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220_1973 AT

220. Verordnung: Prüfung für den gehobenen technischen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Prüfung für den gehobenen technischen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, dem

Bundesminister für Bauten und Technik, dem

Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

dem Bundesminister für Inneres, dem

Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem

Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen technischen

Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden, wenn jedoch eine Planungsaufgabe zu

lösen ist, nicht länger als acht Stunden dauern.

Das Thema ist einem gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten

Fachgebiet zu entnehmen.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von Unterlagen, die er erhält, eine entsprechend

beschriftete zeichnerische Darstellung

anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge

darzustellen oder Kenntnisse auf

dem Fachgebiet (Abs. 1) wiederzugeben.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. Unfallverhütungsvorschriften;

3. die Kenntnis eines oder mehrerer im Abs. 3

angeführter Fachgebiete.

(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist

eines der nachstehend angeführten Fachgebiete

als Hauptfach zu prüfen. Die Dienstbehörde kann

ferner bis zu drei weitere Fachgebiete bestimmen,

die als Nebenfächer nur in den Grundzügen oder

auf Teilgebieten zu prüfen sind. Die Prüfung hat

sich in allen Fällen auch auf die Grundzüge der

einschlägigen Rechtsvorschriften zu erstrecken.

Die Dienstbehörde kann aus folgenden Fachgebieten

wählen, wobei sie die Verwendung des Kandidaten

nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat

1. Bergbau;

2. Bergbau einschließlich Bau- und Maschinenwesen

im Bereich der Salinen;

3. Beschußwesen;

4. technische Bodenkunde;

5. Brückenbau;

6. Buchdruck und Reproduktionsverfahren;

7. Chemie;

8. chemische und chemisch-technische Einrichtungen

und Verfahren;

9. Eisenbahnwesen;

10. elektrische Energietechnik;

11. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;

12. Elektrizitätswirtschaft;

13. elektronische Datenverarbeitung;

14. Feuerpolizeiwesen;

1.5. Flugsicherungstechnik;

16. Flugwetterkunde;

17. Flugzeugtechnik;

18. Gebäudeverwaltung;

19. Genie- und Heeresbauwesen;

20. Geophysik (Erdmagnetismus und Seismik);

21. Gewerbetechnik;

22. Heeresfeuerwerkerei und Munitionswesen;

23. Heereskraftfahrwesen;

24. Hochbau;

25. Hydrographie;

26. Kraftfahrwesen;

27. Kraftfahrzeugwesen;

28. landtechnisches Versuchswesen

29. Luftwaffenwesen;

30. Maschinenbau;

31. medizinisch-technische Einrichtungen und

Verfahren;

32. Meliorationswesen;

33. militärisches Luftschutzwesen;

34. militärische Wetterkunde;

35. Münzwesen;

36. Pflanzenbau und Pflanzenschutz einschließlich

Untersuchungsmethoden;

37. Physik;

38. Posttechnik;

39. Punzierungswesen;

40. Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung;

41. Reproduktionstechnik und Geologie;

42. Schiffahrtswesen;

43. Seilbahn- und Aufzugwesen und Förderungstechnik;

44. Strahlenschutz;

45. Straßenbau;

46. Sudhüttenwesen einschließlich Bau- und

Maschinenwesen ;

47. Textilchemie;

48. Textiltechnik;

49. Umweltschutz;

50. Vermessungswesen, Kartographie und Reproduktionstechnik;

51. technisches Versuchswesen;

52. Waffen- und Heergerätwesen;

53. Wasserbau und Wasserwirtschaft;

54. Wasserbiologie und Abwasserforschung;

55. Wasserbuchführung;

56. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

57. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;

58. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;

59. allgemeine Wetterkunde;

60. Wildbach- und Lawinenverbauung;

61. Wohn- und Siedlungswesen;

62. Zivilschutzwesen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die Gebiete

der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der Bundesländer

Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines

oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 1, 2, 15, 16, 19,

22, 23, 29, 33, 34, 35, 38, 39, 52, 58 und 62 angeführten

Fachgebiete, so ist abweichend vom

Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt errichtete

Prüfungskommission für die gesamte Prüfung

zuständig.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,

Lehrer der Verwendungsgruppen

L PA und L 1, Offiziere des höheren militärtechnischen

Dienstes, Beamte des gehobenen technischen

Dienstes und Offiziere des technischen

Dienstes bestellt werden. Es können auch nichtbeamtete,

in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich

tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

ernannt werden.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule

technischer Richtung sein muß, und zwei bis vier

weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre

für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der

mündlichen Prüfung und den unter § 3 Abs. 2

Z. 1 angeführten Gegenstand müssen rechtskundig

sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1973 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 23. November 1955, BGBl. Nr. 233, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für

den Dienstzweig „Gehobener technischer Fach-

dienst" in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 244/1956, 93/1958, 273/1958, 31/1960, 189/

1961, 290/1962 und 44/1965, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 31. Juli 1973 außer Kraft.

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