221. Verordnung: Wehrdienst-Auszeichnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Militär-Auszeichnungsgesetzes (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist nach den in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen
Beschreibungen zu gestalten.
(2) Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu
berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens
3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
(3) Bei mehrfachen Verleihungen der Einsatzmedaille ist die Anzahl der Verleihungen für die
einzelnen Einsatzfälle durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen
Einsatzmedaille kenntlich zu machen.
§ 2. Die Wehrdienst-Auszeichnung ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu
tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten
oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet. Darüber hinaus ist auch das Tragen der Dekoration
des Wehrdienstzeichens in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 552/1989 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kolumbien am 10. Juli 2001 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/2001)
hinterlegt.