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220_1980 AT

220. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 362/1979,

über die Externistenprüfungen wird wie folgt

geändert

§ 4 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. die über einen das Prüfungsgebiet der Vorprüfung

gemäß § 9 Abs. 3 bildenden

Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine

Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung

gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

einer öffentlichen oder mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis

vorweisen können, sind von der Ablegung

der Vorprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen

ganz oder zum Teil zu befreien, soweit

damit der Nachweis der Beherrschung

des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben

ist,".

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