Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220_2000 AT

220. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe (AEV Papier und Pappe)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe (AEV Papier und Pappe)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen

vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (§ 2 Abs. 3 und 5

Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer eingeleitet werden;

ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung

von Asbestpapier oder -pappe verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und

Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28. März 1987, S 40). Bei der

wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von derartigem Abwasser in ein Fließgewässer sind die in

Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation sind für die in Anlage A genannten

Abwasserparameter die Emissionsbegrenzungen der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben.

Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX);

diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 AAEV vorzugehen. Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier

und -pappe ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Faserstoffen (Holzstoffen) für Papier und Pappe durch mechanischen (MP),

thermomechanischen (TMP oder PGW) oder chemothermomechanischen (CTMP) Aufschluss

von Holz;

2. Herstellen von Faserstoffen für Papier und Pappe aus Altpapier;

3. Herstellen von Papier oder Pappe unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Faserstoffen

oder von ungebleichten oder gebleichten Zellstoffen;

4. Herstellen von Asbestpapier und -pappe;

5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;

2. Abwasser aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);

3. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV,

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen

Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die

Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwasserein-

leitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben

oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und Produktionsverfahren sowie den erzeugten

Produktsorten weitestgehende Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles

durch Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen,

chemischen oder biologischen Zwischenreinigungsmaßnahmen;

2. Trennung und gesonderte Ableitung der Prozesswässer von unbelasteten Kühlwässern;

3. weitestgehende Rückhaltung und Wiederverwertung von Faserstoffen und Papierhilfsmitteln;

4. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen

und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;

5. weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien

bei der Faserstoffbleiche oder beim Deinking;

6. vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (zB

Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);

7. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche

bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsmaßnahmen eliminiert werden können; weitestgehender

Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen, von Alkylphenolethoxylaten

und von Phosphonaten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine

Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner

als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);

8.Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen sowie zum Auffangen von Spritz- oder Leckageverlusten;

9. Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Abwasserreinigungsverfahren

(zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Flotation) an Abwasserteilströmen

und/oder am Gesamtabwasser, Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren

am Gesamtabwasser;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der

Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.

Nr. 325/1990).

§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Gesamter gebundener Stickstoff TNb (Nr. 4) und AOX (Nr. 9).

(2) Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe werden gefährliche

Abwasserinhaltsstoffe durch den Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3 der Anlage A) erfasst.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 (ausgenommen Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4)

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes,

dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch

Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden

Größe der maximalen Bruttotagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in

Tonnen Papier oder Pappe lufttrocken pro Tag).

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 (ausgenommen Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4)

gilt § 6 AAEV.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche

Kanalisation ergibt sich die höchstzulässige Fracht an Abfiltrierbaren Stoffen aus einem Reinigungs- oder

Wartungsvorgang durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A mit der im

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Abwassermenge, die bei einem

derartigen Vorgang abgeleitet werden darf.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 9 der Anlage A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als

die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr

als 50% überschreitet („4 von 5“ – Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-

Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Messwert eines

Abwasserparameters Nr. 2 bis 9 der Anlage A ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung

aber nicht größer als deren 1,5-Faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die

Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-

Regel gemäß Abs. 2.

2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7

AAEV; der Parameter Abfiltrierbare Stoffe ist mit der in Anlage A dieser Verordnung festgelegten

Methodenvorschrift zu überwachen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb

von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1

Abs. 2 aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe, die nach dem 25. September 1992 erstmalig

wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1

Abs. 2 zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, BGBl. Nr. 610/1992,

tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 220. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Republik Türkei über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl III Nr. 219/2000 vom 28. Oktober 1999 – im Folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der

dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens

genannten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes als „aushelfender Träger“ bezeichnet.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26 des Abkommens sind

– in Österreich

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

– in der Türkei

a) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und

Hinterbliebenenversicherung, der Kranken- und Mutterschaftsversicherung und der

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Dienstnehmer

Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt in Ankara,

b) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und

Hinterbliebenenversicherung für Handwerker und selbständig Erwerbstätige in der

gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft

Generaldirektion Bag-Kur in Ankara,

c) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und

Hinterbliebenenversicherung für Beamte und Angestellte des Staates

Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des

Staates in Ankara.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den

in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die

Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.

(3) Die Verbindungsstellen haben die Formblätter zu vereinbaren, die zur Anwendung des

Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung die Rechtsvorschriften des

Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.

(2) Die Bescheinigungen sind auszustellen

– bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der

Krankenversicherung;

– bei Anwendung der türkischen Rechtsvorschriften von der Verbindungsstelle, die für die

Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Dienstnehmer zuletzt in der Türkei

unterlag.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf

Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

– in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

– in der Türkei

von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen

der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 5

Gewährung von Leistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat der Versicherte dem aushelfenden Träger zum

Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung

gibt insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden dürfen. Legt der Versicherte die

Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den

Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens eine solche Bescheinigung

auszustellen.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf

Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beschluss eines

vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht,

unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.

(3) Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es

sich um einen eigenen Versicherten.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind insbesondere

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhunde;

10. Kuren;

11. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro

übersteigen.

Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des

Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt worden, so teilt der aushelfende Träger

dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.

Artikel 6

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften mit den für den aushelfenden Träger maßgebenden Sätzen

zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der

aushelfende Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

Artikel 7

Gewährung von Sachleistungen an Pensionsbezieher

In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsbezieher dem

aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension

schuldet.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 8

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge zu unterrichten, auf

die Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine

Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 9

Änderungen der Leistungen

Die zuständigen Träger unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung

ändert.

Artikel 10

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die

Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger

auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu

übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 12

Zahlung von Renten

Für die Zahlung von Renten und anderen Geldleistungen ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Artikel 13

Gewährung von Leistungen

Für die Durchführung des Artikels 23 des Abkommens ist Artikel 5 entsprechend anzuwenden.

Artikel 14

Statistiken

Auf Renten ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens ist der

Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt so lange wie das

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Ankara, am 15. November 2000, in zwei Urschriften in deutscher und türkischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich

Der Botschafter der Republik Österreich

(Dr. Ralph Scheide)

Für den Minister für Arbeit und soziale Sicherheit der Republik Türkei

Der Unterstaatssekretär

(Fikri Sahin)

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →