222. Verordnung: Weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,
BGBl. Nr. 305, wird verordnet
I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif, in
der Fassung der Verordnung vom 28. November
1949, BGBl. Nr. 280, betreffend die Abänderung
des Rechtsanwaltstarifs, und der Verordnung
vom 28. Mai 1951, BGBl. Nr. 125, betreffend
eine weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs,
wird wie folgt abgeändert
1. Der § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Einheitssatz beträgt 40 v. H. der Verdienstsumme
ausschließlich der Entfernungsgebühren,
Reisekosten und sonstigen Barauslagen."
2. Der Artikel II hat zu lauten
„Artikel II.
Die nach den Bestimmungen des Tarifs dem
Rechtsanwalt gebührende Verdienstsumme erhöht
sich einschließlich des Einheitssatzes und
ausschließlich der Reisekosten, Entfernungsgebühren
und der sonstigen Barauslagen um
100 v.H."
II. Diese Verordnung tritt am achten Tag
nach ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf
die Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer
Kanzleien Anwendung, die an oder nach diesem
Tag bewirkt werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag
mit der Partei vereinbart worden
ist.