220. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut, für Wagenladungen und für Transcontainer
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für Fracht- und Expreßstückgut,
für Wagenladungen und für Transcontainer
werden mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1975
wie folgt neu festgesetzt
I. Frachtstückgut
Die Frachten für ein frachtpflichtiges Gewicht
von 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei
frachtpflichtigen Gewichten von mehr als 1000 kg
betragen in Schilling
Die Frachten für frachtpflichtige Gewichte
von weniger als 1000 kg werden in der Weise
gebildet, daß der dem frachtpflichtigen Gewicht
entsprechende Teil der Fracht für 1000 kg
errechnet und um den in der Mengenstaffel dem
frachtpflichtigen Gewicht entsprechenden prozentuellen
Zuschlag erhöht wird. Die sich so
ergebenden Beträge werden jeweils auf volle
Schilling aufgerundet.
II. Expreßstückgut
Die Frachten für ein frachtpflichtiges Gewicht von 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei
frachtpflichtigen Gewichten von mehr als 100 kg betragen in Schilling
Die Frachten für frachtpflichtige Gewichte von
weniger als 100 kg werden in der Weise gebildet,
daß der dem frachtpflichtigen Gewicht entsprechende
Teil der Fracht für 100 kg errechnet und
um den in der Mengenstaffel dem frachtpflichtigen
Gewicht entsprechenden prozentuellen Zuschlag
erhöht wird. Die sich so ergebenden Beträge
werden jeweils auf volle Schilling aufgerundet.
III. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 bis 4 für 20 Tonnen (Hauptklassen) betragen in
Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen
werden durch Erhöhung der Frachtsätze der
zugehörigen Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung
beträgt bei den Wagenladungsklassen
1 bis 4 einheitlich
für die 15 t-Nebenklasse 5 v. H.,
für die 10 t-Nebenklasse 50 v. H.,
für die 5 t-Nebenklasse 120 v. H.
Die so errechneten Werte werden auf Schilling
für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die
Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der
Tarifklasse 1 berechnet, der so errechnete Wert
wird sodann verdoppelt.
Die Mindestfracht für eine Wagenladung
beträgt S 800—.
IV. Transcontainer
Die Fracht für die Beförderung von beladenen
und leeren Transcontainern wird nach den um
10 v. H. erhöhten und gerundeten Frachtsätzen
der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die
erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise
gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen
und von 50 Groschen an auf volle Schilling
aufgerundet werden.
V. Durchfuhr
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr
durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I. Frachtstückgut,
III. Wagenladungsklassen und IV. Transcontainer
berechneten Frachten und Frachtsätze um
10 v. H. erhöht. Die so ermittelten Werte werden
auf volle Schilling in der Weise gerundet, daß
Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und
von 50 Groschen an aufgerundet werden.
Zu I. bis V.
In den nach den Bestimmungen der Abschnitte I.
bis V. gebildeten Frachtsätzen und Frachten ist
die Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 34, mit
der die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut
sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen
neu festgesetzt werden,
die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 13. Dezember 1973, BGBl. Nr. 631,
mit der die Kundmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 34,
abgeändert wird, und
die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 53,
über die Änderung der Tarifgrundlagen der
Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und
Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen
treten mit Ablauf des 30. April 1975 außer Kraft.