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222_1952 AT

222. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung der 7. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung der 7. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Auf Grund des § 13 a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 180

(7. Opferfürsorgegesetz-Novelle) wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die nach dem Opferfürsorgegesetz in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952,

BGBl. Nr. 180 (7. Opferfürsorgegesetz-Novelle)

zuerkannten Entschädigungsbeträge werden in

folgender Weise flüssiggemacht.

a) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag

von 3017 S nicht übersteigen, werden

nach Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides

zur Gänze flüssiggemacht.

b) Höhere Entschädigungsbeträge, die jedoch

den Gesamtbetrag von 12.068 S nicht übersteigen,

werden in Jahresteilbeträgen von

3017 S flüssiggemacht. Die Flüssigmachung

des ersten Jahresteilbetrages erfolgt nach

Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides;

die weiteren Beträge werden hierauf jeweils

am 1. September eines jeden Kalenderjahres

zur Auszahlung gebracht. Restbeträge,

welche die Höhe von 1293 S nicht

übersteigen, sind zusammen mit dem

letzten Jahresteilbetrag von 3017 S flüssigzumachen.

c) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag

von 12.068 S übersteigen, werden

in vier gleich hohen Jahresteilbeträgen

flüssiggemacht. Die Flüssigmachung des

ersten Jahresteilbetrages erfolgt nach

Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides;

die weiteren Beträge werden hierauf jeweils

am 1. September eines jeden Kalenderjahres

zur Auszahlung gebracht.

§ 2. Der Entschädigungsbetrag ist jedenfalls

bis 1. September 1956 flüssigzumachen; allfällige

Restbeträge werden an diesem Tag flüssiggemacht.

§ 3. Über Ansuchen können mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen auch

mehrere Jahresteilbeträge, die nachweisbar der

Beschaffung einer Wohnung oder von Hausrat

dienen sollen, in berücksichtigungswürdigen

Fällen schon vor den im § 1 bezeichneten Zeitpunkten

bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 S

auf einmal flüssiggemacht werden.

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