220. Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates
gemäß Art. 19 des Übereinkommens mit Note vom 28. Juli 1989 notifiziert wurde, empfohlen
(Übersetzung) Die in den Anordnungen der authentischen Texte zur
Änderung des Übereinkommens enthaltenen Seitenangaben
beziehen sich auf die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens herausgegebene Loseblattausgabe des
Harmonisierten Systems und können wegen eines unterschiedlichen
Umbruchs Abweichungen von den in BGBl. Nr. 553/1987
kundgemachten Texten aufweisen.
Die deutsche Übersetzung enthält daher gegebenenfalls
Hinweise (F: Französische Version, E: Englische Version) auf die
korrespondierenden Zeilen der Kundmachung in den authentischen
Sprachen im Bundesgesetzblatt. Aus übersetzungstechnischen
Gründen werden in der Übersetzung die von den
Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern,
Anmerkungen etc.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur
Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des
Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die
geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu
machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden
Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der
Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck
hervorgehoben.
EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS IN
BRÜSSEL VOM 5. JULI 1989 ZUR ÄNDERUNG DES
INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER
DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG
UND KODIERUNG DER WAREN
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens
IM HINBLICK auf das am H.Juni 1983 abgeschlossene
Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987
IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom
24. Juni 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 zu dem genannten Übereinkommen,
IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen
als Anlage angeschlossene Nomenklatur,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, gewisse
Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen,
EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des
Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung
mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende
Änderungen der Nomenklatur
Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben; die Änderung
tritt gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b des Übereinkommens mit 1. Jänner 1992 in Kraft.