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221_1981 AT

221. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49

Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1

und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 316/1976 wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,

54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 als Aufwandersatz

zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt

festgestellt

A. Zu § 48 Abs. 1 lit. b und d, § 55 Abs. 1 und

§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

1. Ersatz des Aufwandes, der für den

Beschwerdeführer als obsiegende

Partei mit der Einbringung der

Beschwerde verbunden war

(Schriftsatzaufwand) 8060 S

In Fällen einer Säumnisbeschwerde,

sofern die Voraussetzungen

nach § 55 Abs. 1 zweiter

Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 zutreffen, jedoch

nur 4030 S

2. Ersatz des sonstigen Aufwandes,

der für den Beschwerdeführer als

obsiegende Partei mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war

(Verhandlungsaufwand) 10000 S

3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in

Fällen der Klaglosstellung, sofern

die Voraussetzungen nach § 56

zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 zutreffen .. 6045 S

B. Zu § 48 Abs. 2 lit. a, b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

4. Ersatz des Aufwandes, der für die

belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Vorlage ihrer

Akten an den Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Vorlageaufwand)

400 S

5. Ersatz des Aufwandes, der für die

belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Einbringung der

Gegenschrift verbunden war

(Schriftsatzaufwand) 2000 S

6. Ersatz des sonstigen Aufwandes,

der für die belangte Behörde als

obsiegende Partei mit der Wahrnehmung

ihrer Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war

(Verhandlungsaufwand) 2700 S

C. Zu § 48 Abs. 3 lit. b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

7. Ersatz des Aufwandes, der für

einen Mitbeteiligten als obsiegende

Partei mit der Einbringung einer

schriftlichen Äußerung zur Beschwerde

verbunden war (Schriftsatzaufwand)

8060 S

8. Ersatz des sonstigen Aufwandes,

der für einen Mitbeteiligten als

obsiegende Partei mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war

(Verhandlungsaufwand) 10000 S

D. Zu § 54 Abs. 1 lit. a des Verwatungsgerichtshofgesetzes

1965

9. Ersatz des Aufwandes, der für die

Partei in den Fällen des § 54

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 mit dem

Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war

(Schriftsatzaufwand) 4030 S

Artikel II

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit

dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes

notwendig verbundenen Mehrkosten

für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten)

Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale,

dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich

mit 200 S, und auf ein Nächtigungspauschale,

dessen Höhe einheitlich mit 330 S je

Nächtigung festgesetzt wird. Übersteigt die

Dauer des Aufenthaltes am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes

einschließlich der Dauer der

Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden,

so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale

nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer

einschließlich der Dauer der Reise

weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch

auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, tritt außer

Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen

Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung noch keine Entscheidung

gefällt worden ist, sind die Kosten nach

den sich aus dieser Verordnung ergebenden

Pauschbeträgen zu berechnen.

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