220. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet
Die Verordnung über die Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Innsbruck
(Studienstandortverordnung Universität Innsbruck), BGBl. II Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Slawistik die folgende Tabelle eingefügt
2. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in
Kraft.“
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat St. Lucia am 5. Dezember 2001 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2002) hinterlegt.
Der Beitritt wurde mit 31. Juli 2002 wirksam.
St. Lucia hat zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige
Behörden bestimmt
The Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade
The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade
The Permanent Secretary, Ministry of Commerce, International Financial Services and Consumer Affairs
The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Commerce, International Financial Services and Consumer
Affairs
The Registrar of Companies and Intellectual Property
The Registrar of the Supreme Court
The Solicitor General.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat die Slowakei am 30. Mai
2002 die Liste der zuständigen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens wie folgt aktualisiert
1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)
für
a) öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten
ausgestellt oder beglaubigt wurden;
b) von Gerichtsdolmetschern durchgeführte Übersetzungen.
2. Das Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky) für
öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden, mit
Ausnahme der nachstehend unter Abs. 6 lit. a bezeichneten Urkunden.
3. Das Bildungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo šrkolstva Slovenskej republiky)
für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet
wurden.
4. Das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej
republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet
wurden, mit Ausnahme der nachstehend unter Abs. 6 lit. b bezeichneten Urkunden.
5. Das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo obrany Slovenskej
republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet
wurden.
6. Die Regionalverwaltungsbehörde (krajský úrad) für
a) Auszüge aus dem Geburten-, Sterbe- und Heiratsregister (matrika) mit Ausnahme der Personenstandsentscheidungen;
b) Urkunden von Gesundheitseinrichtungen, die von der Regionalverwaltungsbehörde ausgestellt
wurden;
c) Urkunden, die von lokalen Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt wurden.
7. Das Außenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej
republiky) für jede sonstige öffentliche Urkunde, die in der Slowakischen Republik ausgestellt
und vorstehend nicht im Einzelnen angeführt wurde.