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222_1954 AT

222. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

Auf Grund des § 4 des Getreidewirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 168/1950, in der Fassung

der 3. Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 125/1954, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

21. November 1950, BGBl. Nr. 236, über die

Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen,

in der Fassung der Verordnung vom

11. März 1954, BGBl. Nr. 53, abgeändert wie

folgt

§ 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die aus Roggen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen entsprechen

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