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220_1989 AT

220. Verordnung: Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung — KHStEVO

Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, und des § 12

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl.

Nr. 332/1981 sowie 2/1989 wird verordnet

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation)

und Zulassung als ordentlicher Hörer zu

einem Studium ist während der von der Hochschule

festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei

der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule)

einzubringen.

(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular

1/3) sind zu erbringen

1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis

in Verbindung mit einem

amtlichen Lichtbildausweis;

3. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung,

sofern diese für die angestrebte

Studienrichtung Voraussetzung ist;

4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung

oder die Nachsichtserteilung

von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4

KHStG oder Nachweis über die erfolgreich

abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55

KHStG;

5. ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem

Übertritt von einer anderen Hochschule

oder Universität;

6. ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular

2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7. Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular

15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von

einer anderen Hochschule künstlerischer

Richtung oder von einer Universität.

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in

beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen

Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen

beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher

Hörer und als Gasthörer ist während der

von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat

(Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4

und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem

Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem

Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG

oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG

bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4

und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind

sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen

Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse

bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern

überdies der Nachweis des abgeschlossenen

Hochschulstudiums zu erbringen.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr

als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder

Universität aufgenommen sein.

Studienrichtungs- und Hochschulwechsel

§ 2. (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung

wechseln, so hat er fristgerecht mittels des

Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die

Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 zu erbringen.

Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder

Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels

des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen

und die Nachweise über die künstlerische Begabung

bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.

(2) Wechselt ein Studierender die Hochschule,

so ist § 1 anzuwenden.

(3) Bestehen nach einem Hochschul(Universitäts)

wechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen

Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten

Prüfungswiederholungen, so hat das zuständige

Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei

der früheren Hochschule (Universität) einzuholen.

Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu

erteilen.

Mehrfachstudien

§ 3. (1) Sucht der Studierende um ein weiteres

ordentliches Studium an derselben Hochschule

oder an einer anderen Hochschule an, so hat er

fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung

anzusuchen. § 1 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Sucht ein außerordentlicher Hörer oder

Gasthörer um Zulassung zu weiteren Lehrveranstaltungen

an derselben Hochschule an, so hat er

das Formular 1/4 zu verwenden und die Nachweise

über die künstlerische Begabung bzw. die

erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen. Bei

Ansuchen um Zulassung an einer anderen Hochschule

hat er überdies das Formular 1/5 zu verwenden

(Mitbelegung).

(3) Ist der Studierende bereits an einer Hochschule

als ordentlicher Hörer aufgenommen und

beabsichtigt er, zusätzlich einzelne Lehrveranstaltungen

aus künstlerischen Fächern als Freifächer an

seiner Hochschule zu besuchen, so hat er mittels

des Formulars 1/4 unter sinngemäßer Anwendung

des § 1 Abs. 2 und 3 um Zulassung anzusuchen.

Die Nachweise über die künstlerische Begabung

bzw. über die erforderlichen Vorkenntnisse sind zu

erbringen. Beabsichtigt er, solche Lehrveranstaltungen

an einer anderen Hochschule zu besuchen, so

hat er als Mitbeleger überdies das Formular 1/5 zu

verwenden.

(4) Besucht ein ordentlicher Hörer nicht nur an

der Hochschule, an welcher er für eine Studienrichtung

aufgenommen wurde, sondern auch an einer

anderen Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen

seiner Studienrichtung als Pflicht- oder Wahlfächer

oder besucht er einzelne Lehrveranstaltungen aus

anderen als künstlerischen Fächern als Freifächer,

so hat er an dieser Hochschule als Mitbeleger die

Formulare 1/1 und 1/5 vorzulegen.

(5) Ist der Studierende bereits an einer Universität

als ordentlicher Hörer immatrikuliert oder als

außerordentlicher Hörer oder Gasthörer aufgenommen

und sucht er um Zulassung als ordentlicher,

außerordentlicher oder Gasthörer, um Zulassung

zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Freifächer

an einer Hochschule künstlerischer Richtung

an, so sind auf ihn die Bestimmungen der Absätze 1

bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher

Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist

durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer

zu vergeben. Hat der Studierende schon

eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule

künstlerischer Richtung oder Universität

erhalten, so ist diese beizubehalten.

(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge,

Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen

sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer

zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt

durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen.

Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb

der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende

Felder vorgesehen sind.

Inskription

§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden

(Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende

der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen.

Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt

(Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher

Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.

Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt

die Nummern jener Lehrveranstaltungen

aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei

Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen

Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu

belegen wünscht.

(2) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer

Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium,

Hochschullehrgang oder Hochschulkurs,

Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG,

Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40

Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3

und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes

Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von

Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse

gefordert werden oder die Aufnahme

wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der

Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung.

Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach

eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels

beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür

zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden

Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden

zu diesen Lehrveranstaltungen unter

Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung

der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.

(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des

Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer

oder staatenlose Studierende haben überdies

die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen

Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder

Hochschullehrgängen die Einzahlung des. Unterrichtsgeldes,

soweit ein solches zu entrichten ist,

nachzuweisen.

(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 ist

zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer anderen

Hochschule oder Universität für das betreffende

Semester nachgewiesen wird.

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung

und Inskription

§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das

Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden

einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis

(Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen.

Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung

der Zugehörigkeit zur Hochschule.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende

wird semesterweise durch den Vermerk

„gültig im WS 19. ./. . bis 31. 3. 19. ." für das Wintersemester

und „gültig im SS 19.. bis 31. 10. 19. ."

für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der

Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten

ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer,

den Familiennamen, allfällige akademische

Grade, den Hörerstatus, die ausstellende

Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten

hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis

anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht

inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion)

auf sein Verlangen ein Semesteretikett im

Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und

den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese

Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden

mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen.

Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen

sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen

(Formular 4).

Studienbuch

§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe,

den Studienbuchblättern sowie den

den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen,

wie insbesondere Bescheide über die

Bewilligung eines Studium irregulare, über die

Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von

Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die

vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion)

zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe

abzuheften sind.

(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung

und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat

(Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu

erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses

hat die Daten des Stammdatenblattes und des

Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung

(§ 3 Abs. 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus

„Mitbeleger" anzuführen. Der Studierende hat

diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls

binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.

Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen,

die ausschließlich in den Ferien stattfinden

oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt,

kann der Rektor verfügen, daß die Aufnahme und

Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von

Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben,

sofern die Evidenthaltung in anderer Weise

gesichert ist.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind

ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern

(Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate

zu führenden Prüfungsprotokolle

durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen.

Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen

ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis

aufzunehmen.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten

1. Familienname, Sozialversicherungsnummer,

Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an

der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;

2. Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl,

Prüfungsart und Prüfungsfächer

jedes geprüften Kandidaten;

3. bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich

Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden

und Semester der Lehrveranstaltung, auf die

sich die Prüfung bezieht;

4. bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die

Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben

sowie das Abstimmungsergebnis;

5. Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige

Reprobationsfrist;

6. Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige

besondere Vorkommnisse.

Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die

Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

sowie wissenschaftlicher Arbeiten

zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls

vor der Prüfung ihren Familiennamen, die

Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das

Prüfungsprotokoll einzutragen.

(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach

Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den

Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen.

Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk

„gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum" zu

versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer

dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Als Sammelnachweise der Studienerfolge

sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und

Abgangsbescheinigungen (Formulare 15, 16/1 oder

16/2) auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise

auf Antrag des Studierenden ist

zulässig.

(5) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat

Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und

Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis

13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.

(6) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls

die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen

und Abschlußprüfungen unter Angabe der

Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung

und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung evident zu

halten.

Hörerevidenz

§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat

für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular

1/1).

(2) Die Evidenz hat zu enthalten

1. Formular 1/4;

2. ärztliches Zeugnis;

3. Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;

4. sonstige Anträge und Erledigungen in Studien-

und Prüfungsangelegenheiten;

5. Abschriften von Zeugnissen oder anderen

Bescheinigungen des Studienerfolges.

(3) Sofern das Rektorat (Akademiedirektion) in

der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern

oder automationsunterstützt erstellten

Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges

auf Antrag des Studierenden binnen zwei

Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen,

kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen

und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.

(4) Der Studierende hat eine Änderung oder

Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes,

Änderungen oder Korrekturen aller

übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches

enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden

Dokumente, des Ausweises für Studierende

und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes

unverzüglich, spätestens bis zum Ende der

Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters,

dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.

Datenverwendung

§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung,

Inskription und des Prüfungswesens

automationsunterstützt verarbeiteten Daten der

Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes

bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der

den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Hochschule hat folgende Daten der Studierenden

längstens acht Wochen nach Beginn

jedes Semesters dem Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zu übermitteln

1. Familienname und Vorname(n) sowie allfällige

akademische Grade;

2. Matrikelnummer;

3. Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand;

4. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus

gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes

1972, BGBl. Nr. 76;

5. Schulform und Datum der Reifeprüfung;

6. Stammhochschule und Hörerstatus;

7. Aufnahmedatum und Datum der letzten Personaldatenänderung;

8. Landescode, Postleitzahl und Ort der

Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;

9. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status

jedes Studiums sowie Datum der letzten

Änderung;

10. inskribierte Semester und Datum der letzten

Inskription;

11. Studienabschnitt;

12. Art und Datum von erfolgreich abgelegten

Studienabschnitts- oder studienabschließenden

Prüfungen.

Die Übermittlung entfällt bei Studierenden, bei

denen seit der letzten Übermittlung keine der angeführten

Daten geändert wurde oder neu hinzugekommen

ist.

(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung

der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik

an das Österreichische Statistische

Zentralamt

1. die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;

2. Staatsbürgerschaft;

3. Gemeindecode und Postleitzahl des Heimatortes;

4. Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes

Studiums;

5. Zahl der inskribierten Semester.

(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen

von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung

von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische

Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft

an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5

und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.

Archivierung

§ 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang

des Studierenden von der Hochschule sind die ausschließlich

mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

gespeicherten Daten auf Papier oder

Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben.

Ferner sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle

im Original oder in phototechnischer

Abschrift dauernd aufzubewahren.

(2) Bei Archivierung phototechnischer Abschriften

dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre

nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.

(3) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat vorzusorgen,

daß die Archivalien sowohl über den

Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden

werden können. Auf eine zu diesem Zweck

geführte Datei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(4) Die automationsunterstützt gespeicherten

Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß

Abs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang

des Studierenden zu löschen oder zu anonymisie-

ren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen

einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand

erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden

bis längstens 50 Jahre nach ihrem Abgang

von der Hochschule personenbezogen automationsunterstützt

gespeichert werden

1. Familienname und Vorname(n) sowie allfällige

akademische Grade;

2. Matrikelnummer;

3. Geburtsdatum;

4. Stammhochschule und Hörerstatus;

5. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte

Semester jedes Studiums;

6. Art und Datum von erfolgreich abgelegten

Studienabschnitts- oder studienabschließenden

Prüfungen.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern

der Anlage 1 zu gestalten und im Format A4 zu

halten. Hinsichtlich der Formate bestehen folgende

Ausnahmen

1. Format A6 für den Ausweis für Studierende;

2. Format A3 für den Antrag auf Bewilligung

eines Studium irregulare (Formular 6);

3. der Evidenzbogen ist als Kartonmappe

(zumindest Format A3) zu gestalten;

4. das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer

Verbindung von Inskription und Einzahlung

des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert

werden.

(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen

(Formular 4), Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen

(Formulare 11 bis 16/2) sind am linken

oberen Rand mit der Bezeichnung der Hochschule

zu versehen. Zusätzlich kann ein die Hochschule

kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem

angebracht werden.

(3) Abschlußprüfungszeugnisse (Formular 12/1

und 12/2) und Diplomprüfungszeugnisse (Formular

13/1 und 13/2) sind nach dem Muster der

Anlage 2 mit färbigem Unterdruck zu versehen. Ist

in einer Studienrichtung mehr als eine Diplomprüfung

vorgesehen, so ist auf dem Diplomprüfungszeugnis

unter der Überschrift anzuführen, um welche

Diplomprüfung es sich handelt. Von Abschlußprüfungszeugnissen

und Diplomprüfungszeugnissen

können auch zweiseitige Versionen erstellt werden,

indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer

auf der Rückseite fortgesetzt wird.

(4) Bei automationsunterstützter Ausfertigung

von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen

kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1

abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen

Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.

(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung

in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine

wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache

abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu

machen.

(6) Bei den Studienrichtungen „Instrumental

(Gesangs)pädagogik" sowie „Musik- und Bewegungserziehung"

ist im Diplomprüfungszeugnis

neben der Eintragung Erste Diplomprüfung der

Zusatz „gilt als Lehrbefähigungsprüfung" anzubringen.

Sonderbestimmungen

§ 14. (1) Im Bereich der Studien nach dem

AHStG gelten die Bestimmungen dieser Verordnung

mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Formulare

11, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2 und 14/1 die

Formulare 12, 13/2, 14/1, 14/2, 15/2, 16 und 17

der Universitäts-Studienevidenzverordnung treten.

Ferner ist § 9 Abs. 4 der UniStEVO anzuwenden.

(2) An jenen Hochschulen, an denen die automationsunterstützte

Datenverarbeitung noch nicht

eingesetzt werden kann, ist wie folgt vorzugehen

1. Bei der Aufnahme ist neben den im § 1 Abs. 1

genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt

(Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.

2. Anstelle des Inskriptionsblattes ist das Formular

3a in zweifacher Ausfertigung zu verwenden,

in das der Studierende die von ihm zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen aus den

zentralen künstlerischen Fächern oder bei

Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen

Diplomprüfungsfächern einzutragen

hat. Eine Ausfertigung des Inskriptionsblattes

verbleibt beim Studierenden und ist als Studienbuchblatt

im Studienbuch abzulegen. Die

andere Ausfertigung wird im Evidenzbogen

abgelegt. Die Inskriptions- und Zulassungsbestätigung

ist händisch auszufertigen.

3. Neben den im § 10 Abs. 2 genannten Formularen

sind auch die Formulare 1/3 und 1/5

evident zu halten. Die Bestimmungen des § 10

Abs. 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Änderung der Zustelladresse mittels

des Formulars 3a zu erfolgen hat und die

Änderungen der Stammdaten neben dem

Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt

des Studienbuches zu vermerken sind.

4. Abweichend von der Bestimmung des § 9

Abs. 1 hat der Studierende das Zeugnis (Formular

11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung

hat die Note im Prüfungsprotokoll

und im Zeugnisformular einzutragen und

das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist

dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das

Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu

übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll

können auch Durchschriften von Zeugnissen

über Einzelprüfungen und über den Erfolg

der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt

und im Evidenzakt abgelegt werden.

5. § 9 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

6. Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das

Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer

(§ 6 Abs. 2) des Ausweises für Studierende

verlängert wird, im Ausweis anzubringen,

darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk

zu stempeln und diese Angaben

mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

7. Das Rektorat (Akademiedirektion) hat die

Evidenzakten und Prüfungsprotokolle im

Original oder in phototechnischer Abschrift

dauernd aufzubewahren. Es ist Vorsorge zu

treffen, daß die Archivalien jedenfalls über

den Namen aufgefunden werden können.

8. § 11 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1989 in Kraft.

(2) Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis

längstens 31. Dezember 1990 zu verwirklichen.

§ 14 Abs. 2 Z 7 wird hievon nicht berührt.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ausgestellte Ausweise für Studierende können

durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 )

auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die

letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum

Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden.

Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke,

so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.

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