222. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung der 7. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 180
(7. Opferfürsorgegesetz-Novelle) wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die nach dem Opferfürsorgegesetz in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952,
BGBl. Nr. 180 (7. Opferfürsorgegesetz-Novelle)
zuerkannten Entschädigungsbeträge werden in
folgender Weise flüssiggemacht.
a) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag
von 3017 S nicht übersteigen, werden
nach Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides
zur Gänze flüssiggemacht.
b) Höhere Entschädigungsbeträge, die jedoch
den Gesamtbetrag von 12.068 S nicht übersteigen,
werden in Jahresteilbeträgen von
3017 S flüssiggemacht. Die Flüssigmachung
des ersten Jahresteilbetrages erfolgt nach
Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides;
die weiteren Beträge werden hierauf jeweils
am 1. September eines jeden Kalenderjahres
zur Auszahlung gebracht. Restbeträge,
welche die Höhe von 1293 S nicht
übersteigen, sind zusammen mit dem
letzten Jahresteilbetrag von 3017 S flüssigzumachen.
c) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag
von 12.068 S übersteigen, werden
in vier gleich hohen Jahresteilbeträgen
flüssiggemacht. Die Flüssigmachung des
ersten Jahresteilbetrages erfolgt nach
Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides;
die weiteren Beträge werden hierauf jeweils
am 1. September eines jeden Kalenderjahres
zur Auszahlung gebracht.
§ 2. Der Entschädigungsbetrag ist jedenfalls
bis 1. September 1956 flüssigzumachen; allfällige
Restbeträge werden an diesem Tag flüssiggemacht.
§ 3. Über Ansuchen können mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen auch
mehrere Jahresteilbeträge, die nachweisbar der
Beschaffung einer Wohnung oder von Hausrat
dienen sollen, in berücksichtigungswürdigen
Fällen schon vor den im § 1 bezeichneten Zeitpunkten
bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 S
auf einmal flüssiggemacht werden.