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220. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von

Tierseuchen, zuletzt geändert durch die Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, wird

wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 4 b hat zu lauten

„(1) Für die Durchführung der tierärztlichen

Grenzkontrolle haben der Absender und der

Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu

entrichten (Grenzkontrollgebühr). Die Höhe der

Gebühr wird vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

festgestellt. Sie darf je Tier den Betrag von 200 S

und je 100 kg anderer Sendungen den Betrag von

100 S nicht übersteigen."

2. Die Z. 9 des § 16 hat zu lauten

„Schweinepest (Klassische Schweinepest)".

3. Nach Z. 12 des § 16 sind die Z. 13, 14 und

15 folgenden Wortlautes einzufügen

„13. Afrikanische Schweinepest;

14. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

15. Psittakose."

4. Nach Abs. 2 des § 25 a ist ein Abs. 3 folgenden

Wortlautes einzufügen

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die

keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen

ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im

Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte

Seuche empfänglichen Tiere anordnen."

5. Der Abs. 5 des § 42 hat zu lauten

„(5) Für die Tötung eines wutkranken oder

verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann

der Landeshauptmann eine Prämie bis zum

Höchstbetrage von 150 S gewähren."

6. Die Überschrift des § 43 hat zu lauten

„Schweinepest (Klassische

Schweinepest) und Schweineseuche"

7. Nach § 43 a sind die §§ 43 b und 43 c samt

Überschrift folgenden Wortlautes einzufügen

„Afrikanische Schweinepest

§ 43 b. (1) Wird die afrikanische Schweinepest in

einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat

der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten

Bestandes anzuordnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der

Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der

Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen

sich ein öder mehrere ansteckungsverdächtige

Schweine befinden.

(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle

Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch

Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen,

durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim

Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen

bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung

gekommen sind.

Vesikuläre Virusseuche der

Schweine

§ 43 c. (1) Wird die vesikuläre Virusseuche der

Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt,

so hat der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des

verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur

raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.

(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle

Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch

Unterbringung in dicht abgesonderten Stallungen,

durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim

Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen

bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung

gekommen sind."

8. Nach § 45 a ist ein § 45 b samt Überschrift

folgenden Wortlautes einzufügen

„Psittakose

§ 45 b. (1) Als Papageien und Sittiche sind alle

Vögel der im zoologischen System zur Ordnung

Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen.

(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24)

stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30-

bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde

auf seine Kosten zu

unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes

vorzieht.

(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende

mikrobiologische Untersuchungen, vor

allem von Kotproben, zu kontrollieren, die

frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung

zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle

der Krankheitserreger noch nachweisbar,

so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der

Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.

(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen

mit dem Erreger der Psittakose hat die

Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen

in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

betreffend Psittakose bei Papageien

und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen,

wenn dies im Interesse der Seuchentilgung

und des Schutzes der menschlichen Gesundheit

erforderlich ist.

(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien

und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage

durch Unterbringung in nicht abgesonderten

Räumen öder beim Transport mit kranken Papageien

oder Sittichen in Berührung gekommen

sind."

9. Die Z. 1 des § 41 hat zu entfallen.

10. Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen

für Vermögensnachteile zu. leisten,

1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und

Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude

der Einhufer),

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung

getötet worden oder

b) nach Anordnung der Tötung verendet oder

c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes

und Feststellung des Seuchenfalles

verendet oder

d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung

verendet sind oder

e) dadurch verendet sind, daß eine Impfung

nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2. wenn eine Person infolge Verhängung einer

Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem

Erwerb behindert worden ist;

3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger

im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion

(§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet

worden sind."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des Art. I Z. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut.

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