220. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Allentsteig
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Allentsteig werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinden Edelbach,
Allentsteig, Äpfelgschwendt und Merkenbrechts
(Gerichtsbezirk Allentsteig) bestimmt. Die genaue
Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten
Teile ist aus den einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im
einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten
Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.