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221_2000 AT

221. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Bad

Goisern einbezogen.

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