Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222_1951 AT

222. Verordnung: Weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,

BGBl. Nr. 305, wird verordnet

I. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif, in

der Fassung der Verordnung vom 28. November

1949, BGBl. Nr. 280, betreffend die Abänderung

des Rechtsanwaltstarifs, und der Verordnung

vom 28. Mai 1951, BGBl. Nr. 125, betreffend

eine weitere Abänderung des Rechtsanwaltstarifs,

wird wie folgt abgeändert

1. Der § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Einheitssatz beträgt 40 v. H. der Verdienstsumme

ausschließlich der Entfernungsgebühren,

Reisekosten und sonstigen Barauslagen."

2. Der Artikel II hat zu lauten

„Artikel II.

Die nach den Bestimmungen des Tarifs dem

Rechtsanwalt gebührende Verdienstsumme erhöht

sich einschließlich des Einheitssatzes und

ausschließlich der Reisekosten, Entfernungsgebühren

und der sonstigen Barauslagen um

100 v.H."

II. Diese Verordnung tritt am achten Tag

nach ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf

die Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer

Kanzleien Anwendung, die an oder nach diesem

Tag bewirkt werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag

mit der Partei vereinbart worden

ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →