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220_1987 AT

220. Verordnung: Kleinmengenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Kleinmengenverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, für Inneres, für Umwelt,

Jugend und Familie, für wirtschaftliche Angelegenheiten

und für Arbeit und Soziales verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen

(§ 3 Abs. 1 Z 3 GGSt). Die Bestimmungen

der Rn. 10 010 und 10 011 ADR, BGBl.

Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung finden bei

nationalen Beförderungen keine Anwendung.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der gemäß

§ 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften

§ 2. Die Beförderung der im Anhang 1 dieser

Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände

in Versandstücken, Stoffe der Klasse 4.1, Z 1 ADR

auch in loser Schüttung, ist unter den dort festgelegten

Bedingungen bis zu den angegebenen

Höchstmengen je Beförderungseinheit von den

Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des GGSt

und von den Vorschriften der Anlagen A und B des

ADR ausgenommen.

§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser

Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände

in Versandstücken ist unter den dort festgelegten

Bedingungen, sofern sie nicht schon durch § 2 dieser

Verordnung ausgenommen sind, bis zu den

angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit

gestattet, wenn unbeschadet der Abs. 3 und 4

die jeweiligen Vorschriften für

1. die Verpackung,

2. die Zusammenpackung,

3. die Kennzeichnung der Versandstücke,

4. die Zusammenladung und

5. das Beförderungspapier (Rn. 2002 ADR)

eingehalten werden.

Die sonstigen Bestimmungen der Anlagen A und B

des ADR und die Vorschriften des III. bis

VI. Abschnittes des GGSt finden auf die Beförderung

von Kleinmengen gemäß dem Anhang 2 dieser

Verordnung keine Anwendung. Die §§ 26, 27,

28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB

Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt

und ADR erforderlichen Angaben) hat der Absender

die zu befördernden Mengen der einzelnen

Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben,

in welchen die jeweiligen Höchstmengen in

den Anhängen dieser Verordnung festgelegt sind.

Darüber hinaus hat der Absender folgenden Vermerk

anzubringen: „Beförderung ohne Überschreitung

der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen

Freigrenzen."

(3) Das Mitführen des Beförderungspapieres

nach Abs. 1 kann entfallen

a) bei der Beförderung jener gefährlicher Güter,

deren Höchstmengen unbegrenzt sind und

b) bei der Beförderung von gefährlichen Gütern

in Mengen von nicht mehr als 20% der

Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.

Werden zwei oder mehrere verschiedene

gefährliche Stoffe oder Gegenstände

in einer Beförderungseinheit zusammen

befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung

sinngemäß. Hiebei darf jedoch die

Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2

dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit

zusammen beförderten gefährlichen

Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.

(4) Für folgende Stoffe der Klasse 8 sind bei

Überschreitung der nachstehend angeführten Mengen

je Beförderungseinheit auch die Vorschriften

für die Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge

(Rn. 10 500 ADR) einzuhalten

1. Stoffe der Z 1 b, 5 b, 23 b, 31 b, 32 b,

41 b, 62 b, 52 c und 53 c 100 kg,

2. flüssige Stoffe der Z 42 b und 61 b ... 100 l,

3. flüssige Stoffe der Z 61 c 500 l.

Ungereinigte leere Verpackungen von Stoffen der

Klassen 2 und 3

§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten

leeren Verpackungen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten

haben, sind jene Vorschriften anzuwenden,

die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.

(2) Für die Beförderung von ungereinigten leeren

Verpackungen mit einem Fassungsraum von

mehr als 450 1, die Stoffe der Klasse 3 enthalten

haben, welche in der Stoffaufzählung des ADR

unter die Z 12, 13 oder unter die jeweilige lit. a

oder b der übrigen Z dieser Klasse fallen, sind jene

Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen

im gefüllten Zustand gelten.

Beförderungsmengen

§ 5. (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich,

sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt

ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und

Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR.

Die Angabe der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen

der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen

und bei Stoffen und Gegenständen der

übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu

befördernden gefährlichen Güter.

(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene

gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit

zusammen befördert, sind die höchsten

zulässigen Mengen jedes gefährlichen Stoffes

oder Gegenstandes auf folgende Weise zu bestimmen

1. Bei Stoffen und Gegenständen, die innerhalb

einer Klasse unter derselben Ziffer oder demselben

Buchstaben der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung

zusammengefaßt sind, darf die Summe der

Mengen aller unter dieser Ziffer oder diesem Buchstaben

genannten Stoffe und Gegenstände zusammen

die dort festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten.

2. Bei Stoffen und Gegenständen, die unter verschiedenen

Klassen oder unter verschiedenen Ziffern

oder Buchstaben innerhalb einer Klasse der

Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt

sind, können die festgelegten Höchstmengen

unter Einhaltung der Zusammenladeverbote jeweils

voll ausgenützt werden, wobei die Bruttomasse der

in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten

gefährlichen Stoffe und Gegenstände 1000 kg

nicht übersteigen darf.

Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände

der Klassen 1 a und 1 b

§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 12 a und 14 c

der Klasse 1 a und der Z 1 c der Klasse 1 b dürfen

bis zu einer Masse von insgesamt höchstens 25 kg

mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 5 a

oder 5 b der Klasse 1 b je Beförderungseinheit

zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische

Berührung der Versandstücke untereinander

muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist

ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.

Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7

§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der

Klasse 7 ist unter den nachstehend festgelegten

Bedingungen von den Bestimmungen der

Abschnitte III bis VI des GGSt ausgenommen,

wenn die Vorschriften der Anlagen A und B des

ADR für diese Klasse eingehalten werden

1. alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 7 genannt

sind,

2. die in Blatt 8 genannten Stoffe, sofern die

Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder

5 X A2 nicht übersteigt,

3. die im Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die

Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder

15 X A2 nicht übersteigt und höchstens fünf

Versandstücke je Beförderungseinheit befördert

werden.

Die §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und

dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

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