221. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 376/
1967, 272/1969 und 272/1971 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag
ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit
einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein
Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere 20 S täglich, für Offiziere 40 S täglich
beträgt."
2. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten
„(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger
nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes
Taggeld; dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein
Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,
Chargen und Unteroffizieren 30 S täglich, bei Offizieren
60 S täglich und für Wehrpflichtige, die
ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 90 S täglich."
3. Dem § 4 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Das Taggeld nach Abs. 1 gebührt Wehrpflichtigen,
die zwischen zwei Auszahlungsterminen
(§ 7 Abs. 1) aus dem Präsenzdienst entlassen
werden, auch für jene Tage, die zwischen dem
Tag der Entlassung und dem diesem Tag unmittelbar
folgenden Auszahlungstermin liegen."
4. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten
Für die Wehrpflichtigen mit anders festgesetzten
Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze
für die gleichwertigen Dienstgrade."
5. Dem Abs. 3 des § 5 ist folgender Satz anzufügen
„Wehrpflichtigen, die Anspruch auf das Taggeld
nach § 4 Abs. 1 haben und zwischen zwei Auszahlungsterminen
(§ 7 Abs. 1) aus dem Präsenzdienst
entlassen werden, gebührt die Dienstgradzulage
auch für jene Tage, die zwischen dem Tag
der Entlassung und dem diesem Tag unmittelbar
folgenden Auszahlungstermin liegen."
6. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 genannte Überbrückungshilfe
ist am Tage der Beendigung des Grundwehrdienstes,
im Falle eines außerordentlichen
Präsenzdienstes nach § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes
am Tage der Entlassung aus diesem Präsenzdienst
auszuzahlen. Wird ein Wehrpflichtiger
vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen, so
ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe
in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt
auf die abgeleistete Präsenzdienstzeit entfällt, auszuzahlen;
die restliche Überbrückungshilfe ist
ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten
Grundwehrdienst auszuzahlen. Wird
ein Wehrpflichtiger vorzeitig aus einem außerordentlichen
Präsenzdienst nach § 32 Abs. 2 des
Wehrgesetzes entlassen, so ist ihm die Überbrückungshilfe
vor dieser Entlassung auszuzahlen."
7. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist dem
Wehrpflichtigen, sofern er sich zu einem freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer
von drei oder sechs Monaten verpflichtet hat,
nach Ableistung dieses Präsenzdienstes, sofern er
sich aber zu einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
in der Dauer eines Vielfachen von
sechs Monaten verpflichtet hat, für jeweils sechs
Monate des abgeleisteten Präsenzdienstes am
letzten Tage dieses Zeitraumes auszuzählen. Tritt
der Wehrpflichtige unmittelbar vor dem Auszahlungstag
eine Dienstfreistellung an, so ist ihm
die Prämie am Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung
auszuzahlen. Wird der Wehrpflichtige
vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, so
ist ihm die Prämie in dem für die Zeit zwischen
dem letzten Auszahlungstag und dem Tag der
Entlassung gebührenden Ausmaß am Tage der
Entlassung auszuzahlen. Fällt ein Auszahlungstag
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist
die Prämie an jenem Tage auszuzahlen, der
diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht
und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag
ist."
8. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„(1) Taggelder und Dienstgradzulagen sind am
1., 11. und 21. jeden Monats oder, wenn diese
Tage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag
fallen, nach der für diesen Fall geltenden Bestimmung
des § 6 Abs. 4 im vorhinein auszuzahlen.
Hiebei sind, unabhängig von der auf einen
Monat entfallenden Anzahl der Tage, die Dienstgradzulagen
jeweils im Ausmaß eines Drittels des
im § 5 Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages auszuzahlen.
Entsteht ein Anspruch auf Taggeld
nach § 4 Abs. 3 zwischen zwei Auszahlungsterminen,
so ist der Differenzbetrag zwischen
dem nach § 4 Abs. 3 und dem ansonsten nach
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld
zum nächstfolgenden Auszahlungstermin, sofern
der Anspruch aber nach dem letzten Auszahlungstermin
entsteht, am Tage der Entlassung
aus dem Präsenzdienst bzw. am Tage vor dem
Antritt einer der Entlassung unmittelbar vorangehenden
Dienstfreistellung gemäß § 39 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 auszuzahlen. Endet ein solcher
Anspruch zwischen zwei Auszahlungsterminen,
so ist der nicht mehr gebührende Teil des
im vorhinein ausgezahlten Taggeldes zum nächstfolgenden
Auszahlungstermin von dem nach § 4
Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld einzubehalten."
9. Der Abs. 4 des § 7 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Ableistung von Kaderübungen
(§ 28 Abs. 6 des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971) oder im
Falle der Ableistung von Truppenübungen (§ 28
Abs. 4 des Wehrgesetzes) sowie von freiwilligen
Waffenübungen (§ 28 Abs. 9 des Wehrgesetzes),
die nicht länger als 15 Tage dauern, sind das
Taggeld nach § 4 Abs. 1 und je ein Dreißigstel
der Dienstgradzulage am Dienstantrittstag für
die gesamte Dauer der Waffenübungen im vorhinein
auszuzahlen. Im Falle der Ableistung von
Truppenübungen und freiwilligen Waffenübungen,
die länger als 15 Tage dauern, sowie im Falle
der Ableistung außerordentlicher Übungen (§ 28 a
Abs. 4 des Wehrgesetzes) gilt hinsichtlich der
Auszahlung des Taggeldes nach § 4 Abs. 1 und
der Dienstgradzulage Abs. 1 sinngemäß. Das Taggeld
nach § 4 Abs. 3 ist in allen Fällen unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auszuzahlen."
10. Der Abs. 5 des § 7 a hat zu lauten
„(5) Die Fahrtkostenvergütung ist den Wehrpflichtigen,
sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)
zur Verfügung gestellt werden,
a) im Falle des Abs. 3 lit. a innerhalb von
30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes,
spätestens aber am Tage der Entlassung
aus diesem,
b) im Falle des Abs. 3 lit. b am Tage der Entlassung
aus dem Präsenzdienst oder am
Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
c) im Falle des Abs. 3 lit. c innerhalb von
30 Tagen nach der Geltendmachung gemäß
Abs. 4, spätestens aber am Tage der Entlassung
aus dem Präsenzdienst
auszuzahlen."
11. Im Abs. 3 des § 12 ist die Betragsangabe
„10 S" durch die Betragsangabe „20 S" zu ersetzen.
12. § 17 a hat zu lauten
„§ 17 a. Bestattung und Überführung
Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen
trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten
sowie die notwendigen Kosten einer
Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen
vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort
im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige
nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland
befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen
Ort im Inland."
13. a) Im § 19 Abs. 2 und Abs. 4 tritt
jeweils an Stelle des Betrages von „1800 S" der
Betrag von „3100 S";
b) § 19 Abs. 6 hat wie folgt zu lauten
„(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
beträgt höchstens 7500 Schilling
und mindestens 3100 Schilling monatlich."
14. Im Abs. 3 des § 27 sind die Worte „innerhalb
von 14 Tagen" durch die Worte „innerhalb
von vier Wochen" zu ersetzen.
15. Der Abs. 4 des § 27 hat zu lauten
„(4) Der Teil einer Entschädigung nach Abs. 3,
der über den Entschädigungsbetrag nach Abs. 2
hinausgeht, ist innerhalb von drei Wochen nach
Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die
Zuerkennung der Entschädigung vom Bundesministerium
für Landesverteidigung im Postwege
zu überweisen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.