221_1985
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221. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 221. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen durch den Verfassungsgerichtshof
1985_221_0 221. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64
Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. März 1985, G 140—143/84-9, der Bundesregierung
zugestellt am 25. April 1985, die
Worte „wenn bei größeren Wohnungsbeständen
desselben Wohnungsunternehmens innerhalb des
Gebiets einer Gemeinde die Durchschnittsfläche
der Wohnungen das vorgeschriebene Maß nicht
übersteigt oder" in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
im Wohnungswesen, dRGBl. 1940 I S 1012,
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber
1986 in Kraft.