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220_1997 AT

220. Verordnung: Sperrgebiet Allentsteig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Sperrgebiet Allentsteig

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig,

Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25000 sowie in

acht Katasterplänen im Maßstab 1:5000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

1. Die im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie

gekennzeichnet sind,

2. jene Teile der Landeshauptstraße Nr. 56 und der Landeshauptstraße Nr. 75, die im Übersichtsplan

durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind, und

3. jene im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig gelegenen Gebiete, die in den Katasterplänen

durch eine durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine

Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete

erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 8. Mai 1981, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet

erklärt werden, BGBl. Nr. 277/1981, außer Kraft.

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