221. Verordnung: Prüfung für den technischen Fachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, dem Bundesminister
für Finanzen, dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, dem
Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister
für Landesverteidigung, dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister
für Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den technischen Fachdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern. Das Thema ist einem gemäß § 3
Abs. 3 ausgewählten Fachgebiet zu entnehmen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von Unterlagen, die er erhält, eine entsprechend
beschriftete zeichnerische Darstellung
anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge
darzustellen oder Kenntnisse auf
dem Fachgebiet (Abs. 1) wiederzugeben.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
2. Unfallverhütungsvorschriften;
3. die Kenntnis eines oder mehrerer im Abs. 3
angeführter Fachgebiete.
(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist
eines der nachstehend angeführten Fachgebiete
als Hauptfach zu prüfen. Die Dienstbehörde
kann ferner bis zu zwei weitere Fachgebiete bestimmen,
die als Nebenfächer nur in den Grundzügen
oder auf Teilgebieten zu prüfen sind. Die
Prüfung hat sich in allen Fällen auch auf die
Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften
zu erstrecken. Die Dienstbehörde kann aus folgenden
Fachgebieten wählen, wobei sie die Verwendung
des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen
hat
1. bakteriologisch-histologische Einrichtungen
und Verfahren;
2. Bauwesen;
3. Beschußwesen;
4. Brückenbau;
5. Grundzüge des Buchdrucks, der Reproduktionstechnik
und der Buchbinderei;
6. Buchrestaurierung und Buchkunde;
7. chemisches und chemisch-technisches Laboratoriumswesen;
8. Eich- und Prüfungswesen;
9. Eisenbahnwesen;
10. elektrische Energietechnik;
11. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;
12. Elektrizitätswirtschaft;
13. elektronenmikroskopisches Laboratoriumswesen;
14. elektronische Datenverarbeitung;
15. Entminungswesen;
16. Feinmechanik und Apparatebau;
17. Feuerpolizeiwesen;
18. Flugsicherungstechnik;
19. Flugwetterkunde und Betriebsverfahren;
20. Flugzeugtechnik;
21. Gebäudeverwaltung;
22. Geodäsie;
23. spezielle Präparationstechnik für Laboratorien
der Geologischen Bundesanstalt, an
naturwissenschaftlichen Instituten und an
Museen;
24. Heeresfeuerwerkerei und Munitionswesen;
25. Heereskraftfahrwesen;
26. Heizungs- und Lüftungstechnik;
27. allgemeiner Hochbau;
28. Hochbau, technisches Zeichnen;
29. Huf- und Klauenkunde und Poliklinik;
30. Hydrographie;
31. Kraftfahrwesen;
32. Luftwaffenwesen;
33. Magazinsverwaltung;
34. Maschinenbau;
35. medizinisch-chemisches Laboratoriumswesen;
36. medizinisch-klinisches Laboratoriumswesen;
37. Meliorationswesen;
38. Grundzüge der Meteorologie, ihre Beobachtungs-
und Bearbeitungsmethoden;
39. militärisches Luftschutzwesen;
40. militärische Wetterkunde;
41. Mineralogie;
42. Münzwesen;
43. technische Angelegenheiten der Museal- und
Denkmalpflege;
44. Physik und Chemie;
45. Pionier- und Sprengwesen;
46. Punzierungswesen;
47. Röntgenkunde;
48. Salinenwesen;
49. Schiffahrtswesen;
50. Seilbahnbau;
51. Straßenbau;
52. Textilchemie;
53. Textiltechnik;
54. Truppenübungsplatz- und Beschußplatzwesen;
55. allgemeine Vermessungskunde;
56. technisches Versuchswesen;
57. Waffen- und allgemeines Heergerätwesen;
58. Wasserbau und Wasserwirtschaft;
59. Wasserbauverwaltung;
60. Wasserbuchführung;
61. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
62. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;
63. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;
64. Wehrgerätabnahme und Prüfungswesen;
65. Wehroptik und Vermessungswesen;
66. wehrtechnisches Produktionswesen;
67. Wildbach- und Lawinenverbauung;
68. zeichnerische Darstellungen aus dem Verwendungsgebiet
des Kandidaten, Foto- und
Reproduktionswesen;
69. Zivilschutzwesen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines
oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 18, 19, 24,
25, 32, 39, 40, 42, 45, 46, 48, 54, 57, 63 bis 66
und 69 angeführten Fachgebiete, so ist abweichend
vom Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt
errichtete Prüfungskommission für die gesamte
Prüfung zuständig. Gleiches gilt für Bedienstete
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
deren Dienstprüfung sich auf das
im § 3 Abs. 3 Z. 68 angeführte Fachgebiet
erstreckt.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,
Lehrer der Verwendungsgruppen
L PA, L 1 und L 2, Offiziere des höheren militärtechnischen
Dienstes, Beamte des gehobenen technischen
Dienstes und Offiziere des technischen
Dienstes bestellt werden. Es können auch nichtbeamtete,
in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich
tätige Personen zu Mitgliedern der
Prüfungskommissionen ernannt werden.
(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule
technischer Richtung sein muß, und zwei bis
vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre
für die Gegenstände des allgemeinen Teiles
der mündlichen Prüfung und den unter § 3
Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen
rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1973 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 23. November 1955, BGBl. Nr. 234, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den
Dienstzweig „Technischer Fachdienst" in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 245/1956,
94/1958, 274/1958, 32/1960, 32/1961, 238/1961,
76/1962, 96/1962, 291/1962, 6/1964 und 173/1964,
die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965
auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/
1970 mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.