222. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Erhöhung der zu den Unterstützungen nach
dem Kleinrentnergesetze gewährten Beihilfen.
§ 1. (1) Die mit dem Bundesgesetze vom
25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 153 (Kleinrentnergesetznovelle
1946), eingeführten und letztmals
mit dem Bundesgesetze vom 30. Juli 1947,
B.G.Bl. Nr. 186 (II. Kleinrentnergesetznovelle
1947), auf 170 vom Hundert der bis
Ende Juni 1946 bezogenen Unterstützungen nach
dem Kleinrentnergesetze vom 18. Juli 1929,
B.G.Bl. Nr. 251, erhöhten Beihilfen werden ab
1. Oktober 1948, auf 186 v. H. erhöht.
(2) Die Beihilfen werden auch Personen gewährt,
denen erst nach dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes eine Kleinrentnerunterstützung
zuerkannt werden wird.
II. Ernährungszulage.
§ 2. Zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel wird an Empfänger
wiederkehrender Leistungen nach dem
Kleinrentnergesetz eine Ernährungszulage von
monatlich 17 S gewährt.
§ 3. (1) Die im § 2 genannten Personen erhalten
die Ernährungszulage nicht, wenn sie
1. selbständig erwerbstätig sind;
2. auf Grund eines Dienstverhältnisses Anspruch
auf Entgelt besitzen;
3. einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine
ähnliche Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis
erhalten;
4. wiederkehrende Geldleistungen aus der
Sozialversicherung oder Arbeitslosenfürsorge beziehen.
(2) Die Ernährungszulage wird ferner Personen
nicht gewährt, die auf Grund eines anderen
Rechtstitels eine solche Zulage erhalten.
(3) Empfänger von Kleinrentnerunterstützungen,
bei denen eine der im Abs. (1) oder (2)
genannten Voraussetzungen zutrifft, halben dies
unverzüglich dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung anzuzeigen. § 11, Abs. (2), des
Kleinrentnergesetzes findet sinngemäß Anwendung.
(4) Die Ernährungszulage wird zusammen mit
der Kleinrentnerunterstützung ausgezahlt.
§ 4. Für die Zeit der Verpflegung in einer
Heil- oder Pflegeanstalt gebührt keine Ernährungszulage.
III. Schlußbestimmungen.
§ 5. Die aus der Erhöhung der Beihilfen und
aus der Leistung der Ernährungszulagen entstehenden
Kosten trägt der Bund.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Oktober 1948 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.