221. Verordnung: Änderung der Schulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 216/1995, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen
sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen
und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen
und es sich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das Rauchen
den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis
kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf
Räume, in denen Schüler untergebracht sind.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 221/1996 tritt mit
1. Juni 1996 in Kraft.“