221. Verordnung: Änderung der Pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens und des § 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925 wird verordnet
Artikel I
Die Pharmazeutische Hilfskräfteverordnung,
BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 310/1969 wird wie folgt
geändert
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1930,
BGBl. Nr. 40, über die Verwendung des
pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe
der öffentlichen und Anstaltsapotheken,
ferner die praktische Ausbildung und Prüfung
für den Apothekerberuf (Pharmazeutische
Fachkräfteverordnung)"
2. Im Abs. 1 des § 1 ist das Wort „Hilfspersonal"
durch das Wort „Fachpersonal" zu ersetzen.
3. Im Abs. 1 des § 2 ist das Wort „Hilfskräften"
durch das Wort „Fachkräften" zu ersetzen.
4. Der erste Satz des § 3 hat zu lauten
„§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer
öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der
verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen
Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstäbzeichen
zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem
rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit
albgerundeter Unterseite, von etwa 21/2 cm Breite
und 31/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte
Äskulap-Schlange im weißen Feld und
mit der Aufschrift ,Apotheker-Dienstabzeichen'
zu bestehen."
5. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung
(§ 5 Abs. 1) hat in öffentlichen oder
Anstaltsapotheken zu erfolgen, die hiezu geeignet
sind und unter der Leitung eines zur Ausbildung
geeigneten Apothekenleiters stehen.
(2) In einem Betrieb darf jeweils nur ein
Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung
eines zweiten Aspiranten ist jedoch zulässig,
wenn ein Aspirant seine Ausbildung unterbrochen
hat oder diese verlängert wurde.
(3) Der Apothekenleiter hat von der beabsichtigten
Aufnahme eines Aspiranten 14 Tage vor
dessen Eintritt im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle
der Apothekerkammer der Bezirksverwaltungsbehörde
mittels des Formblattes
Muster A/1 eine Voranmeldung zu erstatten. Die
Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche die
Voranmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde
mit ihrer Äußerung darüber vorzulegen, ob die
Apotheke oder der Apothekenleiter zur Ausbildung
von Aspiranten geeignet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat im Falle der Nichteignung
den Apothekenleiter und den Aspiranten
binnen einer Woche mit Bescheid zu verständigen,
daß sie die Voranmeldung ablehnt.
(4) Der Apothekenleiter hat die Aufnahme
und den Austritt eines Aspiranten binnen drei
Tagen mittels des Formblattes Muster A/2. der
Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Dem
Formblatt sind die Geburtsurkunde, die Nachweise
über die österreichische Staatsbürgerschaft
und die Erlangung des akademischen Grades eines
Magisters der Pharmazie anzuschließen. Die
Pharmazeutische Gehaltskasse hat je eine Abschrift
des Formblattes mit Abschriften der Beilagen
an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
und die zuständige Landesgeschäftsstelle
der Apothekerkammer zu übermitteln. Die Landesgeschäftsstelle
hat je eine mit ihrer Bestätigung
versehene Abschrift des Formblattes an den
Apothekenleiter und den Aspiranten zu übermitteln.
Die Bestätigung ist nicht zu erteilen,
wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt
wurden."
6. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
a) des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen
Urlaubs und
b) von Dienstverhinderungen infolge Krankheit
bis zu einer Gesamtdauer von zwei
Wochen
anzurechnen.
(3) Eine Unterbrechung ist nur in begründeten
Fällen zulässig. Eine Unterbrechung, die nicht infolge
Präsenzdienstleistung oder Beschäftigungsverbot
und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz
erfolgt, bedarf der Bewilligung
durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Vor Erteilung der Bewilligung ist die
zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer
zu hören."
7. a) Im Abs. 1 und 3 des § 7 sind die Worte
„Apothekergremium und Ausschuß der konditionierenden
Pharmazeuten" jeweils durch die
Worte „Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer"
zu ersetzen.
b) Im Abs. 3 des § 7 ist das Wort „Beschwerde"
durch das Wort „Berufung" zu ersetzen.
8. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen
Apothekerkammer in steter und genauer
Evidenz zu führen."
9. a) Im § 9 ist das Wort „Apothekergremium"
jeweils durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle
der Apothekerkammer" zu ersetzen.
b) Im Abs. 2 des § 9 ist das Wort „Beschwerde"
durch das Wort „Berufung" zu ersetzen.
10. Die §§ 10 bis 15 haben zu lauten
„§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht
aus einem Vertreter der Abteilung der selbständigen
Apotheker als Vorsitzenden und aus je
einem Vertreter der Abteilung der selbständigen
Apotheker und der Albteilung der angestellten
Apotheker als Prüfer. Für den Vorsitzenden und
die Prüfer ist je ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Außerdem hat der leitende Sanitätsbeamte
des Landes oder der von ihm bestellte Stellvertreter
als Regierungsvertreter der Prüfung beizuwohnen.
Der Regierungsvertreter hat den ordnungsgemäßen
Vorgang der Prüfung zu überwachen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung
ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von
der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer
zu bestimmen. Als Ort des mündlichen Teiles der
Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit
von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer
bestimmt werden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer
ist berechtigt, einen Aspiranten der
Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle
zuzuweisen, falls die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
und die zur Prüfung
in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle
einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem
Fall ist das Ansuchen des Aspiranten um Zulassung
zur Prüfung (§ 9) der Landesgeschäftsstelle,
bei welcher die Prüfung stattfinden soll,
zu übermitteln.
§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf
umfaßt einen praktischen und einen mündlichen
Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung
bildet die pharmazeutische Technik bei der
Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der
Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des mündlichen Teils der Prüfung
bilden
a) das Arzneibuch,
b) Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und
Apothekenwaren,
c) die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
d) die für das Apothekenwesen bedeutsamen
Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits-
und Sozialrechtes,
e) Preisbildung (Taxierung),
f) Grundzüge der Betriebswirtschafts- und
Steuerlehre.
§ 12. (!) Bei dem praktischen Teil der Prüfung
ist folgender Vorgang einzuhalten
a) der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes
der Prüfungskommission nach vorgelegten
Rezepten mindestens eine Arznei
herzustellen.
b) Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches
Präparat, welches in der vorgeschriebenen
Prüfungsdauer hergestellt werden
kann, im Laboratorium zuzubereiten.
Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant
mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums
vertraut ist und ob
er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten
Verfahren sowie die darin zur
Anwendung vorgeschriebenen Apparate,
Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß
zu benützen versteht.
(2) Beim mündlichen Teil der Prüfung ist
folgender Vorgang einzuhalten
a) Der Aspirant hat die Kenntnis der im
Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen
nachzuweisen und darzutun, daß er in der
Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk
zu bedienen.
b) Der Aspirant hat an Hand vorgelegter
Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls
unter Benützung fachwissenschaftlicher
Literatur, über deren Zusammensetzung
und Wirkungsweise unter Berücksichtigung
der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
c) Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen,
sich fachwissenschaftlicher Werke
zu bedienen.
d) Bei der Prüfung aus pharmazeutischer
Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse
der die Berufsvertretung der
Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung
der Apotheken, das Arzneibuch,
die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift-
und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung
und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals,
die Pharmazeutische Gehaltskasse,
das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden
Rechtsvorschriften Gewicht gelegt
werden.
e) Vorgelegte Rezepte sind an Hand der
Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der
Preisbildung von Arzneimitteln und anderen
in Apotheken vorrätig gehaltenen
Waren ist an Hand der jeweils geltenden
Grundsätze nachzuweisen.
f) Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse
über die Grundzüge der Betriebswirtschafts-
und Steuerlehre, soweit diese für
die ordnungsgemäße Betriebsführung einer
Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.
§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten
darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als
vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung
ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als
eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung
eines Aspiranten darf zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung
ist eine Verhandlungsschrift zu
führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen
Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und
wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer
war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift
wichtige Vorkommnisse — wie Unterbrechung
der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige
Bemerkungen des Regierungsvertreters,
deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von
diesem verlangt wird — festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne
Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der
Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen.
Jeder Prüfer hat seine Beurteilung
der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne
Begründung zusammenzufassen in den Worten
a) ausgezeichnet befähigt,
b) gut befähigt,
c) befähigt oder
d) nicht befähigt.
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung
abzuschließen, für die die Mehrheit
der von den Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen
maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift
ist vom Vorsitzenden, den
Prüfern und vom Regierungsvertreter zu fertigen.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Aspiranten
durch ein Zeugnis zu bescheinigen (Muster C),
welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle
der Apothekerkammer auszustellen und
von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu fertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen
und Wiederholungsprüfungen werden
bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der
Apothekerkammer verwahrt.
§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder
mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist
die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber
die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen
Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit
zu verlängern. Eine solche Verlängerung
darf nicht mehr als sechs Monate betragen.
Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß
die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit
bei einem anderen, zur Ausbildung
berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In
diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen
Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei
der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich
derartiger Gesuche haben die Bestimmungen
des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die
Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß
Anwendung zu finden.
(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig."
11. Die Abs. 1 und 3 des § 16 haben zu
lauten
„§ 16. (1) Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt
und den Austritt eines vertretungsberechtigten
Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2
Z. 1 und 3) binnen drei Tagen mittels des Formblattes
Muster A/2 bei der Pharmazeutischen
Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer
Woche zwei Abschriften an die Österreichische
Apothekerkammer weiterzuleiten.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat
die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften
an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten
Urkunden (Abs. 2) an den angemeldeten
Pharmazeuten zu übermitteln."
12. Die §§ 17 und 18 haben zu lauten
„§ 17. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z. 1 und 3 genannten
berufstätigen Dienstnehmer sind bei der
Österreichischen Apothekerkammer in steter
Evidenz zu halten.
(2) Überdies ist für jede einzelne Apotheke
ein besonderes nominelles Verzeichnis der daselbst
angestellten Pharmazeuten zu führen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit
in die Evidenzen nach Abs. 1 und 2 Einsicht
nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift
vorlegen lassen. Derartige Abschriften
sind von der Österreichischen Apothekerkammer
zu besorgen und zu beglaubigen.
§ 18. Als fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3
des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 darf unbeschadet
einer im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder
Kollektivvertrag festgesetzten Urlaubszeit oder
einer sechs Monate nicht überschreitenden und
durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung
nur die fortlaufende Dienstleistung in einer
öffentlichen oder Anstaltsapotheke angerechnet
werden, wobei Teildienstleistungen verhältnismäßig
anzurechnen sind."
13. § 19 und § 20 Abs. 1 bis 5 haben zu entfallen.
14. a) Die Muster B, F, G und H haben zu
entfallen.
b) Das Muster A/2 ist durch das dieser Verordnung
beiliegende Muster A/2 zu ersetzen.
Artikel II
Aspiranten, die ihre Ausbildung vor dem
30. Juni 1971 begonnen haben, beenden diese
nach den bisherigen Bestimmungen, spätestens
jedoch — sofern die Ausbildung nicht unterbrochen
wird — am 30. Juni 1972. Ist die Aus-
bildungszeit unterbrochen worden, so verlängert
sich die Ausbildung um die Dauer der
Unterbrechung, soweit am 30. Juni 1972 nicht
zwölf anrechenbare Ausbildungsmonate erreicht
wurden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft.