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221_1996 AT

221. Verordnung: Änderung der Schulordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Änderung der Schulordnung

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 216/1995, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen

sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen

und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen

und es sich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das Rauchen

den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis

kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf

Räume, in denen Schüler untergebracht sind.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 221/1996 tritt mit

1. Juni 1996 in Kraft.“

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