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220_1996 AT

220. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis

zum 30. September 1996 bis zu 1375 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die

Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt

aufgeteilt

Burgenland: 190, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: 200, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: 120, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: 130, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: 150, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: 100, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe

Tirol: 220, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

Vorarlberg: 50 ,davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

Wien: 215, davon höchstens 65 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt

werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 außer Kraft.

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