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220. Bundesgesetz: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bediensteten der Zollwache haben

auf Grund der Gesetze alle im Interesse der

Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub

gestattenden vorbereitenden Maßnahmen

zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich

strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des

Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum

Einschreiten bei der Überwachung des mit der

Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der

Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge

das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane

nicht abgewartet werden kann.

(2) Die Bediensteten der Zollwache haben die

zuständige Sicherheitsbehörde von solchen Amtshandlungen

ohne unnötigen Aufschub zu verständigen

und festgenommene Personen sowie

sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen

Sicherheitsorganen zu übergeben.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Inneres

hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle

an bestimmten Grenzübergängen in

dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz oder

teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst

versehenden Bediensteten der Zollämter und der

Zollwache zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen,

einfachen und kostensparenden Gestaltung

der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung

ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich

aufzuheben, wenn eines der beteiligten

Bundesministerien feststellt, daß die Voraussetzungen

für die Übertragung nicht mehr bestehen.

(2) Die Grenzkontrolle im Sinne des Abs. 1

umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden

Amtshandlungen in Angelegenheiten

a) der Regelung und Überwachung des Eintrittes

in das Bundesgebiet und des Austrittes

aus ihm,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) der Verwaltungsübertretungen nach Artikel

VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1950, BGBl. Nr. 172,

soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der

Dienstverrichtung an Grenzübergängen ergibt.

§ 3. Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet

einer gemäß § 2 Abs. 1 erfolgten Übertragung

Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle

einzusetzen, wenn dies aus besonderem Anlaß,

insbesondere zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen,

zur Verhütung strafbarer Handlungen

oder zur Verstärkung der Kontrolle an

nicht ständig überwachten Grenzübergängen zeitweilig

notwendig ist. Hievon ist die zuständige

Zolldienststelle vorher zu verständigen, sofern

nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Einschreiten

erforderlich macht. Die gemäß § 2

Abs. 1 erfolgte Übertragung wird hiedurch

nicht berührt.

§ 4. Die Bediensteten der Zollämter und der

Zollwache haben auch ohne eine gemäß § 2

Abs. 1 erfolgte Übertragung den Grenzkontrolldienst

in dem im § 2 Abs. 2 bezeichneten Umfang

vorübergehend zu versehen, soweit die

ordnungsgemäße Durchführung der Grenzkontrolle

dadurch gefährdet wird, daß ein damit

betrautes Sicherheitsorgan wegen Gefahr im

Verzuge seinen Dienstplatz zur Verfolgung einer

flüchtenden Person, zur Sicherung der Spuren

einer strafbaren Handlung oder aus anderen

zwingenden Gründen verlassen muß.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind

sinngemäß anzuwenden

a) auf Amtshandlungen an Ankunfts- und

Abfahrtsstellen von Land-, Luft- und

Wasserfahrzeugen, soweit an solchen Ankunfts-

oder Abfahrtsstellen eine Grenzkontrolle

stattfindet;

b) auf Amtshandlungen in Verkehrsmitteln

an den in lit. a genannten Stellen und

während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle

in Verkehrsmitteln stattfindet;

c) auf die im Staatsgebiet von Nachbarstaaten

stattfindende Grenzüberwachung und

Grenzkontrolle, soweit dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist.

§ 6. (1) Die Bediensteten der Zollämter und

der Zollwache haben bei der Durchführung der

in den §§ 1, 2 Abs. 2 und in den §§ 4 und 5

bezeichneten Amtshandlungen alle Rechte und

Pflichten der Sicherheitsorgane, an deren Stelle

sie einschreiten, und unterstehen in diesen Belangen

den zuständigen Sicherheitsbehörden.

(2) Die sonstigen Rechte und Pflichten der Bediensteten

der Zollämter und der Zollwache

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) soweit es Maßnahmen im Interesse der

Strafrechtspflege regelt, das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen und dem

Bundesministerium für Inneres,

b) im übrigen das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen.

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