220. Verordnung: Gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937,
BGBl. Nr. 236, wird verordnet
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6
Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist
eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle
zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2) Die Plombierungsgebühr besteht aus den
Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck
vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen.
Ihre Höhe wird für Plombierungen
gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf
Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für
Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten
Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für
Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens
wird auf Grund des in der
Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C
angeführten Tarife entspricht einem Betrag von
10 S.
§ 2. Wird für eine Probeentnahme eine Dienstreise
vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz
der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.
§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der
Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt
werden sollen, ist ein Zuschlag von 100% der
Untersuchungskosten zu entrichten.
§ 4. Wird die Plombierungsgebühr nicht ohne
weiteres entrichtet, ist sie vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in
Kraft.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1983,
BGBl. Nr. 33, über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, zu entrichtende Plombierungsgebühr
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 158/1984 tritt mit Ablauf des 30. April
1986 außer Kraft.