221. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Bruckneudorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Bruckneudorf werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinde Bruckneudorf
(Gerichtsbezirk Neusiedl am See) bestimmt.
Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1
und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Bruckneudorf fallen jene
Grundstücke und Teile von Grundstücken, die
innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot
gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefahrdungsbereich des
Munitionslagers Bruckneudorf fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf
einer Woche nach dem Tag der Kundmachung
in Kraft.