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220_1990 AT

220. Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur

Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates

gemäß Art. 19 des Übereinkommens mit Note vom 28. Juli 1989 notifiziert wurde, empfohlen

(Übersetzung) Die in den Anordnungen der authentischen Texte zur

Änderung des Übereinkommens enthaltenen Seitenangaben

beziehen sich auf die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens herausgegebene Loseblattausgabe des

Harmonisierten Systems und können wegen eines unterschiedlichen

Umbruchs Abweichungen von den in BGBl. Nr. 553/1987

kundgemachten Texten aufweisen.

Die deutsche Übersetzung enthält daher gegebenenfalls

Hinweise (F: Französische Version, E: Englische Version) auf die

korrespondierenden Zeilen der Kundmachung in den authentischen

Sprachen im Bundesgesetzblatt. Aus übersetzungstechnischen

Gründen werden in der Übersetzung die von den

Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern,

Anmerkungen etc.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur

Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des

Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die

geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu

machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden

Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der

Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck

hervorgehoben.

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS IN

BRÜSSEL VOM 5. JULI 1989 ZUR ÄNDERUNG DES

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER

DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG

UND KODIERUNG DER WAREN

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens

IM HINBLICK auf das am H.Juni 1983 abgeschlossene

Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der

Waren Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987

IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom

24. Juni 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 zu dem genannten Übereinkommen,

IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen

als Anlage angeschlossene Nomenklatur,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, gewisse

Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen,

EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des

Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung

mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende

Änderungen der Nomenklatur

Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben; die Änderung

tritt gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b des Übereinkommens mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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