220. Zweiter Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen
Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von
Ancyra, Msgr. Dr. Opilio ROSSI,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Erich BIELKA, Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Fred SINOWATZ, Bundesminister
für Unterricht und Kunst,
wird in neuerlicher Ergänzung des Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen
Beziehungen vom 23. Juni 1960 nachstehender
Zusatzvertrag geschlossen
Artikel I
Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen
Beziehungen vom 23. Juni 1960 in der
Fassung des Zusatzvertrages vom 29. September
1969 genannte Betrag von 67 Millionen Schilling
wird beginnend mit dem Jahr 1976 auf 97 Millionen
Schilling erhöht.
Artikel II
Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom
5. Juni 1933 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten
bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages
sinngemäß.
Artikel III
Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und
italienischer Text authentisch ist, wird ratifiziert;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt
mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift
unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 9. Jänner 1976
Für den Heiligen Stuhl
O. ROSSI m. p.
Für die Republik Österreich
E. BIELKA m. p.
F. SINOWATZ m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel III am
selben Tag in Kraft getreten.