220. Verordnung: Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, und des § 12
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl.
Nr. 332/1981 sowie 2/1989 wird verordnet
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation)
und Zulassung als ordentlicher Hörer zu
einem Studium ist während der von der Hochschule
festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei
der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule)
einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular
1/3) sind zu erbringen
1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis
in Verbindung mit einem
amtlichen Lichtbildausweis;
3. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung,
sofern diese für die angestrebte
Studienrichtung Voraussetzung ist;
4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung
oder die Nachsichtserteilung
von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4
KHStG oder Nachweis über die erfolgreich
abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55
KHStG;
5. ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem
Übertritt von einer anderen Hochschule
oder Universität;
6. ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular
2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
7. Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular
15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von
einer anderen Hochschule künstlerischer
Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in
beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen
Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen
beizufügen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher
Hörer und als Gasthörer ist während der
von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat
(Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4
und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem
Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem
Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG
oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG
bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4
und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind
sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen
Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse
bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern
überdies der Nachweis des abgeschlossenen
Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr
als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder
Universität aufgenommen sein.
Studienrichtungs- und Hochschulwechsel
§ 2. (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung
wechseln, so hat er fristgerecht mittels des
Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die
Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 zu erbringen.
Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder
Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels
des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen
und die Nachweise über die künstlerische Begabung
bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.
(2) Wechselt ein Studierender die Hochschule,
so ist § 1 anzuwenden.
(3) Bestehen nach einem Hochschul(Universitäts)
wechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen
Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten
Prüfungswiederholungen, so hat das zuständige
Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei
der früheren Hochschule (Universität) einzuholen.
Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu
erteilen.
Mehrfachstudien
§ 3. (1) Sucht der Studierende um ein weiteres
ordentliches Studium an derselben Hochschule
oder an einer anderen Hochschule an, so hat er
fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung
anzusuchen. § 1 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Sucht ein außerordentlicher Hörer oder
Gasthörer um Zulassung zu weiteren Lehrveranstaltungen
an derselben Hochschule an, so hat er
das Formular 1/4 zu verwenden und die Nachweise
über die künstlerische Begabung bzw. die
erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen. Bei
Ansuchen um Zulassung an einer anderen Hochschule
hat er überdies das Formular 1/5 zu verwenden
(Mitbelegung).
(3) Ist der Studierende bereits an einer Hochschule
als ordentlicher Hörer aufgenommen und
beabsichtigt er, zusätzlich einzelne Lehrveranstaltungen
aus künstlerischen Fächern als Freifächer an
seiner Hochschule zu besuchen, so hat er mittels
des Formulars 1/4 unter sinngemäßer Anwendung
des § 1 Abs. 2 und 3 um Zulassung anzusuchen.
Die Nachweise über die künstlerische Begabung
bzw. über die erforderlichen Vorkenntnisse sind zu
erbringen. Beabsichtigt er, solche Lehrveranstaltungen
an einer anderen Hochschule zu besuchen, so
hat er als Mitbeleger überdies das Formular 1/5 zu
verwenden.
(4) Besucht ein ordentlicher Hörer nicht nur an
der Hochschule, an welcher er für eine Studienrichtung
aufgenommen wurde, sondern auch an einer
anderen Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen
seiner Studienrichtung als Pflicht- oder Wahlfächer
oder besucht er einzelne Lehrveranstaltungen aus
anderen als künstlerischen Fächern als Freifächer,
so hat er an dieser Hochschule als Mitbeleger die
Formulare 1/1 und 1/5 vorzulegen.
(5) Ist der Studierende bereits an einer Universität
als ordentlicher Hörer immatrikuliert oder als
außerordentlicher Hörer oder Gasthörer aufgenommen
und sucht er um Zulassung als ordentlicher,
außerordentlicher oder Gasthörer, um Zulassung
zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Freifächer
an einer Hochschule künstlerischer Richtung
an, so sind auf ihn die Bestimmungen der Absätze 1
bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher
Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist
durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer
zu vergeben. Hat der Studierende schon
eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule
künstlerischer Richtung oder Universität
erhalten, so ist diese beizubehalten.
(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge,
Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen
sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer
zu versehen.
(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt
durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen.
Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb
der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende
Felder vorgesehen sind.
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden
(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende
der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen.
Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt
(Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher
Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt
die Nummern jener Lehrveranstaltungen
aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei
Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen
Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu
belegen wünscht.
(2) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer
Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium,
Hochschullehrgang oder Hochschulkurs,
Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG,
Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40
Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3
und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes
Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von
Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse
gefordert werden oder die Aufnahme
wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der
Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung.
Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach
eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels
beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür
zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden
Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden
zu diesen Lehrveranstaltungen unter
Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung
der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des
Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer
oder staatenlose Studierende haben überdies
die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen
Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder
Hochschullehrgängen die Einzahlung des. Unterrichtsgeldes,
soweit ein solches zu entrichten ist,
nachzuweisen.
(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 ist
zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer anderen
Hochschule oder Universität für das betreffende
Semester nachgewiesen wird.
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung
und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das
Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden
einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis
(Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen.
Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung
der Zugehörigkeit zur Hochschule.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende
wird semesterweise durch den Vermerk
„gültig im WS 19. ./. . bis 31. 3. 19. ." für das Wintersemester
und „gültig im SS 19.. bis 31. 10. 19. ."
für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der
Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten
ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer,
den Familiennamen, allfällige akademische
Grade, den Hörerstatus, die ausstellende
Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten
hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis
anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht
inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion)
auf sein Verlangen ein Semesteretikett im
Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und
den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese
Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen.
Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen
sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen
(Formular 4).
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe,
den Studienbuchblättern sowie den
den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen,
wie insbesondere Bescheide über die
Bewilligung eines Studium irregulare, über die
Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von
Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die
vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion)
zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe
abzuheften sind.
(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung
und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat
(Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu
erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses
hat die Daten des Stammdatenblattes und des
Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung
(§ 3 Abs. 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus
„Mitbeleger" anzuführen. Der Studierende hat
diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls
binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.
Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen,
die ausschließlich in den Ferien stattfinden
oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt,
kann der Rektor verfügen, daß die Aufnahme und
Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von
Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben,
sofern die Evidenthaltung in anderer Weise
gesichert ist.
Evidenthaltung des Studienerfolges
§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind
ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern
(Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate
zu führenden Prüfungsprotokolle
durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen.
Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen
ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis
aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten
1. Familienname, Sozialversicherungsnummer,
Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an
der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
2. Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl,
Prüfungsart und Prüfungsfächer
jedes geprüften Kandidaten;
3. bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich
Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden
und Semester der Lehrveranstaltung, auf die
sich die Prüfung bezieht;
4. bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die
Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben
sowie das Abstimmungsergebnis;
5. Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige
Reprobationsfrist;
6. Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige
besondere Vorkommnisse.
Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die
Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
sowie wissenschaftlicher Arbeiten
zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls
vor der Prüfung ihren Familiennamen, die
Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das
Prüfungsprotokoll einzutragen.
(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach
Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den
Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen.
Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk
„gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum" zu
versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer
dem Studierenden sofort auszufolgen.
(4) Als Sammelnachweise der Studienerfolge
sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und
Abgangsbescheinigungen (Formulare 15, 16/1 oder
16/2) auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise
auf Antrag des Studierenden ist
zulässig.
(5) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat
Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und
Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis
13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
(6) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls
die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen
und Abschlußprüfungen unter Angabe der
Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung
und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung evident zu
halten.
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat
für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular
1/1).
(2) Die Evidenz hat zu enthalten
1. Formular 1/4;
2. ärztliches Zeugnis;
3. Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
4. sonstige Anträge und Erledigungen in Studien-
und Prüfungsangelegenheiten;
5. Abschriften von Zeugnissen oder anderen
Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3) Sofern das Rektorat (Akademiedirektion) in
der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern
oder automationsunterstützt erstellten
Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges
auf Antrag des Studierenden binnen zwei
Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen,
kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen
und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4) Der Studierende hat eine Änderung oder
Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes,
Änderungen oder Korrekturen aller
übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches
enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden
Dokumente, des Ausweises für Studierende
und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes
unverzüglich, spätestens bis zum Ende der
Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters,
dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung,
Inskription und des Prüfungswesens
automationsunterstützt verarbeiteten Daten der
Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes
bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der
den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Hochschule hat folgende Daten der Studierenden
längstens acht Wochen nach Beginn
jedes Semesters dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zu übermitteln
1. Familienname und Vorname(n) sowie allfällige
akademische Grade;
2. Matrikelnummer;
3. Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand;
4. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus
gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76;
5. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
6. Stammhochschule und Hörerstatus;
7. Aufnahmedatum und Datum der letzten Personaldatenänderung;
8. Landescode, Postleitzahl und Ort der
Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;
9. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status
jedes Studiums sowie Datum der letzten
Änderung;
10. inskribierte Semester und Datum der letzten
Inskription;
11. Studienabschnitt;
12. Art und Datum von erfolgreich abgelegten
Studienabschnitts- oder studienabschließenden
Prüfungen.
Die Übermittlung entfällt bei Studierenden, bei
denen seit der letzten Übermittlung keine der angeführten
Daten geändert wurde oder neu hinzugekommen
ist.
(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung
der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik
an das Österreichische Statistische
Zentralamt
1. die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;
2. Staatsbürgerschaft;
3. Gemeindecode und Postleitzahl des Heimatortes;
4. Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes
Studiums;
5. Zahl der inskribierten Semester.
(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen
von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung
von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische
Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft
an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5
und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.
Archivierung
§ 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang
des Studierenden von der Hochschule sind die ausschließlich
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
gespeicherten Daten auf Papier oder
Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben.
Ferner sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle
im Original oder in phototechnischer
Abschrift dauernd aufzubewahren.
(2) Bei Archivierung phototechnischer Abschriften
dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre
nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(3) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat vorzusorgen,
daß die Archivalien sowohl über den
Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden
werden können. Auf eine zu diesem Zweck
geführte Datei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(4) Die automationsunterstützt gespeicherten
Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß
Abs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang
des Studierenden zu löschen oder zu anonymisie-
ren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen
einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand
erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden
bis längstens 50 Jahre nach ihrem Abgang
von der Hochschule personenbezogen automationsunterstützt
gespeichert werden
1. Familienname und Vorname(n) sowie allfällige
akademische Grade;
2. Matrikelnummer;
3. Geburtsdatum;
4. Stammhochschule und Hörerstatus;
5. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte
Semester jedes Studiums;
6. Art und Datum von erfolgreich abgelegten
Studienabschnitts- oder studienabschließenden
Prüfungen.
Gestaltung und Verwendung von Formularen
§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern
der Anlage 1 zu gestalten und im Format A4 zu
halten. Hinsichtlich der Formate bestehen folgende
Ausnahmen
1. Format A6 für den Ausweis für Studierende;
2. Format A3 für den Antrag auf Bewilligung
eines Studium irregulare (Formular 6);
3. der Evidenzbogen ist als Kartonmappe
(zumindest Format A3) zu gestalten;
4. das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer
Verbindung von Inskription und Einzahlung
des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert
werden.
(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen
(Formular 4), Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen
(Formulare 11 bis 16/2) sind am linken
oberen Rand mit der Bezeichnung der Hochschule
zu versehen. Zusätzlich kann ein die Hochschule
kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem
angebracht werden.
(3) Abschlußprüfungszeugnisse (Formular 12/1
und 12/2) und Diplomprüfungszeugnisse (Formular
13/1 und 13/2) sind nach dem Muster der
Anlage 2 mit färbigem Unterdruck zu versehen. Ist
in einer Studienrichtung mehr als eine Diplomprüfung
vorgesehen, so ist auf dem Diplomprüfungszeugnis
unter der Überschrift anzuführen, um welche
Diplomprüfung es sich handelt. Von Abschlußprüfungszeugnissen
und Diplomprüfungszeugnissen
können auch zweiseitige Versionen erstellt werden,
indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer
auf der Rückseite fortgesetzt wird.
(4) Bei automationsunterstützter Ausfertigung
von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen
kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1
abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen
Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.
(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung
in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine
wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache
abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu
machen.
(6) Bei den Studienrichtungen „Instrumental
(Gesangs)pädagogik" sowie „Musik- und Bewegungserziehung"
ist im Diplomprüfungszeugnis
neben der Eintragung Erste Diplomprüfung der
Zusatz „gilt als Lehrbefähigungsprüfung" anzubringen.
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Im Bereich der Studien nach dem
AHStG gelten die Bestimmungen dieser Verordnung
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Formulare
11, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2 und 14/1 die
Formulare 12, 13/2, 14/1, 14/2, 15/2, 16 und 17
der Universitäts-Studienevidenzverordnung treten.
Ferner ist § 9 Abs. 4 der UniStEVO anzuwenden.
(2) An jenen Hochschulen, an denen die automationsunterstützte
Datenverarbeitung noch nicht
eingesetzt werden kann, ist wie folgt vorzugehen
1. Bei der Aufnahme ist neben den im § 1 Abs. 1
genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt
(Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.
2. Anstelle des Inskriptionsblattes ist das Formular
3a in zweifacher Ausfertigung zu verwenden,
in das der Studierende die von ihm zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen aus den
zentralen künstlerischen Fächern oder bei
Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen
Diplomprüfungsfächern einzutragen
hat. Eine Ausfertigung des Inskriptionsblattes
verbleibt beim Studierenden und ist als Studienbuchblatt
im Studienbuch abzulegen. Die
andere Ausfertigung wird im Evidenzbogen
abgelegt. Die Inskriptions- und Zulassungsbestätigung
ist händisch auszufertigen.
3. Neben den im § 10 Abs. 2 genannten Formularen
sind auch die Formulare 1/3 und 1/5
evident zu halten. Die Bestimmungen des § 10
Abs. 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Änderung der Zustelladresse mittels
des Formulars 3a zu erfolgen hat und die
Änderungen der Stammdaten neben dem
Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt
des Studienbuches zu vermerken sind.
4. Abweichend von der Bestimmung des § 9
Abs. 1 hat der Studierende das Zeugnis (Formular
11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung
hat die Note im Prüfungsprotokoll
und im Zeugnisformular einzutragen und
das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist
dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das
Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu
übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll
können auch Durchschriften von Zeugnissen
über Einzelprüfungen und über den Erfolg
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt
und im Evidenzakt abgelegt werden.
5. § 9 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
6. Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das
Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer
(§ 6 Abs. 2) des Ausweises für Studierende
verlängert wird, im Ausweis anzubringen,
darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk
zu stempeln und diese Angaben
mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
7. Das Rektorat (Akademiedirektion) hat die
Evidenzakten und Prüfungsprotokolle im
Original oder in phototechnischer Abschrift
dauernd aufzubewahren. Es ist Vorsorge zu
treffen, daß die Archivalien jedenfalls über
den Namen aufgefunden werden können.
8. § 11 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1989 in Kraft.
(2) Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis
längstens 31. Dezember 1990 zu verwirklichen.
§ 14 Abs. 2 Z 7 wird hievon nicht berührt.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellte Ausweise für Studierende können
durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 )
auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die
letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum
Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden.
Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke,
so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.