220. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Hochschulassistentengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 6/1969 wird geändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 4366 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt
oder Diplomdolmetscher sind, 4582 S.
Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage
nach den Bestimmungen der §§ 4
und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt der ihrer Arbeitszeit entspre-
chende Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgende
Fassung
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt im ersten Jahr ihrer
Verwendung 5854 S,
vom zweiten bis einschließlich dem vierten
Jahr ihrer Verwendung 6175 S,
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung 6496 S,
ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung 7138 S
und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung
7596 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin erworben
haben und als Ärzte verwendet werden,
ab dem elften Jahr ihrer Verwendung
auf 8130 S,
ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 8579 S
und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 9029 S."
3. Dem § 21 wird angefügt
„(6) Vollbeschäftigten Vertragsassistenten, auf
die § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, gebührt eine
Kollegiengeldabgeltung unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 51 Abs. 8 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 245/1970."
4. § 22 erhält folgende Fassung
„§ 22. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4,
des § 5 Abs. 1 bis 3 und der §§ 16 und 17
Abs. 1 sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten
anzuwenden."
Artikel II
Die im § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 und 3
des Hochschulassistentengesetzes 1962 in der Fassung
des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren
ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.,
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.,
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H. und
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100 v. H.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z. 1 und 2 und des Art. II mit 1. Juli 1972
und hinsichtlich des Art. I Z. 3 und 4 mit Beginn
des Wintersemesters 1972/73 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.