222. Verordnung: Regelung des Warenverkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur
Erlassung von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
Abschnitt I.
Allgemeines.
§ 1. (1) Der Verkehr mit festen mineralischen
Brennstoffen (im folgenden kurz „Brennstoffe"
genannt) wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).
(2) Als Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung
gelten alle Arten von Stein- und Braunkohle,
die aus diesen hergestellten festen Brennstoffe
wie Briketts, Trockenkohle, Stein- und Braunkohlenkoks,
Gaskoks u. dgl. sowie Torfkohle.
In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung
des Brennstoffbeirates (§ 8), ob ein
Produkt den Bestimmungen dieser Verordnung
unterworfen ist.
(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den
gesamten Inlandsverkehr mit Brennstoffen.
§ 2. Die Bewirtschaftung der Brennstoffe obliegt
dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
§ 3. (1) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
wird die Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.
(2) Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
wird von einem Arbeitsausschuß geleitet, dem
je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie je ein Vertreter der
Dienstgeber und Dienstnehmer der Landwirtschaft
angehören. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses
bestellt das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau auf Vorschlag der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen, wobei diese
hinsichtlich der Auswahl des Vertreters der
Dienstnehmer der Landwirtschaft an den Vorschlag
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
gebunden sind.
(3) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe führen nach den Weisungen des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
zwei Geschäftsführer kollektiv, von
denen je einen die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Österreichische
Arbeiterkammertag bestellen.
(4) Die Bewurtschaftungsstelle für Brennstoffe
kann zur Durchführung ihrer Aufgaben die der
Aufbringung und Verteilung dienenden gemeinsamen
Einrichtungen der Brennstoffe erzeugenden
und verarbeitenden Unternehmungen und
des Brennstoffhandels heranziehen.
§ 4. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
an dürfen Unternehmungen, die Brennstoffe
fördern, erzeugen, be- oder verarbeiten,
verbrauchen, einlagern, für sich oder andere
verwahren oder damit handeln, über diese
Waren nur im Rahmen dieser Verordnung verfügen;
Rechtsgeschäfte, die gegen diese Bestimmungen
verstoßen, sind nichtig.
§ 5. (1) Brennstoffe dürfen nur auf Grud einer
Bezugsgenehmigung (Abschnitte II und III) abgegeben
und bezogen werden.
(2) Die Zuweisung von Brennstoffen kann an
Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungszweckes,
gebunden werden. Der Bezieher
ist verpflichtet, diese Bedingungen genauestens
einzuhalten.
§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Brennstoffen
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, die vom Österreichischen
Warenverkehrsbüro vor der Bearbeitung
des Antrages auf Erteilung der Genehmigung
des einschlägigen Auslandsgeschäftes im
Wege der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
einzuholen ist.
(2) Wer Brennstoffe im Auslandsverkehr ein-
oder ausführt, hat dies unter Angabe des Lieferanten
bei der Einfuhr oder des Empfängers bei
der Ausfuhr, ferner unter Angabe der Waren-
gattung (Zolltarifnummer), der Menge und der
Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros
binnen 24 Stunden nach Einlangen
oder Absendung der Ware auf dem vorgeschriebenen
Formular dem Österreichischen Warenverkehrsbüro
zur Weiterleitung an die Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe zu melden.
§ 7. (1) Die im § 4 genannten Unternehmungen
haben über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe dieser fallweise oder laufend
Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenen Formularen
zu erstatten.
(2) Sie sind ferner verpflichtet,
a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen
Lagerbestand sowie Zu- und Abgang an
Brennstoffen ersichtlich sind,
b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich
sind, geordnet aufzubewahren,
c) den vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau, vom Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) oder von
der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
mit der Überprüfung beauftragten Organen
Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen
zu gewähren und Zutritt zu den Lagerräumen
zu gestatten.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau (die Bewirtschaftungsstelle für
Brennstoffe) kann außer den vorgeschriebenen
Meldungen weitere Meldungen anfordern oder in
besonderen Fällen auch Erhebungen durchführen.
§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller
mit der Brennstoffbewirtschaftung zusammenhängenden
Angelegenheiten wird beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau ein
Brennstoffbeirat errichtet.
(2) Der Beirat besteht aus
1. Einem Vertreter des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau als Vorsitzenden,
2. je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
und des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft,
3. je einem Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages,
4. je zwei Vertretern des Kohlenbergbaues und
des Kohlenhandels, einem Vertreter der Kokserzeugung
und fünf Vertretern des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie je einem
Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer der
Landwirtschaft.
(3) Die Vertreter der Diensegeber der Industrie,
des Gewerbes und des Handels werden auf Vorschlag
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Vertreter der Dienstgeber der Landwirtschaft
auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien und die
Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag des
Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau bestellt, wobei der
Vertreter der Dienstnehmer der Landwirtschaft
dem Arbeiterkammertag von der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien im
Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
zu benennen ist.
(4) Sofern die in den Beirat entsandten Vertreter
der Dienstgeber und Dienstnehmer auch
dem mit der Leitung der Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe betrauten Arbeitsausschuß angehören,
kommt ihnen im Beirat nur eine beratende
Stimme zu.
(5) Zu den Sitzungen des Beirates sind Vertreter
der Bundesländer beizuziehen. Ferner
können Sachverständige mit beratender Stimme
zugezogen werden.
§ 9. (1) Dem Brennstoffbeirat obliegt insbesondere
die Beratung und Begutachtung bei der
Erstellung der Brennstoffverteilungspläne und
bei der Beurteilung der Dringlichkeit des
Brennstoffbedarfes der einzelnen Wirtschaftszweige
unter Berücksichtigung öffentlicher
Interessen.
(2) Der Brennstoffbeirat setzt seine Geschäftsordnung
fest; sie bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.
(3) Der Brennstoffbeirat faßt seine Beschlüsse
mit Stimmeneinhelligkeit. Falls eine einhellige
Auffassung nicht erzielt werden kann, sind die
voneinander albweichenden Stellungnahmen in
der Sitzungsniederschrift festzuhalten. In diesem
Falle entscheidet das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im
Kalendervierteljahr zusammen. Er ist auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes einzuberufen.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,
über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnüsse,
von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit
im Beirat Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitteilung
und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind, soweit sie
nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
durch Handschlag zu verpflichten.
Abschnitt II.
Großverbraucher.
§ 10. (1) Brennstoffgroßverbraucher sind diejenigen
Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes
und des Verkehrs, die innerhalb des
letztvergangenen Wirtschaftsjahres (1. April bis
31. März) mindestens 240 t oder, bei unterbrochenem
Betrieb, innerhalb eines Monates
mindestens 20 t (Betriebs- und Raumheizung
zusammengerechnet) verbraucht haben. Betriebe,
die einen Bedarf in dieser Höhe nachweisen,
können auf Antrag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft von der Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe in die Liste der
Großverbraucher aufgenommen werden.
(2) Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
kann auch Betriebe, deren Verbrauch unter den
in Albs. (1) genannten Mengen liegt, bei besonderer
Bedeutung ihrer Produktion auf Antrag
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
ausnahmsweise in die Liste der Großverbraucher
einreihen.
§ 11. Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft führt länderweise eine Liste der
Brennstoffgroßverbraucher und teilt diesen nach
Entscheidung durch die Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe eine Ziffer zu, welche die Betriebsstätten
als Brennstoffgroßverbraucher
kennzeichnet (Firmenkennziffer). Hat ein Brennstoffgroßverbraucher
mehrere räumlich getrennte
Betriebsstätten, so erhält jede von diesen anläßlich
der Eintragung eine eigene Firmenkennziffer,
soferne die Betriebsstätte den Bestimmungen
des § 10 entspricht.
§ 12. Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat die Großverbraucher jeweils
rechtzeitig aufzufordern, ihren Bedarf für eine
bestimmte Verbrauchsperiode anzumelden. Die
Bedarfsanmeldungen sind von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen
mit der Arbeiterkammer in Wien zu
überprüfen und dienen als Grundlage für die
Brennstoffverteilung.
§ 13. Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
teilt die Brennstoffe allmonatlich an die
einzelnen Großverbraucher entsprechend den
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
genehmigten Verteilungsplänen nach
Menge, Art, Herkunft und Sorte zu; sie unterrichtet
die Großverbraucher von den vorgesehenen
Belieferungen, gegebenenfalls mit der
Weisung über die Verwendung der zugeteilten
Brennstoffe, durch Zusendung einer Bezugsgenehmigung.
Ein Rechtsanspruch auf Belieferung
zugeteilter Brennstoffe nach Menge, Art, Herkunft
und Sorte besteht nicht.
§ 14. (1) Die Lieferer von Brennstoffen sind
verpflichtet, den vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau bestimmten Stellen
allmonatlich bis zu den jeweils festgesetzten Terminen
auf vorgeschriebenem Formblatt Meldungen
über die Versandmengen an die einzelnen
Großverbraucher zu erstatten.
(2) Die Großverbraucher haben monatlich auf
vorgeschriebenem Formblatt die gesamte Zufuhrmenge,
den Verbrauch sowie den Endbestand
des vorhergehenden Monates, ferner den
Bedarf des übernächsten Monates bis zu den jeweils
festgesetzten Terminen an die vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
bestimmten Stellen unter Angabe des Lieferers
zu melden.
§ 15. Die Lieferer von Brennstoffen haben
über den Versand an die einzelnen Großverbraucher
Aufzeichnungen zu führen. Die Großverbraucher
sind verpflichtet, über Zufuhr und
Verbrauch von Brennstoffen Aufzeichnungen zu
führen, die den Vergleich der buchmäßigen
mit den tatsächlichen Beständen jederzeit ermöglichen.
§ 16. Findet ein Großverbraucher keinen Lieferer
für die ihm bekanntgegebene Zuteilungsmenge,
hat er sich unverzüglich an die Bewirtschaftungsstelle
für Brennstoffe zu wenden, die
ihm einen Lieferer zuweist.
§ 17. Bei einem Lieferer dürfen jeweils nicht
weniger als 20 t bestellt werden. Die Lieferer
können jeweils nur zu Beginn eines Kalendervierteljahres
gewechselt werden.
Abschnitt III.
Sonstige Verbraucher (Hausbrand).
§ 18. Die Verbraucher, die in Abschnitt II
nicht genannt sind, werden in folgende Gruppen
eingeteilt
a) Haushalte mit Einzelofenheizung,
b) zentralbeheizte Wohn-, Geschäftshäuser und
Stockwerksheizungen,
c) Behörden, Ämter und Anstalten des Bundes,
der Länder und Gemeinden sowie
der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
d) landwirtschaftliche Betriebe,
c) Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes
und des Verkehrs, soweit sie nicht
Großverbraucher im Sinne des § 10 sind.
§ 19. Die Belieferung der im § 18 angeführten
Verbraucher erfolgt durch den Kohlenhandel
oder Bergbau. Soweit Behörden, Unternehmungen
oder Verbrauchervereinigungen Brennstoffe
an Betriebsanigehörige oder Mitglieder schon bisher
abgegeben haben, kann dies auch weiter zugelassen
werden; hiebei unterliegen die Behörden,
Unternehmungen und Verbrauchervereinigungen
den für Händler geltenden Bestimmungen.
§ 20. (1) Mit Beginn eines jeden Kohlenwirtschaftsjahres
kann vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau nach Anhörung des
Brennstoffbeirates eine Neuerfassung des Brennstoffbedarfes
der einzelnen Gruppen angeordnet
werden.
(2) Diese erfolgt bei der Gruppe a) nach den
festzulegenden Bewertungsschlüsseln, bei den
übrigen Gruppen nach Maßgabe des durch Vorlage
von Brennstoffrechnungen nachgewiesenen
Verbrauches im vergangenen Wirtschaftjahre
nach Überprüfung durch Sachverständige unter
Kontrolle des Landeshauptmannes (Bürgermeister
der Stadt Wien) oder der von ihm
hiemit betrauten Stellen.
§ 21. (1) Die Kohlenhändler halben eine Kundenliste
zu führen, aus der die für ihre Bezieher
bewilligten Mengen und die darauf erfolgten
Lieferungen zu entnehmen sind.
(2) Sie haben bis zu den jeweils festgesetzten
Terminen die Summen dieser Mengen, gegliedert
nach Verbrauchergruppen!, dem Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) oder
den von ihm hiemit betrauten Stellen zu melden.
Diese Bedarfserhebung dient als Unterlage
für die Brennstoffverteilung.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen
die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe teilt
die allmonatlich zur Verfügung stehende
Brennstoffmenge auf die einzelnen Bundesländer
auf. Die Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
führt die Aufgliederung der zugeteilten Mengen
nach Art und Herkunft in Form von Bezugsscheinen
durch. Ein Rechtsanspruch auf Belieferung
zugeteilter Brennstoffe nach Menge,
Art und Herkunft besteht nicht.
(2) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der
Stadt Wien) weist nach Rückstellung einer Reserve,
die 10 Prozent der zugeteilten Brennstoffmengen
nicht übersteigen darf, die Bezugscheine
den von ihm bestimmten Stellen zu.
Diese verteilen nach den vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau erlassenen
Richtlinien die zur Verfügung stehenden
Brennstoffe über den Kohlenhandel an die Letztverbraucher.
(3) Verbraucher mit wechselndem Standort, die
sich nicht in die Kundenliste eines Händlers eintragen
lassen können, erhalten von den vom
Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt
Wien) hiemit betrauten Stellen Staatsgebietskarten
für Kohle mit abtrennbaren Bezugsabschnitten.
Der Händler gibt, sobald die den
belieferten Abschnitten von Staatsgebietskarten
entsprechenden Brennstoffmengen eine Waggonladung
erreicht haben, eine von den vorgenannten
amtlichen Stellen bestätigte Bestellung
mit dem Vermerk „Staatsgebietskarten" bei den
im Abs. (2) bezeichneten Verteilerstellen auf.
§ 23. Sind Lieferammahnungen eines Händlers
beim Lieferer erfolglos geblieben, hat der Händler
die Anmahnung auf dem Torgeschriebenen
Formblatt der Bewirtschaftungsstelle für Brennstoffe
zuzuleiten.
§ 24. Die im § 22 Abs. (2) genannten Stellen
können den Händlern über den Zeitpunkt und
die Höhe der Ausgabe von angelieferten Brennstoffen
Anweisungen erteilen.
§ 25. (1) Händler und Großhändler können
den von ihnen gewählten Handelsweg nur zu
Beginn eines Kohlenwirtschaftsjahres ändern.
(2) Sie dürfen nur Verbraucher beliefern, die
in ihrer Kundenliste eingetragen sind.
(3) Verbraucher (§ 18) dürfen den Kohlenhändler,
in dessen Liste sie sich haben eintragen
lassen, grundsätzlich nur zu Beginn eines Kohlenwirtschaftsjahres
wechseln. In besonders begründeten
Fällen kann die vom Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) bestimmte
Stelle Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
§ 26. Zur einheitlichen Lenkung der Belieferung
der Verbraucher kann der Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) oder die
von ihm hiemit betraute Stelle Kohlenkarten
mit Abschnitten auf bestimmte Teilmengen
ausgeben.
§ 27. Anspruch auf Deputatkohle haben nur
die im Kohlenbergbau berufstätigen Personen,
die im Bergrevier ansässig sind. Deputatkohle
kann nur im Rahmen der vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau erlassenen
Richtlinien bezogen werden. Der Bezug unterliegt
nicht der Verteilung durch die im § 22,
Abs. (2) genannten Stellen.
Abschnitt IV.
Strafbestimmungen.
§ 28. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden nach § 8
des Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B.G.Bl. Nr. 172, und nach den Bestimmungen
des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober
1945, B. G. Bl. Nr. 44/1946, in der Fassung
der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom
28. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 69/1947, bestraft.
Abschnitt V.
Schlußbestimmungen.
§ 29. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Brennstoffbeirates
Ausnahmen von den Bestimmungen
der Abschnitte II und III zulassen.
§ 30. Diese Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G.
Bl. Nr. 142, erteilten Ermächtigung ihre Wirksamkeit.