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221_1964 AT

221. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 221. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. September 1964 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der

Gemeinde Attendorf, Politischer Bezirk

Graz-Umgebung, und der Marktgemeinde 1 l z,

Politischer Bezirk Fürstenfeld, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl, für das

Land Steiermark Nr. 34, Anwendung findet, in

die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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