221. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49
Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1
und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 316/1976 wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Artikel I
Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,
54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 als Aufwandersatz
zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt
festgestellt
A. Zu § 48 Abs. 1 lit. b und d, § 55 Abs. 1 und
§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
1. Ersatz des Aufwandes, der für den
Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Einbringung der
Beschwerde verbunden war
(Schriftsatzaufwand) 8060 S
In Fällen einer Säumnisbeschwerde,
sofern die Voraussetzungen
nach § 55 Abs. 1 zweiter
Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 zutreffen, jedoch
nur 4030 S
2. Ersatz des sonstigen Aufwandes,
der für den Beschwerdeführer als
obsiegende Partei mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war
(Verhandlungsaufwand) 10000 S
3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in
Fällen der Klaglosstellung, sofern
die Voraussetzungen nach § 56
zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 zutreffen .. 6045 S
B. Zu § 48 Abs. 2 lit. a, b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
4. Ersatz des Aufwandes, der für die
belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Vorlage ihrer
Akten an den Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Vorlageaufwand)
400 S
5. Ersatz des Aufwandes, der für die
belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Einbringung der
Gegenschrift verbunden war
(Schriftsatzaufwand) 2000 S
6. Ersatz des sonstigen Aufwandes,
der für die belangte Behörde als
obsiegende Partei mit der Wahrnehmung
ihrer Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war
(Verhandlungsaufwand) 2700 S
C. Zu § 48 Abs. 3 lit. b und d des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
7. Ersatz des Aufwandes, der für
einen Mitbeteiligten als obsiegende
Partei mit der Einbringung einer
schriftlichen Äußerung zur Beschwerde
verbunden war (Schriftsatzaufwand)
8060 S
8. Ersatz des sonstigen Aufwandes,
der für einen Mitbeteiligten als
obsiegende Partei mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war
(Verhandlungsaufwand) 10000 S
D. Zu § 54 Abs. 1 lit. a des Verwatungsgerichtshofgesetzes
1965
9. Ersatz des Aufwandes, der für die
Partei in den Fällen des § 54
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 mit dem
Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war
(Schriftsatzaufwand) 4030 S
Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit
dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes
notwendig verbundenen Mehrkosten
für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten)
Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale,
dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich
mit 200 S, und auf ein Nächtigungspauschale,
dessen Höhe einheitlich mit 330 S je
Nächtigung festgesetzt wird. Übersteigt die
Dauer des Aufenthaltes am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes
einschließlich der Dauer der
Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden,
so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale
nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer
einschließlich der Dauer der Reise
weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch
auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
Artikel III
(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, tritt außer
Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung noch keine Entscheidung
gefällt worden ist, sind die Kosten nach
den sich aus dieser Verordnung ergebenden
Pauschbeträgen zu berechnen.