220. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Mürzsteg
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von km 29,26 bis km 29,83 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 758/1993
bestimmten – Abschnitt ,,Tunnel Totes Weib“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/1999)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Kroatien 15. September 1999
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 28. Juli 1999