220. Verordnung: Kleinmengenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, für Inneres, für Umwelt,
Jugend und Familie, für wirtschaftliche Angelegenheiten
und für Arbeit und Soziales verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen
(§ 3 Abs. 1 Z 3 GGSt). Die Bestimmungen
der Rn. 10 010 und 10 011 ADR, BGBl.
Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung finden bei
nationalen Beförderungen keine Anwendung.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der gemäß
§ 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften
§ 2. Die Beförderung der im Anhang 1 dieser
Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände
in Versandstücken, Stoffe der Klasse 4.1, Z 1 ADR
auch in loser Schüttung, ist unter den dort festgelegten
Bedingungen bis zu den angegebenen
Höchstmengen je Beförderungseinheit von den
Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des GGSt
und von den Vorschriften der Anlagen A und B des
ADR ausgenommen.
§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser
Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände
in Versandstücken ist unter den dort festgelegten
Bedingungen, sofern sie nicht schon durch § 2 dieser
Verordnung ausgenommen sind, bis zu den
angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit
gestattet, wenn unbeschadet der Abs. 3 und 4
die jeweiligen Vorschriften für
1. die Verpackung,
2. die Zusammenpackung,
3. die Kennzeichnung der Versandstücke,
4. die Zusammenladung und
5. das Beförderungspapier (Rn. 2002 ADR)
eingehalten werden.
Die sonstigen Bestimmungen der Anlagen A und B
des ADR und die Vorschriften des III. bis
VI. Abschnittes des GGSt finden auf die Beförderung
von Kleinmengen gemäß dem Anhang 2 dieser
Verordnung keine Anwendung. Die §§ 26, 27,
28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB
Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt
und ADR erforderlichen Angaben) hat der Absender
die zu befördernden Mengen der einzelnen
Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben,
in welchen die jeweiligen Höchstmengen in
den Anhängen dieser Verordnung festgelegt sind.
Darüber hinaus hat der Absender folgenden Vermerk
anzubringen: „Beförderung ohne Überschreitung
der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen
Freigrenzen."
(3) Das Mitführen des Beförderungspapieres
nach Abs. 1 kann entfallen
a) bei der Beförderung jener gefährlicher Güter,
deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
b) bei der Beförderung von gefährlichen Gütern
in Mengen von nicht mehr als 20% der
Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.
Werden zwei oder mehrere verschiedene
gefährliche Stoffe oder Gegenstände
in einer Beförderungseinheit zusammen
befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
sinngemäß. Hiebei darf jedoch die
Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2
dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit
zusammen beförderten gefährlichen
Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
(4) Für folgende Stoffe der Klasse 8 sind bei
Überschreitung der nachstehend angeführten Mengen
je Beförderungseinheit auch die Vorschriften
für die Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge
(Rn. 10 500 ADR) einzuhalten
1. Stoffe der Z 1 b, 5 b, 23 b, 31 b, 32 b,
41 b, 62 b, 52 c und 53 c 100 kg,
2. flüssige Stoffe der Z 42 b und 61 b ... 100 l,
3. flüssige Stoffe der Z 61 c 500 l.
Ungereinigte leere Verpackungen von Stoffen der
Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten
leeren Verpackungen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten
haben, sind jene Vorschriften anzuwenden,
die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2) Für die Beförderung von ungereinigten leeren
Verpackungen mit einem Fassungsraum von
mehr als 450 1, die Stoffe der Klasse 3 enthalten
haben, welche in der Stoffaufzählung des ADR
unter die Z 12, 13 oder unter die jeweilige lit. a
oder b der übrigen Z dieser Klasse fallen, sind jene
Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen
im gefüllten Zustand gelten.
Beförderungsmengen
§ 5. (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich,
sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt
ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und
Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR.
Die Angabe der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen
der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen
und bei Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu
befördernden gefährlichen Güter.
(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene
gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit
zusammen befördert, sind die höchsten
zulässigen Mengen jedes gefährlichen Stoffes
oder Gegenstandes auf folgende Weise zu bestimmen
1. Bei Stoffen und Gegenständen, die innerhalb
einer Klasse unter derselben Ziffer oder demselben
Buchstaben der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung
zusammengefaßt sind, darf die Summe der
Mengen aller unter dieser Ziffer oder diesem Buchstaben
genannten Stoffe und Gegenstände zusammen
die dort festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten.
2. Bei Stoffen und Gegenständen, die unter verschiedenen
Klassen oder unter verschiedenen Ziffern
oder Buchstaben innerhalb einer Klasse der
Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt
sind, können die festgelegten Höchstmengen
unter Einhaltung der Zusammenladeverbote jeweils
voll ausgenützt werden, wobei die Bruttomasse der
in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten
gefährlichen Stoffe und Gegenstände 1000 kg
nicht übersteigen darf.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände
der Klassen 1 a und 1 b
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 12 a und 14 c
der Klasse 1 a und der Z 1 c der Klasse 1 b dürfen
bis zu einer Masse von insgesamt höchstens 25 kg
mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 5 a
oder 5 b der Klasse 1 b je Beförderungseinheit
zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische
Berührung der Versandstücke untereinander
muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist
ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der
Klasse 7 ist unter den nachstehend festgelegten
Bedingungen von den Bestimmungen der
Abschnitte III bis VI des GGSt ausgenommen,
wenn die Vorschriften der Anlagen A und B des
ADR für diese Klasse eingehalten werden
1. alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 7 genannt
sind,
2. die in Blatt 8 genannten Stoffe, sofern die
Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder
5 X A2 nicht übersteigt,
3. die im Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die
Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder
15 X A2 nicht übersteigt und höchstens fünf
Versandstücke je Beförderungseinheit befördert
werden.
Die §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und
dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.