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221_1978 AT

221. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 2. Mai 1978

beschlossen

Gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft

wird die Geschäftsverteilung der

Volksanwaltschaft vom 1. Juli 1977, BGBl.

Nr. 357, in der Fassung der Geschäftsverteilung

BGBl. Nr. 457/1977 wie folgt geändert

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. Dem Volksanwalt Robert Weisz obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

3.Bundesministerium für soziale Verwaltung;

4. Bundesministerium für Verkehr.

{2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

sich auf die von der Verwaltung des Landes

Salzburg besorgten Sozialangelegenheiten beziehen.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Bereich der

Verwaltung des Landes Wien fallen."

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