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220_2002 AT

220. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet

Die Verordnung über die Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Innsbruck

(Studienstandortverordnung Universität Innsbruck), BGBl. II Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Slawistik die folgende Tabelle eingefügt

2. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 220. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat St. Lucia am 5. Dezember 2001 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2002) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 31. Juli 2002 wirksam.

St. Lucia hat zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige

Behörden bestimmt

The Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade

The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade

The Permanent Secretary, Ministry of Commerce, International Financial Services and Consumer Affairs

The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Commerce, International Financial Services and Consumer

Affairs

The Registrar of Companies and Intellectual Property

The Registrar of the Supreme Court

The Solicitor General.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat die Slowakei am 30. Mai

2002 die Liste der zuständigen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens wie folgt aktualisiert

1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)

für

a) öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten

ausgestellt oder beglaubigt wurden;

b) von Gerichtsdolmetschern durchgeführte Übersetzungen.

2. Das Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky) für

öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet wurden, mit

Ausnahme der nachstehend unter Abs. 6 lit. a bezeichneten Urkunden.

3. Das Bildungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo šrkolstva Slovenskej republiky)

für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet

wurden.

4. Das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej

republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet

wurden, mit Ausnahme der nachstehend unter Abs. 6 lit. b bezeichneten Urkunden.

5. Das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo obrany Slovenskej

republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich errichtet

wurden.

6. Die Regionalverwaltungsbehörde (krajský úrad) für

a) Auszüge aus dem Geburten-, Sterbe- und Heiratsregister (matrika) mit Ausnahme der Personenstandsentscheidungen;

b) Urkunden von Gesundheitseinrichtungen, die von der Regionalverwaltungsbehörde ausgestellt

wurden;

c) Urkunden, die von lokalen Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt wurden.

7. Das Außenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej

republiky) für jede sonstige öffentliche Urkunde, die in der Slowakischen Republik ausgestellt

und vorstehend nicht im Einzelnen angeführt wurde.

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