220. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Indonesien,
in Anerkennung der zwischen den beiden Ländern
bestehenden traditionellen Bande als Grundlage
einer engeren und wirksamen Zusammenarbeit,
vom Wunsche getragen, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen
und
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,
der einer engeren technischen Zusammenarbeit
zwischen ihnen entspringen würde;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die beiden Regierungen fördern und erleichtern
die technische Zusammenarbeit nach
Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf
der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem
Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
in ihren beiden Ländern voranzutreiben.
(2) Die beiden Regierungen können bezüglich
der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit
Vereinbarungen treffen.
Artikel 2
Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit
gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird sich die Österreichische
Bundesregierung bemühen, auf Wunsch
der Regierung der Republik Indonesien auf folgenden
Gebieten Erleichterungen zu gewähren
1. Entsendung österreichischer Experten (nachstehend
„österreichische Fachkräfte" genannt)
nach Indonesien zur Durchführung besonderer
Aufgaben und Beistellung der für ihren
beruflichen Einsatz erforderlichen Ausrüstung;
2. Schaffung von Möglichkeiten zu fachlicher
und beruflicher Ausbildung für indonesische
Praktikanten in Österreich, Indonesien oder
in einem anderen von den beiden Regierungen
vereinbarten Land;
3. Beistellung von Ausrüstung, Materialien,
Büchern und Dienstleistungen;
4. Förderung, Unterstützung und erforderlichenfalls
Finanzierung von Studien und technischen
Belangen von Entwicklungsprojekten
in Indonesien, die von österreichischen Firmen
und/oder Organisationen durchgeführt
werden sollen, welche die Österreichische
Bundesregierung bestimmt;
5. Förderung der Beteiligung Österreichs an
Programmen der technischen Zusammenarbeit,
die von internationalen Körperschaften
oder Organisationen in Indonesien in die
Wege geleitet oder verwirklicht werden,
sofern diese Programme für geeignet erachtet
werden;
6. Einrichtung von Berufs-, Ausbildungs- und
Spezialisierungszentren sowie von Forschungs-
und Laborzentren; und
7. Austausch von technischen Unterlagen.
Artikel 3
Als Beitrag zur Durchführung der technischen
Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 Absatz
1 bemüht sich die Regierung der Republik
Indonesien
1. nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten für die im
Rahmen dieses Abkommens eingesetzten
österreichischen Fachkräfte und den sie begleitenden
Familienangehörigen eine geeignete
Unterkunft bereitzustellen oder ihnen
bei der Suche nach einer derartigen Unterkunft
behilflich zu sein;
2. die Reisekosten für Inlandsdienstreisen zu
tragen, die von den österreichischen Fachkräften
in Indonesien unternommen werden;
3. den österreichischen Fachkräften und den sie
begleitenden Familienangehörigen die Ein-
und Ausreise zu jeder Zeit ungehindert zu
gestatten sowie Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
kostenlos zu gewähren;
4. keine Steuern oder andere fiskalische Abgaben
auf die österreichischerseits geleisteten
Zahlungen an die im Rahmen dieses Abkommens
eingesetzten österreichischen Fachkräfte
einzuheben;
5. den österreichischen Fachkräften und den sie
begleitenden Familienangehörigen im Rahmen
der in Indonesien geltenden Gesetze
und Vorschriften für die Dauer ihres Aufenthalts
die zoll-, steuer- oder abgabenfreie
Einfuhr des Übersiedlungsgutes und von für
den persönlichen Gebrauch und Bedarf bestimmten
Gegenständen zu gestatten; sie von
allfälligen Kautionen für diese Gegenstände
und Güter zu entheben;
6. den österreichischen Fachkräften einen Ausweis
auszustellen, mit einer Anweisung an die
indonesischen staatlichen Behörden, sie bei
der Durchführung der ihnen übertragenen
Aufgaben zu unterstützen; ihren Familienangehörigen
entsprechende Ausweispapiere
auszustellen;
7. die obigen Bestimmungen im Rahmen der
Technischen Zusammenarbeit in keiner Weise
weniger günstig anzuwenden als gegenüber
den Fachkräften jeglicher anderen Staatszugehörigkeit;
8. den österreichischen Fachkräften und deren
Familienangehörigen denselben Schutz einzuräumen,
wie er von Indonesien Experten
internationaler Organisationen gewährt wird,
die im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit
von anderen Ländern eingesetzt sind;
9. auf eigene Kosten indonesische Fach- und
Hilfskräfte erforderlichenfalls zur Verfügung
zu stellen;
10. von Österreich beigestellte Ausrüstung und
Materialien im Rahmen der in Indonesien
geltenden Gesetze und Vorschriften von Einfuhr-
und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben
zu befreien;
11. die Kosten für Löschung, Umladung und
Weitertransport für diese Ausrüstung und
Materialien ab indonesischem Bestimmungshafen
bis zum Verwendungsort in Indonesien
wie auch Versicherung zu tragen.
Artikel 4
(1) Die Regierung der Republik Indonesien
haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit
Projekten im Rahmen dieses Abkommens entstehen.
Die Regierung der Republik Indonesien wird
die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich jeglicher
Schäden, die von den österreichischen Fachkräften
in Durchführung der Projekte Dritten
zugefügt wurden, schad- und klaglos halten.
(2) Die Regierung der Republik Indonesien
kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die
österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet
der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche,
sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder
Grobfahrlässigkeit vorliegt.
Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen
Experten von der Haftung für jegliche
kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische
Handlung.
Artikel 5
Die beiden Regierungen bemühen sich, nach
einem entsprechenden Zeitraum die österreichischen
Fachkräfte schrittweise durch indonesische
Fachkräfte zu ersetzen.
Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten
österreichischen Fachkräfte werden in Indonesien
keine anderen Erwerbstätigkeiten ausüben
als jene, die ihnen zugemessen sind.
Artikel 7
Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Regierungen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ergeben, sind auf
freundschaftlichem Wege durch Beratungen oder
Verhandlungen beizulegen.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des
3. Monats nach dem Austausch der Notifizierung
in Kraft, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen
Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses
Abkommens von den beiden Regierungen erfüllt
wurden.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum
von fünf Jahren in Kraft und wird danach
stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der
beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist schriftlich gekündigt werden.
Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1
Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen
werden von der Beendigung dieses Abkommens
nicht berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer
jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten
Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Willibald Pahr
Für die Regierung der Republik Indonesien
Dr. Mochtar Kusumaatmadja
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Juni 1981 in Kraft.