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222. Verordnung: Regelung des Warenverkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffverordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Regelung des Warenverkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur

Erlassung von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

Abschnitt I.

Allgemeines.

§ 1. (1) Der Verkehr mit festen mineralischen

Brennstoffen (im folgenden kurz „Brennstoffe"

genannt) wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Als Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung

gelten alle Arten von Stein- und Braunkohle,

die aus diesen hergestellten festen Brennstoffe

wie Briketts, Trockenkohle, Stein- und Braunkohlenkoks,

Gaskoks u. dgl. sowie Torfkohle.

In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung

des Brennstoffbeirates (§ 8), ob ein

Produkt den Bestimmungen dieser Verordnung

unterworfen ist.

(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den

gesamten Inlandsverkehr mit Brennstoffen.

§ 2. Die Bewirtschaftung der Brennstoffe obliegt

dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

§ 3. (1) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

wird die Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

(2) Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

wird von einem Arbeitsausschuß geleitet, dem

je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie je ein Vertreter der

Dienstgeber und Dienstnehmer der Landwirtschaft

angehören. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses

bestellt das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau auf Vorschlag der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen, wobei diese

hinsichtlich der Auswahl des Vertreters der

Dienstnehmer der Landwirtschaft an den Vorschlag

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

gebunden sind.

(3) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe führen nach den Weisungen des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

zwei Geschäftsführer kollektiv, von

denen je einen die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Österreichische

Arbeiterkammertag bestellen.

(4) Die Bewurtschaftungsstelle für Brennstoffe

kann zur Durchführung ihrer Aufgaben die der

Aufbringung und Verteilung dienenden gemeinsamen

Einrichtungen der Brennstoffe erzeugenden

und verarbeitenden Unternehmungen und

des Brennstoffhandels heranziehen.

§ 4. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

an dürfen Unternehmungen, die Brennstoffe

fördern, erzeugen, be- oder verarbeiten,

verbrauchen, einlagern, für sich oder andere

verwahren oder damit handeln, über diese

Waren nur im Rahmen dieser Verordnung verfügen;

Rechtsgeschäfte, die gegen diese Bestimmungen

verstoßen, sind nichtig.

§ 5. (1) Brennstoffe dürfen nur auf Grud einer

Bezugsgenehmigung (Abschnitte II und III) abgegeben

und bezogen werden.

(2) Die Zuweisung von Brennstoffen kann an

Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungszweckes,

gebunden werden. Der Bezieher

ist verpflichtet, diese Bedingungen genauestens

einzuhalten.

§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Brennstoffen

bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, die vom Österreichischen

Warenverkehrsbüro vor der Bearbeitung

des Antrages auf Erteilung der Genehmigung

des einschlägigen Auslandsgeschäftes im

Wege der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

einzuholen ist.

(2) Wer Brennstoffe im Auslandsverkehr ein-

oder ausführt, hat dies unter Angabe des Lieferanten

bei der Einfuhr oder des Empfängers bei

der Ausfuhr, ferner unter Angabe der Waren-

gattung (Zolltarifnummer), der Menge und der

Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros

binnen 24 Stunden nach Einlangen

oder Absendung der Ware auf dem vorgeschriebenen

Formular dem Österreichischen Warenverkehrsbüro

zur Weiterleitung an die Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe zu melden.

§ 7. (1) Die im § 4 genannten Unternehmungen

haben über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe dieser fallweise oder laufend

Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenen Formularen

zu erstatten.

(2) Sie sind ferner verpflichtet,

a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen

Lagerbestand sowie Zu- und Abgang an

Brennstoffen ersichtlich sind,

b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich

sind, geordnet aufzubewahren,

c) den vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau, vom Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) oder von

der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

mit der Überprüfung beauftragten Organen

Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen

zu gewähren und Zutritt zu den Lagerräumen

zu gestatten.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau (die Bewirtschaftungsstelle für

Brennstoffe) kann außer den vorgeschriebenen

Meldungen weitere Meldungen anfordern oder in

besonderen Fällen auch Erhebungen durchführen.

§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller

mit der Brennstoffbewirtschaftung zusammenhängenden

Angelegenheiten wird beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau ein

Brennstoffbeirat errichtet.

(2) Der Beirat besteht aus

1. Einem Vertreter des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau als Vorsitzenden,

2. je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

und des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft,

3. je einem Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages,

4. je zwei Vertretern des Kohlenbergbaues und

des Kohlenhandels, einem Vertreter der Kokserzeugung

und fünf Vertretern des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie je einem

Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer der

Landwirtschaft.

(3) Die Vertreter der Diensegeber der Industrie,

des Gewerbes und des Handels werden auf Vorschlag

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Vertreter der Dienstgeber der Landwirtschaft

auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien und die

Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag des

Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau bestellt, wobei der

Vertreter der Dienstnehmer der Landwirtschaft

dem Arbeiterkammertag von der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien im

Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

zu benennen ist.

(4) Sofern die in den Beirat entsandten Vertreter

der Dienstgeber und Dienstnehmer auch

dem mit der Leitung der Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe betrauten Arbeitsausschuß angehören,

kommt ihnen im Beirat nur eine beratende

Stimme zu.

(5) Zu den Sitzungen des Beirates sind Vertreter

der Bundesländer beizuziehen. Ferner

können Sachverständige mit beratender Stimme

zugezogen werden.

§ 9. (1) Dem Brennstoffbeirat obliegt insbesondere

die Beratung und Begutachtung bei der

Erstellung der Brennstoffverteilungspläne und

bei der Beurteilung der Dringlichkeit des

Brennstoffbedarfes der einzelnen Wirtschaftszweige

unter Berücksichtigung öffentlicher

Interessen.

(2) Der Brennstoffbeirat setzt seine Geschäftsordnung

fest; sie bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.

(3) Der Brennstoffbeirat faßt seine Beschlüsse

mit Stimmeneinhelligkeit. Falls eine einhellige

Auffassung nicht erzielt werden kann, sind die

voneinander albweichenden Stellungnahmen in

der Sitzungsniederschrift festzuhalten. In diesem

Falle entscheidet das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau.

(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im

Kalendervierteljahr zusammen. Er ist auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes einzuberufen.

(5) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,

über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnüsse,

von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit

im Beirat Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit

zu beobachten und sich der Mitteilung

und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

zu enthalten. Sie sind, soweit sie

nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

durch Handschlag zu verpflichten.

Abschnitt II.

Großverbraucher.

§ 10. (1) Brennstoffgroßverbraucher sind diejenigen

Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes

und des Verkehrs, die innerhalb des

letztvergangenen Wirtschaftsjahres (1. April bis

31. März) mindestens 240 t oder, bei unterbrochenem

Betrieb, innerhalb eines Monates

mindestens 20 t (Betriebs- und Raumheizung

zusammengerechnet) verbraucht haben. Betriebe,

die einen Bedarf in dieser Höhe nachweisen,

können auf Antrag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft von der Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe in die Liste der

Großverbraucher aufgenommen werden.

(2) Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

kann auch Betriebe, deren Verbrauch unter den

in Albs. (1) genannten Mengen liegt, bei besonderer

Bedeutung ihrer Produktion auf Antrag

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

ausnahmsweise in die Liste der Großverbraucher

einreihen.

§ 11. Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft führt länderweise eine Liste der

Brennstoffgroßverbraucher und teilt diesen nach

Entscheidung durch die Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe eine Ziffer zu, welche die Betriebsstätten

als Brennstoffgroßverbraucher

kennzeichnet (Firmenkennziffer). Hat ein Brennstoffgroßverbraucher

mehrere räumlich getrennte

Betriebsstätten, so erhält jede von diesen anläßlich

der Eintragung eine eigene Firmenkennziffer,

soferne die Betriebsstätte den Bestimmungen

des § 10 entspricht.

§ 12. Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft hat die Großverbraucher jeweils

rechtzeitig aufzufordern, ihren Bedarf für eine

bestimmte Verbrauchsperiode anzumelden. Die

Bedarfsanmeldungen sind von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen

mit der Arbeiterkammer in Wien zu

überprüfen und dienen als Grundlage für die

Brennstoffverteilung.

§ 13. Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

teilt die Brennstoffe allmonatlich an die

einzelnen Großverbraucher entsprechend den

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

genehmigten Verteilungsplänen nach

Menge, Art, Herkunft und Sorte zu; sie unterrichtet

die Großverbraucher von den vorgesehenen

Belieferungen, gegebenenfalls mit der

Weisung über die Verwendung der zugeteilten

Brennstoffe, durch Zusendung einer Bezugsgenehmigung.

Ein Rechtsanspruch auf Belieferung

zugeteilter Brennstoffe nach Menge, Art, Herkunft

und Sorte besteht nicht.

§ 14. (1) Die Lieferer von Brennstoffen sind

verpflichtet, den vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau bestimmten Stellen

allmonatlich bis zu den jeweils festgesetzten Terminen

auf vorgeschriebenem Formblatt Meldungen

über die Versandmengen an die einzelnen

Großverbraucher zu erstatten.

(2) Die Großverbraucher haben monatlich auf

vorgeschriebenem Formblatt die gesamte Zufuhrmenge,

den Verbrauch sowie den Endbestand

des vorhergehenden Monates, ferner den

Bedarf des übernächsten Monates bis zu den jeweils

festgesetzten Terminen an die vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

bestimmten Stellen unter Angabe des Lieferers

zu melden.

§ 15. Die Lieferer von Brennstoffen haben

über den Versand an die einzelnen Großverbraucher

Aufzeichnungen zu führen. Die Großverbraucher

sind verpflichtet, über Zufuhr und

Verbrauch von Brennstoffen Aufzeichnungen zu

führen, die den Vergleich der buchmäßigen

mit den tatsächlichen Beständen jederzeit ermöglichen.

§ 16. Findet ein Großverbraucher keinen Lieferer

für die ihm bekanntgegebene Zuteilungsmenge,

hat er sich unverzüglich an die Bewirtschaftungsstelle

für Brennstoffe zu wenden, die

ihm einen Lieferer zuweist.

§ 17. Bei einem Lieferer dürfen jeweils nicht

weniger als 20 t bestellt werden. Die Lieferer

können jeweils nur zu Beginn eines Kalendervierteljahres

gewechselt werden.

Abschnitt III.

Sonstige Verbraucher (Hausbrand).

§ 18. Die Verbraucher, die in Abschnitt II

nicht genannt sind, werden in folgende Gruppen

eingeteilt

a) Haushalte mit Einzelofenheizung,

b) zentralbeheizte Wohn-, Geschäftshäuser und

Stockwerksheizungen,

c) Behörden, Ämter und Anstalten des Bundes,

der Länder und Gemeinden sowie

der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

d) landwirtschaftliche Betriebe,

c) Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes

und des Verkehrs, soweit sie nicht

Großverbraucher im Sinne des § 10 sind.

§ 19. Die Belieferung der im § 18 angeführten

Verbraucher erfolgt durch den Kohlenhandel

oder Bergbau. Soweit Behörden, Unternehmungen

oder Verbrauchervereinigungen Brennstoffe

an Betriebsanigehörige oder Mitglieder schon bisher

abgegeben haben, kann dies auch weiter zugelassen

werden; hiebei unterliegen die Behörden,

Unternehmungen und Verbrauchervereinigungen

den für Händler geltenden Bestimmungen.

§ 20. (1) Mit Beginn eines jeden Kohlenwirtschaftsjahres

kann vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau nach Anhörung des

Brennstoffbeirates eine Neuerfassung des Brennstoffbedarfes

der einzelnen Gruppen angeordnet

werden.

(2) Diese erfolgt bei der Gruppe a) nach den

festzulegenden Bewertungsschlüsseln, bei den

übrigen Gruppen nach Maßgabe des durch Vorlage

von Brennstoffrechnungen nachgewiesenen

Verbrauches im vergangenen Wirtschaftjahre

nach Überprüfung durch Sachverständige unter

Kontrolle des Landeshauptmannes (Bürgermeister

der Stadt Wien) oder der von ihm

hiemit betrauten Stellen.

§ 21. (1) Die Kohlenhändler halben eine Kundenliste

zu führen, aus der die für ihre Bezieher

bewilligten Mengen und die darauf erfolgten

Lieferungen zu entnehmen sind.

(2) Sie haben bis zu den jeweils festgesetzten

Terminen die Summen dieser Mengen, gegliedert

nach Verbrauchergruppen!, dem Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) oder

den von ihm hiemit betrauten Stellen zu melden.

Diese Bedarfserhebung dient als Unterlage

für die Brennstoffverteilung.

§ 22. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen

die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe teilt

die allmonatlich zur Verfügung stehende

Brennstoffmenge auf die einzelnen Bundesländer

auf. Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

führt die Aufgliederung der zugeteilten Mengen

nach Art und Herkunft in Form von Bezugsscheinen

durch. Ein Rechtsanspruch auf Belieferung

zugeteilter Brennstoffe nach Menge,

Art und Herkunft besteht nicht.

(2) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der

Stadt Wien) weist nach Rückstellung einer Reserve,

die 10 Prozent der zugeteilten Brennstoffmengen

nicht übersteigen darf, die Bezugscheine

den von ihm bestimmten Stellen zu.

Diese verteilen nach den vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau erlassenen

Richtlinien die zur Verfügung stehenden

Brennstoffe über den Kohlenhandel an die Letztverbraucher.

(3) Verbraucher mit wechselndem Standort, die

sich nicht in die Kundenliste eines Händlers eintragen

lassen können, erhalten von den vom

Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt

Wien) hiemit betrauten Stellen Staatsgebietskarten

für Kohle mit abtrennbaren Bezugsabschnitten.

Der Händler gibt, sobald die den

belieferten Abschnitten von Staatsgebietskarten

entsprechenden Brennstoffmengen eine Waggonladung

erreicht haben, eine von den vorgenannten

amtlichen Stellen bestätigte Bestellung

mit dem Vermerk „Staatsgebietskarten" bei den

im Abs. (2) bezeichneten Verteilerstellen auf.

§ 23. Sind Lieferammahnungen eines Händlers

beim Lieferer erfolglos geblieben, hat der Händler

die Anmahnung auf dem Torgeschriebenen

Formblatt der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe

zuzuleiten.

§ 24. Die im § 22 Abs. (2) genannten Stellen

können den Händlern über den Zeitpunkt und

die Höhe der Ausgabe von angelieferten Brennstoffen

Anweisungen erteilen.

§ 25. (1) Händler und Großhändler können

den von ihnen gewählten Handelsweg nur zu

Beginn eines Kohlenwirtschaftsjahres ändern.

(2) Sie dürfen nur Verbraucher beliefern, die

in ihrer Kundenliste eingetragen sind.

(3) Verbraucher (§ 18) dürfen den Kohlenhändler,

in dessen Liste sie sich haben eintragen

lassen, grundsätzlich nur zu Beginn eines Kohlenwirtschaftsjahres

wechseln. In besonders begründeten

Fällen kann die vom Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) bestimmte

Stelle Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

§ 26. Zur einheitlichen Lenkung der Belieferung

der Verbraucher kann der Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) oder die

von ihm hiemit betraute Stelle Kohlenkarten

mit Abschnitten auf bestimmte Teilmengen

ausgeben.

§ 27. Anspruch auf Deputatkohle haben nur

die im Kohlenbergbau berufstätigen Personen,

die im Bergrevier ansässig sind. Deputatkohle

kann nur im Rahmen der vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau erlassenen

Richtlinien bezogen werden. Der Bezug unterliegt

nicht der Verteilung durch die im § 22,

Abs. (2) genannten Stellen.

Abschnitt IV.

Strafbestimmungen.

§ 28. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden nach § 8

des Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B.G.Bl. Nr. 172, und nach den Bestimmungen

des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober

1945, B. G. Bl. Nr. 44/1946, in der Fassung

der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom

28. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 69/1947, bestraft.

Abschnitt V.

Schlußbestimmungen.

§ 29. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Brennstoffbeirates

Ausnahmen von den Bestimmungen

der Abschnitte II und III zulassen.

§ 30. Diese Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G.

Bl. Nr. 142, erteilten Ermächtigung ihre Wirksamkeit.

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