220. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.
Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von
Tierseuchen, zuletzt geändert durch die Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, wird
wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 4 b hat zu lauten
„(1) Für die Durchführung der tierärztlichen
Grenzkontrolle haben der Absender und der
Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu
entrichten (Grenzkontrollgebühr). Die Höhe der
Gebühr wird vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
festgestellt. Sie darf je Tier den Betrag von 200 S
und je 100 kg anderer Sendungen den Betrag von
100 S nicht übersteigen."
2. Die Z. 9 des § 16 hat zu lauten
„Schweinepest (Klassische Schweinepest)".
3. Nach Z. 12 des § 16 sind die Z. 13, 14 und
15 folgenden Wortlautes einzufügen
„13. Afrikanische Schweinepest;
14. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
15. Psittakose."
4. Nach Abs. 2 des § 25 a ist ein Abs. 3 folgenden
Wortlautes einzufügen
„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die
keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen
ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im
Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte
Seuche empfänglichen Tiere anordnen."
5. Der Abs. 5 des § 42 hat zu lauten
„(5) Für die Tötung eines wutkranken oder
verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann
der Landeshauptmann eine Prämie bis zum
Höchstbetrage von 150 S gewähren."
6. Die Überschrift des § 43 hat zu lauten
„Schweinepest (Klassische
Schweinepest) und Schweineseuche"
7. Nach § 43 a sind die §§ 43 b und 43 c samt
Überschrift folgenden Wortlautes einzufügen
„Afrikanische Schweinepest
§ 43 b. (1) Wird die afrikanische Schweinepest in
einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat
der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten
Bestandes anzuordnen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der
Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der
Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen
sich ein öder mehrere ansteckungsverdächtige
Schweine befinden.
(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle
Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch
Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen,
durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim
Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen
bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung
gekommen sind.
Vesikuläre Virusseuche der
Schweine
§ 43 c. (1) Wird die vesikuläre Virusseuche der
Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt,
so hat der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des
verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur
raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.
(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle
Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch
Unterbringung in dicht abgesonderten Stallungen,
durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim
Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen
bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung
gekommen sind."
8. Nach § 45 a ist ein § 45 b samt Überschrift
folgenden Wortlautes einzufügen
„Psittakose
§ 45 b. (1) Als Papageien und Sittiche sind alle
Vögel der im zoologischen System zur Ordnung
Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen.
(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24)
stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30-
bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde
auf seine Kosten zu
unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes
vorzieht.
(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende
mikrobiologische Untersuchungen, vor
allem von Kotproben, zu kontrollieren, die
frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung
zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle
der Krankheitserreger noch nachweisbar,
so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der
Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen
mit dem Erreger der Psittakose hat die
Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen
in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betreffend Psittakose bei Papageien
und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen,
wenn dies im Interesse der Seuchentilgung
und des Schutzes der menschlichen Gesundheit
erforderlich ist.
(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien
und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage
durch Unterbringung in nicht abgesonderten
Räumen öder beim Transport mit kranken Papageien
oder Sittichen in Berührung gekommen
sind."
9. Die Z. 1 des § 41 hat zu entfallen.
10. Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen
für Vermögensnachteile zu. leisten,
1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und
Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude
der Einhufer),
a) auf Grund einer behördlichen Anordnung
getötet worden oder
b) nach Anordnung der Tötung verendet oder
c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes
und Feststellung des Seuchenfalles
verendet oder
d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung
verendet sind oder
e) dadurch verendet sind, daß eine Impfung
nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;
2. wenn eine Person infolge Verhängung einer
Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem
Erwerb behindert worden ist;
3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger
im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion
(§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet
worden sind."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des Art. I Z. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut.