220_1969
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220. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 220. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien
1969_220_0 220. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen
Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, wird wie folgt
geändert
Im Artikel II hat der Verordnungstext zu
lauten
„An den den Pädagogischen Akademien eingegliederten
Übungsschulen (§ 5 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes)
sind der dem Halbjahrsabschluß folgende
Montag und Dienstag, im Bundesland Vorarlberg
abweichend hievon der Fasnachtmontag
und der Fasnachtdienstag, schulfrei."