221. Verordnung: Änderung des Saatgutgebührentarifs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach
dem Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997 (Saatgutgebührentarif), BGBl. II Nr. 203/1998, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 39/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „an die Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „an das Bundesamt
für Ernährungssicherheit“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Saatgutanerkennungsbehörde“ durch die Wortfolge „Bundesamt für
Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Einsenders“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
4. Die Anlagen 1 und 2 lauten
„Anlage 1
Saatgutordnung
Anlage 2
Sortenordnung