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222. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung.

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 174, über die Österreichische

Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz)

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wahltermin.

Der Tag der Wahlen wird nach Anhörung

der akademischen Behörden und des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

vom Bundesministerium für Unterricht

durch Erlaß festgesetzt.

§ 2. Gesonderte Wahldurchführung,

Wahllokal.

(1) Die Wahlen sind gesondert für jede Hochschule

und Kunstakademie, an Hochschulen, die

in mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert

sind, gesondert für, jede solche durchzuführen,

und zwar in den Räumen der Hochschülerschaft

oder in anderen hiezu geeigneten Räumen

außerhalb, beziehungsweise im Einvernehmen

mit den akademischen Behörden auch innerhalb

der Hochschulgebäude.

(2) Am Tage der Wahl entfallen Vorlesungen,

Übungen und Prüfungen.

§ 3. Unmittelbare Wahlen.

Unmittelbar werden gewählt

a) die Mitglieder der Fachschäftsausschüsse

an den in mehrere Fakultäten (Abteilungen)

gegliederten Hochschulen;

b) die Mitglieder der Hauptausschüsse an

Hochschulen ohne Gliederung in Fakultäten

(Abteilungen) und an Kunstakademien;

c) die Zusatzmandatare der Hauptausschüsse

an den in mehrere Fakultäten (Abteilungen)

gegliederten Hochschulen;

d) die Zusatzmandatare des Zentralausschusses.

§ 4. Zahl der Ausschußmitglieder.

(1) die Zahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse

beträgt

(2) Die Zahl der Mitglieder der Hauptauschüsse

an der Katholisch-theologischen

Fakultät Salzburg, an den Hochschulen ohne

Gliederung in Fakultäten (Abteilungen) und an

den Kunstakademien beträgt

(3) Die Zahl der Zusatzmandatare für die

Hauptausschüsse an Hochschulen mit Gliederung

in Fakultäten (Abteilungen) sowie die Zahl der

Zusatzmandatare für den Zentralausschuß

(höchstens 16) werden nach dem Proporz unter

Abstimmung auf die stärkste Gruppe ermittelt.

§ 5. Wahl der Vorsitzenden der

Ausschüsse.

(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses

und seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig

auch Vorsitzende eines Hauptausschusses sein

können, die Vorsitzenden der Hauptausschüsse

und deren Stellvertreter, die gleichzeitig auch Vorsitzende

eines Fachschaftsausschusses sein können,

und die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

und deren Stellvertreter werden von den betreffenden

Ausschüssen in der ersten Sitzung

aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt.

(2) Falls der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis

führt, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die

meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6. Funktionsdauer der Ausschüsse

(1) Die Funktionsdauer der Ausschüsse beträgt

zwei Jahre vom Beginn des auf die Wahl folgenden

Semesters angefangen bis zum Amtsantritt

der für die folgenden zwei Jahre gewählten

Mandatare.

(2) Ein Studentenvertreter scheidet als Mitglied

eines Ausschusses aus, wenn einer der im

§ 7 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes angeführten

Gründe gegeben ist.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt

ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste nach.

Ist diese erschöpft, so entsendet die betreffende

Wählergruppe ein Ersatzmitglied.

II. Wahlrecht.

§ 7. Aktives Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt sind alle Studierenden,

welche im Zeitpunkt der Wahl als ordentliche

Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft an den

österreichischen Hochschulen und als Kunsthochschüler

österreichischer Staatsbürgerschaft

an den österreichischen Kunstakademien inskribiert

sind.

(2) Als Wahlausschließungsgründe gelten jene,

die in der jeweils letztbeschlossenen Nationalratswahlordnung

angeführt sind.

(3) Der Nachweis der Inskription erfolgt durch

die Vorlage des Studienbuches.

(4) Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft

ist durch Vorlage der Identitätskarte

oder eines gültigen Reisepasses oder der

Staatsbürgerschaftsurkunde zu erbringen.

(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(G) Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im

§. 21 Abs. 1 enthaltenen Ausnahme persönlich

auszuüben.

§ 8. Passives Wahlrecht.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Hochschüler

mit Ausnahme jener, denen die Wählbarkeit

im Zuge eines Disziplinarverfahrens bei

gleichzeitiger Verhängung einer Disziplinarstrafe

rechtskräftig aberkannt wurde.

III. Wahlkommissionen.

§ 9. Bildung der Wahlkommissionen.

(1) Zur Durchführung der Wahlen sind folgende

Wahlkommissionen zu bilden

a) an den in mehrere Fakultäten (Abteilungen)

gegliederten Hochschulen je eine an

jeder Fakultät (Abteilung) für die Wahlen

der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse;

b) an den Hochschulen ohne Gliederung in

Fakultäten (Abteilungen) und an den

Kunstakademien je eine für die Wahlen

der Mitglieder der Hauptausschüsse;

c) an den unter lit a genannten Hochschulen

je eine besondere Wahlkommission für

jede Hochschule zur Ermittlung der Zusatzmandatare

der Hauptausschüsse;

d) eine besondere Wahlkommission zur Ermittlung

der Mitglieder des Zentralausschusses.

(2) Die Wahlkommissionen bestehen aus je

einem von jeder im jeweils letzten Zentralausschuß

vertretenen Gruppe zu bestimmenden,

nicht in einem der Wahlvorschläge enthaltenen

Vertreter. In die im Abs. 1 lit. d genannte

Wahlkommission ist ein Beauftragter des

Bundesministeriums für Unterricht aufzunehmen.

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

werden aus ihrer Mitte durch Übereinkunft,

mangels einer solchen durch das Los bestimmt.

(4) Neu hinzutretende wahlwerbende Gruppen

sind nach ihrer Zulassung ebenfalls berechtigt,

einen Vertreter in die zuständige Wahlkommission

zu entsenden.

§ 10. Funktionsdauer der Wahlkommissionen.

Die Funktionsdauer der Wahlkommissionen

beginnt drei Wochen vor der Wahl und endet

am fünfzehnten Tage nach dem Wahltage.

§ 11. Gelöbnis der Mitglieder.

Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des

Rektors (Präsidenten) das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

Die übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen

legen vor Amtsantritt das Gelöbnis

in die Hand des Vorsitzenden ab.

§ 12. Beschlußfähigkeit.

Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit

von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig

und treffen ihre Entscheidungen mit einfacher

Stimmenmehrheit.

§ 13. Aufgaben der Wahlkommissionen.

Den Wahlkommissionen obliegen

a) die Prüfung der Wahlvorschläge;

b) die Leitung der Wahlhandlung;

c) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung

der Wähler sowie die Entscheidung

über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel;

d) die Feststellung des Wahlergebnisses;

e) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen;

f) die Kundmachung des Wahlergebnisses.

IV. Wahlwerbung.

§ 14. Wahlvorschläge.

(1) Für die Wahlen gemäß § 3 sind spätestens

zwei Wochen vor dem Wahltage bei der zuständigen

Wahlkommission (§ 9 Abs. 1) jeder

Hochschule und Kunstakademie entsprechende

Wahlvorschläge einzubringen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von 20, an

Hochschulen und Kunstakademien mit mehr

als tausend Wahlberechtigten von 30, und an

Hochschulen mit mehr als fünftausend Wahlberechtigten

von 35 an der betreffenden Hochschule

oder Kunstakademie Wahlberechtigten

unterfertigt sein.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge

einer wahlwerbenden Gruppe und

von den Wahlvorschlägen für die Wahl der Fachschaftsausschüsse

nur jenen unterfertigen, der sich

auf die Fakultät (Abteilung) bezieht, welcher der

Wahlberechtigte angehört.

(4) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

Wahlvorschlag überreicht hat, ist berechtigt, bis

spätestens am zehnten Tage vor der Wahl

Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlvorschlages

vorzunehmen.

§ 15. Inhalt der Wahlvorschläge,

(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten

a) die unterscheidende Bezeichnung des

Wahlvorschlages;

b) eine Kandidatenliste von höchstens doppelt

so viel Bewerbern, als auf Grund des betreffenden

Wahlganges Mandate zu vergeben

sind, unter Angabe des Vor- und

Zunamens, des Geburtsjahres, der Wohnungsanschrift

und der Zahl der absolvierten

Studiensemester jedes Bewerbers.

Die Reihenfolge der Wahlwerber ist durch

Ziffern zu bezeichnen;

c) Vor- und Zuname sowie Wohnungsanschrift

des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters.

(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf,

so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der betreffenden

Wählergruppen aufzufordern, innerhalb

einer angemessenen, möglichst kurzen Frist

ein Einvernehmen über die Unterscheidung der

Bezeichnung herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen

nicht, so setzt die zuständige Wahlkommission

die unterscheidende Bezeichnung

der Wahlvorschläge fest.

§ 16. Verbesserung der Wahlvorschläge.

Stellt die zuständige Wahlkommission fest,

daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, oder

daß der Wahlvorschlag sonst erhebliche Mängel

aufweist, so hat sie den Wahlvorschlag dem

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden

Wählergruppe zur Verbesserung

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

§ 17. Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

Am achten Tage vor der Wahl veröffentlichen

die Wahlkommissionen die gültigen

Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens.

Die Verlautbarung erfolgt durch

öffentlichen Anschlag in den Räumen der

Österreichischen Hochschülerschaft sowie an den

Hochschulen und Kunstakademien.

V. Durchführung der Wahlen.

§ 18. Bekanntmachung der Wahlen.

Der Wahltag, die Wahlzeiten und die Wahllokale

sind von den Wahlkommissionen

spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch

Anschlag in den Räumen der Hochschülerschaft

und in den Hochschulen bekannt zu machen.

§ 19. Wahlwerbung am Wahltage.

Am Wahltage ist in den Gebäuden der Wahllokale

und in einem Umkreis von hundert

Metern von denselben jede Art der Wahlwerbung

verboten. In den Hochschulgebäuden

ist die Wahlwerbung nur im Einvernehmen mit

den akademischen Behörden gestattet.

§ 20. Nachweis des Personenstandes

der Wähler.

Jeder Wähler hat seinen Personenstand

durch Vorlage seines Studienbuches, das für

den Wahltag von den Hochschuldienststellen

zurückzustellen ist, und einer der im § 7 Abs. 4

angeführten Urkunden nachzuweisen.

§ 21. Stimmenabgabe.

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben. Blinden und Bresthaften ist es gestattet,

eine Geleitperson zuzuziehen und diese

für sich abstimmen zu lassen.

(2) Die Stimmenabgabe ist schriftlich mittels

Stimmzettel und geheim durchzuführen. Der

Stimmzettel muß, um gültig zu sein, die gewählte

wahlwerbende Gruppe in einer nicht

mißverständlichen Weise zum Ausdruck bringen.

Leere Stimmzettel sowie solche, die mehr als

eine der zugelassenen wahlwerbenden Gruppen

bezeichnen, oder andere als die in einem zugelassenen

Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber

enthalten, sind ungültig.

(3) Die Abgabe der Stimme ist durch einen

Vermerk im Studienbuch zu bestätigen und in

einer fortlaufenden Namensliste einzutragen.

VI. Ermittlungsverfahren.

§ 22. Stimmenzählung.

Die Wahlkommissionen haben unmittelbar

nach Abschluß der Wahlhandlung die Zahl der

gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl

der Stimmen, die für die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen abgegeben wurden, festzustellen.

§ 23. Beurkundung des Wahlvorganges.

Zur Feststellung des Wahlergebnisses beurkunden

die Wahlkommissionen den Wahlvorgang

und die Stimmenzählung in einer

Niederschrift, die von allen Mitgliedern zu

unterfertigen ist.

§ 24. Aufteilung der Mandate.

(1) Für die Fachschaftsausschüsse sowie für

die Hauptausschüsse an Hochschulen ohne

Gliederung in Fakultäten (Abteilungen) und an

den Kunstakademien wird die Aufteilung der

zu vergebenden Mandate (§ 4 Abs. 1 und 2)

nach dem d'Hondtschen System vorgenommen,

d. h. es werden die Summen der auf jede wahlwerbende

Gruppe entfallenden Stimmen nach

ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben,

unter jede dieser Summen deren Hälfte,

Drittel, Viertel, Fünftel usw. nach Bedarf. Als

Wahlzahl gilt die der Größe nach sovielte Zahl,

als Mandate zu vergeben sind. Die Zahl der

für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen

Stimmen, dividiert durch die Wahlzahl, ergibt

die Zahl der dieser Gruppe zuzuteilenden Mandate.

Die Zuteilung ist in der Reihenfolge vorzunehmen,

in der die Kandidaten in dem Wahlvorschlage

angeführt sind.

(2) An Hochschulen, die in mehrere Fakultäten

(Abteilungen) gegliedert sind, gehören den

Hauptausschüssen auf jeden Fall die Vorsitzenden

der Fachschaftsausschüsse an (§ 5 Abs. 3

des Hochschülerschaftsgesetzes). Zwecks Ermitt-

lung der Zusatzmandatare ist von den gemäß

§ 9 Abs. 1 lit a gebildeten Wahlkommissionen

nach Abschluß ihrer Ermittlungen das gesamte

Material der zuständigen, gemäß § 9 Abs. 1

lit. c gebildeten Wahlkommission zu übermitteln,

welche die an der betreffenden Hochschule für

jede wahlwerbende Gruppe abgegebene Gesamtstimmenzahl

feststellt. Sohin werden von der

zuletzgenannten Wahlkommission die von jeder

Wählergruppe in den Hauptausschuß zu entsendenden

Zusatzmandatare auf Grund des

Gesamtstimmenverhältnisses an der betreffenden

Hochschule nach dem d'Hondtschen System ermittelt.

Dabei sind die Mandate der in den

Hauptausschuß entsandten Vorsitzenden der

Fachschaftsausschüsse den Mandaten jener

Wählergruppen zuzurechnen, von der die betreffenden

Mandatare gewählt wurden. Abs. 1

letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Dem Zentralausschuß gehören auf jeden

Fall die Vorsitzenden der Hauptausschüsse aller

Hochschulen und Kunstakademien, der Vorsitzende

des Hauptausschusses der Katholisch-

theologischen Fakultät Salzburg und die Vorsitzenden

der Fachschaftsausschüsse jener Fakultäten

(Abteilungen) an, an denen die Zahl der

wahlberechtigten Hörer mehr als 1500 beträgt.

Zwecks Ermittlung der Zusatzmandatare ist von

den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c gebildeten Wahlkommissionen

nach Abschluß ihrer Ermittlungen

das gesamte Material an die gemäß § 9 Abs. 1

lit. d gebildete Wahlkommission zu übermitteln,

welche die an allen Hochschulen und

Kunstakademien für jede wahlwerbende Gruppe

abgegebene Gesamtstimmenanzahl feststellt. Sohin

werden von der zuletzt genannten Wahlkommission

die von jeder Wählergruppe in den

Zentralausschuß zu entsendenden Zusatzmandatare

auf Grund des Gesamtstimmenverhältnisses

an allen Hochschulen und Kunstakademien nach

dem d'Hondtschen System ermittelt. Dabei

sind die Mandate der in den Zentralausschuß

entsandten Vorsitzenden der Hauptausschüsse

und der Fachschaftsausschüsse den Mandaten

jener Wählergruppe zuzurechnen, von der die

betreffenden Mandatare gewählt wurden. Abs. 1

letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 25. Kundmachung des Wahlergebnisses.

(1) Die gemäß § 23 anzufertigenden Niederschriften

der für die Wahl der Fachschaftsausschüsse

bestellten Wahlkommissionen sind im

Wege der für die Wahl der Hauptausschüsse

bestellten Wahlkommissionen, die Niederschriften

der für die Wahl der Hauptausschüsse

bestellten Wahlkommissionen unmittelbar an die

für die Wahl des Zentralausschusses bestellte

Wahlkommission zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende der in § 9 Abs. 1 lit. d

genannten Wahlkommission hat das Gesamtwahlergebnis

sogleich nach Feststellung zu verlautbaren.

§ 26. Verständigung der Gewählten.

Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden

der Wahlkommission von ihrer Wahl sofort zu

verständigen. Die Wahl gilt als angenommen,

wenn der Gewählte seine Wahl nicht binnen

einer Woche nach der erfolgten Verständigung

ablehnt.

§ 27. Einsprüche.

Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen

über das Wahlverfahren können binnen

zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe

beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission

eingebracht werden, der sie dem

Bundesministerium für Unterricht zur Entscheidung

vorzulegen hat. Dem Einspruch ist

stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären,

wenn wesentliche Bestimmungen über

das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch

das Wahlergebnis beeinflußt werden

konnte.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 28. Obsorge für die Durchführung

der Wahl.

Die Obsorge für die ordnungsgemäße Durchführung

der Wahlen nach den Bestimmungen

dieser Wahlordnung obliegt dem Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft.

§ 29. Kosten der Wahlen.

Die Kosten der Wahlen sind von der Österreichischen

Hochschülerschaft zu tragen.

§ 30. Disziplinäre Ahndung von

Verstößen.

Verstöße gegen die vorstehenden Anordnungen

oder die allgemeinen Standespflichten der

Studierenden unterliegen der Ahndung nach

der Hochschülerdisziplinarordnung, StGBl.

Nr. 169/1945.

§ 31. Aufteilung der Funktionen.

Die Aufteilung der einzelnen Funktionen

innerhalb des Zentralausschusses, der Hauptausschüsse

und Fachschaftsausschüsse ist nach

vollzogener Wahl nach Maßgabe der Geschäftsordnungen

in der ersten Sitzung der gewählten

Ausschüsse vorzunehmen.

VIII. Übergangsbestimmung.

§ 32. Termin der ersten Wahlen.

Die ersten Wahlen der Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft nach Inkrafttreten

dieser Verordnung finden im Jänner 1951

statt.

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