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221_2003 AT

221. Verordnung: Änderung des Saatgutgebührentarifs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Änderung des Saatgutgebührentarifs

Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach

dem Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997 (Saatgutgebührentarif), BGBl. II Nr. 203/1998, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 39/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „an die Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „an das Bundesamt

für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Saatgutanerkennungsbehörde“ durch die Wortfolge „Bundesamt für

Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Einsenders“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.

4. Die Anlagen 1 und 2 lauten

„Anlage 1

Saatgutordnung

Anlage 2

Sortenordnung

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