222. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 174, über die Österreichische
Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz)
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Wahltermin.
Der Tag der Wahlen wird nach Anhörung
der akademischen Behörden und des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
vom Bundesministerium für Unterricht
durch Erlaß festgesetzt.
§ 2. Gesonderte Wahldurchführung,
Wahllokal.
(1) Die Wahlen sind gesondert für jede Hochschule
und Kunstakademie, an Hochschulen, die
in mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert
sind, gesondert für, jede solche durchzuführen,
und zwar in den Räumen der Hochschülerschaft
oder in anderen hiezu geeigneten Räumen
außerhalb, beziehungsweise im Einvernehmen
mit den akademischen Behörden auch innerhalb
der Hochschulgebäude.
(2) Am Tage der Wahl entfallen Vorlesungen,
Übungen und Prüfungen.
§ 3. Unmittelbare Wahlen.
Unmittelbar werden gewählt
a) die Mitglieder der Fachschäftsausschüsse
an den in mehrere Fakultäten (Abteilungen)
gegliederten Hochschulen;
b) die Mitglieder der Hauptausschüsse an
Hochschulen ohne Gliederung in Fakultäten
(Abteilungen) und an Kunstakademien;
c) die Zusatzmandatare der Hauptausschüsse
an den in mehrere Fakultäten (Abteilungen)
gegliederten Hochschulen;
d) die Zusatzmandatare des Zentralausschusses.
§ 4. Zahl der Ausschußmitglieder.
(1) die Zahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse
beträgt
(2) Die Zahl der Mitglieder der Hauptauschüsse
an der Katholisch-theologischen
Fakultät Salzburg, an den Hochschulen ohne
Gliederung in Fakultäten (Abteilungen) und an
den Kunstakademien beträgt
(3) Die Zahl der Zusatzmandatare für die
Hauptausschüsse an Hochschulen mit Gliederung
in Fakultäten (Abteilungen) sowie die Zahl der
Zusatzmandatare für den Zentralausschuß
(höchstens 16) werden nach dem Proporz unter
Abstimmung auf die stärkste Gruppe ermittelt.
§ 5. Wahl der Vorsitzenden der
Ausschüsse.
(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses
und seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig
auch Vorsitzende eines Hauptausschusses sein
können, die Vorsitzenden der Hauptausschüsse
und deren Stellvertreter, die gleichzeitig auch Vorsitzende
eines Fachschaftsausschusses sein können,
und die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse
und deren Stellvertreter werden von den betreffenden
Ausschüssen in der ersten Sitzung
aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
(2) Falls der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis
führt, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 6. Funktionsdauer der Ausschüsse
(1) Die Funktionsdauer der Ausschüsse beträgt
zwei Jahre vom Beginn des auf die Wahl folgenden
Semesters angefangen bis zum Amtsantritt
der für die folgenden zwei Jahre gewählten
Mandatare.
(2) Ein Studentenvertreter scheidet als Mitglied
eines Ausschusses aus, wenn einer der im
§ 7 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes angeführten
Gründe gegeben ist.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt
ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste nach.
Ist diese erschöpft, so entsendet die betreffende
Wählergruppe ein Ersatzmitglied.
II. Wahlrecht.
§ 7. Aktives Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind alle Studierenden,
welche im Zeitpunkt der Wahl als ordentliche
Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft an den
österreichischen Hochschulen und als Kunsthochschüler
österreichischer Staatsbürgerschaft
an den österreichischen Kunstakademien inskribiert
sind.
(2) Als Wahlausschließungsgründe gelten jene,
die in der jeweils letztbeschlossenen Nationalratswahlordnung
angeführt sind.
(3) Der Nachweis der Inskription erfolgt durch
die Vorlage des Studienbuches.
(4) Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft
ist durch Vorlage der Identitätskarte
oder eines gültigen Reisepasses oder der
Staatsbürgerschaftsurkunde zu erbringen.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(G) Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im
§. 21 Abs. 1 enthaltenen Ausnahme persönlich
auszuüben.
§ 8. Passives Wahlrecht.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Hochschüler
mit Ausnahme jener, denen die Wählbarkeit
im Zuge eines Disziplinarverfahrens bei
gleichzeitiger Verhängung einer Disziplinarstrafe
rechtskräftig aberkannt wurde.
III. Wahlkommissionen.
§ 9. Bildung der Wahlkommissionen.
(1) Zur Durchführung der Wahlen sind folgende
Wahlkommissionen zu bilden
a) an den in mehrere Fakultäten (Abteilungen)
gegliederten Hochschulen je eine an
jeder Fakultät (Abteilung) für die Wahlen
der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse;
b) an den Hochschulen ohne Gliederung in
Fakultäten (Abteilungen) und an den
Kunstakademien je eine für die Wahlen
der Mitglieder der Hauptausschüsse;
c) an den unter lit a genannten Hochschulen
je eine besondere Wahlkommission für
jede Hochschule zur Ermittlung der Zusatzmandatare
der Hauptausschüsse;
d) eine besondere Wahlkommission zur Ermittlung
der Mitglieder des Zentralausschusses.
(2) Die Wahlkommissionen bestehen aus je
einem von jeder im jeweils letzten Zentralausschuß
vertretenen Gruppe zu bestimmenden,
nicht in einem der Wahlvorschläge enthaltenen
Vertreter. In die im Abs. 1 lit. d genannte
Wahlkommission ist ein Beauftragter des
Bundesministeriums für Unterricht aufzunehmen.
(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
werden aus ihrer Mitte durch Übereinkunft,
mangels einer solchen durch das Los bestimmt.
(4) Neu hinzutretende wahlwerbende Gruppen
sind nach ihrer Zulassung ebenfalls berechtigt,
einen Vertreter in die zuständige Wahlkommission
zu entsenden.
§ 10. Funktionsdauer der Wahlkommissionen.
Die Funktionsdauer der Wahlkommissionen
beginnt drei Wochen vor der Wahl und endet
am fünfzehnten Tage nach dem Wahltage.
§ 11. Gelöbnis der Mitglieder.
Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des
Rektors (Präsidenten) das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
Die übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen
legen vor Amtsantritt das Gelöbnis
in die Hand des Vorsitzenden ab.
§ 12. Beschlußfähigkeit.
Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit
von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig
und treffen ihre Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§ 13. Aufgaben der Wahlkommissionen.
Den Wahlkommissionen obliegen
a) die Prüfung der Wahlvorschläge;
b) die Leitung der Wahlhandlung;
c) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung
der Wähler sowie die Entscheidung
über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel;
d) die Feststellung des Wahlergebnisses;
e) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen;
f) die Kundmachung des Wahlergebnisses.
IV. Wahlwerbung.
§ 14. Wahlvorschläge.
(1) Für die Wahlen gemäß § 3 sind spätestens
zwei Wochen vor dem Wahltage bei der zuständigen
Wahlkommission (§ 9 Abs. 1) jeder
Hochschule und Kunstakademie entsprechende
Wahlvorschläge einzubringen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von 20, an
Hochschulen und Kunstakademien mit mehr
als tausend Wahlberechtigten von 30, und an
Hochschulen mit mehr als fünftausend Wahlberechtigten
von 35 an der betreffenden Hochschule
oder Kunstakademie Wahlberechtigten
unterfertigt sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge
einer wahlwerbenden Gruppe und
von den Wahlvorschlägen für die Wahl der Fachschaftsausschüsse
nur jenen unterfertigen, der sich
auf die Fakultät (Abteilung) bezieht, welcher der
Wahlberechtigte angehört.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
Wahlvorschlag überreicht hat, ist berechtigt, bis
spätestens am zehnten Tage vor der Wahl
Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlvorschlages
vorzunehmen.
§ 15. Inhalt der Wahlvorschläge,
(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten
a) die unterscheidende Bezeichnung des
Wahlvorschlages;
b) eine Kandidatenliste von höchstens doppelt
so viel Bewerbern, als auf Grund des betreffenden
Wahlganges Mandate zu vergeben
sind, unter Angabe des Vor- und
Zunamens, des Geburtsjahres, der Wohnungsanschrift
und der Zahl der absolvierten
Studiensemester jedes Bewerbers.
Die Reihenfolge der Wahlwerber ist durch
Ziffern zu bezeichnen;
c) Vor- und Zuname sowie Wohnungsanschrift
des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf,
so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der betreffenden
Wählergruppen aufzufordern, innerhalb
einer angemessenen, möglichst kurzen Frist
ein Einvernehmen über die Unterscheidung der
Bezeichnung herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen
nicht, so setzt die zuständige Wahlkommission
die unterscheidende Bezeichnung
der Wahlvorschläge fest.
§ 16. Verbesserung der Wahlvorschläge.
Stellt die zuständige Wahlkommission fest,
daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, oder
daß der Wahlvorschlag sonst erhebliche Mängel
aufweist, so hat sie den Wahlvorschlag dem
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden
Wählergruppe zur Verbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
§ 17. Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
Am achten Tage vor der Wahl veröffentlichen
die Wahlkommissionen die gültigen
Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens.
Die Verlautbarung erfolgt durch
öffentlichen Anschlag in den Räumen der
Österreichischen Hochschülerschaft sowie an den
Hochschulen und Kunstakademien.
V. Durchführung der Wahlen.
§ 18. Bekanntmachung der Wahlen.
Der Wahltag, die Wahlzeiten und die Wahllokale
sind von den Wahlkommissionen
spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch
Anschlag in den Räumen der Hochschülerschaft
und in den Hochschulen bekannt zu machen.
§ 19. Wahlwerbung am Wahltage.
Am Wahltage ist in den Gebäuden der Wahllokale
und in einem Umkreis von hundert
Metern von denselben jede Art der Wahlwerbung
verboten. In den Hochschulgebäuden
ist die Wahlwerbung nur im Einvernehmen mit
den akademischen Behörden gestattet.
§ 20. Nachweis des Personenstandes
der Wähler.
Jeder Wähler hat seinen Personenstand
durch Vorlage seines Studienbuches, das für
den Wahltag von den Hochschuldienststellen
zurückzustellen ist, und einer der im § 7 Abs. 4
angeführten Urkunden nachzuweisen.
§ 21. Stimmenabgabe.
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben. Blinden und Bresthaften ist es gestattet,
eine Geleitperson zuzuziehen und diese
für sich abstimmen zu lassen.
(2) Die Stimmenabgabe ist schriftlich mittels
Stimmzettel und geheim durchzuführen. Der
Stimmzettel muß, um gültig zu sein, die gewählte
wahlwerbende Gruppe in einer nicht
mißverständlichen Weise zum Ausdruck bringen.
Leere Stimmzettel sowie solche, die mehr als
eine der zugelassenen wahlwerbenden Gruppen
bezeichnen, oder andere als die in einem zugelassenen
Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber
enthalten, sind ungültig.
(3) Die Abgabe der Stimme ist durch einen
Vermerk im Studienbuch zu bestätigen und in
einer fortlaufenden Namensliste einzutragen.
VI. Ermittlungsverfahren.
§ 22. Stimmenzählung.
Die Wahlkommissionen haben unmittelbar
nach Abschluß der Wahlhandlung die Zahl der
gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl
der Stimmen, die für die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen abgegeben wurden, festzustellen.
§ 23. Beurkundung des Wahlvorganges.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses beurkunden
die Wahlkommissionen den Wahlvorgang
und die Stimmenzählung in einer
Niederschrift, die von allen Mitgliedern zu
unterfertigen ist.
§ 24. Aufteilung der Mandate.
(1) Für die Fachschaftsausschüsse sowie für
die Hauptausschüsse an Hochschulen ohne
Gliederung in Fakultäten (Abteilungen) und an
den Kunstakademien wird die Aufteilung der
zu vergebenden Mandate (§ 4 Abs. 1 und 2)
nach dem d'Hondtschen System vorgenommen,
d. h. es werden die Summen der auf jede wahlwerbende
Gruppe entfallenden Stimmen nach
ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben,
unter jede dieser Summen deren Hälfte,
Drittel, Viertel, Fünftel usw. nach Bedarf. Als
Wahlzahl gilt die der Größe nach sovielte Zahl,
als Mandate zu vergeben sind. Die Zahl der
für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen
Stimmen, dividiert durch die Wahlzahl, ergibt
die Zahl der dieser Gruppe zuzuteilenden Mandate.
Die Zuteilung ist in der Reihenfolge vorzunehmen,
in der die Kandidaten in dem Wahlvorschlage
angeführt sind.
(2) An Hochschulen, die in mehrere Fakultäten
(Abteilungen) gegliedert sind, gehören den
Hauptausschüssen auf jeden Fall die Vorsitzenden
der Fachschaftsausschüsse an (§ 5 Abs. 3
des Hochschülerschaftsgesetzes). Zwecks Ermitt-
lung der Zusatzmandatare ist von den gemäß
§ 9 Abs. 1 lit a gebildeten Wahlkommissionen
nach Abschluß ihrer Ermittlungen das gesamte
Material der zuständigen, gemäß § 9 Abs. 1
lit. c gebildeten Wahlkommission zu übermitteln,
welche die an der betreffenden Hochschule für
jede wahlwerbende Gruppe abgegebene Gesamtstimmenzahl
feststellt. Sohin werden von der
zuletzgenannten Wahlkommission die von jeder
Wählergruppe in den Hauptausschuß zu entsendenden
Zusatzmandatare auf Grund des
Gesamtstimmenverhältnisses an der betreffenden
Hochschule nach dem d'Hondtschen System ermittelt.
Dabei sind die Mandate der in den
Hauptausschuß entsandten Vorsitzenden der
Fachschaftsausschüsse den Mandaten jener
Wählergruppen zuzurechnen, von der die betreffenden
Mandatare gewählt wurden. Abs. 1
letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Dem Zentralausschuß gehören auf jeden
Fall die Vorsitzenden der Hauptausschüsse aller
Hochschulen und Kunstakademien, der Vorsitzende
des Hauptausschusses der Katholisch-
theologischen Fakultät Salzburg und die Vorsitzenden
der Fachschaftsausschüsse jener Fakultäten
(Abteilungen) an, an denen die Zahl der
wahlberechtigten Hörer mehr als 1500 beträgt.
Zwecks Ermittlung der Zusatzmandatare ist von
den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c gebildeten Wahlkommissionen
nach Abschluß ihrer Ermittlungen
das gesamte Material an die gemäß § 9 Abs. 1
lit. d gebildete Wahlkommission zu übermitteln,
welche die an allen Hochschulen und
Kunstakademien für jede wahlwerbende Gruppe
abgegebene Gesamtstimmenanzahl feststellt. Sohin
werden von der zuletzt genannten Wahlkommission
die von jeder Wählergruppe in den
Zentralausschuß zu entsendenden Zusatzmandatare
auf Grund des Gesamtstimmenverhältnisses
an allen Hochschulen und Kunstakademien nach
dem d'Hondtschen System ermittelt. Dabei
sind die Mandate der in den Zentralausschuß
entsandten Vorsitzenden der Hauptausschüsse
und der Fachschaftsausschüsse den Mandaten
jener Wählergruppe zuzurechnen, von der die
betreffenden Mandatare gewählt wurden. Abs. 1
letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 25. Kundmachung des Wahlergebnisses.
(1) Die gemäß § 23 anzufertigenden Niederschriften
der für die Wahl der Fachschaftsausschüsse
bestellten Wahlkommissionen sind im
Wege der für die Wahl der Hauptausschüsse
bestellten Wahlkommissionen, die Niederschriften
der für die Wahl der Hauptausschüsse
bestellten Wahlkommissionen unmittelbar an die
für die Wahl des Zentralausschusses bestellte
Wahlkommission zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende der in § 9 Abs. 1 lit. d
genannten Wahlkommission hat das Gesamtwahlergebnis
sogleich nach Feststellung zu verlautbaren.
§ 26. Verständigung der Gewählten.
Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden
der Wahlkommission von ihrer Wahl sofort zu
verständigen. Die Wahl gilt als angenommen,
wenn der Gewählte seine Wahl nicht binnen
einer Woche nach der erfolgten Verständigung
ablehnt.
§ 27. Einsprüche.
Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen
über das Wahlverfahren können binnen
zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe
beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission
eingebracht werden, der sie dem
Bundesministerium für Unterricht zur Entscheidung
vorzulegen hat. Dem Einspruch ist
stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären,
wenn wesentliche Bestimmungen über
das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch
das Wahlergebnis beeinflußt werden
konnte.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 28. Obsorge für die Durchführung
der Wahl.
Die Obsorge für die ordnungsgemäße Durchführung
der Wahlen nach den Bestimmungen
dieser Wahlordnung obliegt dem Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft.
§ 29. Kosten der Wahlen.
Die Kosten der Wahlen sind von der Österreichischen
Hochschülerschaft zu tragen.
§ 30. Disziplinäre Ahndung von
Verstößen.
Verstöße gegen die vorstehenden Anordnungen
oder die allgemeinen Standespflichten der
Studierenden unterliegen der Ahndung nach
der Hochschülerdisziplinarordnung, StGBl.
Nr. 169/1945.
§ 31. Aufteilung der Funktionen.
Die Aufteilung der einzelnen Funktionen
innerhalb des Zentralausschusses, der Hauptausschüsse
und Fachschaftsausschüsse ist nach
vollzogener Wahl nach Maßgabe der Geschäftsordnungen
in der ersten Sitzung der gewählten
Ausschüsse vorzunehmen.
VIII. Übergangsbestimmung.
§ 32. Termin der ersten Wahlen.
Die ersten Wahlen der Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft nach Inkrafttreten
dieser Verordnung finden im Jänner 1951
statt.