220. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis
zum 30. September 1996 bis zu 1375 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die
Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt
aufgeteilt
Burgenland: 190, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 200, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: 120, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 130, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 150, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: 100, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 220, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: 50 ,davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Wien: 215, davon höchstens 65 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt
werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 außer Kraft.