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222_1948 AT

222. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Erhöhung der zu den Unterstützungen nach

dem Kleinrentnergesetze gewährten Beihilfen.

§ 1. (1) Die mit dem Bundesgesetze vom

25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 153 (Kleinrentnergesetznovelle

1946), eingeführten und letztmals

mit dem Bundesgesetze vom 30. Juli 1947,

B.G.Bl. Nr. 186 (II. Kleinrentnergesetznovelle

1947), auf 170 vom Hundert der bis

Ende Juni 1946 bezogenen Unterstützungen nach

dem Kleinrentnergesetze vom 18. Juli 1929,

B.G.Bl. Nr. 251, erhöhten Beihilfen werden ab

1. Oktober 1948, auf 186 v. H. erhöht.

(2) Die Beihilfen werden auch Personen gewährt,

denen erst nach dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes eine Kleinrentnerunterstützung

zuerkannt werden wird.

II. Ernährungszulage.

§ 2. Zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel wird an Empfänger

wiederkehrender Leistungen nach dem

Kleinrentnergesetz eine Ernährungszulage von

monatlich 17 S gewährt.

§ 3. (1) Die im § 2 genannten Personen erhalten

die Ernährungszulage nicht, wenn sie

1. selbständig erwerbstätig sind;

2. auf Grund eines Dienstverhältnisses Anspruch

auf Entgelt besitzen;

3. einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine

ähnliche Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis

erhalten;

4. wiederkehrende Geldleistungen aus der

Sozialversicherung oder Arbeitslosenfürsorge beziehen.

(2) Die Ernährungszulage wird ferner Personen

nicht gewährt, die auf Grund eines anderen

Rechtstitels eine solche Zulage erhalten.

(3) Empfänger von Kleinrentnerunterstützungen,

bei denen eine der im Abs. (1) oder (2)

genannten Voraussetzungen zutrifft, halben dies

unverzüglich dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung anzuzeigen. § 11, Abs. (2), des

Kleinrentnergesetzes findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die Ernährungszulage wird zusammen mit

der Kleinrentnerunterstützung ausgezahlt.

§ 4. Für die Zeit der Verpflegung in einer

Heil- oder Pflegeanstalt gebührt keine Ernährungszulage.

III. Schlußbestimmungen.

§ 5. Die aus der Erhöhung der Beihilfen und

aus der Leistung der Ernährungszulagen entstehenden

Kosten trägt der Bund.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Oktober 1948 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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