Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
221_1973 AT

221. Verordnung: Prüfung für den technischen Fachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Prüfung für den technischen Fachdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik, dem Bundesminister

für Finanzen, dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, dem

Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister

für Landesverteidigung, dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister

für Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den technischen Fachdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern. Das Thema ist einem gemäß § 3

Abs. 3 ausgewählten Fachgebiet zu entnehmen.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von Unterlagen, die er erhält, eine entsprechend

beschriftete zeichnerische Darstellung

anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge

darzustellen oder Kenntnisse auf

dem Fachgebiet (Abs. 1) wiederzugeben.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;

2. Unfallverhütungsvorschriften;

3. die Kenntnis eines oder mehrerer im Abs. 3

angeführter Fachgebiete.

(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist

eines der nachstehend angeführten Fachgebiete

als Hauptfach zu prüfen. Die Dienstbehörde

kann ferner bis zu zwei weitere Fachgebiete bestimmen,

die als Nebenfächer nur in den Grundzügen

oder auf Teilgebieten zu prüfen sind. Die

Prüfung hat sich in allen Fällen auch auf die

Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften

zu erstrecken. Die Dienstbehörde kann aus folgenden

Fachgebieten wählen, wobei sie die Verwendung

des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen

hat

1. bakteriologisch-histologische Einrichtungen

und Verfahren;

2. Bauwesen;

3. Beschußwesen;

4. Brückenbau;

5. Grundzüge des Buchdrucks, der Reproduktionstechnik

und der Buchbinderei;

6. Buchrestaurierung und Buchkunde;

7. chemisches und chemisch-technisches Laboratoriumswesen;

8. Eich- und Prüfungswesen;

9. Eisenbahnwesen;

10. elektrische Energietechnik;

11. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;

12. Elektrizitätswirtschaft;

13. elektronenmikroskopisches Laboratoriumswesen;

14. elektronische Datenverarbeitung;

15. Entminungswesen;

16. Feinmechanik und Apparatebau;

17. Feuerpolizeiwesen;

18. Flugsicherungstechnik;

19. Flugwetterkunde und Betriebsverfahren;

20. Flugzeugtechnik;

21. Gebäudeverwaltung;

22. Geodäsie;

23. spezielle Präparationstechnik für Laboratorien

der Geologischen Bundesanstalt, an

naturwissenschaftlichen Instituten und an

Museen;

24. Heeresfeuerwerkerei und Munitionswesen;

25. Heereskraftfahrwesen;

26. Heizungs- und Lüftungstechnik;

27. allgemeiner Hochbau;

28. Hochbau, technisches Zeichnen;

29. Huf- und Klauenkunde und Poliklinik;

30. Hydrographie;

31. Kraftfahrwesen;

32. Luftwaffenwesen;

33. Magazinsverwaltung;

34. Maschinenbau;

35. medizinisch-chemisches Laboratoriumswesen;

36. medizinisch-klinisches Laboratoriumswesen;

37. Meliorationswesen;

38. Grundzüge der Meteorologie, ihre Beobachtungs-

und Bearbeitungsmethoden;

39. militärisches Luftschutzwesen;

40. militärische Wetterkunde;

41. Mineralogie;

42. Münzwesen;

43. technische Angelegenheiten der Museal- und

Denkmalpflege;

44. Physik und Chemie;

45. Pionier- und Sprengwesen;

46. Punzierungswesen;

47. Röntgenkunde;

48. Salinenwesen;

49. Schiffahrtswesen;

50. Seilbahnbau;

51. Straßenbau;

52. Textilchemie;

53. Textiltechnik;

54. Truppenübungsplatz- und Beschußplatzwesen;

55. allgemeine Vermessungskunde;

56. technisches Versuchswesen;

57. Waffen- und allgemeines Heergerätwesen;

58. Wasserbau und Wasserwirtschaft;

59. Wasserbauverwaltung;

60. Wasserbuchführung;

61. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

62. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;

63. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;

64. Wehrgerätabnahme und Prüfungswesen;

65. Wehroptik und Vermessungswesen;

66. wehrtechnisches Produktionswesen;

67. Wildbach- und Lawinenverbauung;

68. zeichnerische Darstellungen aus dem Verwendungsgebiet

des Kandidaten, Foto- und

Reproduktionswesen;

69. Zivilschutzwesen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines

oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 18, 19, 24,

25, 32, 39, 40, 42, 45, 46, 48, 54, 57, 63 bis 66

und 69 angeführten Fachgebiete, so ist abweichend

vom Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt

errichtete Prüfungskommission für die gesamte

Prüfung zuständig. Gleiches gilt für Bedienstete

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

deren Dienstprüfung sich auf das

im § 3 Abs. 3 Z. 68 angeführte Fachgebiet

erstreckt.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,

Lehrer der Verwendungsgruppen

L PA, L 1 und L 2, Offiziere des höheren militärtechnischen

Dienstes, Beamte des gehobenen technischen

Dienstes und Offiziere des technischen

Dienstes bestellt werden. Es können auch nichtbeamtete,

in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich

tätige Personen zu Mitgliedern der

Prüfungskommissionen ernannt werden.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule

technischer Richtung sein muß, und zwei bis

vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre

für die Gegenstände des allgemeinen Teiles

der mündlichen Prüfung und den unter § 3

Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen

rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1973 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 23. November 1955, BGBl. Nr. 234, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den

Dienstzweig „Technischer Fachdienst" in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 245/1956,

94/1958, 274/1958, 32/1960, 32/1961, 238/1961,

76/1962, 96/1962, 291/1962, 6/1964 und 173/1964,

die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965

auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/

1970 mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →