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222. Bundesgesetz: Stickereiförderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: Stickereiförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger

Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung

haben die im § 7 genannten Gewerbetreibenden

Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9

an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Vorarlberg zu entrichten.

(2) Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge

obliegt einem Verwaltungsausschuß (§ 2)

bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Vorarlberg.

(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für

Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und für die mit

der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen

Kosten verwendet werden.

§ 2. (1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus

zwölf Mitgliedern, und zwar aus

a) vier von der Fachgruppentagung der Fachgruppe

Stickereiindustrie gewählten Mitgliedern

dieser Fachgruppe,

b) vier von der Vollversammlung der Vorarlberger

Innung der Sticker gewählten

Mitgliedern dieser Innung,

c) dem Leiter und seinen zwei Stellvertretern

und

d) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg.

(2) Der Leiter und seine beiden Stellvertreter

werden von allen in Abs. 1 unter lit. a und b

genannten acht Mitgliedern des Verwaltungsausschusses

unter dem Vorsitz des Vertreters der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg

(Abs. 1 lit. c) mit drei Viertel Stimmenmehrheit

gewählt. Ihr Amt üben sie ehrenhalber

aus. Eine Aufwandsentschädigung kann ihnen

gewährt werden.

(3) Der Leiter, seine beiden Stellvertreter und

der Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg gehören dem Verwaltungsausschuß

mit beratender Stimme an.

(4) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unter

dem Vorsitz des Leiters oder eines seiner beiden

Stellvertreter mit zwei Drittel Stimmenmehrheit.

Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig,

wenn außer dem Leiter oder einem seiner Stellvertreter

von den unter Abs. 1 lit. a und b genannten

Mitgliedern mindestens je zwei Mitglieder

anwesend sind.

(5) Die Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses

ist durch die Funktionsdauer der nach

dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946,

in der jeweils geltenden Fassung gewählten Ausschüsse

der Fachgruppe Stickereiindustrie und

der Vorarlberger Innung der Sticker begrenzt.

§ 3. Der Verwaltungsausschuß entscheidet über

die Anträge auf Gewährung einer Unterstützung

und über die Einstellung der zuerkannten Unterstützung

(§ 10). Er setzt die Höhe der Unterstützung

fest (§ 12).

§ 4. (1) Dem Leiter (Stellvertreter des Verwaltungsausschusses)

obliegen

1. die Leitung der Geschäftskanzlei und ihre

Rechnungsführung;

2. die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

und des Kontrollausschusses;

3. die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung

nach § 10;

4. die Zeichnung der Bescheide im Namen des

Verwaltungsausschusses ;

5. die Auszahlung der Unterstützungen;

6. die Plombierung der Maschinen und die

Abnahme der Plomben (§ 11);

7. die Kontrolle der Mindeststichpreise;

8. die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten)

der Stickmaschinen, falls solche gemäß § 13

Abs. 1 festgesetzt werden;

9. die Durchführung der ihm vom Verwaltungsausschuß

sonst übertragenen Aufgaben.

(2) Den Organen des Verwaltungsausschusses

sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung

der Einhaltung der Mindeststichpreise,

der Laufzeiten der Stickmaschinen (§ 13), der

Grundlagen für die Beitragsleistung und der

Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 zum Bezug

einer Unterstützung notwendig sind; es ist ihnen

Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher

zu geben.

(3) Die Organe des Verwaltungsausschusses sind

zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer

Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

§ 5. Das Nähere über die Führung der Geschäfte

des Verwaltungsausschusses hat die Geschäftsordnung

zu enthalten, die der Verwaltungsausschuß

selbst zu beschließen hat.

§ 6. (1) Die Einhebung und Verwaltung der

Beiträge und die sonstige Gebarung des Verwaltungsausschusses

unterliegen der Kontrolle eines

Kontrollausschusses.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf

Mitgliedern, die fachkundig sein müssen, und

zwar aus

a) zwei Vertretern der Fachgruppe Stickereiindustrie,

b) zwei Vertretern der Vorarlberger Innung

der Sticker und

c) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg.

(3) Der Kontrollausschuß wird von der Vollversammlung

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt. Für seine Funktionsdauer

gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 5.

(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen

nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses

sein.

(5) Der Kontrollausschuß hat der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg jährlich

über das Ergebnis seiner Überprüfung zu berichten.

§ 7. (1) Die Beiträge betragen

a) für Gewerbetreibende mit einem Standort

im Lande Vorarlberg, die auf Automat-,

Pantograph- oder Handstickmaschinen

Stickereien im Lohn erzeugen, 2% von

der Stichlohnsumme;

b) für Gewerbetreibende mit einem Standort

im Lande Vorarlberg, die Sticklohnaufträge

vergeben (Warenausgeber), 1% von

der Stichlohnsumme;

c) für Gewerbetreibende mit einem Standort

im Lande Vorarlberg, die auf Automat-,

Pantograph- oder Handstickmaschinen

Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen,

3% von dem Betrag, der auf die Stichleistung

(Stichlohnsumme) entfällt.

(2) Hat der Warenausgeber seinen Standort

nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende

mit einem Standort im Lande Vorarlberg,

der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben

dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag

in der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu

entrichten.

(3) Inhaber fabriksmäßiger Betriebe, die auf

eine Unterstützung schriftlich verzichtet haben,

sind von der Beitragsleistung nach Abs. 1 lit. a

und c befreit. Ein Widerruf des Verzichtes ist

nicht zulässig. Sind solche Betriebe als Warenausgeber

tätig, so haben sie den Beitrag gemäß

Abs. 1 lit. b zu entrichten.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg

kann im Verordnungswege mit Rücksicht auf

die dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung

stehenden Mittel und die noch offenen Unterstützungsansprüche

Ab- oder Zuschläge zu den

Beiträgen nach § 7 Abs. 1 auf bestimmte Zeit

festsetzen; bei der Festsetzung von Abschlägen

hat er auch die Konjunkturlage zu berücksichtigen.

(2) Durch Zuschläge dürfen die Beiträge das

doppelte Ausmaß der in § 7 Abs. 1 lit. a bis c

bestimmten Höhe nicht überschreiten. Durch

Abschläge dürfen die Beiträge nicht unter die

Hälfte der in § 7 Abs. 1 lit. a bis c bestimmten

Höhe herabsinken.

§ 9. (1) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien

im Lohn erzeugen, im § 7 Abs. 1 lit. a

festgesetzten Beiträge sind vom unmittelbaren

Auftraggeber (Warenausgeber), sofern er seinen

Standort im Lande Vorarlberg hat, von der

Stichlohnsumme (Stichlohnfaktura) abzuziehen

und monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung

der Faktura folgenden Monates dem

Verwaltungsausschuß abzuführen.

(2) Die für Gewerbetreibende, die Sticklohnaufträge

vergeben (Warenausgeber), im § 7

Abs. 1 lit. b festgesetzten Beiträge sind vom

Warenausgeber, sofern er seinen Standort im

Lande Vorarlberg hat, nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 1 abzuführen.

(3) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien

auf eigene Rechnung erzeugen, im § 7 Abs. 1

lit. c festgesetzten Beiträge sind vom Erzeuger

selbst monatlich spätestens am 20. des auf die

Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem

Verwaltungsausschuß abzuführen; in gleicher

Weise hat der Erzeuger auch die im § 7 Abs. 2

festgesetzten Beiträge abzuführen, wenn es sich

um Lohnaufträge von Warenausgebern handelt,

die ihren Standort nicht im Lande Vorarlberg

haben.

(4) Die zur Beitragsleistung verpflichteten Gewerbetreibenden

haften zur ungeteilten Hand

für die Abfuhr der Beiträge.

(5) Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt

werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich

eines Säumniszuschlages in der Höhe von 7%

der geschuldeten Beiträge zur Zahlung binnen

14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß hat aus dem

Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 14 und 15 eine fortlaufende nicht

rückzahlbare finanzielle Unterstützung zu gewähren,

wenn der Unterstützungswerber

1. die Maschinenstickerei auf Automat-, Pantograph-

oder Handstickmaschinen vor der erstmaligen

Antragstellung um Zuerkennung einer

Unterstützung mindestens ein halbes Jahr ohne

eine zwei Wochen überschreitende Unterbrechung

selbständig betrieben hat;

2. keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten

Maschinen und deren Zustand zumutbaren

Stickaufträge zu den nach § 13 festgesetzten

Mindeststichpreisen erhalten kann;

3. nicht auf eine Unterstützung verzichtet hat

(§ 7 Abs. 3);

4. seine Beitragspflicht voll erfüllt hat und

5. die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise

und, sofern auch Laufzeiten (Betriebszeiten)

für Stickmaschinen festgesetzt sind, auch

diese eingehalten hat.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann

der Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen eine Unterstützung

auch dann gewähren, wenn die Voraussetzung

gemäß Abs. 1 Z. 1 und 5 nicht oder nicht voll

gegeben ist.

(3) Die Unterstützung ist nicht zu gewähren

bei Maschinenstillstand infolge Krankheit, Unfall,

Militärdienstzeit, Streik, Personalmangel,

bei Maschinenreparaturen, bei Verkauf der Stickmaschine

und in den Fällen, in denen der Unterstützungswerber

zu einer anderen Beschäftigung

übergegangen ist. Die Unterstützung ist ferner

nicht zu gewähren, wenn sich der Unterstützungswerber

weigert, die Stickmaschine plombieren

zu lassen (§ 11).

(4) Eine bereits gewährte Unterstützung ist

einzustellen, wenn die Voraussetzungen, die für

ihre Gewährung erforderlich waren, nicht mehr

vorliegen.

§ 11. (1) Der Leiter des Verwaltungsausschusses

hat die Plombierung der stillzulegenden Stick-

maschine, bezüglich der die Unterstützung beantragt

wird, binnen 48 Stunden nach Einlangen

des Unterstützungsantrages sowie die Abnahme

der Plombe im Zeitpunkt der Beendigung der

Unterstützung zu veranlassen (§ 4 Abs. 1 Z. 6).

(2) Im Falle der Gewährung der Unterstützung

beginnt die Bezugsdauer mit dem der Plombierung

(Abs. 1) folgenden Tag.

§ 12. Die Höhe der Unterstützung richtet sich

nach den vorhandenen Mitteln, hat jedoch mindestens

20% des Mindeststundensatzes zu betragen,

der sich aus den Mindeststichpreisen

(§ 13) für den 12/4-Maschinen-Rapport bei einer

Maschinenlaufzeit von 48 Wochenstunden ergibt.

Die Unterstützung ist für jede stillstehende

Maschine zu gewähren und für Automat-, Pantograph-

und Handstickmaschinen getrennt festzusetzen.

§ 13. (1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg

hat unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2

mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die

einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt,

die Konjunkturlage, die allgemeine

Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die

die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen

Vorgänge die Mindeststichpreise

(§ 10 Abs. 1 Z. 5) und erforderlichenfalls auch

bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die

Stickmaschinen (§ 10 Abs. 1 Z. 5) festzusetzen.

(2) Als Mindeststichpreise für Handmaschinensticker

gelten die gemäß § 34 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, festgesetzten Entgelte.

§ 14. (1) Über Anträge um Zuerkennung einer

Unterstützung und über die Einstellung einer

Unterstützung hat der Verwaltungsausschuß mit

Bescheid abzusprechen.

(2) Die Anträge sind in der Reihenfolge ihres

Einlangens zu erledigen.

(3) Der Bescheid hat die Höhe der Unterstützung

sowie die bewilligte Bezugsdauer zu

enthalten.

§ 15. (1) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

(2) Gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses

ist die Berufung an den Landeshauptmann für

Vorarlberg zulässig. Eine weitere Berufung ist

nicht zulässig.

(3) Bescheide nach § 9 Abs. 5 sind nach dem

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 zu vollstrecken.

§ 16. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat

nicht nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich

zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit Geld bis zu 30.000 S oder

mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 17. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes von den Mitgliedern der

Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger

Innung der Sticker an die Stickereitreuhandstelle

in Dornbirn für Unterstützungszwecke

zur treuhändigen Verwaltung eingezahlten

Beträge gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in das Eigentum

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Vorarlberg über und sind für die im § 1 Abs. 3

bezeichneten Zwecke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

zu verwenden.

§ 18. Für Handmaschinensticker bleiben die

Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 66/1954 über die Entgelt(Mindeststichpreis)

festsetzung und die Entgeltkontrolle, insbesondere

die Bestimmungen des § 29 Abs. 1

und der §§ 51 bis 54, unberührt.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für. Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 und des

§ 18 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, betraut.

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