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221_1998 AT

221. Verordnung: Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Arten des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung

(§ 127 Z 20 GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung,

und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und

c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Akademie für Sozialarbeit, und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie oder einer Berufspädagogischen

Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen) oder einer Bildungsanstalt

für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher), und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention

im Ausmaß von 80 Stunden oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und

Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,

BGBl. I Nr. 108/1997, und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß

lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden, und

f) Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oder

6. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der

Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin

oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie, und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention

im Ausmaß von 80 Stunden oder

7. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz,

BGBl. Nr. 361/1990, und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß

lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden.

Fachliche Tätigkeit

§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen

1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle

und Prozeßprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen), und

2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon

mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.

(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls

angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen

1. fachliche Beratungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen,

2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (Prozeßreflexion, Vertiefung der

Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden,

3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens

100 Stunden und

4. Anfertigung von Protokollen über Beratungstätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 Stunden.

(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines

sonstigen vom Bewerber gemäß § 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf

eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils

oder des Praktikums den Abs. 1 und 2 entspricht.

(4) In den Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen

sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muß die

genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt sein. Eine Beratungseinheit

und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

Gruppenselbsterfahrung

§ 3. Die Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und Punkt 2.2 der Anlage) muß den Erfordernissen einer

beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen.

Zeugnis über den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung

§ 4. (1) Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung

müssen folgende Belege angeschlossen sein

1. die Stundentafel des Lehrganges,

2. ein detailliertes Ausbildungscurriculum,

3. Name der Person, die den Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ vermittelt hat,

samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1,

4. Name der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung

der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 2 und

5. eine ausdrückliche Erklärung des Lehrgangsveranstalters, daß die in der Anlage vorgesehene

Mindeststundenanzahl eingehalten wurde und der durchgeführte Lehrgang die vorgesehenen

Gegenstände und Themenbereiche umfaßt hat.

(2) Im Lehrgangszeugnis muß weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der

Ausbildung sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand

typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprüfung der

Kenntnisse und Fähigkeiten.

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 5. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs

für Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist oder

b) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oder

c) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren beratend tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen

im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung

für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und

2. Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden

absolviert hat.

(3) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe

der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren dieses Gewerbe ausübt

oder

2. a) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt

oder

3. a) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt.

Schlußbestimmungen

§ 6. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und

Sozialberater, BGBl. Nr. 602/1995, außer Kraft, sofern im § 7 nicht anderes bestimmt wird.

§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das

Zeugnis über eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der

Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 602/1995 dürfen bis zum Ablauf des 1. Jänner 2000 nach der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995

abgelegt werden.

(3) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

eingerichteten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Z 1

lit. a, auch wenn der Lehrgang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu Ende geführt wurde.

(4) Personen, die vor dem 6. September 1995 mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses

über den erfolgreichen Abschluß eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberater, des psychotherapeutischen

Propädeutikums, der Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer anderen in § 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 berücksichtigten Schule oder Studienrichtung begonnen haben, können

den Befähigungsnachweis weiterhin auch nach der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 erbringen.

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