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221_1968 AT

221. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Bruckneudorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Bruckneudorf

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Bruckneudorf werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinde Bruckneudorf

(Gerichtsbezirk Neusiedl am See) bestimmt.

Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1

und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Bruckneudorf fallen jene

Grundstücke und Teile von Grundstücken, die

innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot

gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefahrdungsbereich des

Munitionslagers Bruckneudorf fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf

einer Woche nach dem Tag der Kundmachung

in Kraft.

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