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220_1972 AT

220. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 6/1969 wird geändert wie folgt

1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 4366 S;

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt

oder Diplomdolmetscher sind, 4582 S.

Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage

nach den Bestimmungen der §§ 4

und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt der ihrer Arbeitszeit entspre-

chende Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgende

Fassung

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt im ersten Jahr ihrer

Verwendung 5854 S,

vom zweiten bis einschließlich dem vierten

Jahr ihrer Verwendung 6175 S,

ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung 6496 S,

ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung 7138 S

und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung

7596 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin erworben

haben und als Ärzte verwendet werden,

ab dem elften Jahr ihrer Verwendung

auf 8130 S,

ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 8579 S

und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 9029 S."

3. Dem § 21 wird angefügt

„(6) Vollbeschäftigten Vertragsassistenten, auf

die § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, gebührt eine

Kollegiengeldabgeltung unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 51 Abs. 8 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 245/1970."

4. § 22 erhält folgende Fassung

„§ 22. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4,

des § 5 Abs. 1 bis 3 und der §§ 16 und 17

Abs. 1 sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten

anzuwenden."

Artikel II

Die im § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 und 3

des Hochschulassistentengesetzes 1962 in der Fassung

des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren

ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.,

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.,

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H. und

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100 v. H.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z. 1 und 2 und des Art. II mit 1. Juli 1972

und hinsichtlich des Art. I Z. 3 und 4 mit Beginn

des Wintersemesters 1972/73 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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