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220_1969 AT

220. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen

Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, wird wie folgt

geändert

Im Artikel II hat der Verordnungstext zu

lauten

„An den den Pädagogischen Akademien eingegliederten

Übungsschulen (§ 5 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes)

sind der dem Halbjahrsabschluß folgende

Montag und Dienstag, im Bundesland Vorarlberg

abweichend hievon der Fasnachtmontag

und der Fasnachtdienstag, schulfrei."

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