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220_1968 AT

220. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Allentsteig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Allentsteig

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Allentsteig werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinden Edelbach,

Allentsteig, Äpfelgschwendt und Merkenbrechts

(Gerichtsbezirk Allentsteig) bestimmt. Die genaue

Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten

Teile ist aus den einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im

einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten

Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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