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221_1972 AT

221. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 376/

1967, 272/1969 und 272/1971 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag

ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit

einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein

Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere 20 S täglich, für Offiziere 40 S täglich

beträgt."

2. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten

„(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger

nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes

Taggeld; dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein

Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

Chargen und Unteroffizieren 30 S täglich, bei Offizieren

60 S täglich und für Wehrpflichtige, die

ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 90 S täglich."

3. Dem § 4 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Das Taggeld nach Abs. 1 gebührt Wehrpflichtigen,

die zwischen zwei Auszahlungsterminen

(§ 7 Abs. 1) aus dem Präsenzdienst entlassen

werden, auch für jene Tage, die zwischen dem

Tag der Entlassung und dem diesem Tag unmittelbar

folgenden Auszahlungstermin liegen."

4. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten

Für die Wehrpflichtigen mit anders festgesetzten

Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze

für die gleichwertigen Dienstgrade."

5. Dem Abs. 3 des § 5 ist folgender Satz anzufügen

„Wehrpflichtigen, die Anspruch auf das Taggeld

nach § 4 Abs. 1 haben und zwischen zwei Auszahlungsterminen

(§ 7 Abs. 1) aus dem Präsenzdienst

entlassen werden, gebührt die Dienstgradzulage

auch für jene Tage, die zwischen dem Tag

der Entlassung und dem diesem Tag unmittelbar

folgenden Auszahlungstermin liegen."

6. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 genannte Überbrückungshilfe

ist am Tage der Beendigung des Grundwehrdienstes,

im Falle eines außerordentlichen

Präsenzdienstes nach § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes

am Tage der Entlassung aus diesem Präsenzdienst

auszuzahlen. Wird ein Wehrpflichtiger

vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen, so

ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe

in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt

auf die abgeleistete Präsenzdienstzeit entfällt, auszuzahlen;

die restliche Überbrückungshilfe ist

ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten

Grundwehrdienst auszuzahlen. Wird

ein Wehrpflichtiger vorzeitig aus einem außerordentlichen

Präsenzdienst nach § 32 Abs. 2 des

Wehrgesetzes entlassen, so ist ihm die Überbrückungshilfe

vor dieser Entlassung auszuzahlen."

7. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist dem

Wehrpflichtigen, sofern er sich zu einem freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer

von drei oder sechs Monaten verpflichtet hat,

nach Ableistung dieses Präsenzdienstes, sofern er

sich aber zu einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

in der Dauer eines Vielfachen von

sechs Monaten verpflichtet hat, für jeweils sechs

Monate des abgeleisteten Präsenzdienstes am

letzten Tage dieses Zeitraumes auszuzählen. Tritt

der Wehrpflichtige unmittelbar vor dem Auszahlungstag

eine Dienstfreistellung an, so ist ihm

die Prämie am Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung

auszuzahlen. Wird der Wehrpflichtige

vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, so

ist ihm die Prämie in dem für die Zeit zwischen

dem letzten Auszahlungstag und dem Tag der

Entlassung gebührenden Ausmaß am Tage der

Entlassung auszuzahlen. Fällt ein Auszahlungstag

auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist

die Prämie an jenem Tage auszuzahlen, der

diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht

und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag

ist."

8. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„(1) Taggelder und Dienstgradzulagen sind am

1., 11. und 21. jeden Monats oder, wenn diese

Tage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag

fallen, nach der für diesen Fall geltenden Bestimmung

des § 6 Abs. 4 im vorhinein auszuzahlen.

Hiebei sind, unabhängig von der auf einen

Monat entfallenden Anzahl der Tage, die Dienstgradzulagen

jeweils im Ausmaß eines Drittels des

im § 5 Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages auszuzahlen.

Entsteht ein Anspruch auf Taggeld

nach § 4 Abs. 3 zwischen zwei Auszahlungsterminen,

so ist der Differenzbetrag zwischen

dem nach § 4 Abs. 3 und dem ansonsten nach

§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld

zum nächstfolgenden Auszahlungstermin, sofern

der Anspruch aber nach dem letzten Auszahlungstermin

entsteht, am Tage der Entlassung

aus dem Präsenzdienst bzw. am Tage vor dem

Antritt einer der Entlassung unmittelbar vorangehenden

Dienstfreistellung gemäß § 39 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 auszuzahlen. Endet ein solcher

Anspruch zwischen zwei Auszahlungsterminen,

so ist der nicht mehr gebührende Teil des

im vorhinein ausgezahlten Taggeldes zum nächstfolgenden

Auszahlungstermin von dem nach § 4

Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld einzubehalten."

9. Der Abs. 4 des § 7 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Ableistung von Kaderübungen

(§ 28 Abs. 6 des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971) oder im

Falle der Ableistung von Truppenübungen (§ 28

Abs. 4 des Wehrgesetzes) sowie von freiwilligen

Waffenübungen (§ 28 Abs. 9 des Wehrgesetzes),

die nicht länger als 15 Tage dauern, sind das

Taggeld nach § 4 Abs. 1 und je ein Dreißigstel

der Dienstgradzulage am Dienstantrittstag für

die gesamte Dauer der Waffenübungen im vorhinein

auszuzahlen. Im Falle der Ableistung von

Truppenübungen und freiwilligen Waffenübungen,

die länger als 15 Tage dauern, sowie im Falle

der Ableistung außerordentlicher Übungen (§ 28 a

Abs. 4 des Wehrgesetzes) gilt hinsichtlich der

Auszahlung des Taggeldes nach § 4 Abs. 1 und

der Dienstgradzulage Abs. 1 sinngemäß. Das Taggeld

nach § 4 Abs. 3 ist in allen Fällen unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auszuzahlen."

10. Der Abs. 5 des § 7 a hat zu lauten

„(5) Die Fahrtkostenvergütung ist den Wehrpflichtigen,

sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)

zur Verfügung gestellt werden,

a) im Falle des Abs. 3 lit. a innerhalb von

30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes,

spätestens aber am Tage der Entlassung

aus diesem,

b) im Falle des Abs. 3 lit. b am Tage der Entlassung

aus dem Präsenzdienst oder am

Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung,

c) im Falle des Abs. 3 lit. c innerhalb von

30 Tagen nach der Geltendmachung gemäß

Abs. 4, spätestens aber am Tage der Entlassung

aus dem Präsenzdienst

auszuzahlen."

11. Im Abs. 3 des § 12 ist die Betragsangabe

„10 S" durch die Betragsangabe „20 S" zu ersetzen.

12. § 17 a hat zu lauten

„§ 17 a. Bestattung und Überführung

Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen

trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten

sowie die notwendigen Kosten einer

Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen

vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort

im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige

nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland

befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen

Ort im Inland."

13. a) Im § 19 Abs. 2 und Abs. 4 tritt

jeweils an Stelle des Betrages von „1800 S" der

Betrag von „3100 S";

b) § 19 Abs. 6 hat wie folgt zu lauten

„(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

beträgt höchstens 7500 Schilling

und mindestens 3100 Schilling monatlich."

14. Im Abs. 3 des § 27 sind die Worte „innerhalb

von 14 Tagen" durch die Worte „innerhalb

von vier Wochen" zu ersetzen.

15. Der Abs. 4 des § 27 hat zu lauten

„(4) Der Teil einer Entschädigung nach Abs. 3,

der über den Entschädigungsbetrag nach Abs. 2

hinausgeht, ist innerhalb von drei Wochen nach

Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die

Zuerkennung der Entschädigung vom Bundesministerium

für Landesverteidigung im Postwege

zu überweisen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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