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220_1983 AT

220. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von

Telfs bis Roppen (B 186) wird zur Planung und

Errichtung der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft

übertragen.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen

Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben.

Die Übertragung zur Planung und Errichtung

erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen

wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für

Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit-

und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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