220. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe (AEV Papier und Pappe)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (§ 2 Abs. 3 und 5
Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer eingeleitet werden;
ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung
von Asbestpapier oder -pappe verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und
Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28. März 1987, S 40). Bei der
wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von derartigem Abwasser in ein Fließgewässer sind die in
Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation sind für die in Anlage A genannten
Abwasserparameter die Emissionsbegrenzungen der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben.
Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX);
diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 AAEV vorzugehen. Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier
und -pappe ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Faserstoffen (Holzstoffen) für Papier und Pappe durch mechanischen (MP),
thermomechanischen (TMP oder PGW) oder chemothermomechanischen (CTMP) Aufschluss
von Holz;
2. Herstellen von Faserstoffen für Papier und Pappe aus Altpapier;
3. Herstellen von Papier oder Pappe unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Faserstoffen
oder von ungebleichten oder gebleichten Zellstoffen;
4. Herstellen von Asbestpapier und -pappe;
5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;
2. Abwasser aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);
3. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV,
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen
Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die
Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwasserein-
leitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und Produktionsverfahren sowie den erzeugten
Produktsorten weitestgehende Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles
durch Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen,
chemischen oder biologischen Zwischenreinigungsmaßnahmen;
2. Trennung und gesonderte Ableitung der Prozesswässer von unbelasteten Kühlwässern;
3. weitestgehende Rückhaltung und Wiederverwertung von Faserstoffen und Papierhilfsmitteln;
4. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen
und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
5. weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien
bei der Faserstoffbleiche oder beim Deinking;
6. vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (zB
Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);
7. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche
bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsmaßnahmen eliminiert werden können; weitestgehender
Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen, von Alkylphenolethoxylaten
und von Phosphonaten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine
Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner
als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
8.Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen sowie zum Auffangen von Spritz- oder Leckageverlusten;
9. Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Abwasserreinigungsverfahren
(zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Flotation) an Abwasserteilströmen
und/oder am Gesamtabwasser, Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren
am Gesamtabwasser;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der
Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Gesamter gebundener Stickstoff TNb (Nr. 4) und AOX (Nr. 9).
(2) Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe werden gefährliche
Abwasserinhaltsstoffe durch den Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3 der Anlage A) erfasst.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 (ausgenommen Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4)
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes,
dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch
Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden
Größe der maximalen Bruttotagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in
Tonnen Papier oder Pappe lufttrocken pro Tag).
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 (ausgenommen Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4)
gilt § 6 AAEV.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche
Kanalisation ergibt sich die höchstzulässige Fracht an Abfiltrierbaren Stoffen aus einem Reinigungs- oder
Wartungsvorgang durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A mit der im
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Abwassermenge, die bei einem
derartigen Vorgang abgeleitet werden darf.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 9 der Anlage A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als
die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr
als 50% überschreitet („4 von 5“ – Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-
Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Messwert eines
Abwasserparameters Nr. 2 bis 9 der Anlage A ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung
aber nicht größer als deren 1,5-Faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die
Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-
Regel gemäß Abs. 2.
2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7
AAEV; der Parameter Abfiltrierbare Stoffe ist mit der in Anlage A dieser Verordnung festgelegten
Methodenvorschrift zu überwachen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb
von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1
Abs. 2 aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe, die nach dem 25. September 1992 erstmalig
wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1
Abs. 2 zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, BGBl. Nr. 610/1992,
tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl III Nr. 219/2000 vom 28. Oktober 1999 – im Folgenden als Abkommen
bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der
dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens
genannten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes als „aushelfender Träger“ bezeichnet.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26 des Abkommens sind
– in Österreich
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
– in der Türkei
a) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenversicherung, der Kranken- und Mutterschaftsversicherung und der
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Dienstnehmer
Generaldirektion der Sozialversicherungsanstalt in Ankara,
b) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenversicherung für Handwerker und selbständig Erwerbstätige in der
gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft
Generaldirektion Bag-Kur in Ankara,
c) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenversicherung für Beamte und Angestellte des Staates
Generaldirektion der Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des
Staates in Ankara.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den
in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die
Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.
(3) Die Verbindungsstellen haben die Formblätter zu vereinbaren, die zur Anwendung des
Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung die Rechtsvorschriften des
Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.
(2) Die Bescheinigungen sind auszustellen
– bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der
Krankenversicherung;
– bei Anwendung der türkischen Rechtsvorschriften von der Verbindungsstelle, die für die
Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Dienstnehmer zuletzt in der Türkei
unterlag.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf
Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
– in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
– in der Türkei
von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen
der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 5
Gewährung von Leistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat der Versicherte dem aushelfenden Träger zum
Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung
gibt insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden dürfen. Legt der Versicherte die
Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den
Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens eine solche Bescheinigung
auszustellen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf
Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beschluss eines
vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht,
unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
(3) Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es
sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind insbesondere
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Kuren;
11. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro
übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des
Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt worden, so teilt der aushelfende Träger
dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 6
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften mit den für den aushelfenden Träger maßgebenden Sätzen
zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der
aushelfende Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Artikel 7
Gewährung von Sachleistungen an Pensionsbezieher
In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsbezieher dem
aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension
schuldet.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 8
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge zu unterrichten, auf
die Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine
Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 9
Änderungen der Leistungen
Die zuständigen Träger unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung
ändert.
Artikel 10
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die
Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger
auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.
Artikel 11
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu
übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 12
Zahlung von Renten
Für die Zahlung von Renten und anderen Geldleistungen ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.
Artikel 13
Gewährung von Leistungen
Für die Durchführung des Artikels 23 des Abkommens ist Artikel 5 entsprechend anzuwenden.
Artikel 14
Statistiken
Auf Renten ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens ist der
Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt so lange wie das
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Ankara, am 15. November 2000, in zwei Urschriften in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich
Der Botschafter der Republik Österreich
(Dr. Ralph Scheide)
Für den Minister für Arbeit und soziale Sicherheit der Republik Türkei
Der Unterstaatssekretär
(Fikri Sahin)
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.