220. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 362/1979,
über die Externistenprüfungen wird wie folgt
geändert
§ 4 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. die über einen das Prüfungsgebiet der Vorprüfung
gemäß § 9 Abs. 3 bildenden
Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine
Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung
gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
einer öffentlichen oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis
vorweisen können, sind von der Ablegung
der Vorprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen
ganz oder zum Teil zu befreien, soweit
damit der Nachweis der Beherrschung
des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben
ist,".