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220_1981 AT

220. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über technische Zusammenarbeit

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Indonesien,

in Anerkennung der zwischen den beiden Ländern

bestehenden traditionellen Bande als Grundlage

einer engeren und wirksamen Zusammenarbeit,

vom Wunsche getragen, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen

und

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,

der einer engeren technischen Zusammenarbeit

zwischen ihnen entspringen würde;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die beiden Regierungen fördern und erleichtern

die technische Zusammenarbeit nach

Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf

der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem

Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung

in ihren beiden Ländern voranzutreiben.

(2) Die beiden Regierungen können bezüglich

der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit

Vereinbarungen treffen.

Artikel 2

Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit

gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird sich die Österreichische

Bundesregierung bemühen, auf Wunsch

der Regierung der Republik Indonesien auf folgenden

Gebieten Erleichterungen zu gewähren

1. Entsendung österreichischer Experten (nachstehend

„österreichische Fachkräfte" genannt)

nach Indonesien zur Durchführung besonderer

Aufgaben und Beistellung der für ihren

beruflichen Einsatz erforderlichen Ausrüstung;

2. Schaffung von Möglichkeiten zu fachlicher

und beruflicher Ausbildung für indonesische

Praktikanten in Österreich, Indonesien oder

in einem anderen von den beiden Regierungen

vereinbarten Land;

3. Beistellung von Ausrüstung, Materialien,

Büchern und Dienstleistungen;

4. Förderung, Unterstützung und erforderlichenfalls

Finanzierung von Studien und technischen

Belangen von Entwicklungsprojekten

in Indonesien, die von österreichischen Firmen

und/oder Organisationen durchgeführt

werden sollen, welche die Österreichische

Bundesregierung bestimmt;

5. Förderung der Beteiligung Österreichs an

Programmen der technischen Zusammenarbeit,

die von internationalen Körperschaften

oder Organisationen in Indonesien in die

Wege geleitet oder verwirklicht werden,

sofern diese Programme für geeignet erachtet

werden;

6. Einrichtung von Berufs-, Ausbildungs- und

Spezialisierungszentren sowie von Forschungs-

und Laborzentren; und

7. Austausch von technischen Unterlagen.

Artikel 3

Als Beitrag zur Durchführung der technischen

Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 Absatz

1 bemüht sich die Regierung der Republik

Indonesien

1. nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten für die im

Rahmen dieses Abkommens eingesetzten

österreichischen Fachkräfte und den sie begleitenden

Familienangehörigen eine geeignete

Unterkunft bereitzustellen oder ihnen

bei der Suche nach einer derartigen Unterkunft

behilflich zu sein;

2. die Reisekosten für Inlandsdienstreisen zu

tragen, die von den österreichischen Fachkräften

in Indonesien unternommen werden;

3. den österreichischen Fachkräften und den sie

begleitenden Familienangehörigen die Ein-

und Ausreise zu jeder Zeit ungehindert zu

gestatten sowie Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

kostenlos zu gewähren;

4. keine Steuern oder andere fiskalische Abgaben

auf die österreichischerseits geleisteten

Zahlungen an die im Rahmen dieses Abkommens

eingesetzten österreichischen Fachkräfte

einzuheben;

5. den österreichischen Fachkräften und den sie

begleitenden Familienangehörigen im Rahmen

der in Indonesien geltenden Gesetze

und Vorschriften für die Dauer ihres Aufenthalts

die zoll-, steuer- oder abgabenfreie

Einfuhr des Übersiedlungsgutes und von für

den persönlichen Gebrauch und Bedarf bestimmten

Gegenständen zu gestatten; sie von

allfälligen Kautionen für diese Gegenstände

und Güter zu entheben;

6. den österreichischen Fachkräften einen Ausweis

auszustellen, mit einer Anweisung an die

indonesischen staatlichen Behörden, sie bei

der Durchführung der ihnen übertragenen

Aufgaben zu unterstützen; ihren Familienangehörigen

entsprechende Ausweispapiere

auszustellen;

7. die obigen Bestimmungen im Rahmen der

Technischen Zusammenarbeit in keiner Weise

weniger günstig anzuwenden als gegenüber

den Fachkräften jeglicher anderen Staatszugehörigkeit;

8. den österreichischen Fachkräften und deren

Familienangehörigen denselben Schutz einzuräumen,

wie er von Indonesien Experten

internationaler Organisationen gewährt wird,

die im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit

von anderen Ländern eingesetzt sind;

9. auf eigene Kosten indonesische Fach- und

Hilfskräfte erforderlichenfalls zur Verfügung

zu stellen;

10. von Österreich beigestellte Ausrüstung und

Materialien im Rahmen der in Indonesien

geltenden Gesetze und Vorschriften von Einfuhr-

und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben

zu befreien;

11. die Kosten für Löschung, Umladung und

Weitertransport für diese Ausrüstung und

Materialien ab indonesischem Bestimmungshafen

bis zum Verwendungsort in Indonesien

wie auch Versicherung zu tragen.

Artikel 4

(1) Die Regierung der Republik Indonesien

haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit

Projekten im Rahmen dieses Abkommens entstehen.

Die Regierung der Republik Indonesien wird

die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich jeglicher

Schäden, die von den österreichischen Fachkräften

in Durchführung der Projekte Dritten

zugefügt wurden, schad- und klaglos halten.

(2) Die Regierung der Republik Indonesien

kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die

österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet

der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche,

sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder

Grobfahrlässigkeit vorliegt.

Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen

Experten von der Haftung für jegliche

kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische

Handlung.

Artikel 5

Die beiden Regierungen bemühen sich, nach

einem entsprechenden Zeitraum die österreichischen

Fachkräfte schrittweise durch indonesische

Fachkräfte zu ersetzen.

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten

österreichischen Fachkräfte werden in Indonesien

keine anderen Erwerbstätigkeiten ausüben

als jene, die ihnen zugemessen sind.

Artikel 7

Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden

Regierungen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ergeben, sind auf

freundschaftlichem Wege durch Beratungen oder

Verhandlungen beizulegen.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des

3. Monats nach dem Austausch der Notifizierung

in Kraft, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen

Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses

Abkommens von den beiden Regierungen erfüllt

wurden.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum

von fünf Jahren in Kraft und wird danach

stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der

beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen

Frist schriftlich gekündigt werden.

Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1

Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen

werden von der Beendigung dieses Abkommens

nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer

jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten

Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Willibald Pahr

Für die Regierung der Republik Indonesien

Dr. Mochtar Kusumaatmadja

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Juni 1981 in Kraft.

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