220. Verordnung: Prüfung für den gehobenen technischen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, dem
Bundesminister für Bauten und Technik, dem
Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
dem Bundesminister für Inneres, dem
Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem
Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden, wenn jedoch eine Planungsaufgabe zu
lösen ist, nicht länger als acht Stunden dauern.
Das Thema ist einem gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten
Fachgebiet zu entnehmen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von Unterlagen, die er erhält, eine entsprechend
beschriftete zeichnerische Darstellung
anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge
darzustellen oder Kenntnisse auf
dem Fachgebiet (Abs. 1) wiederzugeben.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. Unfallverhütungsvorschriften;
3. die Kenntnis eines oder mehrerer im Abs. 3
angeführter Fachgebiete.
(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist
eines der nachstehend angeführten Fachgebiete
als Hauptfach zu prüfen. Die Dienstbehörde kann
ferner bis zu drei weitere Fachgebiete bestimmen,
die als Nebenfächer nur in den Grundzügen oder
auf Teilgebieten zu prüfen sind. Die Prüfung hat
sich in allen Fällen auch auf die Grundzüge der
einschlägigen Rechtsvorschriften zu erstrecken.
Die Dienstbehörde kann aus folgenden Fachgebieten
wählen, wobei sie die Verwendung des Kandidaten
nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat
1. Bergbau;
2. Bergbau einschließlich Bau- und Maschinenwesen
im Bereich der Salinen;
3. Beschußwesen;
4. technische Bodenkunde;
5. Brückenbau;
6. Buchdruck und Reproduktionsverfahren;
7. Chemie;
8. chemische und chemisch-technische Einrichtungen
und Verfahren;
9. Eisenbahnwesen;
10. elektrische Energietechnik;
11. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;
12. Elektrizitätswirtschaft;
13. elektronische Datenverarbeitung;
14. Feuerpolizeiwesen;
1.5. Flugsicherungstechnik;
16. Flugwetterkunde;
17. Flugzeugtechnik;
18. Gebäudeverwaltung;
19. Genie- und Heeresbauwesen;
20. Geophysik (Erdmagnetismus und Seismik);
21. Gewerbetechnik;
22. Heeresfeuerwerkerei und Munitionswesen;
23. Heereskraftfahrwesen;
24. Hochbau;
25. Hydrographie;
26. Kraftfahrwesen;
27. Kraftfahrzeugwesen;
28. landtechnisches Versuchswesen
29. Luftwaffenwesen;
30. Maschinenbau;
31. medizinisch-technische Einrichtungen und
Verfahren;
32. Meliorationswesen;
33. militärisches Luftschutzwesen;
34. militärische Wetterkunde;
35. Münzwesen;
36. Pflanzenbau und Pflanzenschutz einschließlich
Untersuchungsmethoden;
37. Physik;
38. Posttechnik;
39. Punzierungswesen;
40. Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung;
41. Reproduktionstechnik und Geologie;
42. Schiffahrtswesen;
43. Seilbahn- und Aufzugwesen und Förderungstechnik;
44. Strahlenschutz;
45. Straßenbau;
46. Sudhüttenwesen einschließlich Bau- und
Maschinenwesen ;
47. Textilchemie;
48. Textiltechnik;
49. Umweltschutz;
50. Vermessungswesen, Kartographie und Reproduktionstechnik;
51. technisches Versuchswesen;
52. Waffen- und Heergerätwesen;
53. Wasserbau und Wasserwirtschaft;
54. Wasserbiologie und Abwasserforschung;
55. Wasserbuchführung;
56. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
57. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;
58. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;
59. allgemeine Wetterkunde;
60. Wildbach- und Lawinenverbauung;
61. Wohn- und Siedlungswesen;
62. Zivilschutzwesen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die Gebiete
der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der Bundesländer
Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines
oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 1, 2, 15, 16, 19,
22, 23, 29, 33, 34, 35, 38, 39, 52, 58 und 62 angeführten
Fachgebiete, so ist abweichend vom
Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt errichtete
Prüfungskommission für die gesamte Prüfung
zuständig.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,
Lehrer der Verwendungsgruppen
L PA und L 1, Offiziere des höheren militärtechnischen
Dienstes, Beamte des gehobenen technischen
Dienstes und Offiziere des technischen
Dienstes bestellt werden. Es können auch nichtbeamtete,
in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich
tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
ernannt werden.
(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule
technischer Richtung sein muß, und zwei bis vier
weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre
für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der
mündlichen Prüfung und den unter § 3 Abs. 2
Z. 1 angeführten Gegenstand müssen rechtskundig
sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1973 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 23. November 1955, BGBl. Nr. 233, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für
den Dienstzweig „Gehobener technischer Fach-
dienst" in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 244/1956, 93/1958, 273/1958, 31/1960, 189/
1961, 290/1962 und 44/1965, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 31. Juli 1973 außer Kraft.