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221. Verordnung: Änderung der Pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Änderung der Pharmazeutischen Hilfskräfteverordnung

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens und des § 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925 wird verordnet

Artikel I

Die Pharmazeutische Hilfskräfteverordnung,

BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 310/1969 wird wie folgt

geändert

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1930,

BGBl. Nr. 40, über die Verwendung des

pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe

der öffentlichen und Anstaltsapotheken,

ferner die praktische Ausbildung und Prüfung

für den Apothekerberuf (Pharmazeutische

Fachkräfteverordnung)"

2. Im Abs. 1 des § 1 ist das Wort „Hilfspersonal"

durch das Wort „Fachpersonal" zu ersetzen.

3. Im Abs. 1 des § 2 ist das Wort „Hilfskräften"

durch das Wort „Fachkräften" zu ersetzen.

4. Der erste Satz des § 3 hat zu lauten

„§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer

öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der

verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen

Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstäbzeichen

zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem

rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit

albgerundeter Unterseite, von etwa 21/2 cm Breite

und 31/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte

Äskulap-Schlange im weißen Feld und

mit der Aufschrift ,Apotheker-Dienstabzeichen'

zu bestehen."

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung

(§ 5 Abs. 1) hat in öffentlichen oder

Anstaltsapotheken zu erfolgen, die hiezu geeignet

sind und unter der Leitung eines zur Ausbildung

geeigneten Apothekenleiters stehen.

(2) In einem Betrieb darf jeweils nur ein

Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung

eines zweiten Aspiranten ist jedoch zulässig,

wenn ein Aspirant seine Ausbildung unterbrochen

hat oder diese verlängert wurde.

(3) Der Apothekenleiter hat von der beabsichtigten

Aufnahme eines Aspiranten 14 Tage vor

dessen Eintritt im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle

der Apothekerkammer der Bezirksverwaltungsbehörde

mittels des Formblattes

Muster A/1 eine Voranmeldung zu erstatten. Die

Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche die

Voranmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde

mit ihrer Äußerung darüber vorzulegen, ob die

Apotheke oder der Apothekenleiter zur Ausbildung

von Aspiranten geeignet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat im Falle der Nichteignung

den Apothekenleiter und den Aspiranten

binnen einer Woche mit Bescheid zu verständigen,

daß sie die Voranmeldung ablehnt.

(4) Der Apothekenleiter hat die Aufnahme

und den Austritt eines Aspiranten binnen drei

Tagen mittels des Formblattes Muster A/2. der

Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Dem

Formblatt sind die Geburtsurkunde, die Nachweise

über die österreichische Staatsbürgerschaft

und die Erlangung des akademischen Grades eines

Magisters der Pharmazie anzuschließen. Die

Pharmazeutische Gehaltskasse hat je eine Abschrift

des Formblattes mit Abschriften der Beilagen

an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

und die zuständige Landesgeschäftsstelle

der Apothekerkammer zu übermitteln. Die Landesgeschäftsstelle

hat je eine mit ihrer Bestätigung

versehene Abschrift des Formblattes an den

Apothekenleiter und den Aspiranten zu übermitteln.

Die Bestätigung ist nicht zu erteilen,

wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt

wurden."

6. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.

(2) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten

a) des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen

Urlaubs und

b) von Dienstverhinderungen infolge Krankheit

bis zu einer Gesamtdauer von zwei

Wochen

anzurechnen.

(3) Eine Unterbrechung ist nur in begründeten

Fällen zulässig. Eine Unterbrechung, die nicht infolge

Präsenzdienstleistung oder Beschäftigungsverbot

und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz

erfolgt, bedarf der Bewilligung

durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Vor Erteilung der Bewilligung ist die

zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer

zu hören."

7. a) Im Abs. 1 und 3 des § 7 sind die Worte

„Apothekergremium und Ausschuß der konditionierenden

Pharmazeuten" jeweils durch die

Worte „Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer"

zu ersetzen.

b) Im Abs. 3 des § 7 ist das Wort „Beschwerde"

durch das Wort „Berufung" zu ersetzen.

8. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen

Apothekerkammer in steter und genauer

Evidenz zu führen."

9. a) Im § 9 ist das Wort „Apothekergremium"

jeweils durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle

der Apothekerkammer" zu ersetzen.

b) Im Abs. 2 des § 9 ist das Wort „Beschwerde"

durch das Wort „Berufung" zu ersetzen.

10. Die §§ 10 bis 15 haben zu lauten

„§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht

aus einem Vertreter der Abteilung der selbständigen

Apotheker als Vorsitzenden und aus je

einem Vertreter der Abteilung der selbständigen

Apotheker und der Albteilung der angestellten

Apotheker als Prüfer. Für den Vorsitzenden und

die Prüfer ist je ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Außerdem hat der leitende Sanitätsbeamte

des Landes oder der von ihm bestellte Stellvertreter

als Regierungsvertreter der Prüfung beizuwohnen.

Der Regierungsvertreter hat den ordnungsgemäßen

Vorgang der Prüfung zu überwachen.

(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung

ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von

der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer

zu bestimmen. Als Ort des mündlichen Teiles der

Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit

von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer

bestimmt werden.

(4) Die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer

ist berechtigt, einen Aspiranten der

Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle

zuzuweisen, falls die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

und die zur Prüfung

in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle

einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem

Fall ist das Ansuchen des Aspiranten um Zulassung

zur Prüfung (§ 9) der Landesgeschäftsstelle,

bei welcher die Prüfung stattfinden soll,

zu übermitteln.

§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf

umfaßt einen praktischen und einen mündlichen

Teil.

(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung

bildet die pharmazeutische Technik bei der

Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der

Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.

(3) Gegenstand des mündlichen Teils der Prüfung

bilden

a) das Arzneibuch,

b) Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und

Apothekenwaren,

c) die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,

d) die für das Apothekenwesen bedeutsamen

Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits-

und Sozialrechtes,

e) Preisbildung (Taxierung),

f) Grundzüge der Betriebswirtschafts- und

Steuerlehre.

§ 12. (!) Bei dem praktischen Teil der Prüfung

ist folgender Vorgang einzuhalten

a) der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes

der Prüfungskommission nach vorgelegten

Rezepten mindestens eine Arznei

herzustellen.

b) Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches

Präparat, welches in der vorgeschriebenen

Prüfungsdauer hergestellt werden

kann, im Laboratorium zuzubereiten.

Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant

mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums

vertraut ist und ob

er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten

Verfahren sowie die darin zur

Anwendung vorgeschriebenen Apparate,

Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß

zu benützen versteht.

(2) Beim mündlichen Teil der Prüfung ist

folgender Vorgang einzuhalten

a) Der Aspirant hat die Kenntnis der im

Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen

nachzuweisen und darzutun, daß er in der

Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk

zu bedienen.

b) Der Aspirant hat an Hand vorgelegter

Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls

unter Benützung fachwissenschaftlicher

Literatur, über deren Zusammensetzung

und Wirkungsweise unter Berücksichtigung

der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.

c) Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen,

sich fachwissenschaftlicher Werke

zu bedienen.

d) Bei der Prüfung aus pharmazeutischer

Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse

der die Berufsvertretung der

Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung

der Apotheken, das Arzneibuch,

die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift-

und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung

und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals,

die Pharmazeutische Gehaltskasse,

das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden

Rechtsvorschriften Gewicht gelegt

werden.

e) Vorgelegte Rezepte sind an Hand der

Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der

Preisbildung von Arzneimitteln und anderen

in Apotheken vorrätig gehaltenen

Waren ist an Hand der jeweils geltenden

Grundsätze nachzuweisen.

f) Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse

über die Grundzüge der Betriebswirtschafts-

und Steuerlehre, soweit diese für

die ordnungsgemäße Betriebsführung einer

Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.

§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten

darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als

vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung

ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als

eine Stunde betragen.

(2) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung

eines Aspiranten darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung

ist eine Verhandlungsschrift zu

führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen

Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und

wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer

war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift

wichtige Vorkommnisse — wie Unterbrechung

der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige

Bemerkungen des Regierungsvertreters,

deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von

diesem verlangt wird — festzuhalten.

(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne

Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der

Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen.

Jeder Prüfer hat seine Beurteilung

der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne

Begründung zusammenzufassen in den Worten

a) ausgezeichnet befähigt,

b) gut befähigt,

c) befähigt oder

d) nicht befähigt.

(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung

abzuschließen, für die die Mehrheit

der von den Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen

maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift

ist vom Vorsitzenden, den

Prüfern und vom Regierungsvertreter zu fertigen.

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Aspiranten

durch ein Zeugnis zu bescheinigen (Muster C),

welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle

der Apothekerkammer auszustellen und

von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu fertigen ist.

(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen

und Wiederholungsprüfungen werden

bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der

Apothekerkammer verwahrt.

§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder

mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist

die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber

die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen

Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit

zu verlängern. Eine solche Verlängerung

darf nicht mehr als sechs Monate betragen.

Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß

die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit

bei einem anderen, zur Ausbildung

berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In

diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung

zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen

Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei

der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich

derartiger Gesuche haben die Bestimmungen

des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die

Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß

Anwendung zu finden.

(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig."

11. Die Abs. 1 und 3 des § 16 haben zu

lauten

„§ 16. (1) Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt

und den Austritt eines vertretungsberechtigten

Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2

Z. 1 und 3) binnen drei Tagen mittels des Formblattes

Muster A/2 bei der Pharmazeutischen

Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer

Woche zwei Abschriften an die Österreichische

Apothekerkammer weiterzuleiten.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat

die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften

an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten

Urkunden (Abs. 2) an den angemeldeten

Pharmazeuten zu übermitteln."

12. Die §§ 17 und 18 haben zu lauten

„§ 17. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z. 1 und 3 genannten

berufstätigen Dienstnehmer sind bei der

Österreichischen Apothekerkammer in steter

Evidenz zu halten.

(2) Überdies ist für jede einzelne Apotheke

ein besonderes nominelles Verzeichnis der daselbst

angestellten Pharmazeuten zu führen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit

in die Evidenzen nach Abs. 1 und 2 Einsicht

nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift

vorlegen lassen. Derartige Abschriften

sind von der Österreichischen Apothekerkammer

zu besorgen und zu beglaubigen.

§ 18. Als fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3

des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 darf unbeschadet

einer im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder

Kollektivvertrag festgesetzten Urlaubszeit oder

einer sechs Monate nicht überschreitenden und

durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung

nur die fortlaufende Dienstleistung in einer

öffentlichen oder Anstaltsapotheke angerechnet

werden, wobei Teildienstleistungen verhältnismäßig

anzurechnen sind."

13. § 19 und § 20 Abs. 1 bis 5 haben zu entfallen.

14. a) Die Muster B, F, G und H haben zu

entfallen.

b) Das Muster A/2 ist durch das dieser Verordnung

beiliegende Muster A/2 zu ersetzen.

Artikel II

Aspiranten, die ihre Ausbildung vor dem

30. Juni 1971 begonnen haben, beenden diese

nach den bisherigen Bestimmungen, spätestens

jedoch — sofern die Ausbildung nicht unterbrochen

wird — am 30. Juni 1972. Ist die Aus-

bildungszeit unterbrochen worden, so verlängert

sich die Ausbildung um die Dauer der

Unterbrechung, soweit am 30. Juni 1972 nicht

zwölf anrechenbare Ausbildungsmonate erreicht

wurden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft.

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