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221_1985 AT

221. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64

Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. März 1985, G 140—143/84-9, der Bundesregierung

zugestellt am 25. April 1985, die

Worte „wenn bei größeren Wohnungsbeständen

desselben Wohnungsunternehmens innerhalb des

Gebiets einer Gemeinde die Durchschnittsfläche

der Wohnungen das vorgeschriebene Maß nicht

übersteigt oder" in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur

Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit

im Wohnungswesen, dRGBl. 1940 I S 1012,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber

1986 in Kraft.

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