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220_1999 AT

220. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Mürzsteg

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Mürzsteg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von km 29,26 bis km 29,83 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 758/1993

bestimmten – Abschnitt ,,Tunnel Totes Weib“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

BGBlPdf 220. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/1999)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Kroatien 15. September 1999

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 28. Juli 1999

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