten. Vom verantwortlichen

Piloten ist ein Flugdurchführungsplan

zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeugs

darf erst nach Genehmigung dieses Plans durch

die zuständige Flugverkehrsleitstelle erfolgen.

b) Durchführung des Flugs.

Jeder Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplans

ausgeführt werden. Eine

Änderung dieses Plans ist nur mit Zustimmung

der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrsleit-

stelle möglich, es sei denn, daß außergewöhnliche

Umstände sofortige Maßnahmen erfordern. Den

Anweisungen der zuständigen Flugverkehrsleitstelle

ist von den Luftfahrzeugen Folge zu

leisten.

Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz

der zuständigen Bodenfunkstelle ständig

empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz

der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu

sein. Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, daß bei der Verbindung zwischen Boden

und Luftfahrzeug Radiotelephonie mittels Ultra-

Kurzwellen verwendet werden soll. Hiebei ist

die englische Sprache zu verwenden. Sollte es

durch außergewöhnliche und unvorhergesehene

Umstände unmöglich sein, die Verbindung

mittels Radiotelephonie aufrechtzuerhalten, so

wird die Radiotelegraphie nach dem internationalen

Code Q verwendet werden.

Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen

Punkten ihre Positionsmeldungen abzugeben.

Sämtliche, für Zwecke der Sicherung der Flüge

benötigten Angaben über die Bodenorganisation,

insbesondere über die Navigationshilfen, sind

für das österreichische Bundesgebiet den AIP-

Austria und den NOTAMs und für das rumänische

Gebiet den AIP-Roumanie und den

NOTAMs zu entnehmen. Die Luftbeförderungsunternehmen

werden den für die Sicherung der

Flüge zuständigen Stellen mitteilen, unter welchen

Wettermindestbedingungen eine Landung

auf dem Flughafen erfolgen darf. Sie werden

weiters für den Fall, daß auf einem Flughafen

kein standardisiertes Landeverfahren besteht, den

genannten Stellen mitteilen, welches Verfahren

im Fall einer Landung bei schlechter Sicht von

ihren Luftfahrzeugen angewendet wird. Falls ein

standardisiertes Landeverfahren besteht, ist jedoch

nach Möglichkeit dieses anzuwenden.

C.

Zum Zweck der Übermittlung der für die

Flugvorbereitung und die Durchführung des

Flugs erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile eine

Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen

Wien und Bukarest einrichten.

D.

Außerplanmäßige Flüge auf den in Abschnitt B

des Anhangs I genannten Flugstrecken werden

nach vorheriger Anmeldung durch das interessierte

Luftbeförderungsunternehmen, die mindestens

24 Stunden vor Abflug des Luftfahrzeugs

bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfolgen

muß, durchgeführt werden.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVI am 10. Juli 1958 in Kraft getreten.

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