220. Bundesgesetz: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bediensteten der Zollwache haben
auf Grund der Gesetze alle im Interesse der
Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub
gestattenden vorbereitenden Maßnahmen
zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich
strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des
Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum
Einschreiten bei der Überwachung des mit der
Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der
Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge
das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane
nicht abgewartet werden kann.
(2) Die Bediensteten der Zollwache haben die
zuständige Sicherheitsbehörde von solchen Amtshandlungen
ohne unnötigen Aufschub zu verständigen
und festgenommene Personen sowie
sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen
Sicherheitsorganen zu übergeben.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Inneres
hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle
an bestimmten Grenzübergängen in
dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz oder
teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst
versehenden Bediensteten der Zollämter und der
Zollwache zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen,
einfachen und kostensparenden Gestaltung
der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung
ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich
aufzuheben, wenn eines der beteiligten
Bundesministerien feststellt, daß die Voraussetzungen
für die Übertragung nicht mehr bestehen.
(2) Die Grenzkontrolle im Sinne des Abs. 1
umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden
Amtshandlungen in Angelegenheiten
a) der Regelung und Überwachung des Eintrittes
in das Bundesgebiet und des Austrittes
aus ihm,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) der Verwaltungsübertretungen nach Artikel
VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
1950, BGBl. Nr. 172,
soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der
Dienstverrichtung an Grenzübergängen ergibt.
§ 3. Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet
einer gemäß § 2 Abs. 1 erfolgten Übertragung
Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle
einzusetzen, wenn dies aus besonderem Anlaß,
insbesondere zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen,
zur Verhütung strafbarer Handlungen
oder zur Verstärkung der Kontrolle an
nicht ständig überwachten Grenzübergängen zeitweilig
notwendig ist. Hievon ist die zuständige
Zolldienststelle vorher zu verständigen, sofern
nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Einschreiten
erforderlich macht. Die gemäß § 2
Abs. 1 erfolgte Übertragung wird hiedurch
nicht berührt.
§ 4. Die Bediensteten der Zollämter und der
Zollwache haben auch ohne eine gemäß § 2
Abs. 1 erfolgte Übertragung den Grenzkontrolldienst
in dem im § 2 Abs. 2 bezeichneten Umfang
vorübergehend zu versehen, soweit die
ordnungsgemäße Durchführung der Grenzkontrolle
dadurch gefährdet wird, daß ein damit
betrautes Sicherheitsorgan wegen Gefahr im
Verzuge seinen Dienstplatz zur Verfolgung einer
flüchtenden Person, zur Sicherung der Spuren
einer strafbaren Handlung oder aus anderen
zwingenden Gründen verlassen muß.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind
sinngemäß anzuwenden
a) auf Amtshandlungen an Ankunfts- und
Abfahrtsstellen von Land-, Luft- und
Wasserfahrzeugen, soweit an solchen Ankunfts-
oder Abfahrtsstellen eine Grenzkontrolle
stattfindet;
b) auf Amtshandlungen in Verkehrsmitteln
an den in lit. a genannten Stellen und
während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle
in Verkehrsmitteln stattfindet;
c) auf die im Staatsgebiet von Nachbarstaaten
stattfindende Grenzüberwachung und
Grenzkontrolle, soweit dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist.
§ 6. (1) Die Bediensteten der Zollämter und
der Zollwache haben bei der Durchführung der
in den §§ 1, 2 Abs. 2 und in den §§ 4 und 5
bezeichneten Amtshandlungen alle Rechte und
Pflichten der Sicherheitsorgane, an deren Stelle
sie einschreiten, und unterstehen in diesen Belangen
den zuständigen Sicherheitsbehörden.
(2) Die sonstigen Rechte und Pflichten der Bediensteten
der Zollämter und der Zollwache
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) soweit es Maßnahmen im Interesse der
Strafrechtspflege regelt, das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen und dem
Bundesministerium für Inneres,
b) im übrigen das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen.