222. Bundesgesetz: Stickereiförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger
Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung
haben die im § 7 genannten Gewerbetreibenden
Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9
an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Vorarlberg zu entrichten.
(2) Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge
obliegt einem Verwaltungsausschuß (§ 2)
bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Vorarlberg.
(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für
Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und für die mit
der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen
Kosten verwendet werden.
§ 2. (1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus
zwölf Mitgliedern, und zwar aus
a) vier von der Fachgruppentagung der Fachgruppe
Stickereiindustrie gewählten Mitgliedern
dieser Fachgruppe,
b) vier von der Vollversammlung der Vorarlberger
Innung der Sticker gewählten
Mitgliedern dieser Innung,
c) dem Leiter und seinen zwei Stellvertretern
und
d) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg.
(2) Der Leiter und seine beiden Stellvertreter
werden von allen in Abs. 1 unter lit. a und b
genannten acht Mitgliedern des Verwaltungsausschusses
unter dem Vorsitz des Vertreters der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg
(Abs. 1 lit. c) mit drei Viertel Stimmenmehrheit
gewählt. Ihr Amt üben sie ehrenhalber
aus. Eine Aufwandsentschädigung kann ihnen
gewährt werden.
(3) Der Leiter, seine beiden Stellvertreter und
der Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg gehören dem Verwaltungsausschuß
mit beratender Stimme an.
(4) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unter
dem Vorsitz des Leiters oder eines seiner beiden
Stellvertreter mit zwei Drittel Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn außer dem Leiter oder einem seiner Stellvertreter
von den unter Abs. 1 lit. a und b genannten
Mitgliedern mindestens je zwei Mitglieder
anwesend sind.
(5) Die Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses
ist durch die Funktionsdauer der nach
dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946,
in der jeweils geltenden Fassung gewählten Ausschüsse
der Fachgruppe Stickereiindustrie und
der Vorarlberger Innung der Sticker begrenzt.
§ 3. Der Verwaltungsausschuß entscheidet über
die Anträge auf Gewährung einer Unterstützung
und über die Einstellung der zuerkannten Unterstützung
(§ 10). Er setzt die Höhe der Unterstützung
fest (§ 12).
§ 4. (1) Dem Leiter (Stellvertreter des Verwaltungsausschusses)
obliegen
1. die Leitung der Geschäftskanzlei und ihre
Rechnungsführung;
2. die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
und des Kontrollausschusses;
3. die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung
nach § 10;
4. die Zeichnung der Bescheide im Namen des
Verwaltungsausschusses ;
5. die Auszahlung der Unterstützungen;
6. die Plombierung der Maschinen und die
Abnahme der Plomben (§ 11);
7. die Kontrolle der Mindeststichpreise;
8. die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten)
der Stickmaschinen, falls solche gemäß § 13
Abs. 1 festgesetzt werden;
9. die Durchführung der ihm vom Verwaltungsausschuß
sonst übertragenen Aufgaben.
(2) Den Organen des Verwaltungsausschusses
sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung
der Einhaltung der Mindeststichpreise,
der Laufzeiten der Stickmaschinen (§ 13), der
Grundlagen für die Beitragsleistung und der
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 zum Bezug
einer Unterstützung notwendig sind; es ist ihnen
Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher
zu geben.
(3) Die Organe des Verwaltungsausschusses sind
zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 5. Das Nähere über die Führung der Geschäfte
des Verwaltungsausschusses hat die Geschäftsordnung
zu enthalten, die der Verwaltungsausschuß
selbst zu beschließen hat.
§ 6. (1) Die Einhebung und Verwaltung der
Beiträge und die sonstige Gebarung des Verwaltungsausschusses
unterliegen der Kontrolle eines
Kontrollausschusses.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf
Mitgliedern, die fachkundig sein müssen, und
zwar aus
a) zwei Vertretern der Fachgruppe Stickereiindustrie,
b) zwei Vertretern der Vorarlberger Innung
der Sticker und
c) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg.
(3) Der Kontrollausschuß wird von der Vollversammlung
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Für seine Funktionsdauer
gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 5.
(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses
sein.
(5) Der Kontrollausschuß hat der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg jährlich
über das Ergebnis seiner Überprüfung zu berichten.
§ 7. (1) Die Beiträge betragen
a) für Gewerbetreibende mit einem Standort
im Lande Vorarlberg, die auf Automat-,
Pantograph- oder Handstickmaschinen
Stickereien im Lohn erzeugen, 2% von
der Stichlohnsumme;
b) für Gewerbetreibende mit einem Standort
im Lande Vorarlberg, die Sticklohnaufträge
vergeben (Warenausgeber), 1% von
der Stichlohnsumme;
c) für Gewerbetreibende mit einem Standort
im Lande Vorarlberg, die auf Automat-,
Pantograph- oder Handstickmaschinen
Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen,
3% von dem Betrag, der auf die Stichleistung
(Stichlohnsumme) entfällt.
(2) Hat der Warenausgeber seinen Standort
nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende
mit einem Standort im Lande Vorarlberg,
der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben
dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag
in der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu
entrichten.
(3) Inhaber fabriksmäßiger Betriebe, die auf
eine Unterstützung schriftlich verzichtet haben,
sind von der Beitragsleistung nach Abs. 1 lit. a
und c befreit. Ein Widerruf des Verzichtes ist
nicht zulässig. Sind solche Betriebe als Warenausgeber
tätig, so haben sie den Beitrag gemäß
Abs. 1 lit. b zu entrichten.
§ 8. (1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg
kann im Verordnungswege mit Rücksicht auf
die dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung
stehenden Mittel und die noch offenen Unterstützungsansprüche
Ab- oder Zuschläge zu den
Beiträgen nach § 7 Abs. 1 auf bestimmte Zeit
festsetzen; bei der Festsetzung von Abschlägen
hat er auch die Konjunkturlage zu berücksichtigen.
(2) Durch Zuschläge dürfen die Beiträge das
doppelte Ausmaß der in § 7 Abs. 1 lit. a bis c
bestimmten Höhe nicht überschreiten. Durch
Abschläge dürfen die Beiträge nicht unter die
Hälfte der in § 7 Abs. 1 lit. a bis c bestimmten
Höhe herabsinken.
§ 9. (1) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien
im Lohn erzeugen, im § 7 Abs. 1 lit. a
festgesetzten Beiträge sind vom unmittelbaren
Auftraggeber (Warenausgeber), sofern er seinen
Standort im Lande Vorarlberg hat, von der
Stichlohnsumme (Stichlohnfaktura) abzuziehen
und monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung
der Faktura folgenden Monates dem
Verwaltungsausschuß abzuführen.
(2) Die für Gewerbetreibende, die Sticklohnaufträge
vergeben (Warenausgeber), im § 7
Abs. 1 lit. b festgesetzten Beiträge sind vom
Warenausgeber, sofern er seinen Standort im
Lande Vorarlberg hat, nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 1 abzuführen.
(3) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien
auf eigene Rechnung erzeugen, im § 7 Abs. 1
lit. c festgesetzten Beiträge sind vom Erzeuger
selbst monatlich spätestens am 20. des auf die
Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem
Verwaltungsausschuß abzuführen; in gleicher
Weise hat der Erzeuger auch die im § 7 Abs. 2
festgesetzten Beiträge abzuführen, wenn es sich
um Lohnaufträge von Warenausgebern handelt,
die ihren Standort nicht im Lande Vorarlberg
haben.
(4) Die zur Beitragsleistung verpflichteten Gewerbetreibenden
haften zur ungeteilten Hand
für die Abfuhr der Beiträge.
(5) Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt
werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich
eines Säumniszuschlages in der Höhe von 7%
der geschuldeten Beiträge zur Zahlung binnen
14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß hat aus dem
Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 14 und 15 eine fortlaufende nicht
rückzahlbare finanzielle Unterstützung zu gewähren,
wenn der Unterstützungswerber
1. die Maschinenstickerei auf Automat-, Pantograph-
oder Handstickmaschinen vor der erstmaligen
Antragstellung um Zuerkennung einer
Unterstützung mindestens ein halbes Jahr ohne
eine zwei Wochen überschreitende Unterbrechung
selbständig betrieben hat;
2. keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten
Maschinen und deren Zustand zumutbaren
Stickaufträge zu den nach § 13 festgesetzten
Mindeststichpreisen erhalten kann;
3. nicht auf eine Unterstützung verzichtet hat
(§ 7 Abs. 3);
4. seine Beitragspflicht voll erfüllt hat und
5. die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise
und, sofern auch Laufzeiten (Betriebszeiten)
für Stickmaschinen festgesetzt sind, auch
diese eingehalten hat.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann
der Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen eine Unterstützung
auch dann gewähren, wenn die Voraussetzung
gemäß Abs. 1 Z. 1 und 5 nicht oder nicht voll
gegeben ist.
(3) Die Unterstützung ist nicht zu gewähren
bei Maschinenstillstand infolge Krankheit, Unfall,
Militärdienstzeit, Streik, Personalmangel,
bei Maschinenreparaturen, bei Verkauf der Stickmaschine
und in den Fällen, in denen der Unterstützungswerber
zu einer anderen Beschäftigung
übergegangen ist. Die Unterstützung ist ferner
nicht zu gewähren, wenn sich der Unterstützungswerber
weigert, die Stickmaschine plombieren
zu lassen (§ 11).
(4) Eine bereits gewährte Unterstützung ist
einzustellen, wenn die Voraussetzungen, die für
ihre Gewährung erforderlich waren, nicht mehr
vorliegen.
§ 11. (1) Der Leiter des Verwaltungsausschusses
hat die Plombierung der stillzulegenden Stick-
maschine, bezüglich der die Unterstützung beantragt
wird, binnen 48 Stunden nach Einlangen
des Unterstützungsantrages sowie die Abnahme
der Plombe im Zeitpunkt der Beendigung der
Unterstützung zu veranlassen (§ 4 Abs. 1 Z. 6).
(2) Im Falle der Gewährung der Unterstützung
beginnt die Bezugsdauer mit dem der Plombierung
(Abs. 1) folgenden Tag.
§ 12. Die Höhe der Unterstützung richtet sich
nach den vorhandenen Mitteln, hat jedoch mindestens
20% des Mindeststundensatzes zu betragen,
der sich aus den Mindeststichpreisen
(§ 13) für den 12/4-Maschinen-Rapport bei einer
Maschinenlaufzeit von 48 Wochenstunden ergibt.
Die Unterstützung ist für jede stillstehende
Maschine zu gewähren und für Automat-, Pantograph-
und Handstickmaschinen getrennt festzusetzen.
§ 13. (1) Der Landeshauptmann für Vorarlberg
hat unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2
mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die
einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt,
die Konjunkturlage, die allgemeine
Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die
die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen
Vorgänge die Mindeststichpreise
(§ 10 Abs. 1 Z. 5) und erforderlichenfalls auch
bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die
Stickmaschinen (§ 10 Abs. 1 Z. 5) festzusetzen.
(2) Als Mindeststichpreise für Handmaschinensticker
gelten die gemäß § 34 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, festgesetzten Entgelte.
§ 14. (1) Über Anträge um Zuerkennung einer
Unterstützung und über die Einstellung einer
Unterstützung hat der Verwaltungsausschuß mit
Bescheid abzusprechen.
(2) Die Anträge sind in der Reihenfolge ihres
Einlangens zu erledigen.
(3) Der Bescheid hat die Höhe der Unterstützung
sowie die bewilligte Bezugsdauer zu
enthalten.
§ 15. (1) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
(2) Gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses
ist die Berufung an den Landeshauptmann für
Vorarlberg zulässig. Eine weitere Berufung ist
nicht zulässig.
(3) Bescheide nach § 9 Abs. 5 sind nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 zu vollstrecken.
§ 16. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat
nicht nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich
zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geld bis zu 30.000 S oder
mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 17. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes von den Mitgliedern der
Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger
Innung der Sticker an die Stickereitreuhandstelle
in Dornbirn für Unterstützungszwecke
zur treuhändigen Verwaltung eingezahlten
Beträge gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in das Eigentum
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Vorarlberg über und sind für die im § 1 Abs. 3
bezeichneten Zwecke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
zu verwenden.
§ 18. Für Handmaschinensticker bleiben die
Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 66/1954 über die Entgelt(Mindeststichpreis)
festsetzung und die Entgeltkontrolle, insbesondere
die Bestimmungen des § 29 Abs. 1
und der §§ 51 bis 54, unberührt.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für. Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich des § 13 Abs. 2 und des
§ 18 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, betraut.