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220_1971 AT

220. Verordnung: 34. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: 34. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 421/1970 wird wie folgt geändert

1. Die lit. a des § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„a) für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz mit den begünstigten

Beziehern bis zu 100.000 S 5•5 v. H. und

bei einem Jahresumsatz von 100.001 S

bis 200.000 S 6•5 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel"

2. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1971 in Kraft.

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