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220. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut, für Wagenladungen und für Transcontainer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut, für Wagenladungen und für Transcontainer

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für Fracht- und Expreßstückgut,

für Wagenladungen und für Transcontainer

werden mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1975

wie folgt neu festgesetzt

I. Frachtstückgut

Die Frachten für ein frachtpflichtiges Gewicht

von 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei

frachtpflichtigen Gewichten von mehr als 1000 kg

betragen in Schilling

Die Frachten für frachtpflichtige Gewichte

von weniger als 1000 kg werden in der Weise

gebildet, daß der dem frachtpflichtigen Gewicht

entsprechende Teil der Fracht für 1000 kg

errechnet und um den in der Mengenstaffel dem

frachtpflichtigen Gewicht entsprechenden prozentuellen

Zuschlag erhöht wird. Die sich so

ergebenden Beträge werden jeweils auf volle

Schilling aufgerundet.

II. Expreßstückgut

Die Frachten für ein frachtpflichtiges Gewicht von 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei

frachtpflichtigen Gewichten von mehr als 100 kg betragen in Schilling

Die Frachten für frachtpflichtige Gewichte von

weniger als 100 kg werden in der Weise gebildet,

daß der dem frachtpflichtigen Gewicht entsprechende

Teil der Fracht für 100 kg errechnet und

um den in der Mengenstaffel dem frachtpflichtigen

Gewicht entsprechenden prozentuellen Zuschlag

erhöht wird. Die sich so ergebenden Beträge

werden jeweils auf volle Schilling aufgerundet.

III. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 bis 4 für 20 Tonnen (Hauptklassen) betragen in

Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen

werden durch Erhöhung der Frachtsätze der

zugehörigen Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung

beträgt bei den Wagenladungsklassen

1 bis 4 einheitlich

für die 15 t-Nebenklasse 5 v. H.,

für die 10 t-Nebenklasse 50 v. H.,

für die 5 t-Nebenklasse 120 v. H.

Die so errechneten Werte werden auf Schilling

für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen

an aufgerundet werden.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die

Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der

Tarifklasse 1 berechnet, der so errechnete Wert

wird sodann verdoppelt.

Die Mindestfracht für eine Wagenladung

beträgt S 800—.

IV. Transcontainer

Die Fracht für die Beförderung von beladenen

und leeren Transcontainern wird nach den um

10 v. H. erhöhten und gerundeten Frachtsätzen

der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die

erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise

gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen

und von 50 Groschen an auf volle Schilling

aufgerundet werden.

V. Durchfuhr

Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr

durch Österreich werden die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I. Frachtstückgut,

III. Wagenladungsklassen und IV. Transcontainer

berechneten Frachten und Frachtsätze um

10 v. H. erhöht. Die so ermittelten Werte werden

auf volle Schilling in der Weise gerundet, daß

Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und

von 50 Groschen an aufgerundet werden.

Zu I. bis V.

In den nach den Bestimmungen der Abschnitte I.

bis V. gebildeten Frachtsätzen und Frachten ist

die Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 34, mit

der die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut

sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen

neu festgesetzt werden,

die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 13. Dezember 1973, BGBl. Nr. 631,

mit der die Kundmachung des Bundesministers

für Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 34,

abgeändert wird, und

die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 53,

über die Änderung der Tarifgrundlagen der

Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und

Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen

treten mit Ablauf des 30. April 1975 außer Kraft.

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