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220_1986 AT

220. Verordnung: Gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937,

BGBl. Nr. 236, wird verordnet

§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6

Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist

eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle

zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.

(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den

Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck

vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen.

Ihre Höhe wird für Plombierungen

gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf

Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für

Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten

Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für

Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens

wird auf Grund des in der

Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.

(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C

angeführten Tarife entspricht einem Betrag von

10 S.

§ 2. Wird für eine Probeentnahme eine Dienstreise

vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz

der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.

§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der

Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt

werden sollen, ist ein Zuschlag von 100% der

Untersuchungskosten zu entrichten.

§ 4. Wird die Plombierungsgebühr nicht ohne

weiteres entrichtet, ist sie vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in

Kraft.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1983,

BGBl. Nr. 33, über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, zu entrichtende Plombierungsgebühr

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 158/1984 tritt mit Ablauf des 30. April

1986 außer Kraft.

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